Entwurf für ein Gesetz für die Volksschulen der Monarchie. Der Entwurf ist in 15 Abschnitte gegliedert und behandelt sowohl die Form und Zielsetzung der Volksschulen als auch die Ausbildung der Lehrer, sowie deren Rechte und Pflichten. Ein Großteil des Gesetzes nehmen überdies die Bestimmungen zur Erhaltung und Überwachung der Schulen und Lehrer und Lehrerinnen ein. Hier kommt es zu einer Teilung der Aufgaben zwischen den Gemeinden, der Kirche und den staatlichen Behörden. Die Volksschule selbst soll grundsätzlich zur elementaren Bildung jener dienen, die keinen besonderen Beruf erlernen bzw. nicht in anderen Schulen oder privat unterrichtet werden. Vom sechsten bis zum zwölften Lebensjahr soll dies in Werktagsschulen erfolgen. Danach ist bis zum 15. Lebensjahr der Besuch der Feiertagsschulen vorgesehen. Der Religionsunterricht steht an erster Stelle der Unterrichtsfächer, daneben sollen die wesentlichen Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen erworben werden, sowie das Beherrschen der Muttersprache und einer zweiten Landessprache vermittelt werden. Mädchen und Knaben werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet, eine Trennung nach Geschlechtern kann von der Schulbezirksleitung angeordnet werden. Zu einer Trennung der Geschlechter kommt es bei gewissen Fächern, indem Mädchen in sogenannten "weiblichen Arbeiten" unterrichtet werden und Knaben in dieser Zeit Turnunterricht erhalten. Die Ausbildung der Lehrer und die Anforderungen an diese wird ebenfalls geregelt. Im letzten Teil wird die Finanzierung und Erhaltung der Schulen festgelegt. Diese wird als Pflicht des Landesschulfonds, der Gemeinden und Pfarren festgesetzt.
Entwurf eines Gesetzes für die Volksschulen im Kaiserthume Österreich
Inhalt
I Abschnitt: Von den Arten der Volksschulen § 1–10
II Abschnitt: Von den
Unterrichtsgegenständen und den Religionsübungen § 11–26
III Abschnitt: Von
den Lehrmitteln § 27–40
IV Abschnitt: Von den Schullokalitäten, Schulzeiten,
Prüfungen und Zeugnissen § 41–59
V Abschnitt: Von der Pflicht des
Schulbesuchs § 60–65
VI Abschnitt: Von den Feiertagsschulen § 66–72
VII
Abschnitt: Von den Schulgemeinden § 73–78
VIII Abschnitt: Befähigung zum
Schullehramte § 72–92
IX Abschnitt: Von der Besetzung und Erledigung der
Lehrerstellen § 93–108
X Abschnitt: Von den Pflichten der Lehrer §
109–111
XI Abschnitt: Von den Gebühren und Auszeichnungen der Lehrer §
112–126
XII Abschnitt: Von den Lehrerconferenzen § 127–129
XIII
Abschnitt: Von der Deckung der Schulkosten § 130–145
XIV Abschnitt: Von den
Personen und Behörden, welche die Schulen leiten und beaufsichtigen §
146–155
XV Abschnitt: Von den Ausnahmen für nicht katholische Schulen
I Abschnitt
Von den Arten der Volksschule
§ 1
Die Volksschulen sind zum Unterricht und zur Erziehung jener Knaben und
Mädchen von 6 bis 15 Jahren bestimmt, welche nicht zu Hause oder in
Privatschulen oder in Schulen, welche besonderen Berufsarten gewidmet sind,
unterrichtet und erzogen werden.
§ 2
Die Trennung der Geschlechter in abgesonderte Schulen ist
gemeinschaftlichen Schulen vorzuziehen und in einzelnen
Schulenoberaufsichtsbezirken können mit landesfürstlicher Genehmigung
gemeinschaftliche Schulen gänzlich verbothen werden.
Wo die Schule
gemeinschaftlich ist, müssen Knaben und Mädchen abgesonderte Sitzplätze haben.
Überall, wo in diesem Gesetze über Lehrpersonen des männlichen Geschlechtes
etwas festgesetzt wird, sind auch Lehrpersonen weiblichen Geschlechtes gemeint,
es wäre denn, daß die Stelle ihrer Wesenheit nach nur Lehrpersonen männlichen
Geschlechtes [?] kann.
§ 3
Die Werktagsschulen sind für die Knaben und Mädchen vom Antritte des
siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres bestimmt.
Die
Feiertagsschulen werden für die Jugend beiderlei Geschlechtes vom Antritte des
dreizehnten bis zu Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gehalten und
bezwecken nicht nur das in der Werktagsschule Erlernte festzuhalten, sondern
auch je nach der Lebensart der Bewohner landwirtschaftliche oder gewerbliche
Kenntnisse zum unmittelbaren Gebrauche im Leben beizubringen.
§ 4
Die Werktagsschulen sind entweder Elementar oder Hauptschulen.
Die
Elementarschulen geben das kleinste Maß des Unterrichtes den jedermann empfangen
soll.
Die Hauptschulen geben einen ausgedehnteren für alle Stände geeigneten
Jugendunterricht und bereiten die Knaben zu den Mittelschulen vor.
§ 5
Jede Elementarschule zerfällt mindestens in zwei Abtheilungen, die von
dem Lehrer womöglich getrennt unterrichtet werden sollen.
Bei einer größeren
Anzahl der Schüler und Lehrer kann die Zahl der Abtheilungen auf das doppelte
erhöht werden, so daß von den sieben Jahren der Pflichtigkeit für die
Werktagsschule in der Regel das erste und zweite Jahr in der ersten, das dritte
und vierte Jahr in der zweiten, das fünfte und sechste Jahr in der dritten und
das siebente Jahr in der vierten Abtheilung zugebracht wird.
§ 6
Wo die örtlichen Verhältnisse die Errichtung einer in jeder Beziehung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingerichteten Schule nicht zulassen,
können nach Bedürfniß Nothschulen mit einer minder vollständigen Einrichtung
bestehen. Die Entscheidung hierüber steht der Landesschulbehörde zu.
§ 7
Jede Hauptschule hat mindestens drei Klassen. Die erste Klasse wird nach
Bedürfniß in eine untere und obere Abtheilung getheilt.
Mit der Hauptschule
kann unter der gleichen Leitung und Aufsicht eine Unterrealschule von drei
Jahrgängen verbunden werden. Der dritte Jahrgang der Unterrealschule kann
fehlen, ohne daß deshalb in der Einrichtung der ersten zwei Jahrgänge eine
Änderung getroffen wird.
Die bereits bestehenden einjährigen
Unterrealschulen, ehemals vierte Klassen mit einem Jahrgang genannt, können nur
ausnahmsweise und in Folge besonderer Erlaubnis des Ministeriums
fortbestehen, neue Unterrealschulen, welche nur aus dem ersten Jahrgange des
dreijährigen Kurses bestehen, dürfen nicht errichtet werden. Eine Hauptschule
kann demnach in ihrer höchsten Entwicklung aus folgenden Abtheilungen
bestehen:
I. untere Abtheilung der ersten Klasse;
II. obere Abtheilung
der ersten Klasse;
III. zweite Klasse;
IV. dritte Klasse;
V.
Erster
VI. Zweiter
VII. Dritter Jahrgang der
Unterrealschule;
Hauptschulen für Mädchen können statt der angehängten
Unterrealschule einen oder mehrere Jahrgänge eines höheren in den einzelnen
Fällen näher zu bestimmenden Unterrichtes haben.
§ 8
Privatschulen, in welchen in den Gegenständen der Volksschulen Unterricht
ertheilt wird, und in welche Kinder aufgenommen werden, welche im
schulpflichtigem Alter sind, können nur über Antrag oder im Einvernehmen mit der
Schuloberaufsicht mit Bewilligung der Landes-Schulbehörde errichtet
werden.
Die Befähigung der Lehrer und die Einrichtung der Schule muß im
Wesentlichen mit den Vorschriften über öffentliche Volksschulen
übereinstimmen.
Die Beaufsichtigung und der Instanzenzug bei Beschwerden ist
der für die öffentlichen Volksschulen vorgeschriebene.
§ 9
Eine ohne Bewilligung der Landesschulbehörde errichtete oder gegen die
Auflösungsverordnung fortgesetzte Privatschule ist eine Winkelschule.
Wer
eine solche hält, ist von der Behörde, welche im Ort die Staatspolizei ausübt,
mit einer Geldstrafe, welche zwischen 5 und 100 fl bemessen werden kann, oder im
Falle der Zahlungsunfähigkeit mit angemessenem Arreste zu bestrafen.
Das
eingehobene Strafgeld fällt in den Lokalschulfond jener öffentlichen
Volksschule, in deren Sprengel die Winkelschule gehalten wurde.
§ 10
Die schulmäßige Erziehung der Kinder unter dem schulpflichtigen Alter
wird der Privatthätigkeit überlassen, und die Regierung nimmt auf
Kleinkinderschulen oder Kinderbewahranstalten nur den Einfluß, daß sie sie den
Schulenoberaufsichten unterstellt, welche sorgen, daß keine Kinder im
schulpflichtigen Alter aufgenommen werden und dabei nichts vorkomme, was der
sittlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklung der Kinder schadet.
II Abschnitt
Von den Unterrichtsgegenständen und den
Religionsübungen
§ 11
Die Gegenstände des Unterrichtes in den Elementarschulen sind:
1.
die Religion
2. das Lesen
3. das Schreiben
4. die
Muttersprache
5. eine zweite Landessprache
6. das Rechnen
7. das
Zeichnen
8. das Singen und
9. für Knaben Leibesübungen, für Mädchen der
Unterricht in weiblichen Arbeiten.
§ 12
Zum Unterrichte der Religion gehört alles, was die dazu berufenen
geistlichen Obrigkeiten nach gepflogenem Einvernehmen mit der Regierung
vorschreiben.
§ 13
Das Lesen ist in allen Lettern zu üben, welche bei jener Sprache im
Gebrauche stehen, in welcher gelesen wird.
Zur Übung im Lesen von
Handschriften sind Muster von Handschriften, die nicht als Schulaufgaben
geschrieben worden sind, zu nehmen, die Kinder sind bis zur Fertigkeit im Lesen
verschiedener Handschriften zu bringen.
§ 14
Der Stoff der Leseübungen ist durch die vorgeschriebenen der
zugelassenen Lesebücher, welche auf das Religionsbekenntnis, für dessen Bekennen
die Schule bestimmt ist, Rücksicht nehmen, bedingt und auf den Inhalt derselben
beschränkt.
§ 15
Der Unterricht im Schreiben hat den Zweck, dem Schulkinde eine
geläufige, leserliche und richtige Handschrift in den im allgemeinen Gebrauche
stehenden Schriftarten beizubringen. Kanzlei und Frakturschrift, dann andere
bloße Zierschriften sind von dem Elementarunterrichte ausgeschlossen.
Das
Schreiben mit Tinte und Feder ist als eigentliches Ziel dieses Unterrichtes zu
betrachten. Als Vorübung können der Griffel und die Schiefertafel oder noch
früher der Stift und das Sandfeld dienen. Die Regeln der Rechtschreibung, welche
mit den Regeln der Aussprache auf das Innigste verbunden sind, gehören in den
sprachlichen Unterricht.
Muster der Rechtschreibung biethen die
vorgeschriebenen Lehrbücher dar.
Die Schreibübungen ohne Vorlage
(diktandoschreiben) haben erst dann anzufangen, wenn die Kinder schon in den
Schreibübungen nach Vorlagen (Schönschreiben) eine solche Fertigkeit erlangt
haben, daß sie jeden Buchstaben geläufig aus dem Gedächtnisse niederschreiben
können.
§ 16
Die Muttersprache muß so gelehrt und geübt werden, wie sie als eine
Schriftsprache gebraucht wird.
Die mundartlichen Eigenheiten sind in den
Schulen nicht zu dulden, und die Kinder sollen es dahin bringen, mit ihrem
Lehrer ihre Muttersprache rein sprechen zu können.
Die Sprachübungen sind
vom Lehrer so einzurichten, daß sie zugleich Denkübungen sind. Als Ziel ist die
Leichtigkeit in sprech- und denkrichtiger Mittheilung der Gedanken
anzustreben.
Als Vorübung zur Erreichung dieses Zweckes hat der freie und
ungekünstelte Vortrag auswendig gelernter kleiner Lesestücke zu dienen.
Der
eigentlich grammatische Unterricht begleitet fortwährend die Lese- und
Sprachübungen und besteht als abgesonderter Unterrichtsstoff nur in dem
Festhalten der aus den Sprachübungen abgeleiteten nöthigsten Regeln über
Aussprache, Rechtschreibung, Beugung, Abwandlung, Wortbildung und
Wortfügung.
§ 17
Eine zweite Landessprache ist in den Elementarschulen überall zu lehren,
wo die Kenntnisse dieser zweiten Sprache ein allgemeines Bedürfniß der
Bevölkerung ist.
Das Vorhandensein dieses Bedürfnisses wird für jeden
einzelnen Fall von der Schulenoberaufsicht entschieden.
§ 18
Das Kopfrechnen beginnt, wenn die Kinder im Zählen fest sind, also bei
Schulen, welche in Klassen getheilt sind, in der Regel in der oberen Abtheilung
der ersten Klassen, das Ziffernrechnen beginnt erst, wenn die Kinder im
Kopfrechnen eine gewiße Fertigkeit erlangt haben und ist dann zugleich mit dem
Kopfrechnen bis zum Ende der Schule zu üben.
Das Ziel ist Fertigkeit im
Ausrechnen der Aufgaben, welche im gemeinen Leben im Hause und auf dem Markte
gewöhnlich vorkommen, wozu die vier Rechnungsarten in ganzen Zahlen und in
Brüchen und die goldene Regel genügen.
Unter den Brüchen sind die gemeinen
und die Dezimalbrüche begriffen.
§ 19
Das Zeichnen besteht zunächst in Vorübungen nämlich im Nachbilden
einfacher Linien und Figuren, womit, wenn möglich, ein anschaulicher Unterricht
in den ersten Elementen der Raum- und Größenlehre zu verbinden ist. Allmälig
sind die Versuche im Zeichnen bis zum Nachzeichnen desjenigen zu steigern, was
der Lehrer gelegentlich der Veranschaulichung seines Unterrichtes auf der Tafel
vorzeichnet.
§ 20
Das Singen wird als eines der kräftigsten Mittel zur Veredlung der
Sitten in die Zahl der Unterrichtsgegenstände aufgenommen.
Die Grundtöne und
Tonleitern sind als Vorübung zur Fertigkeit zu bringen, um den eigentlichen
Zweck, das gemeinschaftliche Singen von Liedern zu erreichen. Heitere und
ernste, geistliche und weltliche Texte sollen abwechseln, die Melodien leicht
und entweder klassisch oder volksthümlich sein. Von Plattheit und Gemeinheit
sollen sich beide ferne halten, und immer soll entweder das Herz gerührt oder
der Geist erhoben werden. Ein Ziel des Singenlernens ist auch der unmittelbare
Gebrauch bei dem Gottesdienst und die Erreichung dieses Zieles ist mit
besonderer Sorgfalt anzustreben.
§ 21
Die Leibesübungen sind verschiedener Art, wie sie den Bedürfnissen und
Gelegenheiten des Ortes angemessen sind, nämlich Gehen, Klettern, Laufen,
Schwimmen, Exerzieren usw.
§ 22
Der Unterricht in weiblichen Arbeiten umfaßt in der Regel Stricken,
Nähen und Zuschneiden.
Sticken und Häkeln sind nur ausnahmsweise
zuzulassen.
Künsteleien sind nicht zu dulden, und wenn auch Arbeiten, die
bloß zur Zierde dienen, nicht gänzlich ausgeschlossen sind, so werden doch
Arbeiten zum nöthigen Hausgebrauche immer als die Hauptsache einzuüben und die
Geschicklichkeit darin und als das eigentliche Ziel dieses Unterrichtszweiges zu
betrachten sein.
§ 23
Die Gegenstände einer Hauptschule ohne eine angehängte Unterrealschule
sind die gleichen, wie in den Elementarschulen, nur ist der Umfang aller
Gegenstände weiter und in allem ist eine größere Fertigkeit und Sicherheit zu
erreichen, so daß die Schüler der dritten Klasse der Hauptschulen zum Übertritte
in die Mittelschulen (Realschulen und Gymnasien) geeignet werden. Wie weit in
den einzelnen Gegenständen, für welche Schulbücher bestehen, der Unterricht
geht, zeigen die für die dritte Klasse vorgeschriebenen Schulbücher.
Der
Umfang der Gegenstände der mit den Hauptschulen verbundenen Unterrealschulen ist
in dem Unterrichtsplane der Realschulen angegeben.
§ 24
Die Methode des Lehrers ist in dem dazu bestimmten Methodenbuche
vorgeschrieben. Nicht vorgeschriebene Methoden sind nur in so fern zulässig, als
sie mit den vorgeschriebenen nicht im Widerspruch stehen.
Im Allgemeinen hat
jeder Lehrer vor Augen zu haben, daß der Zweck der Schule ein doppelter sei,
nämlich Unterricht und Erziehung. Durch Unterricht soll das Kinder die für seine
Verhältnisse nöthigsten Elementarkenntnisse empfangen, durch Erziehung soll
vorzüglich dessen Wille zur Gottesfurcht und zur Achtung vor dem bürgerlichen
Gesetze angeleitet werden. Beides, Unterricht und Erziehung soll auf religiöser
Grundlage gegeben werden.
§ 25
Die Religionsübungen werden von den Schulkindern gemeinschaftlich
vorgenommen. Die Bestimmungen über die Zeit und Art dieser Übungen steht der
Schulenoberaufsicht über Vorschlag des Ortsseelsorgers zu.
§ 26
Wenn sich in einer katholischen Schule Kinder eines anderen Glaubens
befinden, so können dieselben nicht gezwungen werden, an den gemeinsamen
Religionsübungen der katholischen Schulkinder und an dem katholischen
Religionsunterrichte Theil zu nehmen. Der unmittelbare Vorsteher der Schule ist
hingegen verpflichtet, nach Möglichkeit sich die Überzeugung zu verschaffen,
oder dafür zu sorgen, daß diese Kinder nicht ohne Religionsunterricht
bleiben.
III Abschnitt
Von den Lehrmitteln
§ 27
In den Volksschulen dürfen nur die vorgeschriebenen Bücher gebraucht
werden.
§ 28
Um die vorgeschriebenen Bücher für Jedermann kenntlich zu machen, wird
ein jedes Stück mit einem Stempel bezeichnet, welcher den kaiserlichen Adler
vorstellt und eine Umschrift hat, die den Namen jener Regierungsanstalt enthält,
welche zur Ausgabe dieser Bücher berechtigt ist.
§ 29
Nur das Ministerium des Kultus und Unterrichtes hat das Recht ein Buch
für die öffentlichen Volksschulen vorzuschreiben, es hat jedoch dabei, in so
fern es sich um Bücher für katholische Schulen handelt, nur nach gepflogenem
Einvernehmen mit den Ordinariaten vorzugehen, so daß kein Buch gegen welches ein
Ordinariat in religiöser Beziehung Einsprache macht, in den Schulen seines
Sprengels eingeführt werden darf.
Eben so kann auch die Bewilligung statt
eines vorgeschriebenen Schulbuches ein anderes zu gebrauchen nur vom Ministerium
des Kultus und Unterrichtes und nur im Einvernehmen mit den Ordinariaten
ertheilt werden.
§ 30
Die Beantragung neuer Schulbücher oder verbesserter Ausgaben der
vorhandenen Schulbücher liegt rücksichtlich der weltlichen Bücher zunächst im
Wirkungskreis der Statthaltereien, rücksichtlich der geistlichen Bücher zunächst
im Wirkungskreise der geistlichen Obrigkeiten.
§ 31
Die Personen, welche die Pflicht haben, die Befolgung der Schulgesetze
zu überwachen, sind dafür verantwortlich, daß in den öffentlichen Volksschulen
keine Bücher im Gebrauche seien, welche nicht vom Ministerium des Kultus und
Unterrichtes vorgeschrieben oder ausnahmsweise zugelassen worden sind.
§ 32
Jeder Lehrer, welcher in seiner Schule Bücher duldet, oder einführt,
welche nicht vorgeschrieben sind, oder für welche er keine besondere
Ministerialbewilligung vorweisen kann, ist von seiner ihm vorgesetzten Behörde
mit Erinnerungen oder Verweisen an seine Pflicht zu mahnen und im Falle
beharrlichen Ungehorsams mit zeitlicher oder immerwährender Entziehung des
Befugnisses zum Lehren zu bestrafen.
§ 33
Der Ladenpreis ist nach dem
für alle Bücher gewöhnlicher Ausstattung gleichen Maßstabe des einzelnen
Druckbogens mit alleiniger Rücksicht auf die möglichste Wohlfeilheit und Güte so
festzusetzen, daß durch den Verkauf die Erzeugungs- und Verlagskosten sicher
gedeckt werden.
Wenn jedoch ein Schulbuch außer den gewöhnlichen möglichst
wohlfeilen Ausgaben auch in einer feineren Ausgabe erscheint, so kann der
Verkaufspreis mit Absicht auf reinen Gewinn festgesetzt werden.
Der Gewinn,
welchen der Regierungsverlag der Schulbücher macht, wird zur Vermehrung des
Betriebsfondes und sohin zur beständigen Minderung des Verkaufspreises der
gewöhnlichen Schulbücher verwendet.
§ 34
Die k.k. Schulbücherverschleiß-Administration in
Wien ist die Anstalt, durch welche die Regierung den
Verlag der für die öffentlichen Volksschulen vorgeschriebenen Schulbücher
innerhalb eines Umkreises besorgt, welcher nothwendig ist, um durch die Größe
des Geschäftes den festgesetzten Ladenpreis einzuhalten. Der Ladenpreis ist
überall der gleiche, so daß die Bücher an allen Verschleißorten ohne Aufschlag
zu haben sind, was durch angemessenen Rabat an die Verschleißer erzielt
wird.
§ 35
Die Versehung der Schulkinder mit den nöthigen Schulbüchern, für welche
die Anschaffung nicht aus Privatmitteln oder aus Lokalschulfonden geschehen
kann, liegt der Schulgemeinde ob, und die bezüglichen Kosten werden wie die
andern Schulkosten bestritten.
Jedes einzelne ganz mittellose Kind muß mit
den nöthigen Schulbüchern versehen werden. Die Obsorge über die Armenbücher hat
zunächst der Schullehrer, welcher sie auch den Kindern nach Hause mitgeben oder
zur Belohnung als Eigenthum überlassen soll, wenn sie sich solcher
Begünstigungen würdig zeigen.
§ 36
Die außer Wien bestehenden Regierungsanstalten
für den Schulbücherverlag müßen sich nach den in den vorhergehenden Paragraphen
angeführten Grundsätzen richten und dürfen keine höheren Ladenpreise haben als
für die k.k. Schulbücherverschleißadministration jeweilig festgesetzt
werden.
Wenn ihnen die Befolgung dieser Vorschrift ohne Verlust nicht
möglich ist, so haben sie als solche aufzuhören und die bezüglichen Volksschulen
werden dem Bezirke der k.k. Schulbücherverschleißadministration in
Wien oder einer andern Regierungsverlagsanstalt,
welche die obenerwähnten Bedingungen einhalten kann, einverleibt.
§ 37
Nach den im § 39 enthaltenen Bestimmungen sind auch die Anträge auf
Errichtung neuer k.k. Schulbücherverlagsanstalten zu beurtheilen.
§ 38
Jede k.k. Schulbücherverlagsanstalt, sie mag wo immer im Reiche sich
befinden, hat in der Regel die Erzeugung und den Verlag aller in ihrem Bezirke
vorgeschriebenen Volksschulbücher zu besorgen.
Es ist jedoch dem Ministerium
anheimgestellt, einzelne k.k. Schulbücherverlagsanstalten auf die Erzeugung und
den Verlag gewisser Bücher einzuschränken.
§ 39
Ganz mittellose Schulkinder sind auch mit den nothwendigsten sonstigen
Lehrmitteln und Schulgeräthschaften unentgeldlich auf die in dem § 38 erwähnte
Art zu versehen.
§ 40
Die gänzliche Mittellosigkeit wird jährlich nach der Schulbeschreibung
auf die im § 64 festgesetzte Weise bestätiget.
IV Abschnitt.
Von den Schullokalitäten, Schulzeiten, Prüfungen
und Zeugnissen
§ 41
Die Anzahl und Größe der Schulzimmer richtet sich nach der Anzahl der
schulpflichtigen Kinder, welche gleichzeitig unterrichtet werden
müssen.
Jedes Schulzimmer muß wenigstens 10 Schuh hoch, trocken, licht,
luftig, von der Wohnung des Lehrers abgesondert und von unruhiger oder
geräuschvoller Nachbarschaft entfernt sein. Das Licht soll den schreibenden
Kindern von der linken Seite einfallen.
Es muß so geräumig sein, daß im
Ganzen für jedes Kind 32 Quadratzoll Flächenraum enthalten. In der Bank oder am
Tische muß für jedes Kinde eine Quadratfläche von 20 Zoll vorhanden
sein.
Das Schulzimmer darf keine andern Geräthschaften haben als welche zum
Unterrichte gehören und die Wände sind nach Möglichkeit mit Bildern oder anderen
Gegenständen, welche sich auf den Anschauungsunterricht beziehen oder welche
sonst patriotischen oder religiösen Inhaltes sind, zu schmücken.
Der Platz
des Lehrers muß so beschaffen sein, daß er alle Schüler leicht und genau
übersehe. Gegen die Kälte oder Feuchtigkeit des Winters, gegen die Hitze und das
Sonnenlicht des Sommers muß auf landesübliche Weise gesorgt werden.
Im
Gebäude ist eine Glocke anzubringen, und damit zum Anfange und Ende der
Schulzeiten das Zeichen zu geben.
§ 42
Kein Lehrer darf gleichzeitig mehr als achtzig Kinder
unterrichten.
Steigt die Anzahl der schulpflichtigen Kinder darüber und
fällt die Vermehrung des Lehrpersonales schwer oder ist sie unmöglich, so kann
durch Einrichtung des halbtägigen Unterrichtes geholfen werden.
Dieses
Auskunftsmittel ist jedoch nur bei Elementarschulen in Orten mit überwiegend
landbauender Bevölkerung zulässig.
Steigt auch bei abgetheilter Schuljugend
die Anzahl über achtzig, so ist die Schule oder Klasse in zwei Abtheilungen mit
zwei Lehrern zu trennen.
Nach den gleichen Grundsätzen ist bei noch größerer
Schülerzahl mit der weiteren Vermehrung des Lehrpersonales vorzugehen.
§ 43
Wird bei gemischten Schulen wegen der Anzahl der Schuljugend die
Trennung in zwei Abtheilungen nöthig, so ist damit auch die Trennung nach
Geschlechtern zu verbinden und anstatt eines zweiten Lehrers ist eine Lehrerin
anzustellen.
§ 44
In ordentlichen Schulen beginnt das Schuljahr im Herbste und dauert
mindestens 10 Monate. Die Ferien dauern mindestens vier Wochen, höchsten zwei
Monate und können in verschiedene Zeiten des Schuljahres verlegt werden.
Zu
diesen Ferien werden die Wochenferien, die in jeder Woche mindestens einen
halben, höchstens einen ganzen Tag dauern, dann die Sonn- und gebothenen
Feiertage nicht gezählt. Die tägliche Schulzeit beträgt mindestens zwei,
höchstens sechs Stunden. Darin sind aber für Mädchen die Stunden für weibliche
Arbeiten, bei Knaben die Turnstunden nicht gezählt.
Alle diese Zeiten werden
für jede Schule ein für allemal von der Schulenoberaufsicht über Vorschlag der
Schulgemeinde bestimmt und der Statthalterei angezeigt.
Veränderungen werden
auf demselben Wege vorgenommen.
§ 45
So oft der Unterricht anfängt und schließt hat der Lehrer mit den
Kindern ein Gebeth zu sprechen oder zu singen.
Das Gebeth wird von der
Schulenoberaufsicht bestimmt.
§ 46
Nach Schluß eines jeden Schulhalbjahres ist von dem unmittelbaren
Vorsteher der Schule mit Vorwissen und Genehmigung der allenfalls im Orte
befindlichen nächst höheren Aufsichtsbehörde eine öffentliche Prüfung zu
halten.
Tag und Stunde wird mittelst Anschlages an der Schule
kundgemacht.
Der Gemeindeausschuss und der Gemeindevorstand, die k.k.
politische Ortsbehörde, dann diejenigen Personen, welche sonst entweder durch
das Gesetz oder durch ihre Stellung oder durch ihren freien Willen zur Schule in
einem besonders einflußreichen Verhältnisse stehen, werden besonders
eingeladen.
§ 47
Bei der Prüfung sind alle zu derselben zugelassenen Schulkinder in ihren
Feiertagskleidern, der Lehrer, der unmittelbare Vorsteher der Schule, der
Ortsseelsorger der meist schon als unmittelbarer Schulvorsteher dazu berufen ist
und der Ortsschulaufseher gegenwärtig.
Der Lehrer prüft, der anwesende
Schulvorsteher dieser Schule leitet die Prüfung.
Fragen zu stellen ist jedem
höhern Schulvorstand und mit Erlaubnis des Prüfungsleiters jedem Anwesenden
gestattet.
§ 48
Bei der Prüfung werden die Übersichtsverzeichnisse über den Fleiß, das
Benehmen und die Fortschritte der Schüler, dann die Ausarbeitungen der Schüler
in den dazu geeigneten Gegenständen vorgelegt.
Die Prüfung dient nicht dazu,
um bei derselben über die Klasse, welche jeder Schüler, jedem Gegenstand
verdient, zu entscheiden, sondern um im Allgemeinen der Gemeinde öffentlich
Rechenschaft von den Fortschritten ihrer Schulkinder zu legen und die Kinder
selbst dadurch zu Fleiß und Eifer anzuspornen.
Es hängt von dem
Prüfungsleiter ab, welche Schüler aufgerufen und aus welchen Gegenständen diese
geprüft werden. Die guten oder schlechten Antworten sind dann zu benützen, um
durch die öffentliche Ansprache auf das Ehrgefühl der Kinder passend
einzuwirken.
§ 49
Nach der Prüfung werden die Namen jener Schulkinder öffentlich verlesen,
welche sich durch Fleiß, Fortschritte und gute Sitten ausgezeichnet haben
An
die besten aus diesen Kindern werden Prämien vertheilt, welche in Denkmünzen,
Bildern, Büchern, Liedern, Geld oder Kleidungsstücken bestehen können.
Die
Auswahl derselben untersteht wie das ganze Vorgehen des Schulvorstehers der
Aufsicht des Schulenoberaufsehers.
Die Kosten der Prämien, welche nicht
durch Schulfreunde geschenkt oder aus besonderes dazu bestimmten Stiftungen
bestritten werden, sind wie alle anderen Schulkosten zu bestreiten.
§ 50
Außer den allgemeinen öffentlichen Prüfungen gibt es besondere
öffentliche Prüfungen. Diese werden entweder mit solchen gehalten, welche die
Schule besucht haben, oder mit solchen, die nur Privatunterricht empfangen
haben. Im ersten Falle wird die Prüfung entweder nachgetragen, wenn der Schüler
bei der allgemeinen Prüfung nicht zugegen sein konnte, oder sie wird wiederholt,
wenn der Schüler bei der allgemeinen Prüfung schlecht bestanden hat.
Die
Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen sind aus genügenden Gründen auf besonderes
Ansuchen nur solchen Schülern zu bewilligen, welche sich durch Fleiß und gute
Sitten empfohlen haben und nach dem Ergebnisse des letzten Halbjahres nicht die
dritte Fortgangsklasse verdient haben.
Die Bewilligung zu Nachtrags- und
Wiederholungsprüfungen ertheilt der Schulbezirksaufseher.
§ 51
Die besonderen öffentlichen Prüfungen mit Schülern, welche nur
Privatunterricht genossen haben, werden am Schlusse eines jeden Halbjahres mit
jenen vorgenommen, welche sich dazu mit Nachweisung ihres Namens, Geburtsortes,
Alters, Standes der Eltern oder ihrer Stellvertreter, Namens und Standes ihres
Privatlehrers, der Klasse, aus welcher, und des Zweckes, wozu sie geprüft zu
werden wünschen, bei dem unmittelbaren Vorsteher der Schule gemeldet
haben.
Die Prüfungen dürfen nur an den Schulen, wo mindestens eine
Schulbezirksaufsicht ihren Sitz hat vorgenommen werden. Der Schulbezirkaufseher
muß dabei gegenwärtig sein. Diese Prüfungen, da sie den Zweck haben, über die
Fortschritte von Kindern, welche unter dem Jahre die Schule nicht besucht haben,
staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, müssen mit aller Sorgfalt und Genauigkeit
angestellt werden um sich über die Kenntnisse des Schülers ein sicheres Urtheil
zu verschaffen.
§ 52
Auch bei den besonderen öffentlichen Prüfungen wird Tag und Stunde
derselben mittelst Anschlag an der Schule kundgemacht, um denselben das Merkmal
der Öffentlichkeit zu bewahren.
§ 53
Außer den öffentlichen Prüfungen gibt es auch Privatprüfungen, wie diese
können von den Lehrern auf Ersuchen derjenigen abgehalten werden, welche
entweder während des Schuljahres ein Zeugnis über ihre Schulkenntnisse bedürfen,
oder welche sich ohne öffentliche Prüfung über die häuslichen Fortschritte ihrer
Kinder von Zeit zu Zeit beruhigen wollen.
Zeugnisse, die im ersten Falle
ausgestellt werden sind keine eigentlichen Schulprüfungszeugnisse und deshalb
auch nicht stempelfrei. Im zweiten Fall werden in der Regel keine Zeugnisse
ausgestellt, die ausgestellten welche ebenfalls gestempelt sein müssen, haben
nur in so fern eine staatliche Giltigkeit, als sie von der Pflicht des
Schulbesuchs befreien.
§ 54
Für jede Wiederholungsprüfung, für jede öffentliche Prüfung mit
Privatschülern und für jede Privatprüfung ist in vorhinein ein Honorar zu
bezahlen, welches unter die bei der Prüfung beschäftigten Lehrer vertheilt wird.
Der Betrag und die Vertheilung wird ein für allemal von der Schulenoberaufsicht
bestimmt.
Der Betrag des Honorars darf für eine Prüfung zwei Gulden CMZ
nicht übersteigen.
§ 55
Stiftlinge und Stipendisten dürfen keine Privatprüfungen ablegen und
sind bei Verlust ihrer Genüsse verpflichtet, die öffentlichen Schulen zu
besuchen.
§ 56
Die Zeugnisse werden nach dem beifolgenden Formulare am Schlusse des
Schuljahres an jene Schüler ausgestellt, welche eines benöthigen und darum
ansuchen.
Der Fleiß im Schulbesuche wird mit den Wörtern sehr fleißig,
fleißig, unbeständig, selten, das sittliche Verhalten mit den Wörtern: sehr gut,
gut, mittelmäßig, schlecht, der Fortgang wird mit den Worten: sehr gut, gut,
mittelmäßig, schlecht bezeichnet. Die Klasse am Ende des Zeugnisses begreift den
Fleiß, die Sitten und den Fortgang. Um diese zu geben, wird die Fortgangsnote im
Ganzen in der Art berechnet, daß mehr "sehr gut" als "gut" ohne ein
"mittelmäßig" die erste Klasse mit Vorzug, mehr "gut" als "sehr gut" bei keinem
oder höchstens zwei "mittelmäßig" und keinem "schlecht", die erste Klasse, mehr
"mittelmäßig" als "gut" und "sehr gut" die zweite und mehr "schlecht" als andere
Noten, die dritte Klasse geben.
Die Klasse im Ganzen wird nach der Mehrheit
der Klassen des Fleißes, der Sitten und des Fortganges genommen, wenn sowohl
Sitten und Fortgang und Fleiß ungleich klassifiziert sind, so wird die mittlere
Hauptklasse bestimmt.
Schulzeugnis
Johann Haller, geboren zu
Birnendorf im Jahre 1840 hat im Schuljahre
1850 die Elementarschule in Birnendorf sehr fleißig besucht, sich
in den Sitten sehr gut verhalten, bei dem für die
zweite Klasse vorgeschriebenen Unterrichte folgende Noten
verdient
In der Religion ..... sehr gut
Im Lesen ..... sehr gut
Im Schreiben
..... sehr gut
In der deutschen Sprache ..... sehr
gut
Im Rechnen ..... sehr gut
Im
Zeichnen ..... sehr gut
Im Singen ..... sehr
gut
und wird daher im Ganzen in die erste Klasse mit
Vorzug gesetzt
Elementarschule Birnendorf
den 31.
August
1850
N.N.
Ortspfarrer
N.N.
Katechet
N.N.
Lehrer
NB die unterstrichenen Stellen bleiben immer gleich, die nicht unterstrichenen
Stellen ändern sich nach den Umständen. Wenn die Schule in Klassen abgetheilt
ist, so lautet das Zeugnis so:
Johann Pöller, geboren zu
Frauenheim im Jahre 1844 hat im Schuljahre
1850 die untere Abtheilung der ersten Klasse der Hauptschule in Frauenheim sehr
fleißigbesucht, sich in den Sitten sehr gut verhalten, und in den Unterrichtsgegenständen folgende Noten verdient
usw.
Wo Unterricht in einer zweiten Sprache gegeben wird, kommt die Note aus
derselben nach der Note der Muttersprache.
Die Note in den weiblichen
Arbeiten bei den Schülerinnen, so wie die Note über die Leibesübungen bei den
Schülern kommt nach der Note im Singen.
§ 57
Die Schulzeugnisse werden von dem Lehrer oder wenn mehrere Lehrer bei
dem Zeugnisse betheiliget sind, von den Lehrern und von dem unmittelbaren
Vorsteher der Schule unterfertigt und mit dem Siegel der Schule, wenn sie eines
hat, versehen.
§ 58
Der Absatz lit. e des 117 Postens von dem Tarife des provisorischen
Gesetzes über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und
Amtshandlungen vom 9. Februar 1850 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1850 Seite 588)
zählt die Zeugnisse über Prüfungen bei Normal-, Haupt- und Trivialschulen zu den
unbedingt gebührenfreien Zeugnissen, da durch das vorliegende Gesetz die
Benennung der Schulen geändert worden ist, so wird erklärt, daß unter den
Normal-, Haupt- und Trivialschulen zusammengenommen alle Schulen zu verstehen
sind, welche in diesem Gesetze abgehandelt werden, die drei Jahrgänge einer mit
einer Hauptschule verbundenen Unterrealschule nicht ausgenommen.
§ 59
Der Übertritt aus einer Schulklasse kann nur in die nächst höhere und
nur mit Bewilligung des unmittelbaren Vorstehers der Schule statthaben. Derselbe
muß darüber das Gutachten der Lehrer des Schulkindes, über dessen Aufsteigen
entschieden werden soll, einholen. Ohne Beistimmung des Religionslehrers darf
die Bewilligung nicht ertheilt werden.
V. Abschnitt
Von der Pflicht des Schulbesuches
§ 60
Alle Mädchen und alle Knaben von Antritte des siebenten bis zur
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, welche in den zu einer Schule gehörigen
Orten leben, sind in die Verzeichnisse aufzunehmen, welche jährlich in den
Herbstferien über die Schuljugend des nächsten Schuljahres nach dem folgenden
Formulare aufgenommen werden.
Es werden auch die 15, 16 und 17jährigen in
dieses Verzeichnis aufgenommen, weil dieselben, obwohl nicht mehr
schulpflichtig, dennoch den katechetischen Religionsunterricht im Gotteshause
fortsetzen müssen, und in dieser Beziehung der Aufsicht des Schullehrers
unterstehen.
Verzeichnis
der Schuljugend von Marienfort für das
Schuljahr 1850
§ 61
Das Verzeichnis der Schuljugend wird von dem Schullehrer oder wenn
mehrere sind, von demjenigen Lehrer, welchen der unmittelbare Schulvorsteher
dazu erwählt, von Haus zu Haus nach Nummern und Familien aufgenommen, mit den
Geburtsbüchern verglichen und von dem Ortsseelsorger mit seiner Unterschrift
bestätigt.
Die Rubrik über die Mittellosigkeit wird nicht vom Schullehrer
sondern vom Ortsseelsorger ausgefüllt und von der politischen Gemeindevorstehung
bestätigt.
§ 62
In einem Orte mit einer in religiöser Beziehung gemischten Bevölkerung
gehören die nicht katholischen Kinder, welche nicht eine Schule der eigenen
Konfession besuchen können zur katholischen Schule.
§ 63
Gründe, um während der Dauer des schulpflichtigen Alters von der
Schulpflicht zu befreien, sind:
1. Körperliche oder geistige Gebrechen,
welche das Kind von der Möglichkeit ausschließen, den gewöhnlichen
Schulunterricht zu empfangen, z.B. Blindheit, Taubstummheit, Blödheit.
2.
Körperliche Gebrechen, welche mit Gefahr der Ansteckung verbunden sind, wozu
insbesondere kontagiöse chronische Hautkrankheiten gehören.
3.
Zurückgebliebene Entwicklung des Kindes bei größerer örtlichen Entfernung des
Wohnhauses von der Schule.
4. Der Besuch einer höheren Schule rücksichtlich
der Befreiung vom Wiederholungsunterrichte.
5. Der Besuch einer befugten
Privatschule.
6. Der genügende häusliche Unterricht.
7. Die
Unentbehrlichkeit des Kindes bei Hause oder in einer Fabrik für die Erhaltung
der Familie oder des eigenen Lebens, wenn dasselbe neun Jahre alt ist und schon
drei Jahre Schulunterricht empfangen hat.
8. Für Feiertagsschüler die mit
erster Klasse zurückgelegte Unterrealschule von mindestens zwei Klassen.
§ 64
Jeder Lehrer führt ein Verzeichnis über den Fleiß im Besuche und eines
über den Fortgang und die Sitten der schulpflichtigen Jugend, nach beifolgenden
Formularien (Vide die Formularien zu pag. 57 der "politischen Verfassung der
deutschen Volksschulen" 9. Auflage mutatis mutandis)
Der Lehrer hat
allwöchentlich die nachlässigen oder gar ausgebliebenen Schüler der Werktags-
und Feiertagsschule dem unmittelbaren Vorsteher der Schule, die nachlässigen
oder ganz ausgebliebenen Schüler des katechetischen Religionsunterrichtes im
Gotteshause dem Ortsseelsorger anzuzeigen. Dieser ist berechtigt und
rücksichtlich der Werktags- und Feiertagsschule verpflichtet, wenn seine
Ermahnungen und rücksichtlich der schuldtragenden Kinder die von ihm diktierten
Disziplinarstrafen nicht nützen, die Anzeige an die politische Obrigkeit zu
machen. Diese Anzeige muß mit den betreffenden Auszügen aus dem
Fleißverzeichnisse und aus der Schulbeschreibung belegt sein.
§ 65
Dieselbe straft die schuldtragenden Eltern oder deren Stellvertreter mit
Geld oder wenn dieses wegen Armuth nicht möglich ist, mit Arbeiten zum Besten
der Gemeinde oder wenn auch dieses nicht ausführbar ist, mit Arrest. Die Strafe
wird jedesmal nach dem Grade der Nachlässigkeit und der öfteren Wiederholung der
Straffälligkeit bemessen. Sie darf in Geld nicht unter 20 cr und nicht über 10
Gulden sein, in Arbeit nicht unter 1/2 Tag und nicht über 30 Tage, in Arrest
nicht über 8 Tage und nicht unter 12 Stunden.
Die Geldstrafen fallen in den
Ortsschulfond.
VI. Abschnitt
Von den Feiertagsschulen
§ 66
An jeder Volksschule, zu welcher die Jugend irgendeiner
Seelsorgsgemeinde als pflichtig eingetheilt ist, wird nicht nur Werktagsschule,
sondern auch Feiertagsschule gehalten. Alle Vorschriften über Volksschulen,
welche nicht ihrer Wesenheit nach bloß auf Werktagsschulen passen können, gelten
auch für Feiertagsschulen.
§ 67
Der Feiertagsunterricht wird in der Regel an allen Tagen, welche nicht
Werktage sind oder an deren Vorabenden ertheilt.
Ob der Vorabend gewählt
wird, hängt von der Entscheidung der Schulbezirksaufsicht ab. Welche zum
Feiertagsunterricht bestimmten Tage in dieser Beziehung als Ferialtage gehalten
werden, hängt von der Bestimmung der Schulenoberaufsicht ab.
Jedoch dürfen
während des Schuljahres nicht mehr als fünf solche Tage als Ferialtage gehalten
werden.
§ 68
Der für einen Feiertag bestimmte Unterricht darf für den Schüler nicht
mehr als zwei Stunden dauern. Die Tageszeit wird von der Schulbezirksaufsicht
bestimmt. Der einzelne Lehrer ist nicht verpflichtet, an jedem für den
Feiertagsunterricht bestimmten Tage mehr als drei Stunden dazu zu verwenden.
§ 69
In der Regel dürfen in der Feiertagsschule Knaben und Mädchen in einem
und demselben Lokale nicht zu gleicher Zeit unterrichtet werden. Ausnahmen
bewilliget die Schulenoberaufsicht mit Genehmigung der Statthalterei.
§ 70
Wenn unter den Feiertagsschulpflichtigen auch solche sich befinden,
welche die Kenntnisse der Elementarschule nicht mitbringen, so sind dieselben,
wo die Lehrkräfte es zulassen, abgesondert zu unterrichten und es ist für
dieselben der Elementarunterricht in seinen wesentlichsten Bestandtheilen
nachzuholen.
Wo dieses nicht möglich ist, sind dieselben verpflichtet den
gewöhnlichen Feiertagsunterricht zu besuchen, und der Lehrer wird sich bemühen,
ihn so einzurichten, daß sie davon den möglichst größten Gewinn machen
können.
§ 71
Die Religion bildet keinen Gegenstand des Feiertagsunterrichtes. Der
Feiertagsschulpflichtige ist aber verpflichtet, den religiösen Unterricht,
welcher im Gotteshause selbst von der Seelsorgsgeistlichkeit katechetisch
ertheilt wird zu besuchen. Der Lehrer ist verpflichtet den Besuch auch dieses
Unterrichtes zu überwachen und alle Vorschriften, welche bestehen und die Jugend
zum Schulbesuch zu verhalten und die dawiderhandelnden zu bestrafen oder von
gewissen Vortheilen auszuschließen, gelten auch von dem Besuch dieses
Unterrichts die Befreiung auszusprechen, liegt in der Macht des Seelsorgers und
eine Beschwerde dagegen findet bei den örtlichen Behörden nicht statt.
§ 72
Im allgemeinen Feiertagsunterricht werden die Übungen im Lesen,
Schreiben und Rechnen vorgenommen. Nach dem Stande der Mehrzahl der Schüler
werden diese Übungen und die Vorträge des Lehrers mit Rücksichten auf die
Kenntnisse und Fertigkeiten gehalten, welche den Schülern die diesem Stand
angehören von besonderem Nutzen sein werden.
VII. Abschnitt
Von den Schulgemeinden
§ 73
Jede Seelsorgsgemeinde soll mindestens eine eigene Schule
haben.
Eine Ausnahme ist dort gestattet und wird als solche von der
Schulenoberaufsicht anerkannt, wo die Gemeinde zu klein ist, um eine eigene
Schule zu haben und die schulpflichtige Jugend in andere Schulgemeinden
eingetheilt werden kann.
§ 74
Jedes Haus wird je nach dem religiösen Bekenntniß seiner Bewohner zu
einer oder zu mehreren Schulen eingetheilt. In der Regel gehört es zur Schule
jener Seelsorgsgemeinde, zu welcher dessen Bewohner in kirchlicher Beziehung
gehören.
Alle selbstständigen Bewohner oder Eigenthümer der Häuser welche zu
einer und derselben Schule eingetheilt sind, machen die Schulgemeinde
aus.
Die Eintheilung der Häuser zu einer Schule wird von der politischen
Obrigkeit im Einverständnis mit der Schulbezirksaufsicht gemacht.
§ 75
Eine Seelsorgsgemeinde kann auch mehrere Schulen haben.
Mehrere
Schulen sind in einer Seelsorgsgemeinde dann zu errichten, wenn außer dem Sitze
des Ortsseelsorgers und in der Entfernung von mehr als einer halben Stunde von
denselben achtzig werktagsschulpflichtige Kinder sich befinden.
Auf
Verlangen der Gemeinde, jedoch ohne Hoffnung auf eine Unterstützung aus andern
als Ortsmitteln kann auch ohne diese Bedingungen innerhalb einer und derselben
Seelsorgsgemeinde eine zweite Elementarschule errichtet werden.
Bestehen in
einer Seelsorgsgemeinde mehrere Elementarschulen, so wird die Eintheilung der
Häuser so vorgenommen, daß jedes derselben einer dieser beiden Schulen
zugetheilt wird.
§ 76
Die Schulgemeinden werden entweder von der politischen Ortsgemeinde oder
von der Seelsorgsgemeinde vertreten, je nachdem im Sprengel der betreffenden
Schulenoberaufsicht der eine oder der andere dieser Fälle bisher gesetzlich in
Übung war.
§ 77
Wenn in einer Ortsgemeinde Seelsorgsgemeinden verschiedener
Glaubensbekenntnisse sind, und die katholische Seelsorgsgemeinde nicht die
absolute Majorität ausmacht, so hängt es von dem Belieben der katholischen
Schulgemeinde ab, sich in ihren Angelegenheiten für beständig entweder von ihrer
eigenen Seelsorgsgemeinde oder von der Ortsgemeinde vertreten zu
lassen.
Welche Konfession in der Gemeinde die absolute Mehrzahl habe, wird
nach der Anzahl der Personen berechnet, welche in der Ortsgemeinde direkte
Steuern zahlen.
§ 78
Wenn die Seelsorgsgemeinde, welche die Schulgemeinde vertreten soll,
keine selbstständige Verfassung hat, wird die Schulgemeinde von dem
Verwaltungskörper vertreten, welcher für die ökonomischen Angelegenheiten des
Gotteshauses der Seelsorgsgemeinde aufgestellt ist. Dieser Verwaltungskörper ist
verpflichtet, in allen Angelegenheiten, welche keine gestifteten oder
gewöhnlichen durch das Gesetz vorgeschriebenen Auslagen oder die Änderungen mit
der Person des Schullehrers betroffen, die Stimmen der Mitglieder der
Schulgemeinde in einer Versammlung einzuholen und hierüber nach Stimmenmehrheit
entscheiden.
VIII. Abschnitt
Befähigung zum Schullehramt
§ 79
Niemand darf von seiner geistlichen Obrigkeit mit der Vollmacht zu den
seelsorglichen Verrichtungen ausgerüstet werden, der nicht Unterricht aus der
Katechetik und Pädagogik empfangen und bei der hierüber abgehaltenen Prüfung die
erste Fortgangsklasse erhalten hat.
Der Religionslehrer jeder Hauptschule
eines Ortes, wo eine Bildungsanstalt für Geistliche sich befindet ist
verpflichtet, diesen Unterricht unentgeldlich zu ertheilen. Die Prüfung findet
in Gegenwart des Schulenoberaufsehers statt und das Zeugnis wird von ihm
mitunterschrieben.
Wenn in einem Orte, wo eine Bildungsanstalt für
Geistliche ist, keine Hauptschule mit einem eigenen Religionslehrer sich
befindet, so ist die Anstalt verbunden, selbst für einen solchen Unterricht zu
sorgen. Das Zeugnis muß jedoch derfalls vom Schulenoberaufseher mitgefertiget
sein, zu welchem Ende dieser mit den Kandidaten eine Überprüfung vorzunehmen
hat.
§ 80
Die Wohlfähigkeit eines Volksschullehrers ist eine vierfache,
nämlich:
1. zum einem Nothschullehrer
2. zu einem
Elementarschullehrer
3. zu einem Hauptschullehrer
4. zu einem
Realschullehrer
Jede vorhergehende Wohlfähigkeit ist in jeder folgenden
enthalten.
Alle diese Befähigungen ertheilen die hiefür aufgestellten k.k.
Prüfungskommissionen.
Jede Befähigung darf nur an Professoren ertheilt
werden, welche
1. österreichische Staatsbürger sind
2. das achtzehnte
Lebensjahr zurückgelegt haben
3. mit keinem auffallenden körperlichen
Gebrechen behaftet sind, und
4. einen guten Leumund in religiöser und
politischer Beziehung genießen.
Jede Befähigung zu einem Lehramte an
Volksschulen gilt nur für Schulen des gleichen Glaubensbekenntnisses.
Die
besonderen Erfordernisse sind in den nächst folgenden §§
enthalten.
Geistliche, deren Bildungsgang durch ein mit der Regierung
gepflogenes Einvernehmen geregelt ist, wenn sie die Bedingungen des vorigen §
erfüllt haben, sind bei der bloßen Nachweisung der oben erwähnten allgemeinen
Eigenschaften von den k.k. Schulprüfungskommissionen für die Befähigung der drei
ersten Grade zu der Prüfung zuzulassen.
§ 81
Wer von einem hiezu befugten Lehrer oder Schulmann ein Zeugnis
beibringt, daß er die Gegenstände der Elementarschule hinlänglich inne habe und
dieselben den Kindern beizubringen verstehe, daß er auch unter seiner Anleitung
ein Jahr lang in einer Schule Aushilfe geleistet und dabei hinlängliche
Fertigkeiten an den Tag gelegt habe; dann sich vor der k.k.
Schulprüfungskommission auf die Befähigung zum Nothschullehrer prüfen lassen und
erhält von ihr, wenn er bei der Prüfung besteht, das betreffende Zeugnis.
§ 82
Die Befugnis Nothschullehramts-Präparanden aufzunehmen, ertheilt die
Statthalterei über Antrag oder im Einvernehmen mit der
Schulenoberaufsicht.
Sie kann nur ausgezeichneten Schulmännern geistlichen
oder weltlichen Standes, welche mit einer langen Erfahrung ausgerüstet sind,
ertheilt werden.
Die Instruktionen für jeden einzelnen Fall ertheilt einem
solchen Schulmann die Schulenoberaufsicht mit Genehmigung der Statthalterei.
Darin muß auch das Maximum des Honorars festgesetzt sein, welches für diese
Vorbereitung zum Schulamte verlangt werden darf.
§ 83
Wer zur Prüfung um die Befähigung als Elementarschullehrer zu erlangen
zugelassen werden will, muß sich insbesondere ausweisen.
1. den Unterricht
für Elementarschullehrer an einer hiefür bestimmten öffentlichen Lehranstalt
empfangen und dabei das Zeugnis der ersten Klasse erhalten zu haben.
2. ein
Jahr an einer Elementarschule mit gutem Erfolge praktiziert zu haben.
§ 84
Der Unterricht für Elementarschulpräparanden wird an den Hauptschulen
ertheilt, welche die Statthalterei im Einverständnisse mit der
Schulenoberaufsicht dazu bestimmt. Die Lehrer der Hauptschulen sind
verpflichtet, innerhalb des Maximums der Unterrichtsstunden, die sie wöchentlich
geben sollen, den Schulkandidaten den Unterricht ohne besonderes Entgeld zu
ertheilen.
In so fern das Maximum der Stundenpflicht überschreiten würde,
müssen die Lehrer vermehrt werden.
Der Unterricht im Orgelspielen und in der
Landwirtschaft gehört nicht zu den Unterrichtsgegenständen, welche die
Schullehrer vorzugeben verbunden sind.
Die Unterrichtsgegenstände für
Elementarschul-Präparanden sind:
1. Religion
2. Die allgemeine Anweisung
zum Unterrichten und Erziehen
3. Die besondere Anweisung zum Unterrichten in
jedem Gegenstande, welcher in der Elementarschule gelehrt wird.
4. die
inländische Gesetzgebung über das Volksschulwesen
5. Gesang und für
Präparanden christlicher Religion das Orgelspiel.
6.
Landwirtschaft
Außerdem können mit Bewilligung der Schulenoberaufsicht auch
freie Gegenstände gehört werden. Für jede Elementarpräparandenschule wird ein
besonderer Plan von der Statthalterei im Einverständnis mit der
Schulenoberaufsicht gegeben.
Der Kurs dauert zwei Schuljahre
§ 85
Wer zur Prüfung um die Befähigung als Hauptschullehrer zu erlangen
zugelassen werden will, muß sich insbesondere ausweisen:
1. den Unterricht
für Hauptschulpräparanden an einer hiefür bestimmten öffentlichen Lehranstalt
empfangen und dabei das Zeugnis der ersten Klasse erhalten, dann
2. zwei
Jahre an einer Hauptschule mit gutem Erfolg praktiziert zu haben.
§ 86
Der Unterricht für Hauptschulpräparanden wird an den Hauptschulen
ertheilt, welche die Statthalterei dazu bestimmt.
Es sind immer
Hauptschulen, an denen auch der Unterricht für Elementarschullehrer ertheilt
wird, indem Schüler beiderlei Art am gleichen Unterrichte theilnehmen können.
Ausgenommen ist die besondere Anweisung zum Unterrichten in jedem einzelnen
Gegenstand in so fern dabei die Methodik in Unterrichtsgegenständen gezeigt wird
welche in Hauptschulen in größerer Ausdehnung gelehrt werden.
Mit diesen
einzigen Ausnahmen gelten die Vorschriften des § 88 auch für die
Unterrichtsanstalten für Hauptschullehrer
§ 87
Um zum Unterrichte für Elementarschulpräparanden zugelassen zu werden,
muß man mindestens eine Hauptschule ohne die Realschulklassen, um zum
Unterrichte für Hauptschulpräparanden zugelassen zu werden, mindestens eine
Hauptschule mit den zwei untern Realschulklassen oder das Untergymnasium mit dem
Schulzeugnisse einer ersten Klasse zurückgelegt haben. Überdies muß der Bewerber
um die Aufnahme ohne auffallende körperliche Gebrechen, sechzehn Jahre alt und
von gutem Leumund sein.
§ 88
Der Unterricht im Gesang und im Orgelspiele muß während des [?] zwischen
der Praxis fortgesetzt werden.
§ 89
Die Schuldistriktsaufseher weisen die Praktikanten jenen Schullehrern
zu, welche sie als vorzüglich geschickt kennen und stellen nach zurückgelegter
ein- oder zweijähriger Praxis das Zeugnis über den Erfolg derselben aus.
§ 90
Im Bezirke einer jeden Schuloberaufsicht muß wenigstens eine Anstalt für
Mädchen sein, welche sich zum Amte einer Lehrerin vorbereiten.
Alle
Vorschriften über Lehramtsbildungsanstalten gelten auch vom Unterrichte für
solche Mädchen, nur
1. gibt es für Mädchen keine Befähigung zum
Realschullehramte
2. Ist der Unterricht für Präparandinnen von dem
Unterrichte für Präparanden immer abgesondert.
3. Werden die Mädchen nicht
im Orgelspiel sondern statt dessen in weiblichen Arbeiten unterrichtet.
4.
Genügt für Präparandinnen zum Hauptschullehramt das Zeugnis mit der ersten
Fortgangsklasse über eine zurückgelegte Hauptschule.
§ 91
Für Prüfungen der Praktikanten für die Befähigung des Noth-Elementar-
oder Hauptschullehramtes wird in jedem Kronland mindestens eine k.k.
Prüfungskommission zusammengesetzt.
Ihre Mitglieder sind:
1. Ein
Abgeordneter der Statthalterei
2. Ein Abgeordneter der Schulenoberaufsicht
jenes Kultus, dem der Praktikant angehört
3. Ein Hauptschuldirektor
4.
Zwei Examinatoren aus dem Lehrstande.
Alle Mitglieder der
Prüfungskommission, welche unter den Absätzen 1,3 und 4 erwähnt sind, werden vom
Ministerium
ernannt, einer der Examinatoren wechselt nach dem Kultus und wird von der
bezüglichen Schulenoberaufsicht vorgeschlagen.
§ 92
Über die Einrichtung der Prüfungen, welche die Schulpraktikanten nach
den verschiedenen Graden der Befähigung sich unterwerfen müssen, wird eine
besondere Ministerialverordnung erscheinen.
Die Vorschriften über die
Befähigung, um Lehrer in einer Unterrealschule zu werden, dieselbe mag mit einer
Hauptschule verbunden sein oder nicht werden durch eine abgesonderte Verordnung
gegeben werden.
IX. Abschnitt
Von der Besetzung und Erledigung der
Lehrerstellen
§ 93
Wer das Zeugnis der Befähigung als Lehrer hat wird dadurch
Schulkandidat.
Jeder bei einer Schule in Verwendung stehende Schulkandidat
von guter Verwendung und guten Sitten ist von der Verpflichtung zum
Militärdienste befreit. Von der Militärpflicht sind auch befreit die
Schulpräparanden und die Schulpraktikanten während der für den
Präparandenunterricht und für die Praxis vorgeschriebene Zeit, wenn sie guten
Fortgang und gute Sitten aufweisen. Die Zeugnisse stellt die betreffende
Schuldistriktsaufsicht aus.
§ 94
Der Schulbezirksaufseher schreibt jede erledigte Stelle mindestens im
Bezirke seiner Schulenoberaufsicht aus. Diese Ausschreibung wird rücksichtlich
der Kosten der dreimonatigen Einschaltung in das nächste Regierungsblatt oder
nach Umständen anderer Regierungsblätter wie eine amtliche Regierungskundmachung
behandelt.
Jeder Bewerber aus was immer für einem Sprengel der überhaupt die
Eigenschaften besitzt, welche zur Erlangung dieser Stellen gesetzlich oder
stiftungsmäßig gefordert werden, ist nach dem Grade seiner Würdigkeit zu
berücksichtigen.
§ 95
Wenn die Schule einen Patron hat, so überschickt der
Schulbezirksaufseher sogleich nach dem Ausschreibungstermin die gesammelten
Gesuche mit Bezeichnung der fähigen Bewerber und mit einem Vorschlage zur
Besetzung der Stelle an den Patron, der denjenigen benennt, welchen er unter den
fähigen Bewerbern für diese Stelle wünsche und übt damit sein Präsentationsrecht
aus.
Das Präsentationsrecht geht verloren, wenn binnen vier Wochen vom Tage
des Empfanges des Vorschlages an gerechnet der Schulbezirksaufseher die
Präsentation nicht empfangen hat.
§ 96
Der Schulbezirkaufseher überschickt diese Präsentation des Patrons oder
in Ermangelung eines Patrons seinen Vorschlag sammt allen Akten der
Schulenoberaufsicht. Die Schulenoberaufsicht ernannt sodann, wenn eine
Präsentation ausgeübt wurde, und der Präsentierte die Befähigung besitzt,
denselben zum Schullehrer.
§ 97
Wenn der Fall einer Präsentation nicht stattfand, so ist zu
unterscheiden, ob die Regierung das Recht hat, die Stelle um welche es sich
handelt zu besetzen oder nicht.
Im ersten Falle macht die
Schulenoberaufsicht den Besetzungsvorschlag an die Statthalterei, welche die
Ernennung ausfertigt oder wenn es sich um die Stelle des Direktors einer mit
einer Unterrealschule verbundenen Hauptschule handelt, den Vorschlag an das
Ministerium für Kultus
und Unterricht erstattet.
§ 98
Die Regierung hat das Recht jenen Stellen zu besetzen, welche aus dem
Staatsschatze dotiert sind. Bei den Stellen welche aus einem Landesschulfonde
dotiert sind, welcher von der Regierung verwaltet wird, geschieht die Ernennung
zwar von der Schulenoberaufsicht, aber im Einvernehmen mit der
Statthalterei.
§ 99
Zu allen Stellen, welche nicht die Regierung besetzt, hat die
Schulenoberaufsicht an der Schule, an welcher eine Stelle zu besetzen ist, das
Ernennungsrecht.
§ 100
An jeder Elementarschule, wo mehr als ein Lehrerindividuum dauernd
nöthig ist, darf ein Posten mit einem Schulkandidaten besetzt werden. Ein so
ernannter Schulkandidat heißt Schulgehilf.
Die Zuweisung der Schulkandidaten
geschieht immer von der Schulenoberaufsicht über Vorschlag der betreffenden
Schulgemeinde.
Wenn mehr als ein Lehrindividuum nur vorübergehend nöthig
wird, oder wenn es sich nur um eine Supplierung handelt, so können auch
ausgezeichnete Schulpräparanden dazu bestimmt werden, – diese Bestimmung liegt
ganz und ausschließlich in der Macht des Schulbezirksaufsehers, welcher auch die
Pflicht hat, die Besetzung der Stellung, wozu Schulkandidaten genügen,
einzuleiten.
§ 101
Wenn geistliche Korporationen das Recht oder die Pflicht haben,
Schullehrerstellen mit ihren Mitgliedern zu besetzen, so gelten rücksichtlich
der Genehmigung solcher als Lehrer angestellter Korporations-Mitglieder die
nämlichen Vorschriften, welche rücksichtlich der Ernennung der Lehrer bestehen.
Die Zurückrufung solcher Lehrer ist aber der Korporation mit der einzigen
Beschränkung überlassen, daß dieselben während des Schuljahres nur aus den
wichtigsten Ursachen gestattet ist.
§ 102
Lehrer an Schulen, welche für beständig aus dem Staatsschatze oder aus
Fonden dotiert sind, welche unter der Verwaltung der Regierung stehen, werden in
Beziehung auf Anstellung, Uniformierung, Quieszierung, Jubilierung,
Alimentation, Entlassung und auf die Behandlung ihrer Witwen und Waisen wie
Staatsbeamte behandelt.
§ 103
Jeder Schullehrer ist vor dem Antritte seines Amtes vom
Schulbezirksaufseher nach der folgenden Formel zu beeidigen.
Eidesformel
Sie werden einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, Seiner
apostolischen Majestät unserem allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn Franz
Josef dem Ersten von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich etc. etc. etc. und nach
demselben Höchstdessen Thronfolgern aus dem durchlauchtigsten Hause
Habsburg-Lothringen die schuldige Treue zu wahren, die Gesetze und die
Vorschriften Ihrer vorgesetzten Behörde zu achten und genau zu befolgen, Ihr
Lehramt nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen, jeden Mißbrauch desselben
namentlich denjenigen der dem Staate, der Religion oder der Sittlichkeit
gefährlich ist, zu meiden, dem Vorstande der Anstalt, an welche sie zu wirken
berufen sind, mit Achtung und dem vorschriftsmäßigen Gehorsame zu begegnen, ein
harmonisches Zusammenwirken mit Ihren Kollegen stets nach Möglichkeit zu
erstreben unter der Ihnen anvertrauten Jugend nicht bloß die Kenntnisse, für
deren Lehre sie bestimmt sind, sondern auch den Sinn für Religiosität,
Sittlichkeit und gesetzliche Ordnung innerhalb Ihres besonderen Wirkungskreises
nach allen Ihren Kräften anzuregen und zu verbreiten, bei den Prüfungen und bei
Beurtheilung der Leistungen der Schüler mit gewissenhafter Strenge und
Unpartheilichkeit vorzugehen, und sich von diesen Pflichten weder durch Gunst
oder Ungunst, noch durch was immer für andere Rücksichten jemals abwendig machen
zu lassen.
Was mir jetzt vorgesprochen worden und ich in Allem gut
verstanden habe, das will ich getreu und redlich halten. So wahr mir Gott
helfe!
Unterschrift des Eidesabnehmers
Unterschrift des
Eidesablegers
Wird ein Schullehrer übersetzt oder befördert so wird der Eid nicht mehr
wiederholt.
Der Bezug der Genüsse beginnt vom Tage des Dienstantrittes, den
der Vorsteher der Schule dem Lehrer durch sein Ernennungsdekret bestätigt.
§ 104
Die Seelsorgsgeistlichkeit jener Seelsorgsgemeinde wo die ihr
zugehörige Schule sich befindet, ist verpflichtet den Religionsunterricht ohne
besondere Entschädigung zu ertheilen.
Eine Ausnahme machen die Hauptschulen,
mit denen eine Unterrealschule von zwei Jahrgängen verbunden ist, an denen
eigene Religionslehrer angestellt sind.
Auch an anderen Hauptschulen können,
wenn der Unthunlichkeit den Religionsunterricht durch die Seelsorgsgeistlichkeit
zu besorgen, erwiesen ist, eigene Religionslehrer aufgestellt werden.
§ 105
Jeder Schullehrer wird erst nach drei Jahren, der in der Eigenschaft
als Schullehrer vollbrachten Dienstzeit stabil, die Stabilitätserklärung kommt
jenen Behörden zu und es wirken dazu die gleichen Personen mit, welchen die
Ernennung zukommt.
Jeder Schullehrer kann von den Behörden welche ihn
ernannt haben, auf die Art, wie er ernannt worden ist, entlassen
werden.
Wenn der Schullehrer stabil ist, kann dieses nicht ohne Untersuchung
seiner Schule die vom Schulbezirksaufseher gepflogen wird,
stattfinden.
Übertretungen, die den allgemeinen Strafgesetzen unterliegen,
gehören jedoch nicht in seinen Wirkungskreis.
Jeder Schullehrer kann von dem
unmittelbaren Vorsteher der Schule aus dringenden Ursachen suspendiert werden.
Ist die Ursache der Suspension nicht dringend, so hat das Recht der Suspension
die Behörde, welche den Schullehrer ernannte.
§ 106
Die Entlassungsgründe sind:
1. Ein hoher Grad der Vernachlässigung
seiner besonderen Pflichten als Lehrer.
2. Unsittliches oder
staatsbürgerlich übles Betragen auch außer der Schule.
3. Eine andauernde
Zanksucht mit der Gemeinde
4. Die Verurtheilung als Übertreter von Seite
einer richterlichen oder Finanzbehörde, wenn die Ursache derselben auch nicht
mit einem der drei ersten Gründe zusammenfällt, wenn aber dieselbe auf die
Vertrauenswürdigkeit und den guten Ruf des Lehrers einen üblen Einfluß hat.
§ 107
Ein suspendierter Schullehrer wird auf bloße Alimentation gesetzt, wenn
sein Einkommen mehr als den nothwendigsten Lebensunterhalt für ihn und seine
Familie abgeworfen hat.
Im Gegentheile muß ihm bis zu seiner Entlassung sein
bisheriges Einkommen ungeschmälert bleiben.
§ 108
Wenn ein Posten, der mit einem gleich Staatsbeamten zu behandelnden
Lehrer zu besetzen ist, substituiert werden soll, so gilt rücksichtlich der
Substitution des mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Mai 1839 genehmigte
Substitutionsnormale (Pol. Ges. Samml. Band 67. Nummer 63, Seite 96)
X. Abschnitt
Von den Pflichten der Lehrer
§ 109
Die Lehrer sollen in der Gemeinde Muster sittlichen und gesitteten
Betragens sein, sich nicht unberufen in Angelegenheiten mischen, die nicht zu
ihrem Geschäfte gehören und, soweit es ihre anderen Pflichten zulassen, nach dem
Ortsgebrauche leben. Die besonderen Regeln ihres Verhaltens in und außer der
Schule sind in dem Methodenbuch enthalten.
§ 110
Die Ausübung der Kirchendienste ist Schullehrern allgemein gestattet,
andere Beschäftigungen dürfen sie nur mit Bewilligung ihrer unmittelbaren
Vorgesetzten treiben.
Frauen der Schullehrer sind im Betreiben eines
Gewerbes oder einer freien Beschäftigung ebenfalls an die Bewilligung der
unmittelbaren Vorgesetzen ihrer Ehemänner verbunden.
§ 111
Es ist den Lehrern erlaubt, außer den Schulstunden an einzelne oder
alle Schüler gegen Entgeld Nachstunden zu geben.
Er steht auch rücksichtlich
dieser Nachstunden unter Aufsicht seiner Vorgesetzten. Das Stundengeld darf eine
gewisse vom Schulbezirksaufseher zu bestimmende Höhe nicht überschreiten und der
Lehrer muß jene armen Kinder welche ihm der Ortsseelsorger zuweist,
unentgeldlich für die Nachstunden aufnehmen.
XI. Abschnitt
Von den Gebühren und Auszeichnungen der
Lehrer
§ 112
Ein gesetzliches kleinstes Maß des Einkommens eines Schullehrers gibt
es bei allen Schulen. Bei den Nothschulen beträgt es einen Bruchtheil des
gesetzlichen Maßes, der sich nach dem Verhältnisse richtet, in welchem die Dauer
des jährlichen Unterrichtes in einer Nothschule zur gesetzlichen Dauer des
Schuljahres in einer ordentlichen Schule ist. Fehlt[?] bei Nothschulen dieses
Merkmal der Berechnung so wird das Minimum des Einkommens des Lehrers einer
Nothschule von Fall zu Fall von der Statthalterei bestimmt.
§ 113
Der erste Unterschied rücksichtlich des gesetzlichen Minimums besteht
zwischen Lehrindividuen der Hauptschule und Lehrindividuen der Elementarschulen,
dann bei beiden Arten zwischen Lehrern und Lehrerinnen, weiters bei den
Elementarschulen für beide Geschlechter zwischen eigentlichen Lehrern
(Lehrerinnen) und Kandidaten (Kandidatinnen).
Die Lehrer sowohl der
Elementar als der Hauptschulen zerfallen in drei nach dem Einkommen abgestufte
Kathegorien.
Wo nur ein Lehrer angestellt sein muß, ist er von der ersten,
wo zwei Lehrer angestellt sein müssen, ist einer von der ersten, der andere von
der zweiten, wo drei Lehrer angestellt werden müssen, ist einer von der ersten,
einer von der zweiten und einer von der dritten Kathegorie – bei mehr als drei
Lehrern muss immer einer von der ersten Kathegorie, die übrigen theilen sich zu
gleichen Hälften in die 2. und 3. Kathegorie und wenn eine solche gleiche
Theilung nicht möglich ist, so geschieht die Theilung in Kathegorien, so daß die
Mehrzahl von der dritten Kathegorie ist.
Diese Abstufungen bedeuten für
jeden einzelnen Fall die mindeste gesetzliche Forderung.
Von den Lehrern
einer Hauptschule ist immer einer zugleich Direktor.
§ 114
Das gesetzliche Minimum des Einkommens der Lehrindividuen wird für jede
Schulenoberaufsicht mit einer besonderen kaiserlichen Verordnung bestimmt.
Rücksichtlich desselben wird im Allgemeinen festgesetzt, daß kein Schulkandidat
unter achtzig, keine Schulkandidatin unter sechzig, kein Schullehrer unter
Einhundertzwanzig, keine Schullehrerin unter Einhundert Gulden Einkommen haben
darf. Die Kathegorien müssen um mindestens vierzig Gulden steigen. Ferner muß
die mindeste Besoldung eines Hauptschullehrers die niederste Besoldung eines
Elementarschullehrers der ersten Kathegorie um Einhundert Gulden übertreffen und
in den Kathegorien um je Einhundert, bei dem Direktor um Zweihundert Gulden
steigen. Das Einkommen einer Hauptschullehrerin darf nicht um mehr als
Einhundert Gulden geringer sein, als das Einkommen eines Hauptschullehrers der
gleichen Kathegorie.
Für Elementarschullehrer in Städten kann in einzelnen
Schulenoberaufsichtsbezirken ein verhältnismäßig höheres Minimum festgesetzt
werden.
§ 115
Das allgemeine Minimum der Gehalte der Lehrindividuen ist hiernach
folgendes: Für männliche Lehrindividuen:
1. 80 fl für einen
Elementarschulkandidaten.
2. 120 f für einen Elementarschullehrer der
dritten Kathegorie
3. 160 fl für einen Elementarschullehrer der zweiten
Kathegorie.
4. 200 fl für einen Elementarschullehrer der ersten
Kathegorie
5. 300 fl für einen Hauptschullehrer der dritten
Kathegorie
6. 400 fl für einen Hauptschullehrer der zweiten
Kathegorie
7. 500 fl für einen Hauptschullehrer der ersten Kathegorie
8.
700 fl für einen Hauptschuldirektor.
Für weibliche Lehrindividuen:
1. 60
fl für eine Elementarschulkandidatin
2. 100 fl für eine
Elementarschullehrerin der dritten Kathegorie
3. 140 fl für eine
Elementarschullehrerin der zweiten Kathegorie
4. 150 fl für eine
Elementarschullehrerin der ersten Kathegorie
5. 200 fl für eine
Hauptschullehrerin der 3. Kathegorie.
6. 300 fl für eine Hauptschullehrerin
der 2. Kathegorie.
7. 400 fl für eine Hauptschullehrerin der 1.
Kathegorie.
§ 116
Das in Geld ausgedrückte gesetzliche Minimum des Einkommens eines
Lehrers heißt die Congrua. In dies wird alles eingerechnet, was der Lehrer an
Geld oder Geldes werth in seiner Eigenschaft als Schullehrer regelmäßig zu
empfangen hat. Davon ist jedoch die Wohnung ausgenommen, welche ihm gebührt,
ohne in die Congrua eingerechnet zu werden.
§ 117
Jeder in der Kathegorie am höchsten stehende Elementarschullehrer heißt
dort, wo mehrere eigentliche Lehrer an einer Schule angestellt sind, Oberlehrer,
die übrigen Lehrer an den nämlichen Schulen heißen Unterlehrer.
Der Lehrer
oder bei Elementarschulen mit mehreren Lehrern der Oberlehrer ist verpflichtet
für die Reinigung der Schulzimmer auf eigene Kosten und ohne Verrechnung bei der
Congrua zu sorgen. An Hauptschulen werden die Kosten der Reinigung der
Schulzimmer wie die anderen Schulkosten bestritten.
§ 118
Wenn es sich um die Entscheidung der Frage handelt, ob und wie fern das
Einkommen eines Lehrers der Congrua gemäß ist, so hat der Lehrer sein reines
Einkommen zu berechnen. Die Darstellung dieser Berechnung heißt Fassion.
Zur
Giltigkeit einer Fassion ist die Bestätigung derselben durch den Schulvorsteher
und durch die Schulgemeinde nöthig.
Der Geldwerth der Naturalien wird nach
dem Durchschnittsmarktpreise der letzten fünf Jahre berechnet, das reine
fassionsmäßige Einkommen nach dem Durchschnitte des reinen Einkommens der
letzten fünf Jahre.
§ 119
Wenn ein Lehrerposten frei wird, so hat der bisherige Lehrer oder sein
Erbe Anspruch auf die gesammten Einkünfte bis zum Erledigungstage.
Wenn das
Einkommen auf eigne Landwirtschaft gegründet ist, so ist der neue Lehrer
schuldig, dem früheren oder dessen Erben die Kulturskosten zu ersetzen.
§ 120
Die Einkünfte eines Elementarschullehrerpostens werden auch, wenn der
Posten leer steht, von der Schulgemeinde eingehoben.
Daraus wird der
Stellvertreter des Schullehrers bezahlt, der Überschuss fällt in den
Lokalschulfond.
§ 121
Jeder Elementarschullehrer muß seine Wohnung haben.
Lehrer erster
Klasse haben den Anspruch auf eine Wohnung in dem Maßstabe wie es für eine
Familie von diesem Stande und Einkommen üblich ist.
Lehrer der üblichen
Klassen haben den Anspruch nach einem Maßstabe, wie er für einen ledigen Mann
dieses Standes und Einkommens landesüblich ist.
Wenn das Einkommen des
Lehrers auf landwirtschaftlichen Besitz oder auf Giebigkeiten gegründet ist, so
gehören zur Wohnung des Lehrers auch die nöthigen Gebäude oder Räumlichkeiten,
welche zum Betriebe der Landwirtschaft oder zum Aufbewahren der eingehobenen
Gaben nöthig sind.
Ein Garten, der so groß ist, um das für eine Familie
nöthige Gemüse zu geben, gehört aber ebenfalls zur Wohnung jedes Lehrers der
ersten Klasse.
§ 122
Ein Schullehrer der unverschuldet untauglich wird, seine Stellung zu
versehen, wird in den Ruhestand versetzt und hat das Anrecht auf den nöthigen
Unterhalt für sich und seine Familie in so weit er denselben nicht durch anderen
eigenen Erwerb oder Besitz oder andere Unterstützung gefunden hat. Das gleiche
bedingte Anrecht auf Unterhalt haben die Witwen und Waisen der Schullehrer. Die
Kosten der Ruhegehalte werden wie die anderen Schulkosten gedeckt.
§ 123
Ein Elementarschullehrer der ersten Kathegorie welcher in den Ruhestand
versetzt werden soll, kann mit Bewilligung der Schulenoberaufsicht ausnahmsweise
und zum Lohne seiner ausgezeichneten Dienste lebenslang auf den Posten belassen
werden, wenn er auf soviel von seinem Einkommen verzichtet, daß ein Kandidat zu
seiner Supplierung gestellt werden kann.
§ 124
Die geringste gesetzliche Höhe der Ruhegehalte wird für den Sprengel
jeder Schulenoberaufsicht durch eine eigene kaiserliche Verordnung bestimmt.
§ 125
Wenn Personen, welche bei dem Schulwesen angestellt sind, von der
Regierung in dieser Eigenschaft verwendet werden, so haben sie auf die
Entschädigung Anspruch, welche Staatsbeamten gegeben wird, und zwar die
Elementarschullehrer und Ortsschulaufseher nach der eilften, die
Hauptschullehrer nach der zehnten, die Direktoren der Hauptschule nach der
neunten Klasse.
Die Geistlichen werden nach der Diätenklasse behandelt, die
ihnen in ihrer Eigenschaft als Geistliche gebührt.
Ebenso werden die früher
genannten bei dem Schulwesen angestellten Personen nach höheren Diätenclassen
behandelt, wenn ihnen nach ihrer persönlichen Eigenschaft oder nach einem andern
von ihnen bekleideten Amte eine höhere Diätenklasse gebührt.
§ 126
Elementarschullehrer der ersten Kathegorie, welche sich in jeder
Beziehung auszeichnen, und schon eine Reihe von Jahren dienen erhalten von ihrer
Schulenoberaufsicht den Titel "Musterlehrer". Die Schule an welcher sie
angestellt sind, erhält auf die Dauer der aktiven Anstellung des Musterlehrers
den Titel "Musterschule".
Eigentliche Lehrer jeder Kathegorie können für
langjährige mit besonderer Aufopferung verbundene Dienstleistungen von der
Statthalterei auf Vorschlag oder nach Einvernehmen der Schulenoberaufsicht zur
Verleihung eines k.k. Verdienstkreuzes in Antrag gebracht werden.
XII. Abschnitt
Von den Lehrerconferenzen
§ 127
Die Lehrerkonferenzen sind Versammlungen der Lehrer und Kandidaten, bei
welchen zur gegenseitigen Belehrung der Anwesenden Besprechungen und Vorträge
über die Lehrgegenstände der Volksschule, über die Methode des Schulunterrichtes
und die Schuldisziplin, über die Herbeischaffung von Lehrmitteln, guter Bücher
und pädagogischer Zeitschriften und über alles das, was für die Volksschulen und
das bei denselben angestellten Lehrpersonale von anerkannter Wichtigkeit,
Vorträge, Besprechungen und Berathungen gehalten werden.
§ 128
Die Lehrerkonferenzen dürfen nur unter der Leitung des
Schulbezirksaufsehers oder des von ihm hiezu bestellten und daher immer nur über
seine Einladung oder mit seiner Genehmigung abgehalten werden.
Zum Besuche
der Lehrerkonferenzen findet kein Zwang statt.
Sie finden entweder für alle
Lehrer des Bezirkes gemeinschaftlich oder wo dieses wegen der zu großen
Ausdehnung oder wegen anderer Umstände nicht möglich ist, für einzelne Theile
derselben statt. Es ist wünschenswerth, daß sie wenigstens einmal in jedem
Vierteljahr gehalten werden. Versammlungen von Lehrern aus mehreren
Schulbezirken können nur über Auftrag oder mit Genehmigung und nach spezieller
Weisung von der Statthalterei eingeleitet werden.
Die Schuldistriktsaufseher
sind verpflichtet, die Schulenoberaufsicht und die Statthalterei von dem Tage
und dem Orte der Konferenz so frühzeitig in Kenntnis zu setzen, daß es dem für
das Volksschulwesen angestellten Schulrathe und dem Schulenoberaufseher möglich
sei, dabei zu erscheinen.
§ 129
Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nebst den
Namen der Anwesenden die Gegenstände der Verhandlungen und die Ergebnisse
derselben in Kürze angegeben hat. Die in der Versammlung etwa vorgetragenen
schriftlichen Aufsätze können demselben angeschlossen werden. Es ist gestattet,
besonders beachtenswerthe Aufsätze im geeigneten Wege zu veröffentlichen oder
den vorgesetzten Behörden einzusenden. Über den Fortgang und die Wirkung der
Lehrerversammlungen ist von jedem Bezirksaufseher jährlich ein Bericht in die
Schulenoberaufsicht zu erstatten, welche denselben an die Statthalterei
leitet.
Diese hat über alle Lehrerversammlungen jährlich einen Hauptbericht
an das Ministerium des
Kultus und Unterrichtes zu erstatten.
XIII. Abschnitt
Von der Deckung der Schulkosten
§ 130
Zur Deckung der Kosten welche eine öffentliche Elementarschule, der
eine Schulgemeinde pflichtig zugetheilt wird, verursacht, sind berufen
1.
Der Lokalschulfond
2. das eigene Vermögen der Schulpfründe.
3. Die
gestifteten oder freiwilligen Gaben in Geld oder in anderen Gegenständen.
4.
Die Ortsgemeinde.
5. Die Schulgemeinde
6. Der Patron
7. das Vermögen
des Gotteshauses der Kultusgemeinde
8. der Landesschulfond
9. der
Staatsschatz.
§ 131
Der Lokalschulfond ist ein Fond, der von jeder Schulgemeinde
abgesondert verwaltet wird, um die Kosten der Schule zu decken, das
Stammvermögen desselben darf nie angegriffen werden. Seine Erträgnisse werden so
lange wenigstens zur Hälfe zu Kapital geschlagen, als sie noch nicht hinreichen,
um die Hälfte der ordentlichen Schulkosten zu decken. Überschreiten sie diese
Grenze so dürfen neue Zehntheile des jährlichen Erträgnisses verwendet, ein
Zehntheil muß so lange zu Kapital geschlagen werden bis die ordentlichen Kosten
ganz gedeckt werden können.
Die Bestandtheile und Zuschüsse dieses Fondes
sind:
1. das Vermögen, welches [?] gestiftet ist.
2. der Ertrag einer
Sammlung, welche an einem von der Schulenoberaufsicht bestimmten Tage jährlich
durch den Ortsseelsorger eingeleitet wird.
3. die Geldstrafen welche nach
den §§ 10 und 68 dazu eigenhoben werden.
4. Alle Geschenke, welche ihm
gemacht werden
5. der Theil des Einkommens eines
Elementarschullehrerpostens, welcher in dem Ledigstehen desselben von der
Bezahlung des Stellvertreters übrig bleibt.
§ 132
Das Vermögen der Schulpfründe ist zur Erhaltung jenes Lehrers bestimmt,
welcher die Pfründe genießt. Das Vermögen wird von jener Person verwaltet,
welche von der Stiftung zur Verwaltung derselben bestimmt wird. Bestehen
hierüber keine stiftungsmäßigen Bestimmungen, so verwaltet es die Schulgemeinde,
besteht es jedoch in einer Wirtschaft, so bewirtschaftet es der Nutznießer und
nur die Aufsicht über dasselbe wird von der Schulgemeinde ausgeübt. Bei
Schulstiftungen auf dem Lande ist der Dotierung des Lehrers mittelst einer auf
Landwirtschaft gegründeten Pfründe vor allen übrigen Dotierungsarten der Vorzug
zu geben.
§ 133
Wenn die Angelegenheiten der Schulgemeinde von der Ortsgemeinde
vertreten werden, so ist die Ortsgemeinde zur Deckung jener Schulkosten berufen,
welche nicht aus dem Lokalschulfond und der Schulpfründe gedeckt werden können.
Enthält die Schulgemeinde Mitglieder verschiedener Ortsgemeinden, so vertheilt
eine eigene aus den Schulinteressenten zusammengesetzte und von der politischen
Obrigkeit ernannte Kommission die Kosten der Schule nach dem Verhältnisse der
Anzahl der Mitglieder der Schulgemeinde der Ortsgemeinde im Sitze der Schule
sowie die andern Ortsgemeinden bestreiten dann die Kosten aus der Gemeindekasse
und decken das Defizit auf die Weise welche zur Deckung der Gemeindeauslagen
überhaupt gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Gleiche thun die Ortsgemeinden
außer dem Sitze der Schule rücksichtlich des auf sie vertheilten Antheiles der
Kosten.
§ 134
Eine Ausnahme von dieser gewöhnlichen Deckung kann nur mit Bewilligung
der Statthalterei statthaben, wenn aus den besonderen Verhältnissen einer
Gemeinde hervorgeht, daß die gewöhnliche Art der Vertheilung des Defizits in so
weit es die Schulausgaben betrifft, eine ungerechte wäre, wodurch einzelne
Mitglieder nach dem Verhältnisse als sie die Vortheile der Schulgemeinden[?], zu
viel oder zu wenig in Anspruch genommen wurden.
Nur in einem solchen Falle
kann auch zur Einhebung von Schulgeld der einzelnen schulpflichtigen und nicht
ganz mittellosen Kinder geschritten werden. Auch das gegenwärtig bestehende
Schulgeld darf nur in solchen Fällen belassen werden. In keinem Falle dürfen
damit mehr als höchstens zwei Drittheile der ordentlichen Schulkosten gedeckt
werden. Diese Beschränkungen in Hinsicht des Schulgeldes haben bei Hauptschulen
keine Geltung. Die Gemeinde muß das Schulgeld einheben, dem Schullehrer als
solchen darf kein darauf bezügliches Geschäft aufgetragen werden. Der Betrag
desselben wird in jedem einzelnen Falle mit Genehmigung der Statthalterei von
der Gemeinde bestimmt.
§ 135
Die Schulgemeinde als solche ist dann zur Deckung der Schulkosten
berufen, wenn dieselbe nicht von der Ortsgemeinde vertreten wird.
Die Art
der Kostendeckung ist dem freiwilligen Übereinkommen der Mitglieder der
Schulgemeinde überlassen. Wenn kein solches Übereinkommen zu Stande kommt, so
tritt jene Art der Kostendeckung ein, welche für den Fall vorgeschrieben ist, in
welchem die Ortsgemeinde die Schulkosten deckt.
§ 136
Das Schulpatronat ist ein Verhältnis des besonderen Schutzes in welchem
die Schule zu ihrem Patron steht. In der Regel ist die Schulgemeinde selbst
Patron, in diesem Fall hat sie keine besonderen Pflichten der Schule gegenüber,
indem sie ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, in Ermanglung eines hinreichenden
Lokalschulfondes oder anderer Gaben die Schulkosten ganz oder theilweise zu
decken.
Ausnahmsweise ist jene Person Patron, welcher urkundlich oder nach
unzweifelhaftem Herkommen die bezüglichen Rechte und Pflichten zustehen und
obliegen. Die Rechte des Patrons bestehen in der Präsentation der Lehrer, in der
Theilnahme an allen Angelegenheiten der Schule und in einem Ehrenplatze bei
allen Schulfeierlichkeiten.
§ 137
Die Beiträge, welche der Schulpatron, wenn er nicht mit der
Schulgemeinde ein und dieselbe Person ist, bestreiten muß, zu [?] nicht durch
den Lokalschulfond oder anderen Stiftungen bedecken oder zu leisten hat,
sind:
1. Die Professionistenkosten bei allen Baulichkeiten
2. Ein
Drittheil der Kosten welche, ohne in eigentlichen Baulichkeiten zu bestehen, zur
Erhaltung oder Reinigung der Schulgebäude aufgenommen werden, dahin gehört das
Ausweißen, das Schornsteinfegen, die Räumung der Senkgruben, die Beischaffung
und Erhaltung der Feuerlöschrequisiten. Die Kosten des Ausweißens und
Schornsteinfegens in den Lehrerwohnungen fallen dem Lehrer zu Last.
3. Ein
Drittheil des Zinses für gemiethete Schullokalitäten.
4. Ein Drittheil der
Kosten der Baugründe.
5. Die Kosten für Beischaffung des
Schulgeräthes.
6. Ein Drittheil der Kosten des Holzes zur Beheizung der
Schulzimmer, wenn das Holz nicht aus den Gemeindewaldungen beigeschaffen werden
kann, [?] [?] stiftungsmäßig zu liefern ist.
§ 138
Aus dem Pfarrpräsentationsrecht fließt das Schulpatronatsrecht und wenn
urkundlich aufgestellte Patrone verweisen, daß sie oder ihre Rechtsvorfahren [?]
als Schulpatronate aufgestellt wurden, weil sie zu jener Zeit das
Pfarrpräsentationsrecht hatten und als solche verpflichtet worden waren, das
Schulpatronat zu übernehmen, so ist es ihnen gestattet, auf das Patronatsrecht
zu verzichten und die Verzichtleistung muß von der Statthalterei angenommen
werden. Hiemit ist auch das Aufhören des Präsentationsrechtes verbunden.
§ 139
Das Vermögen des Gotteshauses der Seelsorgsgemeinde, zu welcher die
Schulgemeinde gehört, kann mit seinen Erträgnissen von der Schulgemeinde zur
theilweisen Deckung der Schulkosten in Anspruch genommen werden, wenn die
Deckung der Kosten der Schulgemeinde fortfällt, das Gotteshaus in der Lage ist,
Aushilfe zu leisten und die Verwaltung des Gotteshauses dessen Patron und der
Bischof damit einverstanden sind.
§ 140
Die Schulkosten sind theils ordentliche welche jährlich wiederkehren,
theils außerordentliche, welche nicht jährlich wiederkehren.
Wenn die Summe
der ordentlichen oder außerordentlichen Schulkosten, welche von der Orts- oder
Schulgemeinde getragen werden im Verhältnisse zur Summe der direkten Steuer der
Orts- oder Schulgemeinde ein gewisses Maß übersteigt, so ist der Landesschulfond
über Einschreiten und Beweisführung der Orts- oder Schulgemeinde berufen, die
Kosten, welche dieses Maß übersteigen zu decken.
Dieses Maß welches bei den
ordentlichen und bei den außerordentlichen Kosten nie verschieden ist, wird für
jedes Kronland durch eine kaiserliche Verordnung bestimmt.
§ 141
Diejenigen bestehenden "Normalschulfonde" welche ganz oder
größtentheils aus katholischen Kirchengut entstanden sind, sind fortan
ausdrücklich als katholischem Schulfond zu bezeichnen. Die Ansprüche welche
andere Konfessionen an sie stellen, in so ferne diese Fonde durch Zuschüsse
vermehrt wurden, die nicht von Katholiken herrühren, sind im administrativen
Wege zu erledigen.
Die Zuflüsse aus den Verlassenschaftsbeiträgen von
Verstorbenen gehen an den betreffenden konfessionellen Schulfonds jenes Landes,
wo die Behörde, welche die Verlassenschaft abhandelt, ihren Sitz hat.
§ 142
So lange der Landesschulfond nicht hinreicht, alle seine Ausgaben zu
decken, muß ein Zehntheil der Erträgnisse zu Kapital geschlagen werden.
Das
Defizit deckt nach Möglichkeit der Staatsschatz.
§ 143
Die Kosten der Hauptschule sind in der Regel auf die nämliche Art zu
decken, wie die Kosten der Elementarschulen.
Ob gegen den Willen einer
Gemeinde in einem Orte eine Hauptschule bestehen soll, entscheidet das
Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ob und in wie weit ein
Landesschulfond die Kosten einer Hauptschule auch über das im § 144 festgesetzte
Maß zu übernehmen hat, wird für jeden einzelnen Fall abgesondert
entschieden.
§ 144
Die Kosten um welche die Ausgaben jener Hauptschulen vermehrt werden,
an denen Präparandenunterricht ertheilt wird, sind aus dem bezüglichen
Landesschulfond zu decken.
§ 145
Ausgaben der Landesschulfonde sind für die Zukunft nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln, und zu diesem Ende durch eigene
Kommissionen einer Revision zu unterziehen. Die Kommissionsmitglieder werden von
Seiner k.k. apostolischen Majestät ernannt.
XIV. Abschnitt
Von den Personen und Behörden, welche die
Schulen leiten und beaufsichtigen
§ 146
An jeder Schule ist die Gemeinde, die Geistlichkeit und die Regierung
wesentlich betheiligt, die Gemeinde als die Gesammtheit der Familienväter, denen
die gute Erziehung ihrer Kinder von nächstem Interesse ist, die Geistlichkeit,
welche berufen ist, die religiöse Bildung der Jugend zu leiten und die
Regierung, welche über dem Vollzug der Gesetze in jeder Beziehung zu wachen
hat.
Diese dreifache Betheiligung an den Schulen wird durch die dreifache
Aufsicht repräsentiert, welche Gemeinde, Geistlichkeit und Regierung über die
Schulen ausüben.
§ 147
Die Schulgemeinde, welche entweder von der Orts- oder der
Seelsorgsgemeinde vertreten wird, macht einen Schulfreund zum Ortsschulaufseher,
den sie mit Zustimmung ihres Seelsorgers der politischen Obrigkeit, welcher sie
untersteht zur Bestätigung vorschlägt.
Er ist in allen Schulangelegenheiten
stimmfähiges Mitglied des Körpers welcher die Schulgemeinde in ihren
Angelegenheiten vertritt. Wenn er aus einem anderen Grunde schon Mitglied dieses
Körpers ist, so zählt seine Stimme doppelt. Seine Pflicht ist, für den
ordentlichen Schulbesuch, für die fleißige Ertheilung des Unterrichtes, für die
vorschriftsmäßige Behandlung der Schuljugend, für die guten Sitten besonders in
der Kirche und auf den Gassen und öffentlichen Plätzen, für die richtige
Bezahlung des Schullehrers, für die ordentliche Beheizung der Schule, für den
guten Stand der Schulgebäude und der Schulgerätschaften dadurch Sorge zu tragen,
daß er durch öfteres persönliches Erscheinen in der Schule und sonst bei jeder
schicklichen Gelegenheit alles was die Schule angeht, in Erfahrung bringen und
sodann zur Abhilfe aller Mängel die Einschlagung des gesetzlichen Weges bewirke
oder vermittle.
§ 148
Der unmittelbare Vorsteher jeder Elementarschule ist der Seelsorger in
dessen Sprengel sich die der gleichen Konfession gewidmete Schule
befindet.
An Hauptschulen ist dieser Seelsorger Inspektor und der
unmittelbare Vorsteher ist der Direktor. Mehrere Schulen bilden einen
Schulbezirk und ein Ortsseelsorger im Bezirk bei katholischen Schulen, den der
Bischof ernannt und die Statthalterei bestätigt, macht den Schulbezirksaufseher.
Alle Schulbezirksaufseher stehen unter dem Schulenoberaufseher, welcher bei
katholischen Schulen der Referent des Bischofes in Schulangelegenheiten ist und
als solcher von ihm ernennt und von dem Landesfürsten bestätigt wird.
§ 149
Der Schuldistriktsaufseher untersucht jährlich einmal jede Schule
seines Bezirkes in allen ihren inneren und äußeren, fachlichen und persönlichen
Beziehungen und thut oder veranlaßt sodann alles Nöthige, um die gefundenen
Mängel zu verbessern, die Schuldigen zu bestrafen, die Ausgezeichneten zu
belehren.
Die Untersuchung wird rechtzeitig früher angesagt, und alle
Schulkinder und Lehrindividuen, der Schulvorsteher, der Ortsschulaufseher und
wenn die Schule einen eigenen Direktor hat, noch insbesondere der Ortsseelsorger
und ein Vertreter der Schulgemeinde haben dabei zu erscheinen.
Auch die
politische Obrigkeit ist davon in Kenntnis zu setzen und soll nach Thunlichkeit
dabei vertreten sein.
Das Protokoll der Untersuchung ist den
Schulenoberaufseher einzusenden.
Die Gebühr für jede solche Untersuchung
bestimmt ein für alle mal bei jeder Schule die Schulenoberaufsicht mit
Genehmigung der Statthalterei, sie darf nicht mehr als drei Gulden betragen.
§ 150
Die in den §§ 147 bis 149 erwähnten Personen und Behörden sind in ihrer
Amtskorrespondenz in so weit sie Schulsachen betrifft portofrei.
§ 151
Die Regierung übt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetze in
Beziehung auf das Schulwesen durch die Statthalterei aus. Ihre unteren Organe
sind die unter den Statthaltereien stehenden politischen Behörden.
§ 152
Streitigkeiten in Schulsachen werden von verschiedenen Behörden
entschieden, je nachdem sie innere oder äußere Schulangelegenheiten treffen.
Innere Schulstreitsachen, d.h. solche Angelegenheiten, welche Lehrer und Schüler
in Beziehung auf Lehre und Zucht betreffen, entscheidet in erster Distanz [sic!]
der Schulbezirksaufseher, in zweiter die Schulenoberaufsicht.
Äußere
Schulstreitsachen, d.h. solche, welche die Kosten der Schule betreffen und
überhaupt alle welche nicht zu den inneren gehören, entscheidet in erster
Instanz die unterste, in zweiter Instanz die nächst obere k.k. politische
Behörde.
In allen Schulstreitsachen ist die Statthalterei dritte Instanz und
der weitere Zug der Beschwerden geht an das Ministerium für Kultus und
Unterricht.
§ 153
Die Rekursfristen sind vier Wochen vom Tage der Zustellung der
Entscheidung, gegen welche rekurriert wird.
Während der Rekursfristen und
bis zur Entscheidung des Rekurses ist die Ausführung der Entscheidung nicht
gestattet.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt, wenn die Behörde
oder Person gegen deren Entscheidung rekurriert werden könnte, der Entscheidung
der Kausel beisetzt, daß der Rekurs gegen dieselbe keine aufhaltende Wirkung
haben soll. Diese Klausel kann nur in sehr dringenden Fällen und wenn der
Schaden, den der Rekurrent dadurch leiden könnte, ein vollkommen ersetzbarer
ist, gemacht werden.
Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen oder gegen
zwei Entscheidungen, von denen die zweite dem Rekurrenten vortheilhafter ist,
als die erste, findet kein Rekurs, sondern nur eine Revisionsbeschwerde
statt.
Revisionsbeschwerden haben keine einhaltende Wirkung
§ 154
Nicht streitige Schulangelegenheiten werden, wenn hierüber in dieser
Verordnung nicht besondere Vorschriften gegeben sind, und sie innere sind, von
dem unmittelbaren Vorsteher der Schule, wenn sie äußere sind, von der
Schulgemeinde im gegenseitigen Einvernehmen beider entschieden.
Bei äußeren
Schulangelegenheiten ist die unterste k.k. politische Behörde verpflichtet auf
Ansuchen der Gemeinde mit Rath und That an die Hand zu gehen, oder wenn sie
Grund zur Vermuthung hat, daß die Angelegenheit der Dazwischenkunft der
politischen Obrigkeit bedarf, auch ohne Ansuchen der Gemeinde die Leitung
derselben selbst zu übernehmen.
§ 155
Über den Zustand des Schulwesens erstattet jeder Schulbezirksaufseher
jährlich nach Tabellen, welche das Ministerium des Kultus und
Unterrichtes vorschreibt, einen doppelten Bericht an die
Schulenoberaufsicht und an die unterste k.k. politische Behörde, welche beide
daraus Hauptberichte verfassen, und letztere im Wege einer allfälligen
Mittelsbehörde an die Statthalterei vorlegen.
Diese veröffentlicht den
wesentlichen Inhalt durch die amtliche Zeitung und erstattet Bericht an das
Ministerium,
welches das Hauptresultat aller Jahresberichte über das Volksschulwesen
veröffentlicht und mit den nöthigen Bemerkungen Seiner apostolischen Majestät
dem Kaiser zur Wissenschaft bringt.
Alle Behörden, an welche die
Jahresberichte gelangen, sind verpflichtet eine jede in ihrem Wirkungskreise
alles zu verordnen oder einzuleiten, was nach dem Inhalte der Berichte zur
Verbesserung des Schulwesens nach der Vorschrift der Gesetzes zu thun ist und
dasselbe zur Kenntnis der nächst höheren Behörde zu bringen.
XV. Abschnitt
Wird vorläufig nicht ausgearbeitet und soll
die Ausnahmen enthalten, welche in Betreff der nicht katholischen Schulen für
nöthig erachtet werden.