Entwurf für eine Regelung der Verwaltung von Kirchen-, Stiftungs-, und geistlichen Pfründen-Vermögen der katholischen Kirche
o. O., [1860]
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Regest

Mit dem Text wird ein Entwurf für eine Regelung der Verwaltung der kirchlichen Vermögen, Stiftungen und Pfründe unterbreitet. Zunächst wird ein Vorschlag für die Regelung der Verwaltung der kirchlichen Vermögen vorgelegt. Diese soll durch eine eigene Kommission erfolgen. Ihr sollen neben den jeweiligen Pfarrern und Abgesandten des Bischofs auch Mitglieder der Gemeinde angehören, die durch eine eigens geregelte Wahl bestimmt werden. Die Kommission ist für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich und muss dazu ein genaues Inventar der zu verwaltenden Vermögen führen. Als Ziel wird die Erhaltung des Vermögens angegeben, Verkäufe oder Verpfändungen sollen grundsätzlich vermieden werden. In der Folge wird geregelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Gremiums vorgegangen werden soll. Außerdem wird der Rahmen der eigenständigen Entscheidung festgelegt und es werden die Abläufe und die Entscheidungsfindung innerhalb des Gremiums geregelt. Schließlich wird festgelegt, wie die Verwaltung von Kirchen erfolgen soll, deren Vermögen zusammengezogen wurde. Im zweiten Teil wird die Verwaltung der Pfründenvermögen geregelt. Die Verwaltung derselben fällt auch in den Aufgabenbereich der genannten Kommission. Zunächst wird auch hier darauf hingewiesen, dass das Ziel der Verwaltung die genaue Kenntnis der Besitzungen und deren Erhalt sein soll. Daraufhin wird die Art der Verwaltung näher bezeichnet. Im dritten Teil wird die Verwaltung von Stiftungsvermögen geregelt, wobei auch in diesem Bereich die bereits genannte Kommission als Verwalterin fungiert und nach denselben Grundsätzen agieren soll. Zuletzt wird die genaue jährliche Dokumentation der Verwaltung vorgeschrieben.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Entwurf
Allgemeine Regeln für die Verwaltung des Kirchen-, Stiftungs- und geistlichen Pfründenvermögens des katholischen Cultus.

I. Kirchenvermögen
§ 1. Die Sorge für die Erhaltung, die ordentliche Verwaltung und die gehörige Verwendung des Kirchenvermögens wird bei den einzelnen Kuratkirchen einer eigenen hiezu bestellten Administration übertragen.
§ 2. Kapellen und Filialen werden in dieser Rücksicht – wenn die abgesonderte Verwaltung ihres Vermögens durch eigene Administratoren nicht etwa eine ausdrückliche Bedingung der Stiftung ist – als zur Kuratkirche des Ortes gehörig betrachtet, und – für die obgedachten Zwecke – der Administration der Mutterkirche zugewiesen. Wegen dieser Zuweisung darf jedoch das Vermögen der betreffenden Kirche weder der eigenthümlichen Widmung entrückt, noch zusammengezogen werden.
§ 3. Die Administration hat zu bestehen: aus dem geistlichen Kirchenvorsteher, einem Bestellten des Diözesanbischofs und aus zwei aus der Mitte der betreffenden Kirchengemeinde ernannten Mitgliedern (Kirchenkämmerer) welche in allgemeiner Versammlung der Stimmfähigen unter Leitung des Vorstandes der Bezirkshauptmannschaft, in welcher die Kirche gelegen ist, oder eines Abgeordneten desselben mittelst Abgabe von Wahlzetteln, durch relative Stimmenmehrheit gewählt werden.
Wahlberechtigt oder wählbar ist jedes Mitglied der Kirchengemeinde, welches in seiner Ortsgemeinde, nach Verschiedenheit seiner aktiven oder passiven Betheiligung an der Wahl die Eigenschaften besitzt, die das aktive oder aber das passive Wahlrecht zur Gemeinderepräsentanz begründen und im letzteren Falle auch seinen bleibenden Wohnsitz im Pfarrsprengel hat, oder zu nehmen bereit ist.
Gleichzeitig und nach demselben Wahlmodus wird ein Ersatzmann gewählt, der der in allen Fällen der Verhinderung, der Abwesenheit vom Orte oder des Austrittes des einen oder des andern der zunächst Berufenen dann fehlenden Kirchenkämmerer, bis zu dessen Wiederantritt oder bis ein Neuer gewählt ist, zu vertreten haben wird.
§ 4. Ständig ist nur das Mandat des geistlichen Kirchenvorstehers, bei dem Bestellten des bischöflichen Ordinariates ist die Dauer seines Amtes von dem Willen und Gutdünken des Ordinariates allein abhängig, die übrigen Mitglieder der Verwaltung aber werden auf die Dauer von drei auf einander folgenden Jahren gewählt.
Die Wahl muß jedoch selbst vor Ablauf dieser Periode erneuert werden, wenn inzwischen mehr als Einer derselben austreten, mit Tod abgehen, oder die zu dem Amte erforderliche Eignung verlieren sollte.
Gewesene Kirchenkämmerer können für die nächste Periode nicht wieder gewählt werden.
§ 5. Im Allgemeinen hat die Kirchenverwaltung die mit dem Kirchenvermögen verwachsenen Interessen allseitig zu wahren und für die Deckung der auf dieses Vermögen gewiesenen Erfordernisse und Beiträge durch die Mittel, welche dasselbe bietet, in gesetzlicher Weise zu sorgen.
§ 6. Insbesondere ist die Administration berechtiget und verpflichtet, das gesammte sowohl bewegliche als unbewegliche Vermögen der Kirche mittelst genauen Inventars in Übersicht zu halten und Originalausfertigungen dieses Inventars so wie die Darlegung der vorfallendenden Änderungen dem Ordinariate und dem Gemeindeausschuss oder wenn der Kirchensprengel mehrere politische Gemeinden umfaßt oder berührt, allen den betreffenden Gemeindeausschüssen zur Ermöglichung der Aufsicht und der Kontrolle einzusenden.
§ 7. Desgleichen ist die Administration verbunden, das gesammte erträgnisfähige Vermögen der Kirche derart zu verwalten, daß die thunlichst größte reichhaltige Rente daraus erzielt und das Stammvermögen in seiner Integrität erhalten und wenn möglich verbessert und vermehrt werde. Hieraus folgt, daß eine Veräußerung oder Verpfändung desselben durch die Administration ohne vorläufiger Bewilligung unzulässig und daß die Administration in weiterer Richtung auch für die sichere Anlegung der disponiblen Überschüße und anderer, der Kirche zugewendeten Kapitalien, überhaupt für die beste Verwendung und die möglichste Erhaltung des Kirchenvermögens und diese Interessen in allen Beziehungen, namentlich auch im Prozesswege zu vertreten verpflichtet und berufen ist.
§ 8. Tritt diese Nothwendigkeit in Gegenständen der ordentlichen Administration und des zuständigen Wirkungskreises ein, so bedarf die Verwaltung zu ihrer Legitimation keiner weiteren Ermächtigung, im entgegengesetzten Falle könnte der Rechtsweg nur mit Zustimmung des Ordinariates und derjenigen betreten werden, welche bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens das Mangelnde ganz oder zum Theile zu decken haben.
Sind die zur Ertheilung der erforderlichen Ermächtigung Berufenen divergierender Ansicht, so ist die Entscheidung der Kreisregierung einzuholen. Gegen den Ausspruch derselben findet die Berufung an die höhere Instanz nur in Vertretung und im Interesse öffentlicher Fonde statt, welche wegen der obgedachten Verpflichtung, die Kirchenabgänge zu decken, oder aus einem anderen Grunde an der Behandlung der streitigen Sache betheiligt sind.
§ 9. Die Ordnung in der Gebarung hat die Administration durch Voranschläge zu fördern, deren Einsicht allen jenen ohne Unterschied gestattet werden muß, welche die Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zu vertreten verpflichtet und aus diesem Grunde auch befugt sind, die bezüglichen Voranschläge zu beanständen, und sich mit ihren Beschwerden, wenn die Verwaltung sie unbeachtet läßt, an das Ordinariat und in weiterem Zuge an die Kreisregierung zu wenden. Auf die Entscheidung dieser Behörde ist rücksichtlich der weiteren Berufung die im § 8 aufgestellte Beschränkung anzuwenden.
§ 10. So weit es sich um einen Aufwand handelt, der im Voranschlage vorgesehen oder welcher gar nicht vorgesehen oder auch nicht höher als 80 fl CMZ ist, und wozu das Einkommen der Kirche die erforderlichen Mittel gewährt, ist die Verwaltung befugt, den hiezu nöthigen Betrag ohne Einholung eines anderweitigen Consenses, unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit zu verausgaben.
In anderen Fällen muß die vorläufige Zustimmung des Ordinariates und derjenigen eingeholt werden, welche bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens das Mangelnde ganz oder zum Theile zu ersetzen haben. Hiebei hat im Falle der Meinungsdivergenz das im § 8 Angeordnete zu gelten.
§ 11. Die Richtigkeit der Gebarung ist durch die Aufrichtung alljähriger in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegten Rechnungen zu constatieren. Zweckdienliche Extrakte von diesen Rechnungen sind längstens ein Monat nach Ablauf des Verwaltungsjahres, dem Ordinariate, der Bezirksbehörde, dem Gemeindeausschuß oder den Gemeindenausschüßen des Pfarrsprengels, so wie denjenigen mitzutheilen, welche zur Deckung der Abgänge an den Kirchen-Erfordernissen und zur Konkurrenz bei Pfarr- und Kirchenbauten berufen sind, und diese Mittheilung verlangen.
§ 12. Diesen allen stehet das Recht zu, und liegt die Pflicht ob, sowohl von der Rechnung und ihren Belegen Einsicht zu nehmen, als auch bei gegründeten Verdachte ordnungswidriger Gebahrung zu veranlaßen, daß vom Ordinariate im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft eine Kommission zur Untersuchung der Geschäftsführung delegiert und das zur Herstellung der Ordnung Erforderliche verfügt werde.
§ 13. Für die Überschreitung des zuständigen Wirkungskreises und die hieraus entspringenden Nachtheile, so wie für jeden durch Verschulden oder Mangel der schuldigen Aufmerksamkeit und des gehörigen Fleißes verursachten Schaden, sind die Mitglieder der Kirchenverwaltung in jeder Richtung solidarisch verantwortlich und ersatzpflichtig, und es kann, wo eine solche willkürliche Übertretung oder auch nur schuldbare Vernachlässigung der anvertrauten Interessen wahrgenommen wird, sowohl die Auflösung der ganzen Verwaltung als auch die Entlaßtung einzelner Mitglieder über Anregung Dritter, von dem Ordinariate im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, und im ersten Falle die neue Konstituierung, im zweiten die Vervollständigung der Verwaltung angeordnet worden.
§ 14. Im Allgemeinen hat es, was die Art und Weise der unmittelbaren Geschäftsführung und Geschäftsbehandlung, Seitens der Administration betrifft, bei den, in den bestehenden Instruktionen festgesetzten Modalitäten der Verwaltung zur verbleiben. Nur hat hiebei als Regel zu gelten, daß bei sich ergebender Meinungsdivergenz sämmtliche Beschlüße durch Stimmenmehrheit zu faßen und in ein hiezu bestimmtes Protokoll mit der Unterschrift sämmtlicher Mitglieder der Verwaltung einzutragen sind; wobei den Einzelnen, die sich gegen die Verantwortung der aus dergleichen Verfügung etwa entspringenden nachtheiligen Folgen schützen wollen, die Mittheilung des Falles um der bezüglichen Bedenken, an das Ordinariat und an die Bezirkshauptmannschaft, für sich oder in Gemeinschaft mit den Meinungsgenossen, unbedingt zur Pflicht gemacht wird.
In den Verhältnissen der Verwaltung gegen außen wird durch das gegenwärtige Normale, vorbehaltlich der Bestimmung des § 10. an der vom Ordinariate bisher ausgewählten curatorischen Einflußnahme auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der das Kirchenvermögen betreffenden Dispositionen, insbesondere rücksichtlich der Genehmigung der Kapitalsanlegungen, der Veräußerungen, Belastung, Verpachtung von Kirchenrealitäten nicht geändert.
§ 15. Die erste Übernahme des Kirchenvermögens seitens der neu konstituierten Administration ist mit der Errichtung genauer Inventarien oder wo solche bereits vorhanden sind, mit der Revision der bestehenden in Verbindung zu bringen und durch einen zwischen der abtretenden und der eintretenden Verwaltung im Beisein unbefangener Zeugen zu vollziehenden Übergabs- und Übernahmsakt zu constatieren, wovon Originalausfertigungen an die im § 6. Genannten mitzutheilen sind.
§ 16. Wo das Vermögen mehrerer Kirchen zusammengezogen ist, oder einer gemeinschaftlichen Verwaltung untersteht, und einen Curatelfond bildet, haben der abgedachten Übergabe und Übernahme entweder das Einverständnis und der Vollzug der Theilung, oder das Übereinkommen der Fortdauer dieser Einrichtung und die Feststellung des Zweckes und der Wirkung derselben vorauszugehen. Im ersten Falle wird die Verwaltung der einzelnen Antheile für die Zukunft nach den gegenwärtigen Bestimmungen einzurichten sein.
Geschieht das Letztere so wird die zur Gebarung des Curatelfondes berufene Administration aus dem Abgeordneten des Ordinariates, dem geistlichen Vorstehers der ältesten Kuratkirche des Vereins und aus zwei Gliedern der betreffenden Kirchengemeinde bestehen, es wäre denn, daß die Interessenten, und die geistliche Tutel sich über eine andere, den Umständen mehr entsprechende Zusammensetzung der besagten Verwaltung erweitern.
Kommt weder die Theilung noch das Einverständnis der Fortdauer der bisherigen Einrichtung zu Stande, so sind die kollidierenden Ansprüche der Theilnehmer im Rechtswege auszutragen, und inzwischen mittelst einer eigenen vom Ordinariate im Einvernehmen mit der Kreisregierung zu bestellenden Administration für die Verwaltung und Verwendung des Concretalfondes im gemeinschaftlichen Interesse zu sorgen.
Gleichzeitig sind die Interessenten, welche der Theilung entgegen sind, oder dieselbe nach ihrem Ansinnen oder dem Vorschlage der Minorität durchgeführt wissen wollen, auf den Rechtsweg unter Bestimmung einer Fallfrist und mit dem Beisatz zu verweisen, daß die Theilung im administrativen Wege vorgenommen werden würde, sobald die Frist verstrichen und die Betretung des vorbehaltenen Rechtsweges nicht nachgewiesen wäre.

II. Pfründenvermögen

§ 17. Hinsichtlich des Pfründenvermögens hat die für das Kirchenvermögen bestellte Administration aus den betreffenden Pfründen-Inventarien sich die genaue Kenntniss dieses Vermögens zu verschaffen und darüber zu wachen, daß die Integrität desselben weder durch mangelhafte Evidenzhaltung und Unsicherheit der Eigenthums- und Bezugsrechte der Pfründe, noch durch gesetzeswidrige Dispositionen des Inhabers, Vernachlässigung der Pflicht der Erhaltung im guten Stande und ungeregelte Benützung gefährdet oder beeinträchtigt werde. Sobald ihr eine Gefahr oder Gebrechen dieser Art bekannt werden, hat die Administration den betheiligten Benefiziaten zur Herstellung der Ordnung aufzufordern, und wenn die Mahnung fruchtlos bliebe, den Stand der Sache zur ferneren Verfügung dem Ordinariate und dem Bezirkshauptmann anzuzeigen.
§ 18 Bei erledigtem Benefizium hat die genannte Administration einerseits das Nöthige zur beweiskräftigen Erhebung des Zustandes der Pfründe und zur Geltendmachung der, den abgehenden Benefizianten aus dem Titel schuldbarer Deterionirung[?] treffende Ersatzansprüche ihren Verzug einzuleiten und andererseits die Intercalarverwaltung der Temporalien der Pfründe zu übernehmen.
§ 19 An der Stelle des abgetretenen Seelsorgers hat der ernannte Spiritualprovisor für die Dauer seines Amtes als Mitglied der Administration zu fungieren.
§ 20 Behufs der Verwaltung des Pfründenvermögens im Falle des § 15 stehet zwar der Administration das Recht zu, wenn es die Beschaffenheit oder die Ausdehnung der Geschäfte erfordern, einen eigenen Agenten aufzustellen und aus den Erträgnissen des Benefiziums angemessen zu besolden, dieselbe bleibt jedoch für jeden Fall zunächst verantwortlich, daß die Verwaltung nach den für das Kirchenvermögen aufgestellten Grundsätzen geführt, das erzielte Einkommen durch keine fremdartige Bestimmung der vorgeschriebenen Verwendung entzogen werde, und die ordentliche Rechnungslegung erfolgen, sobald Einer oder der Andere der Theilhaber an den Intercalar-Erträgnissen diese Nachweisung fordert.
§ 21 Wird die Rechnung beanständet, und kommt keine Ausgleichung zu Stande, so sind die streitigen Ansprüche auf dem Rechtswege auszutragen.
§ 22 Mit der Wiederbesetzung der Pfründe und der Installationen des neuernannten Benefizianten erreicht die Intercalarverwaltung ihr Ende, und kann die Administration wider Willen nicht genöthigt werden, die Übergabe und Übernahme des betreffenden Vermögens auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Dagegen muß auch die Administration ihrerseits im obgedachten Augenblick bereit und im Stande sein, die Übergabe vorzunehmen, und sich über die vollständige Richtigkeit der Verwaltung gegen alle Theilhaber auszuweisen.
§ 23 Auf Bisthümer, die in Erledigung kommen, findet die gegenwärtige Vorschrift keine Anwendung, die Interkalarverwaltung der Temporalien hat bei denselben entweder in Gemäßheit der bestehenden besonderen Statuten, oder wo dergleichen nicht vorhanden, in der Art geführt zu werden, welche von dem betreffenden Domkapitel im Einverständnisse mit der Staatsverwaltung bestimmt wird.

III. Stiftungsvermögen

§ 24 Weiter ist die nach § 3 bestellte Administration in gleicher Weise auch berufen das Vermögen jener Stiftungen zur verwalten, welche den Kirchen oder den Benefizien ihres Verwaltungssprengels entweder ausdrücklich zugewiesen sind, oder durch ihre Widmung oder auch nur faktisch in diesen Verbande stehen.
§ 23 Bestehende Stiftungen dieser Art werden von der genannten Administration auf Grundlage der vorhandenen oder aufzurichtenden Stiftungs-Inventarien und Verzeichnissen, und wenn der Fall dernach ist, in Folge spezieller Überweisung der Behörde des Fondes bei welchem das Vermögen sich vorfindet, zum Behufe sicherer Aufbewahrung der Geld und Bedeckungsurkunden und zur Verwaltung des Stiftungsvermögens nach den im § 15 festgesetzten Modalitäten übernommen.
Sind Stiftungen darunter, die nicht vollständig geordnet sind, so wird die Administration ohne Verzug zur Regulierung derselben nach den allgemeinen, die Evidenzhaltung der Stiftung und die Zulänglichkeit und Sicherheit der Bedeckung betreffenden Normen schreiten.
§ 26 Bei hinzukommenden neuen Stiftungen hat die Administration sobald sie von denselben Kenntnis erhält, sich von der Kreisregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaft unter Vorlage der Stiftungsanordnung die Ermächtigung zur Annahme zu erbitten, und wenn ihr dieselbe zu Theil wird, sofort für die Einsetzung und Sicherstellung der bezüglichen Stiftung, sowie für die Errichtung der Stiftungsbriefe zur sorgen.
Wo die Stiftungsverbindlichkeit der Art ist, daß sie ohne Zustimmung dritter Interessenten oder anderer Behörden namentlich ohne Zustimmung des Ordinariates in Namen der Kirche oder der Pfründe nicht übernommen werden konnte, hat sich die Administration nach der politischen Ermächtigung auch um den weiter erforderlichen Consens zu bewerben.
§ 27 Im Stiftungsbriefe ist nebst der politischen und der etwa noch erforderlichen speciellen Ermächtigung die stifterische Anordnung wörtlich oder doch mit ausreichender Genauigkeit unter Hinweisung auf die eigentliche Grunderklärung anzuführen, die Bedeckung der Stiftung und die Art und Weise ihrer Sicherstellung mit allen wesentlichen Daten anzugeben; die Stiftungsobliegenheit genau zu bezeichnen; die Theilnahme an der Stiftungsrente und die Art der Vertheilung bestimmt, und wo dies bevorsteht, auch für den Fall einer späteren Vermehrung des Stiftungsfondes zu statuiren, die Verpflichtung für die gehörige Persolvierung zu sorgen, ausdrücklich zu übernehmen, und der Anspruch auf angemessene Reduktion der Stiftungslast für den Fall vorzubehalten, daß die Stiftungsbedeckung aus irgend einem Grunde eine, die Nothwendigkeit dieser Einschränkung herbeiführende Verminderung erleiden sollte.
§ 28 Von dem Stiftungsbriefe ist, wenn es verlangt wird ein Originalexemplar an den Stifter oder dessen Repräsentanten und in jedem Falle eine Originalausfertigung an das Konsistorium abzugeben. Ein gleiches Exemplar das mit der Bestätigung der im § 20 erwähnten Behörde und Interessenten versehen sein muß, ist in der Kirchenlade oder sonst an sicherem Orte durch die Administration aufzubewahren.
Am Schlusse des Jahres müssen die Stiftungsinventarien nach Maßgabe der vorgefallenen Verhandlungen berichtigt und vervollständigt und die bezüglichen Änderungen dem Konsistorium mitgetheilt werden.
§ 29 Bestehet das Stiftungsvermögen aus Objekten welche ihre materielle Überlassungen an den Haupttheilnehmern zur Nutznießung oder zum Gebrauche erfordern oder gestatten, so hat die Administration im ersten Falle die Pflicht, im zweiten das Recht, die betreffenden Sachen, dem Bedachten in der Absicht der Stiftung zu übergeben, und ihr ferneres Wirken auf das zu beschränken, wozu sie rücksichtlich des Pfründenvermögens bei besetztem Benefizium berufen und verpflichtet ist.
§ 30 Wo dieser Fall nicht eintritt, hat die Administration das Stiftungsvermögen in die ordentliche Verwaltung zu nehmen, die Erträgnisse einzuheben, und der Stiftungsmäßigen Verwendung zuzuführen.
§ 31 Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist, wie über jene des Kirchenvermögens alljährlich eine eigene, in der Einnahme und Ausgabe dokumentierte Rechnung zu legen, und hievon Extrakte wie im § 11 angeordnet wird abzugeben.
Auf diese Rechnung, sowie überhaupt auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben übrigens die Bestimmungen der §§ 6, 7, 12, 13, 14 nach der analogen Tendenz des Mandates der berufenen Administration vorkommenden Falles vollständige Anwendung zu finden.