Mit dem Text wird ein Entwurf für eine Regelung der Verwaltung der kirchlichen Vermögen, Stiftungen und Pfründe unterbreitet. Zunächst wird ein Vorschlag für die Regelung der Verwaltung der kirchlichen Vermögen vorgelegt. Diese soll durch eine eigene Kommission erfolgen. Ihr sollen neben den jeweiligen Pfarrern und Abgesandten des Bischofs auch Mitglieder der Gemeinde angehören, die durch eine eigens geregelte Wahl bestimmt werden. Die Kommission ist für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich und muss dazu ein genaues Inventar der zu verwaltenden Vermögen führen. Als Ziel wird die Erhaltung des Vermögens angegeben, Verkäufe oder Verpfändungen sollen grundsätzlich vermieden werden. In der Folge wird geregelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gremiums vorgegangen werden soll. Außerdem wird der Rahmen der eigenständigen Entscheidung festgelegt und es werden die Abläufe und die Entscheidungsfindung innerhalb des Gremiums geregelt. Schließlich wird festgelegt, wie die Verwaltung von Kirchen erfolgen soll, deren Vermögen zusammengezogen wurde. Im zweiten Teil wird die Verwaltung der Pfründenvermögen geregelt. Die Verwaltung derselben fällt auch in den Aufgabenbereich der genannten Kommission. Zunächst wird auch hier darauf hingewiesen, dass das Ziel der Verwaltung die genaue Kenntnis der Besitzungen und deren Erhalt sein soll. Daraufhin wird die Art der Verwaltung näher bezeichnet. Im dritten Teil wird die Verwaltung von Stiftungsvermögen geregelt, wobei auch in diesem Bereich die bereits genannte Kommission als Verwalterin fungiert und nach denselben Grundsätzen agieren soll. Zuletzt wird die genaue jährliche Dokumentation der Verwaltung vorgeschrieben.
Entwurf
Allgemeine Regeln für die Verwaltung des Kirchen-,
Stiftungs- und geistlichen Pfründenvermögens des katholischen Cultus.
I. Kirchenvermögen
§ 1. Die Sorge für die Erhaltung, die ordentliche
Verwaltung und die gehörige Verwendung des Kirchenvermögens wird bei den
einzelnen Kuratkirchen einer eigenen hiezu bestellten Administration
übertragen.
§ 2. Kapellen und Filialen werden in dieser Rücksicht – wenn die
abgesonderte Verwaltung ihres Vermögens durch eigene Administratoren nicht etwa
eine ausdrückliche Bedingung der Stiftung ist – als zur Kuratkirche des Ortes
gehörig betrachtet, und – für die obgedachten Zwecke – der Administration der
Mutterkirche zugewiesen. Wegen dieser Zuweisung darf jedoch das Vermögen der
betreffenden Kirche weder der eigenthümlichen Widmung entrückt, noch
zusammengezogen werden.
§ 3. Die Administration hat zu bestehen: aus dem
geistlichen Kirchenvorsteher, einem Bestellten des Diözesanbischofs und aus zwei
aus der Mitte der betreffenden Kirchengemeinde ernannten Mitgliedern
(Kirchenkämmerer) welche in allgemeiner Versammlung der Stimmfähigen unter
Leitung des Vorstandes der Bezirkshauptmannschaft, in welcher die Kirche gelegen
ist, oder eines Abgeordneten desselben mittelst Abgabe von Wahlzetteln, durch
relative Stimmenmehrheit gewählt werden.
Wahlberechtigt oder wählbar ist
jedes Mitglied der Kirchengemeinde, welches in seiner Ortsgemeinde, nach
Verschiedenheit seiner aktiven oder passiven Betheiligung an der Wahl die
Eigenschaften besitzt, die das aktive oder aber das passive Wahlrecht zur
Gemeinderepräsentanz begründen und im letzteren Falle auch seinen bleibenden
Wohnsitz im Pfarrsprengel hat, oder zu nehmen bereit ist.
Gleichzeitig und
nach demselben Wahlmodus wird ein Ersatzmann gewählt, der der in allen Fällen
der Verhinderung, der Abwesenheit vom Orte oder des Austrittes des einen oder
des andern der zunächst Berufenen dann fehlenden Kirchenkämmerer, bis zu dessen
Wiederantritt oder bis ein Neuer gewählt ist, zu vertreten haben wird.
§ 4.
Ständig ist nur das Mandat des geistlichen Kirchenvorstehers, bei dem Bestellten
des bischöflichen Ordinariates ist die Dauer seines Amtes von dem Willen und
Gutdünken des Ordinariates allein abhängig, die übrigen Mitglieder der
Verwaltung aber werden auf die Dauer von drei auf einander folgenden Jahren
gewählt.
Die Wahl muß jedoch selbst vor Ablauf dieser Periode erneuert
werden, wenn inzwischen mehr als Einer derselben austreten, mit Tod abgehen,
oder die zu dem Amte erforderliche Eignung verlieren sollte.
Gewesene
Kirchenkämmerer können für die nächste Periode nicht wieder gewählt
werden.
§ 5. Im Allgemeinen hat die Kirchenverwaltung die mit dem
Kirchenvermögen verwachsenen Interessen allseitig zu wahren und für die Deckung
der auf dieses Vermögen gewiesenen Erfordernisse und Beiträge durch die Mittel,
welche dasselbe bietet, in gesetzlicher Weise zu sorgen.
§ 6. Insbesondere
ist die Administration berechtiget und verpflichtet, das gesammte sowohl
bewegliche als unbewegliche Vermögen der Kirche mittelst genauen Inventars in
Übersicht zu halten und Originalausfertigungen dieses Inventars so wie die
Darlegung der vorfallendenden Änderungen dem Ordinariate und dem
Gemeindeausschuss oder wenn der Kirchensprengel mehrere politische Gemeinden
umfaßt oder berührt, allen den betreffenden Gemeindeausschüssen zur Ermöglichung
der Aufsicht und der Kontrolle einzusenden.
§ 7. Desgleichen ist die
Administration verbunden, das gesammte erträgnisfähige Vermögen der Kirche
derart zu verwalten, daß die thunlichst größte reichhaltige Rente daraus erzielt
und das Stammvermögen in seiner Integrität erhalten und wenn möglich verbessert
und vermehrt werde. Hieraus folgt, daß eine Veräußerung oder Verpfändung
desselben durch die Administration ohne vorläufiger Bewilligung unzulässig und
daß die Administration in weiterer Richtung auch für die sichere Anlegung der
disponiblen Überschüße und anderer, der Kirche zugewendeten Kapitalien,
überhaupt für die beste Verwendung und die möglichste Erhaltung des
Kirchenvermögens und diese Interessen in allen Beziehungen, namentlich auch im
Prozesswege zu vertreten verpflichtet und berufen ist.
§ 8. Tritt diese
Nothwendigkeit in Gegenständen der ordentlichen Administration und des
zuständigen Wirkungskreises ein, so bedarf die Verwaltung zu ihrer Legitimation
keiner weiteren Ermächtigung, im entgegengesetzten Falle könnte der Rechtsweg
nur mit Zustimmung des Ordinariates und derjenigen betreten werden, welche bei
Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens das Mangelnde ganz oder zum Theile zu
decken haben.
Sind die zur Ertheilung der erforderlichen Ermächtigung
Berufenen divergierender Ansicht, so ist die Entscheidung der Kreisregierung
einzuholen. Gegen den Ausspruch derselben findet die Berufung an die höhere
Instanz nur in Vertretung und im Interesse öffentlicher Fonde statt, welche
wegen der obgedachten Verpflichtung, die Kirchenabgänge zu decken, oder aus
einem anderen Grunde an der Behandlung der streitigen Sache betheiligt
sind.
§ 9. Die Ordnung in der Gebarung hat die Administration durch
Voranschläge zu fördern, deren Einsicht allen jenen ohne Unterschied gestattet
werden muß, welche die Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zu vertreten
verpflichtet und aus diesem Grunde auch befugt sind, die bezüglichen
Voranschläge zu beanständen, und sich mit ihren Beschwerden, wenn die Verwaltung
sie unbeachtet läßt, an das Ordinariat und in weiterem Zuge an die
Kreisregierung zu wenden. Auf die Entscheidung dieser Behörde ist rücksichtlich
der weiteren Berufung die im § 8 aufgestellte Beschränkung anzuwenden.
§ 10.
So weit es sich um einen Aufwand handelt, der im Voranschlage vorgesehen oder
welcher gar nicht vorgesehen oder auch nicht höher als 80 fl CMZ ist, und wozu
das Einkommen der Kirche die erforderlichen Mittel gewährt, ist die Verwaltung
befugt, den hiezu nöthigen Betrag ohne Einholung eines anderweitigen Consenses,
unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit zu verausgaben.
In anderen Fällen muß
die vorläufige Zustimmung des Ordinariates und derjenigen eingeholt werden,
welche bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens das Mangelnde ganz oder zum
Theile zu ersetzen haben. Hiebei hat im Falle der Meinungsdivergenz das im § 8
Angeordnete zu gelten.
§ 11. Die Richtigkeit der Gebarung ist durch die
Aufrichtung alljähriger in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegten Rechnungen
zu constatieren. Zweckdienliche Extrakte von diesen Rechnungen sind längstens
ein Monat nach Ablauf des Verwaltungsjahres, dem Ordinariate, der
Bezirksbehörde, dem Gemeindeausschuß oder den Gemeindenausschüßen des
Pfarrsprengels, so wie denjenigen mitzutheilen, welche zur Deckung der Abgänge
an den Kirchen-Erfordernissen und zur Konkurrenz bei Pfarr- und Kirchenbauten
berufen sind, und diese Mittheilung verlangen.
§ 12. Diesen allen stehet das
Recht zu, und liegt die Pflicht ob, sowohl von der Rechnung und ihren Belegen
Einsicht zu nehmen, als auch bei gegründeten Verdachte ordnungswidriger
Gebahrung zu veranlaßen, daß vom Ordinariate im Einvernehmen mit der
Bezirkshauptmannschaft eine Kommission zur Untersuchung der Geschäftsführung
delegiert und das zur Herstellung der Ordnung Erforderliche verfügt werde.
§
13. Für die Überschreitung des zuständigen Wirkungskreises und die hieraus
entspringenden Nachtheile, so wie für jeden durch Verschulden oder Mangel der
schuldigen Aufmerksamkeit und des gehörigen Fleißes verursachten Schaden, sind
die Mitglieder der Kirchenverwaltung in jeder Richtung solidarisch
verantwortlich und ersatzpflichtig, und es kann, wo eine solche willkürliche
Übertretung oder auch nur schuldbare Vernachlässigung der anvertrauten
Interessen wahrgenommen wird, sowohl die Auflösung der ganzen Verwaltung als
auch die Entlaßtung einzelner Mitglieder über Anregung Dritter, von dem
Ordinariate im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, und im
ersten Falle die neue Konstituierung, im zweiten die Vervollständigung der
Verwaltung angeordnet worden.
§ 14. Im Allgemeinen hat es, was die Art und
Weise der unmittelbaren Geschäftsführung und Geschäftsbehandlung, Seitens der
Administration betrifft, bei den, in den bestehenden Instruktionen festgesetzten
Modalitäten der Verwaltung zur verbleiben. Nur hat hiebei als Regel zu gelten,
daß bei sich ergebender Meinungsdivergenz sämmtliche Beschlüße durch
Stimmenmehrheit zu faßen und in ein hiezu bestimmtes Protokoll mit der
Unterschrift sämmtlicher Mitglieder der Verwaltung einzutragen sind; wobei den
Einzelnen, die sich gegen die Verantwortung der aus dergleichen Verfügung etwa
entspringenden nachtheiligen Folgen schützen wollen, die Mittheilung des Falles
um der bezüglichen Bedenken, an das Ordinariat und an die
Bezirkshauptmannschaft, für sich oder in Gemeinschaft mit den Meinungsgenossen,
unbedingt zur Pflicht gemacht wird.
In den Verhältnissen der Verwaltung
gegen außen wird durch das gegenwärtige Normale, vorbehaltlich der Bestimmung
des § 10. an der vom Ordinariate bisher ausgewählten curatorischen Einflußnahme
auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der das Kirchenvermögen betreffenden
Dispositionen, insbesondere rücksichtlich der Genehmigung der
Kapitalsanlegungen, der Veräußerungen, Belastung, Verpachtung von
Kirchenrealitäten nicht geändert.
§ 15. Die erste Übernahme des
Kirchenvermögens seitens der neu konstituierten Administration ist mit der
Errichtung genauer Inventarien oder wo solche bereits vorhanden sind, mit der
Revision der bestehenden in Verbindung zu bringen und durch einen zwischen der
abtretenden und der eintretenden Verwaltung im Beisein unbefangener Zeugen zu
vollziehenden Übergabs- und Übernahmsakt zu constatieren, wovon
Originalausfertigungen an die im § 6. Genannten mitzutheilen sind.
§ 16. Wo
das Vermögen mehrerer Kirchen zusammengezogen ist, oder einer gemeinschaftlichen
Verwaltung untersteht, und einen Curatelfond bildet, haben der abgedachten
Übergabe und Übernahme entweder das Einverständnis und der Vollzug der Theilung,
oder das Übereinkommen der Fortdauer dieser Einrichtung und die Feststellung des
Zweckes und der Wirkung derselben vorauszugehen. Im ersten Falle wird die
Verwaltung der einzelnen Antheile für die Zukunft nach den gegenwärtigen
Bestimmungen einzurichten sein.
Geschieht das Letztere so wird die zur
Gebarung des Curatelfondes berufene Administration aus dem Abgeordneten des
Ordinariates, dem geistlichen Vorstehers der ältesten Kuratkirche des Vereins
und aus zwei Gliedern der betreffenden Kirchengemeinde bestehen, es wäre denn,
daß die Interessenten, und die geistliche Tutel sich über eine andere, den
Umständen mehr entsprechende Zusammensetzung der besagten Verwaltung
erweitern.
Kommt weder die Theilung noch das Einverständnis der Fortdauer
der bisherigen Einrichtung zu Stande, so sind die kollidierenden Ansprüche der
Theilnehmer im Rechtswege auszutragen, und inzwischen mittelst einer eigenen vom
Ordinariate im Einvernehmen mit der Kreisregierung zu bestellenden
Administration für die Verwaltung und Verwendung des Concretalfondes im
gemeinschaftlichen Interesse zu sorgen.
Gleichzeitig sind die Interessenten,
welche der Theilung entgegen sind, oder dieselbe nach ihrem Ansinnen oder dem
Vorschlage der Minorität durchgeführt wissen wollen, auf den Rechtsweg unter
Bestimmung einer Fallfrist und mit dem Beisatz zu verweisen, daß die Theilung im
administrativen Wege vorgenommen werden würde, sobald die Frist verstrichen und
die Betretung des vorbehaltenen Rechtsweges nicht nachgewiesen wäre.
II. Pfründenvermögen
§ 17. Hinsichtlich des Pfründenvermögens hat die für das Kirchenvermögen
bestellte Administration aus den betreffenden Pfründen-Inventarien sich die
genaue Kenntniss dieses Vermögens zu verschaffen und darüber zu wachen, daß die
Integrität desselben weder durch mangelhafte Evidenzhaltung und Unsicherheit der
Eigenthums- und Bezugsrechte der Pfründe, noch durch gesetzeswidrige
Dispositionen des Inhabers, Vernachlässigung der Pflicht der Erhaltung im guten
Stande und ungeregelte Benützung gefährdet oder beeinträchtigt werde. Sobald ihr
eine Gefahr oder Gebrechen dieser Art bekannt werden, hat die Administration den
betheiligten Benefiziaten zur Herstellung der Ordnung aufzufordern, und wenn die
Mahnung fruchtlos bliebe, den Stand der Sache zur ferneren Verfügung dem
Ordinariate und dem Bezirkshauptmann anzuzeigen.
§ 18 Bei erledigtem
Benefizium hat die genannte Administration einerseits das Nöthige zur
beweiskräftigen Erhebung des Zustandes der Pfründe und zur Geltendmachung der,
den abgehenden Benefizianten aus dem Titel schuldbarer Deterionirung[?]
treffende Ersatzansprüche ihren Verzug einzuleiten und andererseits die
Intercalarverwaltung der Temporalien der Pfründe zu übernehmen.
§ 19 An der
Stelle des abgetretenen Seelsorgers hat der ernannte Spiritualprovisor für die
Dauer seines Amtes als Mitglied der Administration zu fungieren.
§ 20 Behufs
der Verwaltung des Pfründenvermögens im Falle des § 15 stehet zwar der
Administration das Recht zu, wenn es die Beschaffenheit oder die Ausdehnung der
Geschäfte erfordern, einen eigenen Agenten aufzustellen und aus den Erträgnissen
des Benefiziums angemessen zu besolden, dieselbe bleibt jedoch für jeden Fall
zunächst verantwortlich, daß die Verwaltung nach den für das Kirchenvermögen
aufgestellten Grundsätzen geführt, das erzielte Einkommen durch keine
fremdartige Bestimmung der vorgeschriebenen Verwendung entzogen werde, und die
ordentliche Rechnungslegung erfolgen, sobald Einer oder der Andere der
Theilhaber an den Intercalar-Erträgnissen diese Nachweisung fordert.
§ 21
Wird die Rechnung beanständet, und kommt keine Ausgleichung zu Stande, so sind
die streitigen Ansprüche auf dem Rechtswege auszutragen.
§ 22 Mit der
Wiederbesetzung der Pfründe und der Installationen des neuernannten
Benefizianten erreicht die Intercalarverwaltung ihr Ende, und kann die
Administration wider Willen nicht genöthigt werden, die Übergabe und Übernahme
des betreffenden Vermögens auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Dagegen muß
auch die Administration ihrerseits im obgedachten Augenblick bereit und im
Stande sein, die Übergabe vorzunehmen, und sich über die vollständige
Richtigkeit der Verwaltung gegen alle Theilhaber auszuweisen.
§ 23 Auf
Bisthümer, die in Erledigung kommen, findet die gegenwärtige Vorschrift keine
Anwendung, die Interkalarverwaltung der Temporalien hat bei denselben entweder
in Gemäßheit der bestehenden besonderen Statuten, oder wo dergleichen nicht
vorhanden, in der Art geführt zu werden, welche von dem betreffenden Domkapitel
im Einverständnisse mit der Staatsverwaltung bestimmt wird.
III. Stiftungsvermögen
§ 24 Weiter ist die nach § 3 bestellte Administration in gleicher Weise auch
berufen das Vermögen jener Stiftungen zur verwalten, welche den Kirchen oder den
Benefizien ihres Verwaltungssprengels entweder ausdrücklich zugewiesen sind,
oder durch ihre Widmung oder auch nur faktisch in diesen Verbande stehen.
§
23 Bestehende Stiftungen dieser Art werden von der genannten Administration auf
Grundlage der vorhandenen oder aufzurichtenden Stiftungs-Inventarien und
Verzeichnissen, und wenn der Fall dernach ist, in Folge spezieller Überweisung
der Behörde des Fondes bei welchem das Vermögen sich vorfindet, zum Behufe
sicherer Aufbewahrung der Geld und Bedeckungsurkunden und zur Verwaltung des
Stiftungsvermögens nach den im § 15 festgesetzten Modalitäten
übernommen.
Sind Stiftungen darunter, die nicht vollständig geordnet sind,
so wird die Administration ohne Verzug zur Regulierung derselben nach den
allgemeinen, die Evidenzhaltung der Stiftung und die Zulänglichkeit und
Sicherheit der Bedeckung betreffenden Normen schreiten.
§ 26 Bei
hinzukommenden neuen Stiftungen hat die Administration sobald sie von denselben
Kenntnis erhält, sich von der Kreisregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaft
unter Vorlage der Stiftungsanordnung die Ermächtigung zur Annahme zu erbitten,
und wenn ihr dieselbe zu Theil wird, sofort für die Einsetzung und
Sicherstellung der bezüglichen Stiftung, sowie für die Errichtung der
Stiftungsbriefe zur sorgen.
Wo die Stiftungsverbindlichkeit der Art ist, daß
sie ohne Zustimmung dritter Interessenten oder anderer Behörden namentlich ohne
Zustimmung des Ordinariates in Namen der Kirche oder der Pfründe nicht
übernommen werden konnte, hat sich die Administration nach der politischen
Ermächtigung auch um den weiter erforderlichen Consens zu bewerben.
§ 27 Im
Stiftungsbriefe ist nebst der politischen und der etwa noch erforderlichen
speciellen Ermächtigung die stifterische Anordnung wörtlich oder doch mit
ausreichender Genauigkeit unter Hinweisung auf die eigentliche Grunderklärung
anzuführen, die Bedeckung der Stiftung und die Art und Weise ihrer
Sicherstellung mit allen wesentlichen Daten anzugeben; die Stiftungsobliegenheit
genau zu bezeichnen; die Theilnahme an der Stiftungsrente und die Art der
Vertheilung bestimmt, und wo dies bevorsteht, auch für den Fall einer späteren
Vermehrung des Stiftungsfondes zu statuiren, die Verpflichtung für die gehörige
Persolvierung zu sorgen, ausdrücklich zu übernehmen, und der Anspruch auf
angemessene Reduktion der Stiftungslast für den Fall vorzubehalten, daß die
Stiftungsbedeckung aus irgend einem Grunde eine, die Nothwendigkeit dieser
Einschränkung herbeiführende Verminderung erleiden sollte.
§ 28 Von dem
Stiftungsbriefe ist, wenn es verlangt wird ein Originalexemplar an den Stifter
oder dessen Repräsentanten und in jedem Falle eine Originalausfertigung an das
Konsistorium abzugeben. Ein gleiches Exemplar das mit der Bestätigung der im §
20 erwähnten Behörde und Interessenten versehen sein muß, ist in der Kirchenlade
oder sonst an sicherem Orte durch die Administration aufzubewahren.
Am
Schlusse des Jahres müssen die Stiftungsinventarien nach Maßgabe der
vorgefallenen Verhandlungen berichtigt und vervollständigt und die bezüglichen
Änderungen dem Konsistorium mitgetheilt werden.
§ 29 Bestehet das
Stiftungsvermögen aus Objekten welche ihre materielle Überlassungen an den
Haupttheilnehmern zur Nutznießung oder zum Gebrauche erfordern oder gestatten,
so hat die Administration im ersten Falle die Pflicht, im zweiten das Recht, die
betreffenden Sachen, dem Bedachten in der Absicht der Stiftung zu übergeben, und
ihr ferneres Wirken auf das zu beschränken, wozu sie rücksichtlich des
Pfründenvermögens bei besetztem Benefizium berufen und verpflichtet ist.
§
30 Wo dieser Fall nicht eintritt, hat die Administration das Stiftungsvermögen
in die ordentliche Verwaltung zu nehmen, die Erträgnisse einzuheben, und der
Stiftungsmäßigen Verwendung zuzuführen.
§ 31 Über die Verwaltung des
Stiftungsvermögens ist, wie über jene des Kirchenvermögens alljährlich eine
eigene, in der Einnahme und Ausgabe dokumentierte Rechnung zu legen, und hievon
Extrakte wie im § 11 angeordnet wird abzugeben.
Auf diese Rechnung, sowie
überhaupt auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben übrigens die
Bestimmungen der §§ 6, 7, 12, 13, 14 nach der analogen Tendenz des Mandates der
berufenen Administration vorkommenden Falles vollständige Anwendung zu
finden.