Entwurf eines Gesetzes für die Volksschulen Österreichs,
o. D. [1850/51 ?]1
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Regest

Entwurf für ein Gesetz für die Volksschulen der Monarchie. Der Entwurf ist in 15 Abschnitte gegliedert und behandelt sowohl die Form und Zielsetzung der Volksschulen als auch die Ausbildung der Lehrer, sowie deren Rechte und Pflichten. Ein Großteil des Gesetzes nehmen überdies die Bestimmungen zur Erhaltung und Überwachung der Schulen und Lehrer und Lehrerinnen ein. Hier kommt es zu einer Teilung der Aufgaben zwischen den Gemeinden, der Kirche und den staatlichen Behörden. Die Volksschule selbst soll grundsätzlich zur elementaren Bildung jener dienen, die keinen besonderen Beruf erlernen bzw. nicht in anderen Schulen oder privat unterrichtet werden. Vom sechsten bis zum zwölften Lebensjahr soll dies in Werktagsschulen erfolgen. Danach ist bis zum 15. Lebensjahr der Besuch der Feiertagsschulen vorgesehen. Der Religionsunterricht steht an erster Stelle der Unterrichtsfächer, daneben sollen die wesentlichen Fertigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen erworben werden, sowie das Beherrschen der Muttersprache und einer zweiten Landessprache vermittelt werden. Mädchen und Knaben werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet, eine Trennung nach Geschlechtern kann von der Schulbezirksleitung angeordnet werden. Zu einer Trennung der Geschlechter kommt es bei gewissen Fächern, indem Mädchen in sogenannten "weiblichen Arbeiten" unterrichtet werden und Knaben in dieser Zeit Turnunterricht erhalten. Die Ausbildung der Lehrer und die Anforderungen an diese wird ebenfalls geregelt. Im letzten Teil wird die Finanzierung und Erhaltung der Schulen festgelegt. Diese wird als Pflicht des Landesschulfonds, der Gemeinden und Pfarren festgesetzt.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Entwurf eines Gesetzes für die Volksschulen im Kaiserthume Österreich

Inhalt

I Abschnitt: Von den Arten der Volksschulen § 1–10
II Abschnitt: Von den Unterrichtsgegenständen und den Religionsübungen § 11–26
III Abschnitt: Von den Lehrmitteln § 27–40
IV Abschnitt: Von den Schullokalitäten, Schulzeiten, Prüfungen und Zeugnissen § 41–59
V Abschnitt: Von der Pflicht des Schulbesuchs § 60–65
VI Abschnitt: Von den Feiertagsschulen § 66–72
VII Abschnitt: Von den Schulgemeinden § 73–78
VIII Abschnitt: Befähigung zum Schullehramte § 72–92
IX Abschnitt: Von der Besetzung und Erledigung der Lehrerstellen § 93–108
X Abschnitt: Von den Pflichten der Lehrer § 109–111
XI Abschnitt: Von den Gebühren und Auszeichnungen der Lehrer § 112–126
XII Abschnitt: Von den Lehrerconferenzen § 127–129
XIII Abschnitt: Von der Deckung der Schulkosten § 130–145
XIV Abschnitt: Von den Personen und Behörden, welche die Schulen leiten und beaufsichtigen § 146–155
XV Abschnitt: Von den Ausnahmen für nicht katholische Schulen

I Abschnitt
Von den Arten der Volksschule

§ 1
Die Volksschulen sind zum Unterricht und zur Erziehung jener Knaben und Mädchen von 6 bis 15 Jahren bestimmt, welche nicht zu Hause oder in Privatschulen oder in Schulen, welche besonderen Berufsarten gewidmet sind, unterrichtet und erzogen werden.

§ 2
Die Trennung der Geschlechter in abgesonderte Schulen ist gemeinschaftlichen Schulen vorzuziehen und in einzelnen Schulenoberaufsichtsbezirken können mit landesfürstlicher Genehmigung gemeinschaftliche Schulen gänzlich verbothen werden.
Wo die Schule gemeinschaftlich ist, müssen Knaben und Mädchen abgesonderte Sitzplätze haben. Überall, wo in diesem Gesetze über Lehrpersonen des männlichen Geschlechtes etwas festgesetzt wird, sind auch Lehrpersonen weiblichen Geschlechtes gemeint, es wäre denn, daß die Stelle ihrer Wesenheit nach nur Lehrpersonen männlichen Geschlechtes [?] kann.

§ 3
Die Werktagsschulen sind für die Knaben und Mädchen vom Antritte des siebenten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres bestimmt.
Die Feiertagsschulen werden für die Jugend beiderlei Geschlechtes vom Antritte des dreizehnten bis zu Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres gehalten und bezwecken nicht nur das in der Werktagsschule Erlernte festzuhalten, sondern auch je nach der Lebensart der Bewohner landwirtschaftliche oder gewerbliche Kenntnisse zum unmittelbaren Gebrauche im Leben beizubringen.

§ 4
Die Werktagsschulen sind entweder Elementar oder Hauptschulen.
Die Elementarschulen geben das kleinste Maß des Unterrichtes den jedermann empfangen soll.
Die Hauptschulen geben einen ausgedehnteren für alle Stände geeigneten Jugendunterricht und bereiten die Knaben zu den Mittelschulen vor.

§ 5
Jede Elementarschule zerfällt mindestens in zwei Abtheilungen, die von dem Lehrer womöglich getrennt unterrichtet werden sollen.
Bei einer größeren Anzahl der Schüler und Lehrer kann die Zahl der Abtheilungen auf das doppelte erhöht werden, so daß von den sieben Jahren der Pflichtigkeit für die Werktagsschule in der Regel das erste und zweite Jahr in der ersten, das dritte und vierte Jahr in der zweiten, das fünfte und sechste Jahr in der dritten und das siebente Jahr in der vierten Abtheilung zugebracht wird.

§ 6
Wo die örtlichen Verhältnisse die Errichtung einer in jeder Beziehung nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingerichteten Schule nicht zulassen, können nach Bedürfniß Nothschulen mit einer minder vollständigen Einrichtung bestehen. Die Entscheidung hierüber steht der Landesschulbehörde zu.

§ 7
Jede Hauptschule hat mindestens drei Klassen. Die erste Klasse wird nach Bedürfniß in eine untere und obere Abtheilung getheilt.
Mit der Hauptschule kann unter der gleichen Leitung und Aufsicht eine Unterrealschule von drei Jahrgängen verbunden werden. Der dritte Jahrgang der Unterrealschule kann fehlen, ohne daß deshalb in der Einrichtung der ersten zwei Jahrgänge eine Änderung getroffen wird.
Die bereits bestehenden einjährigen Unterrealschulen, ehemals vierte Klassen mit einem Jahrgang genannt, können nur ausnahmsweise und in Folge besonderer Erlaubnis des Ministeriums fortbestehen, neue Unterrealschulen, welche nur aus dem ersten Jahrgange des dreijährigen Kurses bestehen, dürfen nicht errichtet werden. Eine Hauptschule kann demnach in ihrer höchsten Entwicklung aus folgenden Abtheilungen bestehen:
I. untere Abtheilung der ersten Klasse;
II. obere Abtheilung der ersten Klasse;
III. zweite Klasse;
IV. dritte Klasse;
V. Erster
VI. Zweiter
VII. Dritter Jahrgang der Unterrealschule;
Hauptschulen für Mädchen können statt der angehängten Unterrealschule einen oder mehrere Jahrgänge eines höheren in den einzelnen Fällen näher zu bestimmenden Unterrichtes haben.

§ 8
Privatschulen, in welchen in den Gegenständen der Volksschulen Unterricht ertheilt wird, und in welche Kinder aufgenommen werden, welche im schulpflichtigem Alter sind, können nur über Antrag oder im Einvernehmen mit der Schuloberaufsicht mit Bewilligung der Landes-Schulbehörde errichtet werden.
Die Befähigung der Lehrer und die Einrichtung der Schule muß im Wesentlichen mit den Vorschriften über öffentliche Volksschulen übereinstimmen.
Die Beaufsichtigung und der Instanzenzug bei Beschwerden ist der für die öffentlichen Volksschulen vorgeschriebene.

§ 9
Eine ohne Bewilligung der Landesschulbehörde errichtete oder gegen die Auflösungsverordnung fortgesetzte Privatschule ist eine Winkelschule.
Wer eine solche hält, ist von der Behörde, welche im Ort die Staatspolizei ausübt, mit einer Geldstrafe, welche zwischen 5 und 100 fl bemessen werden kann, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit angemessenem Arreste zu bestrafen.
Das eingehobene Strafgeld fällt in den Lokalschulfond jener öffentlichen Volksschule, in deren Sprengel die Winkelschule gehalten wurde.

§ 10
Die schulmäßige Erziehung der Kinder unter dem schulpflichtigen Alter wird der Privatthätigkeit überlassen, und die Regierung nimmt auf Kleinkinderschulen oder Kinderbewahranstalten nur den Einfluß, daß sie sie den Schulenoberaufsichten unterstellt, welche sorgen, daß keine Kinder im schulpflichtigen Alter aufgenommen werden und dabei nichts vorkomme, was der sittlichen, geistigen oder körperlichen Entwicklung der Kinder schadet.

II Abschnitt
Von den Unterrichtsgegenständen und den Religionsübungen

§ 11
Die Gegenstände des Unterrichtes in den Elementarschulen sind:
1. die Religion
2. das Lesen
3. das Schreiben
4. die Muttersprache
5. eine zweite Landessprache
6. das Rechnen
7. das Zeichnen
8. das Singen und
9. für Knaben Leibesübungen, für Mädchen der Unterricht in weiblichen Arbeiten.

§ 12
Zum Unterrichte der Religion gehört alles, was die dazu berufenen geistlichen Obrigkeiten nach gepflogenem Einvernehmen mit der Regierung vorschreiben.

§ 13
Das Lesen ist in allen Lettern zu üben, welche bei jener Sprache im Gebrauche stehen, in welcher gelesen wird.
Zur Übung im Lesen von Handschriften sind Muster von Handschriften, die nicht als Schulaufgaben geschrieben worden sind, zu nehmen, die Kinder sind bis zur Fertigkeit im Lesen verschiedener Handschriften zu bringen.

§ 14
Der Stoff der Leseübungen ist durch die vorgeschriebenen der zugelassenen Lesebücher, welche auf das Religionsbekenntnis, für dessen Bekennen die Schule bestimmt ist, Rücksicht nehmen, bedingt und auf den Inhalt derselben beschränkt.

§ 15
Der Unterricht im Schreiben hat den Zweck, dem Schulkinde eine geläufige, leserliche und richtige Handschrift in den im allgemeinen Gebrauche stehenden Schriftarten beizubringen. Kanzlei und Frakturschrift, dann andere bloße Zierschriften sind von dem Elementarunterrichte ausgeschlossen.
Das Schreiben mit Tinte und Feder ist als eigentliches Ziel dieses Unterrichtes zu betrachten. Als Vorübung können der Griffel und die Schiefertafel oder noch früher der Stift und das Sandfeld dienen. Die Regeln der Rechtschreibung, welche mit den Regeln der Aussprache auf das Innigste verbunden sind, gehören in den sprachlichen Unterricht.
Muster der Rechtschreibung biethen die vorgeschriebenen Lehrbücher dar.
Die Schreibübungen ohne Vorlage (diktandoschreiben) haben erst dann anzufangen, wenn die Kinder schon in den Schreibübungen nach Vorlagen (Schönschreiben) eine solche Fertigkeit erlangt haben, daß sie jeden Buchstaben geläufig aus dem Gedächtnisse niederschreiben können.

§ 16
Die Muttersprache muß so gelehrt und geübt werden, wie sie als eine Schriftsprache gebraucht wird.
Die mundartlichen Eigenheiten sind in den Schulen nicht zu dulden, und die Kinder sollen es dahin bringen, mit ihrem Lehrer ihre Muttersprache rein sprechen zu können.
Die Sprachübungen sind vom Lehrer so einzurichten, daß sie zugleich Denkübungen sind. Als Ziel ist die Leichtigkeit in sprech- und denkrichtiger Mittheilung der Gedanken anzustreben.
Als Vorübung zur Erreichung dieses Zweckes hat der freie und ungekünstelte Vortrag auswendig gelernter kleiner Lesestücke zu dienen.
Der eigentlich grammatische Unterricht begleitet fortwährend die Lese- und Sprachübungen und besteht als abgesonderter Unterrichtsstoff nur in dem Festhalten der aus den Sprachübungen abgeleiteten nöthigsten Regeln über Aussprache, Rechtschreibung, Beugung, Abwandlung, Wortbildung und Wortfügung.

§ 17
Eine zweite Landessprache ist in den Elementarschulen überall zu lehren, wo die Kenntnisse dieser zweiten Sprache ein allgemeines Bedürfniß der Bevölkerung ist.
Das Vorhandensein dieses Bedürfnisses wird für jeden einzelnen Fall von der Schulenoberaufsicht entschieden.

§ 18
Das Kopfrechnen beginnt, wenn die Kinder im Zählen fest sind, also bei Schulen, welche in Klassen getheilt sind, in der Regel in der oberen Abtheilung der ersten Klassen, das Ziffernrechnen beginnt erst, wenn die Kinder im Kopfrechnen eine gewiße Fertigkeit erlangt haben und ist dann zugleich mit dem Kopfrechnen bis zum Ende der Schule zu üben.
Das Ziel ist Fertigkeit im Ausrechnen der Aufgaben, welche im gemeinen Leben im Hause und auf dem Markte gewöhnlich vorkommen, wozu die vier Rechnungsarten in ganzen Zahlen und in Brüchen und die goldene Regel genügen.
Unter den Brüchen sind die gemeinen und die Dezimalbrüche begriffen.

§ 19
Das Zeichnen besteht zunächst in Vorübungen nämlich im Nachbilden einfacher Linien und Figuren, womit, wenn möglich, ein anschaulicher Unterricht in den ersten Elementen der Raum- und Größenlehre zu verbinden ist. Allmälig sind die Versuche im Zeichnen bis zum Nachzeichnen desjenigen zu steigern, was der Lehrer gelegentlich der Veranschaulichung seines Unterrichtes auf der Tafel vorzeichnet.

§ 20
Das Singen wird als eines der kräftigsten Mittel zur Veredlung der Sitten in die Zahl der Unterrichtsgegenstände aufgenommen.
Die Grundtöne und Tonleitern sind als Vorübung zur Fertigkeit zu bringen, um den eigentlichen Zweck, das gemeinschaftliche Singen von Liedern zu erreichen. Heitere und ernste, geistliche und weltliche Texte sollen abwechseln, die Melodien leicht und entweder klassisch oder volksthümlich sein. Von Plattheit und Gemeinheit sollen sich beide ferne halten, und immer soll entweder das Herz gerührt oder der Geist erhoben werden. Ein Ziel des Singenlernens ist auch der unmittelbare Gebrauch bei dem Gottesdienst und die Erreichung dieses Zieles ist mit besonderer Sorgfalt anzustreben.

§ 21
Die Leibesübungen sind verschiedener Art, wie sie den Bedürfnissen und Gelegenheiten des Ortes angemessen sind, nämlich Gehen, Klettern, Laufen, Schwimmen, Exerzieren usw.

§ 22
Der Unterricht in weiblichen Arbeiten umfaßt in der Regel Stricken, Nähen und Zuschneiden.
Sticken und Häkeln sind nur ausnahmsweise zuzulassen.
Künsteleien sind nicht zu dulden, und wenn auch Arbeiten, die bloß zur Zierde dienen, nicht gänzlich ausgeschlossen sind, so werden doch Arbeiten zum nöthigen Hausgebrauche immer als die Hauptsache einzuüben und die Geschicklichkeit darin und als das eigentliche Ziel dieses Unterrichtszweiges zu betrachten sein.

§ 23
Die Gegenstände einer Hauptschule ohne eine angehängte Unterrealschule sind die gleichen, wie in den Elementarschulen, nur ist der Umfang aller Gegenstände weiter und in allem ist eine größere Fertigkeit und Sicherheit zu erreichen, so daß die Schüler der dritten Klasse der Hauptschulen zum Übertritte in die Mittelschulen (Realschulen und Gymnasien) geeignet werden. Wie weit in den einzelnen Gegenständen, für welche Schulbücher bestehen, der Unterricht geht, zeigen die für die dritte Klasse vorgeschriebenen Schulbücher.
Der Umfang der Gegenstände der mit den Hauptschulen verbundenen Unterrealschulen ist in dem Unterrichtsplane der Realschulen angegeben.

§ 24
Die Methode des Lehrers ist in dem dazu bestimmten Methodenbuche vorgeschrieben. Nicht vorgeschriebene Methoden sind nur in so fern zulässig, als sie mit den vorgeschriebenen nicht im Widerspruch stehen.
Im Allgemeinen hat jeder Lehrer vor Augen zu haben, daß der Zweck der Schule ein doppelter sei, nämlich Unterricht und Erziehung. Durch Unterricht soll das Kinder die für seine Verhältnisse nöthigsten Elementarkenntnisse empfangen, durch Erziehung soll vorzüglich dessen Wille zur Gottesfurcht und zur Achtung vor dem bürgerlichen Gesetze angeleitet werden. Beides, Unterricht und Erziehung soll auf religiöser Grundlage gegeben werden.

§ 25
Die Religionsübungen werden von den Schulkindern gemeinschaftlich vorgenommen. Die Bestimmungen über die Zeit und Art dieser Übungen steht der Schulenoberaufsicht über Vorschlag des Ortsseelsorgers zu.

§ 26
Wenn sich in einer katholischen Schule Kinder eines anderen Glaubens befinden, so können dieselben nicht gezwungen werden, an den gemeinsamen Religionsübungen der katholischen Schulkinder und an dem katholischen Religionsunterrichte Theil zu nehmen. Der unmittelbare Vorsteher der Schule ist hingegen verpflichtet, nach Möglichkeit sich die Überzeugung zu verschaffen, oder dafür zu sorgen, daß diese Kinder nicht ohne Religionsunterricht bleiben.

III Abschnitt
Von den Lehrmitteln

§ 27
In den Volksschulen dürfen nur die vorgeschriebenen Bücher gebraucht werden.

§ 28
Um die vorgeschriebenen Bücher für Jedermann kenntlich zu machen, wird ein jedes Stück mit einem Stempel bezeichnet, welcher den kaiserlichen Adler vorstellt und eine Umschrift hat, die den Namen jener Regierungsanstalt enthält, welche zur Ausgabe dieser Bücher berechtigt ist.

§ 29
Nur das Ministerium des Kultus und Unterrichtes hat das Recht ein Buch für die öffentlichen Volksschulen vorzuschreiben, es hat jedoch dabei, in so fern es sich um Bücher für katholische Schulen handelt, nur nach gepflogenem Einvernehmen mit den Ordinariaten vorzugehen, so daß kein Buch gegen welches ein Ordinariat in religiöser Beziehung Einsprache macht, in den Schulen seines Sprengels eingeführt werden darf.
Eben so kann auch die Bewilligung statt eines vorgeschriebenen Schulbuches ein anderes zu gebrauchen nur vom Ministerium des Kultus und Unterrichtes und nur im Einvernehmen mit den Ordinariaten ertheilt werden.

§ 30
Die Beantragung neuer Schulbücher oder verbesserter Ausgaben der vorhandenen Schulbücher liegt rücksichtlich der weltlichen Bücher zunächst im Wirkungskreis der Statthaltereien, rücksichtlich der geistlichen Bücher zunächst im Wirkungskreise der geistlichen Obrigkeiten.

§ 31
Die Personen, welche die Pflicht haben, die Befolgung der Schulgesetze zu überwachen, sind dafür verantwortlich, daß in den öffentlichen Volksschulen keine Bücher im Gebrauche seien, welche nicht vom Ministerium des Kultus und Unterrichtes vorgeschrieben oder ausnahmsweise zugelassen worden sind.

§ 32
Jeder Lehrer, welcher in seiner Schule Bücher duldet, oder einführt, welche nicht vorgeschrieben sind, oder für welche er keine besondere Ministerialbewilligung vorweisen kann, ist von seiner ihm vorgesetzten Behörde mit Erinnerungen oder Verweisen an seine Pflicht zu mahnen und im Falle beharrlichen Ungehorsams mit zeitlicher oder immerwährender Entziehung des Befugnisses zum Lehren zu bestrafen.
§ 33
Der Ladenpreis ist nach dem für alle Bücher gewöhnlicher Ausstattung gleichen Maßstabe des einzelnen Druckbogens mit alleiniger Rücksicht auf die möglichste Wohlfeilheit und Güte so festzusetzen, daß durch den Verkauf die Erzeugungs- und Verlagskosten sicher gedeckt werden.
Wenn jedoch ein Schulbuch außer den gewöhnlichen möglichst wohlfeilen Ausgaben auch in einer feineren Ausgabe erscheint, so kann der Verkaufspreis mit Absicht auf reinen Gewinn festgesetzt werden.
Der Gewinn, welchen der Regierungsverlag der Schulbücher macht, wird zur Vermehrung des Betriebsfondes und sohin zur beständigen Minderung des Verkaufspreises der gewöhnlichen Schulbücher verwendet.

§ 34
Die k.k. Schulbücherverschleiß-Administration in Wien ist die Anstalt, durch welche die Regierung den Verlag der für die öffentlichen Volksschulen vorgeschriebenen Schulbücher innerhalb eines Umkreises besorgt, welcher nothwendig ist, um durch die Größe des Geschäftes den festgesetzten Ladenpreis einzuhalten. Der Ladenpreis ist überall der gleiche, so daß die Bücher an allen Verschleißorten ohne Aufschlag zu haben sind, was durch angemessenen Rabat an die Verschleißer erzielt wird.

§ 35
Die Versehung der Schulkinder mit den nöthigen Schulbüchern, für welche die Anschaffung nicht aus Privatmitteln oder aus Lokalschulfonden geschehen kann, liegt der Schulgemeinde ob, und die bezüglichen Kosten werden wie die andern Schulkosten bestritten.
Jedes einzelne ganz mittellose Kind muß mit den nöthigen Schulbüchern versehen werden. Die Obsorge über die Armenbücher hat zunächst der Schullehrer, welcher sie auch den Kindern nach Hause mitgeben oder zur Belohnung als Eigenthum überlassen soll, wenn sie sich solcher Begünstigungen würdig zeigen.

§ 36
Die außer Wien bestehenden Regierungsanstalten für den Schulbücherverlag müßen sich nach den in den vorhergehenden Paragraphen angeführten Grundsätzen richten und dürfen keine höheren Ladenpreise haben als für die k.k. Schulbücherverschleißadministration jeweilig festgesetzt werden.
Wenn ihnen die Befolgung dieser Vorschrift ohne Verlust nicht möglich ist, so haben sie als solche aufzuhören und die bezüglichen Volksschulen werden dem Bezirke der k.k. Schulbücherverschleißadministration in Wien oder einer andern Regierungsverlagsanstalt, welche die obenerwähnten Bedingungen einhalten kann, einverleibt.

§ 37
Nach den im § 39 enthaltenen Bestimmungen sind auch die Anträge auf Errichtung neuer k.k. Schulbücherverlagsanstalten zu beurtheilen.

§ 38
Jede k.k. Schulbücherverlagsanstalt, sie mag wo immer im Reiche sich befinden, hat in der Regel die Erzeugung und den Verlag aller in ihrem Bezirke vorgeschriebenen Volksschulbücher zu besorgen.
Es ist jedoch dem Ministerium anheimgestellt, einzelne k.k. Schulbücherverlagsanstalten auf die Erzeugung und den Verlag gewisser Bücher einzuschränken.

§ 39
Ganz mittellose Schulkinder sind auch mit den nothwendigsten sonstigen Lehrmitteln und Schulgeräthschaften unentgeldlich auf die in dem § 38 erwähnte Art zu versehen.

§ 40
Die gänzliche Mittellosigkeit wird jährlich nach der Schulbeschreibung auf die im § 64 festgesetzte Weise bestätiget.

IV Abschnitt.
Von den Schullokalitäten, Schulzeiten, Prüfungen und Zeugnissen

§ 41
Die Anzahl und Größe der Schulzimmer richtet sich nach der Anzahl der schulpflichtigen Kinder, welche gleichzeitig unterrichtet werden müssen.
Jedes Schulzimmer muß wenigstens 10 Schuh hoch, trocken, licht, luftig, von der Wohnung des Lehrers abgesondert und von unruhiger oder geräuschvoller Nachbarschaft entfernt sein. Das Licht soll den schreibenden Kindern von der linken Seite einfallen.
Es muß so geräumig sein, daß im Ganzen für jedes Kind 32 Quadratzoll Flächenraum enthalten. In der Bank oder am Tische muß für jedes Kinde eine Quadratfläche von 20 Zoll vorhanden sein.
Das Schulzimmer darf keine andern Geräthschaften haben als welche zum Unterrichte gehören und die Wände sind nach Möglichkeit mit Bildern oder anderen Gegenständen, welche sich auf den Anschauungsunterricht beziehen oder welche sonst patriotischen oder religiösen Inhaltes sind, zu schmücken.
Der Platz des Lehrers muß so beschaffen sein, daß er alle Schüler leicht und genau übersehe. Gegen die Kälte oder Feuchtigkeit des Winters, gegen die Hitze und das Sonnenlicht des Sommers muß auf landesübliche Weise gesorgt werden.
Im Gebäude ist eine Glocke anzubringen, und damit zum Anfange und Ende der Schulzeiten das Zeichen zu geben.

§ 42
Kein Lehrer darf gleichzeitig mehr als achtzig Kinder unterrichten.
Steigt die Anzahl der schulpflichtigen Kinder darüber und fällt die Vermehrung des Lehrpersonales schwer oder ist sie unmöglich, so kann durch Einrichtung des halbtägigen Unterrichtes geholfen werden.
Dieses Auskunftsmittel ist jedoch nur bei Elementarschulen in Orten mit überwiegend landbauender Bevölkerung zulässig.
Steigt auch bei abgetheilter Schuljugend die Anzahl über achtzig, so ist die Schule oder Klasse in zwei Abtheilungen mit zwei Lehrern zu trennen.
Nach den gleichen Grundsätzen ist bei noch größerer Schülerzahl mit der weiteren Vermehrung des Lehrpersonales vorzugehen.

§ 43
Wird bei gemischten Schulen wegen der Anzahl der Schuljugend die Trennung in zwei Abtheilungen nöthig, so ist damit auch die Trennung nach Geschlechtern zu verbinden und anstatt eines zweiten Lehrers ist eine Lehrerin anzustellen.

§ 44
In ordentlichen Schulen beginnt das Schuljahr im Herbste und dauert mindestens 10 Monate. Die Ferien dauern mindestens vier Wochen, höchsten zwei Monate und können in verschiedene Zeiten des Schuljahres verlegt werden.
Zu diesen Ferien werden die Wochenferien, die in jeder Woche mindestens einen halben, höchstens einen ganzen Tag dauern, dann die Sonn- und gebothenen Feiertage nicht gezählt. Die tägliche Schulzeit beträgt mindestens zwei, höchstens sechs Stunden. Darin sind aber für Mädchen die Stunden für weibliche Arbeiten, bei Knaben die Turnstunden nicht gezählt.
Alle diese Zeiten werden für jede Schule ein für allemal von der Schulenoberaufsicht über Vorschlag der Schulgemeinde bestimmt und der Statthalterei angezeigt.
Veränderungen werden auf demselben Wege vorgenommen.

§ 45
So oft der Unterricht anfängt und schließt hat der Lehrer mit den Kindern ein Gebeth zu sprechen oder zu singen.
Das Gebeth wird von der Schulenoberaufsicht bestimmt.

§ 46
Nach Schluß eines jeden Schulhalbjahres ist von dem unmittelbaren Vorsteher der Schule mit Vorwissen und Genehmigung der allenfalls im Orte befindlichen nächst höheren Aufsichtsbehörde eine öffentliche Prüfung zu halten.
Tag und Stunde wird mittelst Anschlages an der Schule kundgemacht.
Der Gemeindeausschuss und der Gemeindevorstand, die k.k. politische Ortsbehörde, dann diejenigen Personen, welche sonst entweder durch das Gesetz oder durch ihre Stellung oder durch ihren freien Willen zur Schule in einem besonders einflußreichen Verhältnisse stehen, werden besonders eingeladen.

§ 47
Bei der Prüfung sind alle zu derselben zugelassenen Schulkinder in ihren Feiertagskleidern, der Lehrer, der unmittelbare Vorsteher der Schule, der Ortsseelsorger der meist schon als unmittelbarer Schulvorsteher dazu berufen ist und der Ortsschulaufseher gegenwärtig.
Der Lehrer prüft, der anwesende Schulvorsteher dieser Schule leitet die Prüfung.
Fragen zu stellen ist jedem höhern Schulvorstand und mit Erlaubnis des Prüfungsleiters jedem Anwesenden gestattet.

§ 48
Bei der Prüfung werden die Übersichtsverzeichnisse über den Fleiß, das Benehmen und die Fortschritte der Schüler, dann die Ausarbeitungen der Schüler in den dazu geeigneten Gegenständen vorgelegt.
Die Prüfung dient nicht dazu, um bei derselben über die Klasse, welche jeder Schüler, jedem Gegenstand verdient, zu entscheiden, sondern um im Allgemeinen der Gemeinde öffentlich Rechenschaft von den Fortschritten ihrer Schulkinder zu legen und die Kinder selbst dadurch zu Fleiß und Eifer anzuspornen.
Es hängt von dem Prüfungsleiter ab, welche Schüler aufgerufen und aus welchen Gegenständen diese geprüft werden. Die guten oder schlechten Antworten sind dann zu benützen, um durch die öffentliche Ansprache auf das Ehrgefühl der Kinder passend einzuwirken.

§ 49
Nach der Prüfung werden die Namen jener Schulkinder öffentlich verlesen, welche sich durch Fleiß, Fortschritte und gute Sitten ausgezeichnet haben
An die besten aus diesen Kindern werden Prämien vertheilt, welche in Denkmünzen, Bildern, Büchern, Liedern, Geld oder Kleidungsstücken bestehen können.
Die Auswahl derselben untersteht wie das ganze Vorgehen des Schulvorstehers der Aufsicht des Schulenoberaufsehers.
Die Kosten der Prämien, welche nicht durch Schulfreunde geschenkt oder aus besonderes dazu bestimmten Stiftungen bestritten werden, sind wie alle anderen Schulkosten zu bestreiten.

§ 50
Außer den allgemeinen öffentlichen Prüfungen gibt es besondere öffentliche Prüfungen. Diese werden entweder mit solchen gehalten, welche die Schule besucht haben, oder mit solchen, die nur Privatunterricht empfangen haben. Im ersten Falle wird die Prüfung entweder nachgetragen, wenn der Schüler bei der allgemeinen Prüfung nicht zugegen sein konnte, oder sie wird wiederholt, wenn der Schüler bei der allgemeinen Prüfung schlecht bestanden hat.
Die Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen sind aus genügenden Gründen auf besonderes Ansuchen nur solchen Schülern zu bewilligen, welche sich durch Fleiß und gute Sitten empfohlen haben und nach dem Ergebnisse des letzten Halbjahres nicht die dritte Fortgangsklasse verdient haben.
Die Bewilligung zu Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen ertheilt der Schulbezirksaufseher.

§ 51
Die besonderen öffentlichen Prüfungen mit Schülern, welche nur Privatunterricht genossen haben, werden am Schlusse eines jeden Halbjahres mit jenen vorgenommen, welche sich dazu mit Nachweisung ihres Namens, Geburtsortes, Alters, Standes der Eltern oder ihrer Stellvertreter, Namens und Standes ihres Privatlehrers, der Klasse, aus welcher, und des Zweckes, wozu sie geprüft zu werden wünschen, bei dem unmittelbaren Vorsteher der Schule gemeldet haben.
Die Prüfungen dürfen nur an den Schulen, wo mindestens eine Schulbezirksaufsicht ihren Sitz hat vorgenommen werden. Der Schulbezirkaufseher muß dabei gegenwärtig sein. Diese Prüfungen, da sie den Zweck haben, über die Fortschritte von Kindern, welche unter dem Jahre die Schule nicht besucht haben, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, müssen mit aller Sorgfalt und Genauigkeit angestellt werden um sich über die Kenntnisse des Schülers ein sicheres Urtheil zu verschaffen.

§ 52
Auch bei den besonderen öffentlichen Prüfungen wird Tag und Stunde derselben mittelst Anschlag an der Schule kundgemacht, um denselben das Merkmal der Öffentlichkeit zu bewahren.

§ 53
Außer den öffentlichen Prüfungen gibt es auch Privatprüfungen, wie diese können von den Lehrern auf Ersuchen derjenigen abgehalten werden, welche entweder während des Schuljahres ein Zeugnis über ihre Schulkenntnisse bedürfen, oder welche sich ohne öffentliche Prüfung über die häuslichen Fortschritte ihrer Kinder von Zeit zu Zeit beruhigen wollen.
Zeugnisse, die im ersten Falle ausgestellt werden sind keine eigentlichen Schulprüfungszeugnisse und deshalb auch nicht stempelfrei. Im zweiten Fall werden in der Regel keine Zeugnisse ausgestellt, die ausgestellten welche ebenfalls gestempelt sein müssen, haben nur in so fern eine staatliche Giltigkeit, als sie von der Pflicht des Schulbesuchs befreien.

§ 54
Für jede Wiederholungsprüfung, für jede öffentliche Prüfung mit Privatschülern und für jede Privatprüfung ist in vorhinein ein Honorar zu bezahlen, welches unter die bei der Prüfung beschäftigten Lehrer vertheilt wird. Der Betrag und die Vertheilung wird ein für allemal von der Schulenoberaufsicht bestimmt.
Der Betrag des Honorars darf für eine Prüfung zwei Gulden CMZ nicht übersteigen.

§ 55
Stiftlinge und Stipendisten dürfen keine Privatprüfungen ablegen und sind bei Verlust ihrer Genüsse verpflichtet, die öffentlichen Schulen zu besuchen.

§ 56
Die Zeugnisse werden nach dem beifolgenden Formulare am Schlusse des Schuljahres an jene Schüler ausgestellt, welche eines benöthigen und darum ansuchen.
Der Fleiß im Schulbesuche wird mit den Wörtern sehr fleißig, fleißig, unbeständig, selten, das sittliche Verhalten mit den Wörtern: sehr gut, gut, mittelmäßig, schlecht, der Fortgang wird mit den Worten: sehr gut, gut, mittelmäßig, schlecht bezeichnet. Die Klasse am Ende des Zeugnisses begreift den Fleiß, die Sitten und den Fortgang. Um diese zu geben, wird die Fortgangsnote im Ganzen in der Art berechnet, daß mehr "sehr gut" als "gut" ohne ein "mittelmäßig" die erste Klasse mit Vorzug, mehr "gut" als "sehr gut" bei keinem oder höchstens zwei "mittelmäßig" und keinem "schlecht", die erste Klasse, mehr "mittelmäßig" als "gut" und "sehr gut" die zweite und mehr "schlecht" als andere Noten, die dritte Klasse geben.
Die Klasse im Ganzen wird nach der Mehrheit der Klassen des Fleißes, der Sitten und des Fortganges genommen, wenn sowohl Sitten und Fortgang und Fleiß ungleich klassifiziert sind, so wird die mittlere Hauptklasse bestimmt.

Schulzeugnis
Johann Haller, geboren zu Birnendorf im Jahre 1840 hat im Schuljahre 1850 die Elementarschule in Birnendorf sehr fleißig besucht, sich in den Sitten sehr gut verhalten, bei dem für die zweite Klasse vorgeschriebenen Unterrichte folgende Noten verdient
In der Religion ..... sehr gut
Im Lesen ..... sehr gut
Im Schreiben ..... sehr gut
In der deutschen Sprache ..... sehr gut
Im Rechnen ..... sehr gut
Im Zeichnen ..... sehr gut
Im Singen ..... sehr gut
und wird daher im Ganzen in die erste Klasse mit Vorzug gesetzt
Elementarschule Birnendorf
den 31. August 1850
N.N.
Ortspfarrer
N.N.
Katechet
N.N.
Lehrer

NB die unterstrichenen Stellen bleiben immer gleich, die nicht unterstrichenen Stellen ändern sich nach den Umständen. Wenn die Schule in Klassen abgetheilt ist, so lautet das Zeugnis so:
Johann Pöller, geboren zu Frauenheim im Jahre 1844 hat im Schuljahre 1850 die untere Abtheilung der ersten Klasse der Hauptschule in Frauenheim sehr fleißigbesucht, sich in den Sitten sehr gut verhalten, und in den Unterrichtsgegenständen folgende Noten verdient usw.
Wo Unterricht in einer zweiten Sprache gegeben wird, kommt die Note aus derselben nach der Note der Muttersprache.
Die Note in den weiblichen Arbeiten bei den Schülerinnen, so wie die Note über die Leibesübungen bei den Schülern kommt nach der Note im Singen.

§ 57
Die Schulzeugnisse werden von dem Lehrer oder wenn mehrere Lehrer bei dem Zeugnisse betheiliget sind, von den Lehrern und von dem unmittelbaren Vorsteher der Schule unterfertigt und mit dem Siegel der Schule, wenn sie eines hat, versehen.

§ 58
Der Absatz lit. e des 117 Postens von dem Tarife des provisorischen Gesetzes über die Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen vom 9. Februar 1850 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1850 Seite 588) zählt die Zeugnisse über Prüfungen bei Normal-, Haupt- und Trivialschulen zu den unbedingt gebührenfreien Zeugnissen, da durch das vorliegende Gesetz die Benennung der Schulen geändert worden ist, so wird erklärt, daß unter den Normal-, Haupt- und Trivialschulen zusammengenommen alle Schulen zu verstehen sind, welche in diesem Gesetze abgehandelt werden, die drei Jahrgänge einer mit einer Hauptschule verbundenen Unterrealschule nicht ausgenommen.

§ 59
Der Übertritt aus einer Schulklasse kann nur in die nächst höhere und nur mit Bewilligung des unmittelbaren Vorstehers der Schule statthaben. Derselbe muß darüber das Gutachten der Lehrer des Schulkindes, über dessen Aufsteigen entschieden werden soll, einholen. Ohne Beistimmung des Religionslehrers darf die Bewilligung nicht ertheilt werden.

V. Abschnitt
Von der Pflicht des Schulbesuches

§ 60
Alle Mädchen und alle Knaben von Antritte des siebenten bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, welche in den zu einer Schule gehörigen Orten leben, sind in die Verzeichnisse aufzunehmen, welche jährlich in den Herbstferien über die Schuljugend des nächsten Schuljahres nach dem folgenden Formulare aufgenommen werden.
Es werden auch die 15, 16 und 17jährigen in dieses Verzeichnis aufgenommen, weil dieselben, obwohl nicht mehr schulpflichtig, dennoch den katechetischen Religionsunterricht im Gotteshause fortsetzen müssen, und in dieser Beziehung der Aufsicht des Schullehrers unterstehen.

Verzeichnis
der Schuljugend von Marienfort für das Schuljahr 1850

Hausnummer Tauf- und Schreibname Altersjahre Religion Pflichtig Befreit Gründe der Befreiung Ist gänzlich mittellos
1. Josef Gruber 10 r. k. 1 0 nein
2. Alois Pinzon 9 r. k. 0 1 Erhält Privatunterricht nein
usw.

§ 61
Das Verzeichnis der Schuljugend wird von dem Schullehrer oder wenn mehrere sind, von demjenigen Lehrer, welchen der unmittelbare Schulvorsteher dazu erwählt, von Haus zu Haus nach Nummern und Familien aufgenommen, mit den Geburtsbüchern verglichen und von dem Ortsseelsorger mit seiner Unterschrift bestätigt.
Die Rubrik über die Mittellosigkeit wird nicht vom Schullehrer sondern vom Ortsseelsorger ausgefüllt und von der politischen Gemeindevorstehung bestätigt.

§ 62
In einem Orte mit einer in religiöser Beziehung gemischten Bevölkerung gehören die nicht katholischen Kinder, welche nicht eine Schule der eigenen Konfession besuchen können zur katholischen Schule.

§ 63
Gründe, um während der Dauer des schulpflichtigen Alters von der Schulpflicht zu befreien, sind:
1. Körperliche oder geistige Gebrechen, welche das Kind von der Möglichkeit ausschließen, den gewöhnlichen Schulunterricht zu empfangen, z.B. Blindheit, Taubstummheit, Blödheit.
2. Körperliche Gebrechen, welche mit Gefahr der Ansteckung verbunden sind, wozu insbesondere kontagiöse chronische Hautkrankheiten gehören.
3. Zurückgebliebene Entwicklung des Kindes bei größerer örtlichen Entfernung des Wohnhauses von der Schule.
4. Der Besuch einer höheren Schule rücksichtlich der Befreiung vom Wiederholungsunterrichte.
5. Der Besuch einer befugten Privatschule.
6. Der genügende häusliche Unterricht.
7. Die Unentbehrlichkeit des Kindes bei Hause oder in einer Fabrik für die Erhaltung der Familie oder des eigenen Lebens, wenn dasselbe neun Jahre alt ist und schon drei Jahre Schulunterricht empfangen hat.
8. Für Feiertagsschüler die mit erster Klasse zurückgelegte Unterrealschule von mindestens zwei Klassen.

§ 64
Jeder Lehrer führt ein Verzeichnis über den Fleiß im Besuche und eines über den Fortgang und die Sitten der schulpflichtigen Jugend, nach beifolgenden Formularien (Vide die Formularien zu pag. 57 der "politischen Verfassung der deutschen Volksschulen" 9. Auflage mutatis mutandis)
Der Lehrer hat allwöchentlich die nachlässigen oder gar ausgebliebenen Schüler der Werktags- und Feiertagsschule dem unmittelbaren Vorsteher der Schule, die nachlässigen oder ganz ausgebliebenen Schüler des katechetischen Religionsunterrichtes im Gotteshause dem Ortsseelsorger anzuzeigen. Dieser ist berechtigt und rücksichtlich der Werktags- und Feiertagsschule verpflichtet, wenn seine Ermahnungen und rücksichtlich der schuldtragenden Kinder die von ihm diktierten Disziplinarstrafen nicht nützen, die Anzeige an die politische Obrigkeit zu machen. Diese Anzeige muß mit den betreffenden Auszügen aus dem Fleißverzeichnisse und aus der Schulbeschreibung belegt sein.

§ 65
Dieselbe straft die schuldtragenden Eltern oder deren Stellvertreter mit Geld oder wenn dieses wegen Armuth nicht möglich ist, mit Arbeiten zum Besten der Gemeinde oder wenn auch dieses nicht ausführbar ist, mit Arrest. Die Strafe wird jedesmal nach dem Grade der Nachlässigkeit und der öfteren Wiederholung der Straffälligkeit bemessen. Sie darf in Geld nicht unter 20 cr und nicht über 10 Gulden sein, in Arbeit nicht unter 1/2 Tag und nicht über 30 Tage, in Arrest nicht über 8 Tage und nicht unter 12 Stunden.
Die Geldstrafen fallen in den Ortsschulfond.

VI. Abschnitt
Von den Feiertagsschulen

§ 66
An jeder Volksschule, zu welcher die Jugend irgendeiner Seelsorgsgemeinde als pflichtig eingetheilt ist, wird nicht nur Werktagsschule, sondern auch Feiertagsschule gehalten. Alle Vorschriften über Volksschulen, welche nicht ihrer Wesenheit nach bloß auf Werktagsschulen passen können, gelten auch für Feiertagsschulen.

§ 67
Der Feiertagsunterricht wird in der Regel an allen Tagen, welche nicht Werktage sind oder an deren Vorabenden ertheilt.
Ob der Vorabend gewählt wird, hängt von der Entscheidung der Schulbezirksaufsicht ab. Welche zum Feiertagsunterricht bestimmten Tage in dieser Beziehung als Ferialtage gehalten werden, hängt von der Bestimmung der Schulenoberaufsicht ab.
Jedoch dürfen während des Schuljahres nicht mehr als fünf solche Tage als Ferialtage gehalten werden.

§ 68
Der für einen Feiertag bestimmte Unterricht darf für den Schüler nicht mehr als zwei Stunden dauern. Die Tageszeit wird von der Schulbezirksaufsicht bestimmt. Der einzelne Lehrer ist nicht verpflichtet, an jedem für den Feiertagsunterricht bestimmten Tage mehr als drei Stunden dazu zu verwenden.

§ 69
In der Regel dürfen in der Feiertagsschule Knaben und Mädchen in einem und demselben Lokale nicht zu gleicher Zeit unterrichtet werden. Ausnahmen bewilliget die Schulenoberaufsicht mit Genehmigung der Statthalterei.

§ 70
Wenn unter den Feiertagsschulpflichtigen auch solche sich befinden, welche die Kenntnisse der Elementarschule nicht mitbringen, so sind dieselben, wo die Lehrkräfte es zulassen, abgesondert zu unterrichten und es ist für dieselben der Elementarunterricht in seinen wesentlichsten Bestandtheilen nachzuholen.
Wo dieses nicht möglich ist, sind dieselben verpflichtet den gewöhnlichen Feiertagsunterricht zu besuchen, und der Lehrer wird sich bemühen, ihn so einzurichten, daß sie davon den möglichst größten Gewinn machen können.

§ 71
Die Religion bildet keinen Gegenstand des Feiertagsunterrichtes. Der Feiertagsschulpflichtige ist aber verpflichtet, den religiösen Unterricht, welcher im Gotteshause selbst von der Seelsorgsgeistlichkeit katechetisch ertheilt wird zu besuchen. Der Lehrer ist verpflichtet den Besuch auch dieses Unterrichtes zu überwachen und alle Vorschriften, welche bestehen und die Jugend zum Schulbesuch zu verhalten und die dawiderhandelnden zu bestrafen oder von gewissen Vortheilen auszuschließen, gelten auch von dem Besuch dieses Unterrichts die Befreiung auszusprechen, liegt in der Macht des Seelsorgers und eine Beschwerde dagegen findet bei den örtlichen Behörden nicht statt.

§ 72
Im allgemeinen Feiertagsunterricht werden die Übungen im Lesen, Schreiben und Rechnen vorgenommen. Nach dem Stande der Mehrzahl der Schüler werden diese Übungen und die Vorträge des Lehrers mit Rücksichten auf die Kenntnisse und Fertigkeiten gehalten, welche den Schülern die diesem Stand angehören von besonderem Nutzen sein werden.

VII. Abschnitt
Von den Schulgemeinden

§ 73
Jede Seelsorgsgemeinde soll mindestens eine eigene Schule haben.
Eine Ausnahme ist dort gestattet und wird als solche von der Schulenoberaufsicht anerkannt, wo die Gemeinde zu klein ist, um eine eigene Schule zu haben und die schulpflichtige Jugend in andere Schulgemeinden eingetheilt werden kann.

§ 74
Jedes Haus wird je nach dem religiösen Bekenntniß seiner Bewohner zu einer oder zu mehreren Schulen eingetheilt. In der Regel gehört es zur Schule jener Seelsorgsgemeinde, zu welcher dessen Bewohner in kirchlicher Beziehung gehören.
Alle selbstständigen Bewohner oder Eigenthümer der Häuser welche zu einer und derselben Schule eingetheilt sind, machen die Schulgemeinde aus.
Die Eintheilung der Häuser zu einer Schule wird von der politischen Obrigkeit im Einverständnis mit der Schulbezirksaufsicht gemacht.

§ 75
Eine Seelsorgsgemeinde kann auch mehrere Schulen haben.
Mehrere Schulen sind in einer Seelsorgsgemeinde dann zu errichten, wenn außer dem Sitze des Ortsseelsorgers und in der Entfernung von mehr als einer halben Stunde von denselben achtzig werktagsschulpflichtige Kinder sich befinden.
Auf Verlangen der Gemeinde, jedoch ohne Hoffnung auf eine Unterstützung aus andern als Ortsmitteln kann auch ohne diese Bedingungen innerhalb einer und derselben Seelsorgsgemeinde eine zweite Elementarschule errichtet werden.
Bestehen in einer Seelsorgsgemeinde mehrere Elementarschulen, so wird die Eintheilung der Häuser so vorgenommen, daß jedes derselben einer dieser beiden Schulen zugetheilt wird.

§ 76
Die Schulgemeinden werden entweder von der politischen Ortsgemeinde oder von der Seelsorgsgemeinde vertreten, je nachdem im Sprengel der betreffenden Schulenoberaufsicht der eine oder der andere dieser Fälle bisher gesetzlich in Übung war.

§ 77
Wenn in einer Ortsgemeinde Seelsorgsgemeinden verschiedener Glaubensbekenntnisse sind, und die katholische Seelsorgsgemeinde nicht die absolute Majorität ausmacht, so hängt es von dem Belieben der katholischen Schulgemeinde ab, sich in ihren Angelegenheiten für beständig entweder von ihrer eigenen Seelsorgsgemeinde oder von der Ortsgemeinde vertreten zu lassen.
Welche Konfession in der Gemeinde die absolute Mehrzahl habe, wird nach der Anzahl der Personen berechnet, welche in der Ortsgemeinde direkte Steuern zahlen.

§ 78
Wenn die Seelsorgsgemeinde, welche die Schulgemeinde vertreten soll, keine selbstständige Verfassung hat, wird die Schulgemeinde von dem Verwaltungskörper vertreten, welcher für die ökonomischen Angelegenheiten des Gotteshauses der Seelsorgsgemeinde aufgestellt ist. Dieser Verwaltungskörper ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, welche keine gestifteten oder gewöhnlichen durch das Gesetz vorgeschriebenen Auslagen oder die Änderungen mit der Person des Schullehrers betroffen, die Stimmen der Mitglieder der Schulgemeinde in einer Versammlung einzuholen und hierüber nach Stimmenmehrheit entscheiden.

VIII. Abschnitt
Befähigung zum Schullehramt

§ 79
Niemand darf von seiner geistlichen Obrigkeit mit der Vollmacht zu den seelsorglichen Verrichtungen ausgerüstet werden, der nicht Unterricht aus der Katechetik und Pädagogik empfangen und bei der hierüber abgehaltenen Prüfung die erste Fortgangsklasse erhalten hat.
Der Religionslehrer jeder Hauptschule eines Ortes, wo eine Bildungsanstalt für Geistliche sich befindet ist verpflichtet, diesen Unterricht unentgeldlich zu ertheilen. Die Prüfung findet in Gegenwart des Schulenoberaufsehers statt und das Zeugnis wird von ihm mitunterschrieben.
Wenn in einem Orte, wo eine Bildungsanstalt für Geistliche ist, keine Hauptschule mit einem eigenen Religionslehrer sich befindet, so ist die Anstalt verbunden, selbst für einen solchen Unterricht zu sorgen. Das Zeugnis muß jedoch derfalls vom Schulenoberaufseher mitgefertiget sein, zu welchem Ende dieser mit den Kandidaten eine Überprüfung vorzunehmen hat.

§ 80
Die Wohlfähigkeit eines Volksschullehrers ist eine vierfache, nämlich:
1. zum einem Nothschullehrer
2. zu einem Elementarschullehrer
3. zu einem Hauptschullehrer
4. zu einem Realschullehrer
Jede vorhergehende Wohlfähigkeit ist in jeder folgenden enthalten.
Alle diese Befähigungen ertheilen die hiefür aufgestellten k.k. Prüfungskommissionen.
Jede Befähigung darf nur an Professoren ertheilt werden, welche
1. österreichische Staatsbürger sind
2. das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben
3. mit keinem auffallenden körperlichen Gebrechen behaftet sind, und
4. einen guten Leumund in religiöser und politischer Beziehung genießen.
Jede Befähigung zu einem Lehramte an Volksschulen gilt nur für Schulen des gleichen Glaubensbekenntnisses.
Die besonderen Erfordernisse sind in den nächst folgenden §§ enthalten.
Geistliche, deren Bildungsgang durch ein mit der Regierung gepflogenes Einvernehmen geregelt ist, wenn sie die Bedingungen des vorigen § erfüllt haben, sind bei der bloßen Nachweisung der oben erwähnten allgemeinen Eigenschaften von den k.k. Schulprüfungskommissionen für die Befähigung der drei ersten Grade zu der Prüfung zuzulassen.

§ 81
Wer von einem hiezu befugten Lehrer oder Schulmann ein Zeugnis beibringt, daß er die Gegenstände der Elementarschule hinlänglich inne habe und dieselben den Kindern beizubringen verstehe, daß er auch unter seiner Anleitung ein Jahr lang in einer Schule Aushilfe geleistet und dabei hinlängliche Fertigkeiten an den Tag gelegt habe; dann sich vor der k.k. Schulprüfungskommission auf die Befähigung zum Nothschullehrer prüfen lassen und erhält von ihr, wenn er bei der Prüfung besteht, das betreffende Zeugnis.

§ 82
Die Befugnis Nothschullehramts-Präparanden aufzunehmen, ertheilt die Statthalterei über Antrag oder im Einvernehmen mit der Schulenoberaufsicht.
Sie kann nur ausgezeichneten Schulmännern geistlichen oder weltlichen Standes, welche mit einer langen Erfahrung ausgerüstet sind, ertheilt werden.
Die Instruktionen für jeden einzelnen Fall ertheilt einem solchen Schulmann die Schulenoberaufsicht mit Genehmigung der Statthalterei. Darin muß auch das Maximum des Honorars festgesetzt sein, welches für diese Vorbereitung zum Schulamte verlangt werden darf.

§ 83
Wer zur Prüfung um die Befähigung als Elementarschullehrer zu erlangen zugelassen werden will, muß sich insbesondere ausweisen.
1. den Unterricht für Elementarschullehrer an einer hiefür bestimmten öffentlichen Lehranstalt empfangen und dabei das Zeugnis der ersten Klasse erhalten zu haben.
2. ein Jahr an einer Elementarschule mit gutem Erfolge praktiziert zu haben.

§ 84
Der Unterricht für Elementarschulpräparanden wird an den Hauptschulen ertheilt, welche die Statthalterei im Einverständnisse mit der Schulenoberaufsicht dazu bestimmt. Die Lehrer der Hauptschulen sind verpflichtet, innerhalb des Maximums der Unterrichtsstunden, die sie wöchentlich geben sollen, den Schulkandidaten den Unterricht ohne besonderes Entgeld zu ertheilen.
In so fern das Maximum der Stundenpflicht überschreiten würde, müssen die Lehrer vermehrt werden.
Der Unterricht im Orgelspielen und in der Landwirtschaft gehört nicht zu den Unterrichtsgegenständen, welche die Schullehrer vorzugeben verbunden sind.
Die Unterrichtsgegenstände für Elementarschul-Präparanden sind:
1. Religion
2. Die allgemeine Anweisung zum Unterrichten und Erziehen
3. Die besondere Anweisung zum Unterrichten in jedem Gegenstande, welcher in der Elementarschule gelehrt wird.
4. die inländische Gesetzgebung über das Volksschulwesen
5. Gesang und für Präparanden christlicher Religion das Orgelspiel.
6. Landwirtschaft
Außerdem können mit Bewilligung der Schulenoberaufsicht auch freie Gegenstände gehört werden. Für jede Elementarpräparandenschule wird ein besonderer Plan von der Statthalterei im Einverständnis mit der Schulenoberaufsicht gegeben.
Der Kurs dauert zwei Schuljahre

§ 85
Wer zur Prüfung um die Befähigung als Hauptschullehrer zu erlangen zugelassen werden will, muß sich insbesondere ausweisen:
1. den Unterricht für Hauptschulpräparanden an einer hiefür bestimmten öffentlichen Lehranstalt empfangen und dabei das Zeugnis der ersten Klasse erhalten, dann
2. zwei Jahre an einer Hauptschule mit gutem Erfolg praktiziert zu haben.

§ 86
Der Unterricht für Hauptschulpräparanden wird an den Hauptschulen ertheilt, welche die Statthalterei dazu bestimmt.
Es sind immer Hauptschulen, an denen auch der Unterricht für Elementarschullehrer ertheilt wird, indem Schüler beiderlei Art am gleichen Unterrichte theilnehmen können. Ausgenommen ist die besondere Anweisung zum Unterrichten in jedem einzelnen Gegenstand in so fern dabei die Methodik in Unterrichtsgegenständen gezeigt wird welche in Hauptschulen in größerer Ausdehnung gelehrt werden.
Mit diesen einzigen Ausnahmen gelten die Vorschriften des § 88 auch für die Unterrichtsanstalten für Hauptschullehrer

§ 87
Um zum Unterrichte für Elementarschulpräparanden zugelassen zu werden, muß man mindestens eine Hauptschule ohne die Realschulklassen, um zum Unterrichte für Hauptschulpräparanden zugelassen zu werden, mindestens eine Hauptschule mit den zwei untern Realschulklassen oder das Untergymnasium mit dem Schulzeugnisse einer ersten Klasse zurückgelegt haben. Überdies muß der Bewerber um die Aufnahme ohne auffallende körperliche Gebrechen, sechzehn Jahre alt und von gutem Leumund sein.

§ 88
Der Unterricht im Gesang und im Orgelspiele muß während des [?] zwischen der Praxis fortgesetzt werden.

§ 89
Die Schuldistriktsaufseher weisen die Praktikanten jenen Schullehrern zu, welche sie als vorzüglich geschickt kennen und stellen nach zurückgelegter ein- oder zweijähriger Praxis das Zeugnis über den Erfolg derselben aus.

§ 90
Im Bezirke einer jeden Schuloberaufsicht muß wenigstens eine Anstalt für Mädchen sein, welche sich zum Amte einer Lehrerin vorbereiten.
Alle Vorschriften über Lehramtsbildungsanstalten gelten auch vom Unterrichte für solche Mädchen, nur
1. gibt es für Mädchen keine Befähigung zum Realschullehramte
2. Ist der Unterricht für Präparandinnen von dem Unterrichte für Präparanden immer abgesondert.
3. Werden die Mädchen nicht im Orgelspiel sondern statt dessen in weiblichen Arbeiten unterrichtet.
4. Genügt für Präparandinnen zum Hauptschullehramt das Zeugnis mit der ersten Fortgangsklasse über eine zurückgelegte Hauptschule.

§ 91
Für Prüfungen der Praktikanten für die Befähigung des Noth-Elementar- oder Hauptschullehramtes wird in jedem Kronland mindestens eine k.k. Prüfungskommission zusammengesetzt.
Ihre Mitglieder sind:
1. Ein Abgeordneter der Statthalterei
2. Ein Abgeordneter der Schulenoberaufsicht jenes Kultus, dem der Praktikant angehört
3. Ein Hauptschuldirektor
4. Zwei Examinatoren aus dem Lehrstande.
Alle Mitglieder der Prüfungskommission, welche unter den Absätzen 1,3 und 4 erwähnt sind, werden vom Ministerium ernannt, einer der Examinatoren wechselt nach dem Kultus und wird von der bezüglichen Schulenoberaufsicht vorgeschlagen.

§ 92
Über die Einrichtung der Prüfungen, welche die Schulpraktikanten nach den verschiedenen Graden der Befähigung sich unterwerfen müssen, wird eine besondere Ministerialverordnung erscheinen.
Die Vorschriften über die Befähigung, um Lehrer in einer Unterrealschule zu werden, dieselbe mag mit einer Hauptschule verbunden sein oder nicht werden durch eine abgesonderte Verordnung gegeben werden.

IX. Abschnitt
Von der Besetzung und Erledigung der Lehrerstellen

§ 93
Wer das Zeugnis der Befähigung als Lehrer hat wird dadurch Schulkandidat.
Jeder bei einer Schule in Verwendung stehende Schulkandidat von guter Verwendung und guten Sitten ist von der Verpflichtung zum Militärdienste befreit. Von der Militärpflicht sind auch befreit die Schulpräparanden und die Schulpraktikanten während der für den Präparandenunterricht und für die Praxis vorgeschriebene Zeit, wenn sie guten Fortgang und gute Sitten aufweisen. Die Zeugnisse stellt die betreffende Schuldistriktsaufsicht aus.

§ 94
Der Schulbezirksaufseher schreibt jede erledigte Stelle mindestens im Bezirke seiner Schulenoberaufsicht aus. Diese Ausschreibung wird rücksichtlich der Kosten der dreimonatigen Einschaltung in das nächste Regierungsblatt oder nach Umständen anderer Regierungsblätter wie eine amtliche Regierungskundmachung behandelt.
Jeder Bewerber aus was immer für einem Sprengel der überhaupt die Eigenschaften besitzt, welche zur Erlangung dieser Stellen gesetzlich oder stiftungsmäßig gefordert werden, ist nach dem Grade seiner Würdigkeit zu berücksichtigen.

§ 95
Wenn die Schule einen Patron hat, so überschickt der Schulbezirksaufseher sogleich nach dem Ausschreibungstermin die gesammelten Gesuche mit Bezeichnung der fähigen Bewerber und mit einem Vorschlage zur Besetzung der Stelle an den Patron, der denjenigen benennt, welchen er unter den fähigen Bewerbern für diese Stelle wünsche und übt damit sein Präsentationsrecht aus.
Das Präsentationsrecht geht verloren, wenn binnen vier Wochen vom Tage des Empfanges des Vorschlages an gerechnet der Schulbezirksaufseher die Präsentation nicht empfangen hat.

§ 96
Der Schulbezirkaufseher überschickt diese Präsentation des Patrons oder in Ermangelung eines Patrons seinen Vorschlag sammt allen Akten der Schulenoberaufsicht. Die Schulenoberaufsicht ernannt sodann, wenn eine Präsentation ausgeübt wurde, und der Präsentierte die Befähigung besitzt, denselben zum Schullehrer.

§ 97
Wenn der Fall einer Präsentation nicht stattfand, so ist zu unterscheiden, ob die Regierung das Recht hat, die Stelle um welche es sich handelt zu besetzen oder nicht.
Im ersten Falle macht die Schulenoberaufsicht den Besetzungsvorschlag an die Statthalterei, welche die Ernennung ausfertigt oder wenn es sich um die Stelle des Direktors einer mit einer Unterrealschule verbundenen Hauptschule handelt, den Vorschlag an das Ministerium für Kultus und Unterricht erstattet.

§ 98
Die Regierung hat das Recht jenen Stellen zu besetzen, welche aus dem Staatsschatze dotiert sind. Bei den Stellen welche aus einem Landesschulfonde dotiert sind, welcher von der Regierung verwaltet wird, geschieht die Ernennung zwar von der Schulenoberaufsicht, aber im Einvernehmen mit der Statthalterei.

§ 99
Zu allen Stellen, welche nicht die Regierung besetzt, hat die Schulenoberaufsicht an der Schule, an welcher eine Stelle zu besetzen ist, das Ernennungsrecht.

§ 100
An jeder Elementarschule, wo mehr als ein Lehrerindividuum dauernd nöthig ist, darf ein Posten mit einem Schulkandidaten besetzt werden. Ein so ernannter Schulkandidat heißt Schulgehilf.
Die Zuweisung der Schulkandidaten geschieht immer von der Schulenoberaufsicht über Vorschlag der betreffenden Schulgemeinde.
Wenn mehr als ein Lehrindividuum nur vorübergehend nöthig wird, oder wenn es sich nur um eine Supplierung handelt, so können auch ausgezeichnete Schulpräparanden dazu bestimmt werden, – diese Bestimmung liegt ganz und ausschließlich in der Macht des Schulbezirksaufsehers, welcher auch die Pflicht hat, die Besetzung der Stellung, wozu Schulkandidaten genügen, einzuleiten.

§ 101
Wenn geistliche Korporationen das Recht oder die Pflicht haben, Schullehrerstellen mit ihren Mitgliedern zu besetzen, so gelten rücksichtlich der Genehmigung solcher als Lehrer angestellter Korporations-Mitglieder die nämlichen Vorschriften, welche rücksichtlich der Ernennung der Lehrer bestehen. Die Zurückrufung solcher Lehrer ist aber der Korporation mit der einzigen Beschränkung überlassen, daß dieselben während des Schuljahres nur aus den wichtigsten Ursachen gestattet ist.

§ 102
Lehrer an Schulen, welche für beständig aus dem Staatsschatze oder aus Fonden dotiert sind, welche unter der Verwaltung der Regierung stehen, werden in Beziehung auf Anstellung, Uniformierung, Quieszierung, Jubilierung, Alimentation, Entlassung und auf die Behandlung ihrer Witwen und Waisen wie Staatsbeamte behandelt.

§ 103
Jeder Schullehrer ist vor dem Antritte seines Amtes vom Schulbezirksaufseher nach der folgenden Formel zu beeidigen.

Eidesformel
Sie werden einen Eid zu Gott dem Allmächtigen schwören, Seiner apostolischen Majestät unserem allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn Franz Josef dem Ersten von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich etc. etc. etc. und nach demselben Höchstdessen Thronfolgern aus dem durchlauchtigsten Hause Habsburg-Lothringen die schuldige Treue zu wahren, die Gesetze und die Vorschriften Ihrer vorgesetzten Behörde zu achten und genau zu befolgen, Ihr Lehramt nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen, jeden Mißbrauch desselben namentlich denjenigen der dem Staate, der Religion oder der Sittlichkeit gefährlich ist, zu meiden, dem Vorstande der Anstalt, an welche sie zu wirken berufen sind, mit Achtung und dem vorschriftsmäßigen Gehorsame zu begegnen, ein harmonisches Zusammenwirken mit Ihren Kollegen stets nach Möglichkeit zu erstreben unter der Ihnen anvertrauten Jugend nicht bloß die Kenntnisse, für deren Lehre sie bestimmt sind, sondern auch den Sinn für Religiosität, Sittlichkeit und gesetzliche Ordnung innerhalb Ihres besonderen Wirkungskreises nach allen Ihren Kräften anzuregen und zu verbreiten, bei den Prüfungen und bei Beurtheilung der Leistungen der Schüler mit gewissenhafter Strenge und Unpartheilichkeit vorzugehen, und sich von diesen Pflichten weder durch Gunst oder Ungunst, noch durch was immer für andere Rücksichten jemals abwendig machen zu lassen.
Was mir jetzt vorgesprochen worden und ich in Allem gut verstanden habe, das will ich getreu und redlich halten. So wahr mir Gott helfe!
Unterschrift des Eidesabnehmers
Unterschrift des Eidesablegers

Wird ein Schullehrer übersetzt oder befördert so wird der Eid nicht mehr wiederholt.
Der Bezug der Genüsse beginnt vom Tage des Dienstantrittes, den der Vorsteher der Schule dem Lehrer durch sein Ernennungsdekret bestätigt.

§ 104
Die Seelsorgsgeistlichkeit jener Seelsorgsgemeinde wo die ihr zugehörige Schule sich befindet, ist verpflichtet den Religionsunterricht ohne besondere Entschädigung zu ertheilen.
Eine Ausnahme machen die Hauptschulen, mit denen eine Unterrealschule von zwei Jahrgängen verbunden ist, an denen eigene Religionslehrer angestellt sind.
Auch an anderen Hauptschulen können, wenn der Unthunlichkeit den Religionsunterricht durch die Seelsorgsgeistlichkeit zu besorgen, erwiesen ist, eigene Religionslehrer aufgestellt werden.

§ 105
Jeder Schullehrer wird erst nach drei Jahren, der in der Eigenschaft als Schullehrer vollbrachten Dienstzeit stabil, die Stabilitätserklärung kommt jenen Behörden zu und es wirken dazu die gleichen Personen mit, welchen die Ernennung zukommt.
Jeder Schullehrer kann von den Behörden welche ihn ernannt haben, auf die Art, wie er ernannt worden ist, entlassen werden.
Wenn der Schullehrer stabil ist, kann dieses nicht ohne Untersuchung seiner Schule die vom Schulbezirksaufseher gepflogen wird, stattfinden.
Übertretungen, die den allgemeinen Strafgesetzen unterliegen, gehören jedoch nicht in seinen Wirkungskreis.
Jeder Schullehrer kann von dem unmittelbaren Vorsteher der Schule aus dringenden Ursachen suspendiert werden. Ist die Ursache der Suspension nicht dringend, so hat das Recht der Suspension die Behörde, welche den Schullehrer ernannte.

§ 106
Die Entlassungsgründe sind:
1. Ein hoher Grad der Vernachlässigung seiner besonderen Pflichten als Lehrer.
2. Unsittliches oder staatsbürgerlich übles Betragen auch außer der Schule.
3. Eine andauernde Zanksucht mit der Gemeinde
4. Die Verurtheilung als Übertreter von Seite einer richterlichen oder Finanzbehörde, wenn die Ursache derselben auch nicht mit einem der drei ersten Gründe zusammenfällt, wenn aber dieselbe auf die Vertrauenswürdigkeit und den guten Ruf des Lehrers einen üblen Einfluß hat.

§ 107
Ein suspendierter Schullehrer wird auf bloße Alimentation gesetzt, wenn sein Einkommen mehr als den nothwendigsten Lebensunterhalt für ihn und seine Familie abgeworfen hat.
Im Gegentheile muß ihm bis zu seiner Entlassung sein bisheriges Einkommen ungeschmälert bleiben.

§ 108
Wenn ein Posten, der mit einem gleich Staatsbeamten zu behandelnden Lehrer zu besetzen ist, substituiert werden soll, so gilt rücksichtlich der Substitution des mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Mai 1839 genehmigte Substitutionsnormale (Pol. Ges. Samml. Band 67. Nummer 63, Seite 96)

X. Abschnitt
Von den Pflichten der Lehrer

§ 109
Die Lehrer sollen in der Gemeinde Muster sittlichen und gesitteten Betragens sein, sich nicht unberufen in Angelegenheiten mischen, die nicht zu ihrem Geschäfte gehören und, soweit es ihre anderen Pflichten zulassen, nach dem Ortsgebrauche leben. Die besonderen Regeln ihres Verhaltens in und außer der Schule sind in dem Methodenbuch enthalten.

§ 110
Die Ausübung der Kirchendienste ist Schullehrern allgemein gestattet, andere Beschäftigungen dürfen sie nur mit Bewilligung ihrer unmittelbaren Vorgesetzten treiben.
Frauen der Schullehrer sind im Betreiben eines Gewerbes oder einer freien Beschäftigung ebenfalls an die Bewilligung der unmittelbaren Vorgesetzen ihrer Ehemänner verbunden.

§ 111
Es ist den Lehrern erlaubt, außer den Schulstunden an einzelne oder alle Schüler gegen Entgeld Nachstunden zu geben.
Er steht auch rücksichtlich dieser Nachstunden unter Aufsicht seiner Vorgesetzten. Das Stundengeld darf eine gewisse vom Schulbezirksaufseher zu bestimmende Höhe nicht überschreiten und der Lehrer muß jene armen Kinder welche ihm der Ortsseelsorger zuweist, unentgeldlich für die Nachstunden aufnehmen.

XI. Abschnitt
Von den Gebühren und Auszeichnungen der Lehrer

§ 112
Ein gesetzliches kleinstes Maß des Einkommens eines Schullehrers gibt es bei allen Schulen. Bei den Nothschulen beträgt es einen Bruchtheil des gesetzlichen Maßes, der sich nach dem Verhältnisse richtet, in welchem die Dauer des jährlichen Unterrichtes in einer Nothschule zur gesetzlichen Dauer des Schuljahres in einer ordentlichen Schule ist. Fehlt[?] bei Nothschulen dieses Merkmal der Berechnung so wird das Minimum des Einkommens des Lehrers einer Nothschule von Fall zu Fall von der Statthalterei bestimmt.

§ 113
Der erste Unterschied rücksichtlich des gesetzlichen Minimums besteht zwischen Lehrindividuen der Hauptschule und Lehrindividuen der Elementarschulen, dann bei beiden Arten zwischen Lehrern und Lehrerinnen, weiters bei den Elementarschulen für beide Geschlechter zwischen eigentlichen Lehrern (Lehrerinnen) und Kandidaten (Kandidatinnen).
Die Lehrer sowohl der Elementar als der Hauptschulen zerfallen in drei nach dem Einkommen abgestufte Kathegorien.
Wo nur ein Lehrer angestellt sein muß, ist er von der ersten, wo zwei Lehrer angestellt sein müssen, ist einer von der ersten, der andere von der zweiten, wo drei Lehrer angestellt werden müssen, ist einer von der ersten, einer von der zweiten und einer von der dritten Kathegorie – bei mehr als drei Lehrern muss immer einer von der ersten Kathegorie, die übrigen theilen sich zu gleichen Hälften in die 2. und 3. Kathegorie und wenn eine solche gleiche Theilung nicht möglich ist, so geschieht die Theilung in Kathegorien, so daß die Mehrzahl von der dritten Kathegorie ist.
Diese Abstufungen bedeuten für jeden einzelnen Fall die mindeste gesetzliche Forderung.
Von den Lehrern einer Hauptschule ist immer einer zugleich Direktor.

§ 114
Das gesetzliche Minimum des Einkommens der Lehrindividuen wird für jede Schulenoberaufsicht mit einer besonderen kaiserlichen Verordnung bestimmt. Rücksichtlich desselben wird im Allgemeinen festgesetzt, daß kein Schulkandidat unter achtzig, keine Schulkandidatin unter sechzig, kein Schullehrer unter Einhundertzwanzig, keine Schullehrerin unter Einhundert Gulden Einkommen haben darf. Die Kathegorien müssen um mindestens vierzig Gulden steigen. Ferner muß die mindeste Besoldung eines Hauptschullehrers die niederste Besoldung eines Elementarschullehrers der ersten Kathegorie um Einhundert Gulden übertreffen und in den Kathegorien um je Einhundert, bei dem Direktor um Zweihundert Gulden steigen. Das Einkommen einer Hauptschullehrerin darf nicht um mehr als Einhundert Gulden geringer sein, als das Einkommen eines Hauptschullehrers der gleichen Kathegorie.
Für Elementarschullehrer in Städten kann in einzelnen Schulenoberaufsichtsbezirken ein verhältnismäßig höheres Minimum festgesetzt werden.

§ 115
Das allgemeine Minimum der Gehalte der Lehrindividuen ist hiernach folgendes: Für männliche Lehrindividuen:
1. 80 fl für einen Elementarschulkandidaten.
2. 120 f für einen Elementarschullehrer der dritten Kathegorie
3. 160 fl für einen Elementarschullehrer der zweiten Kathegorie.
4. 200 fl für einen Elementarschullehrer der ersten Kathegorie
5. 300 fl für einen Hauptschullehrer der dritten Kathegorie
6. 400 fl für einen Hauptschullehrer der zweiten Kathegorie
7. 500 fl für einen Hauptschullehrer der ersten Kathegorie
8. 700 fl für einen Hauptschuldirektor.
Für weibliche Lehrindividuen:
1. 60 fl für eine Elementarschulkandidatin
2. 100 fl für eine Elementarschullehrerin der dritten Kathegorie
3. 140 fl für eine Elementarschullehrerin der zweiten Kathegorie
4. 150 fl für eine Elementarschullehrerin der ersten Kathegorie
5. 200 fl für eine Hauptschullehrerin der 3. Kathegorie.
6. 300 fl für eine Hauptschullehrerin der 2. Kathegorie.
7. 400 fl für eine Hauptschullehrerin der 1. Kathegorie.

§ 116
Das in Geld ausgedrückte gesetzliche Minimum des Einkommens eines Lehrers heißt die Congrua. In dies wird alles eingerechnet, was der Lehrer an Geld oder Geldes werth in seiner Eigenschaft als Schullehrer regelmäßig zu empfangen hat. Davon ist jedoch die Wohnung ausgenommen, welche ihm gebührt, ohne in die Congrua eingerechnet zu werden.

§ 117
Jeder in der Kathegorie am höchsten stehende Elementarschullehrer heißt dort, wo mehrere eigentliche Lehrer an einer Schule angestellt sind, Oberlehrer, die übrigen Lehrer an den nämlichen Schulen heißen Unterlehrer.
Der Lehrer oder bei Elementarschulen mit mehreren Lehrern der Oberlehrer ist verpflichtet für die Reinigung der Schulzimmer auf eigene Kosten und ohne Verrechnung bei der Congrua zu sorgen. An Hauptschulen werden die Kosten der Reinigung der Schulzimmer wie die anderen Schulkosten bestritten.

§ 118
Wenn es sich um die Entscheidung der Frage handelt, ob und wie fern das Einkommen eines Lehrers der Congrua gemäß ist, so hat der Lehrer sein reines Einkommen zu berechnen. Die Darstellung dieser Berechnung heißt Fassion.
Zur Giltigkeit einer Fassion ist die Bestätigung derselben durch den Schulvorsteher und durch die Schulgemeinde nöthig.
Der Geldwerth der Naturalien wird nach dem Durchschnittsmarktpreise der letzten fünf Jahre berechnet, das reine fassionsmäßige Einkommen nach dem Durchschnitte des reinen Einkommens der letzten fünf Jahre.

§ 119
Wenn ein Lehrerposten frei wird, so hat der bisherige Lehrer oder sein Erbe Anspruch auf die gesammten Einkünfte bis zum Erledigungstage.
Wenn das Einkommen auf eigne Landwirtschaft gegründet ist, so ist der neue Lehrer schuldig, dem früheren oder dessen Erben die Kulturskosten zu ersetzen.

§ 120
Die Einkünfte eines Elementarschullehrerpostens werden auch, wenn der Posten leer steht, von der Schulgemeinde eingehoben.
Daraus wird der Stellvertreter des Schullehrers bezahlt, der Überschuss fällt in den Lokalschulfond.

§ 121
Jeder Elementarschullehrer muß seine Wohnung haben.
Lehrer erster Klasse haben den Anspruch auf eine Wohnung in dem Maßstabe wie es für eine Familie von diesem Stande und Einkommen üblich ist.
Lehrer der üblichen Klassen haben den Anspruch nach einem Maßstabe, wie er für einen ledigen Mann dieses Standes und Einkommens landesüblich ist.
Wenn das Einkommen des Lehrers auf landwirtschaftlichen Besitz oder auf Giebigkeiten gegründet ist, so gehören zur Wohnung des Lehrers auch die nöthigen Gebäude oder Räumlichkeiten, welche zum Betriebe der Landwirtschaft oder zum Aufbewahren der eingehobenen Gaben nöthig sind.
Ein Garten, der so groß ist, um das für eine Familie nöthige Gemüse zu geben, gehört aber ebenfalls zur Wohnung jedes Lehrers der ersten Klasse.

§ 122
Ein Schullehrer der unverschuldet untauglich wird, seine Stellung zu versehen, wird in den Ruhestand versetzt und hat das Anrecht auf den nöthigen Unterhalt für sich und seine Familie in so weit er denselben nicht durch anderen eigenen Erwerb oder Besitz oder andere Unterstützung gefunden hat. Das gleiche bedingte Anrecht auf Unterhalt haben die Witwen und Waisen der Schullehrer. Die Kosten der Ruhegehalte werden wie die anderen Schulkosten gedeckt.

§ 123
Ein Elementarschullehrer der ersten Kathegorie welcher in den Ruhestand versetzt werden soll, kann mit Bewilligung der Schulenoberaufsicht ausnahmsweise und zum Lohne seiner ausgezeichneten Dienste lebenslang auf den Posten belassen werden, wenn er auf soviel von seinem Einkommen verzichtet, daß ein Kandidat zu seiner Supplierung gestellt werden kann.

§ 124
Die geringste gesetzliche Höhe der Ruhegehalte wird für den Sprengel jeder Schulenoberaufsicht durch eine eigene kaiserliche Verordnung bestimmt.

§ 125
Wenn Personen, welche bei dem Schulwesen angestellt sind, von der Regierung in dieser Eigenschaft verwendet werden, so haben sie auf die Entschädigung Anspruch, welche Staatsbeamten gegeben wird, und zwar die Elementarschullehrer und Ortsschulaufseher nach der eilften, die Hauptschullehrer nach der zehnten, die Direktoren der Hauptschule nach der neunten Klasse.
Die Geistlichen werden nach der Diätenklasse behandelt, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Geistliche gebührt.
Ebenso werden die früher genannten bei dem Schulwesen angestellten Personen nach höheren Diätenclassen behandelt, wenn ihnen nach ihrer persönlichen Eigenschaft oder nach einem andern von ihnen bekleideten Amte eine höhere Diätenklasse gebührt.

§ 126
Elementarschullehrer der ersten Kathegorie, welche sich in jeder Beziehung auszeichnen, und schon eine Reihe von Jahren dienen erhalten von ihrer Schulenoberaufsicht den Titel "Musterlehrer". Die Schule an welcher sie angestellt sind, erhält auf die Dauer der aktiven Anstellung des Musterlehrers den Titel "Musterschule".
Eigentliche Lehrer jeder Kathegorie können für langjährige mit besonderer Aufopferung verbundene Dienstleistungen von der Statthalterei auf Vorschlag oder nach Einvernehmen der Schulenoberaufsicht zur Verleihung eines k.k. Verdienstkreuzes in Antrag gebracht werden.

XII. Abschnitt
Von den Lehrerconferenzen

§ 127
Die Lehrerkonferenzen sind Versammlungen der Lehrer und Kandidaten, bei welchen zur gegenseitigen Belehrung der Anwesenden Besprechungen und Vorträge über die Lehrgegenstände der Volksschule, über die Methode des Schulunterrichtes und die Schuldisziplin, über die Herbeischaffung von Lehrmitteln, guter Bücher und pädagogischer Zeitschriften und über alles das, was für die Volksschulen und das bei denselben angestellten Lehrpersonale von anerkannter Wichtigkeit, Vorträge, Besprechungen und Berathungen gehalten werden.

§ 128
Die Lehrerkonferenzen dürfen nur unter der Leitung des Schulbezirksaufsehers oder des von ihm hiezu bestellten und daher immer nur über seine Einladung oder mit seiner Genehmigung abgehalten werden.
Zum Besuche der Lehrerkonferenzen findet kein Zwang statt.
Sie finden entweder für alle Lehrer des Bezirkes gemeinschaftlich oder wo dieses wegen der zu großen Ausdehnung oder wegen anderer Umstände nicht möglich ist, für einzelne Theile derselben statt. Es ist wünschenswerth, daß sie wenigstens einmal in jedem Vierteljahr gehalten werden. Versammlungen von Lehrern aus mehreren Schulbezirken können nur über Auftrag oder mit Genehmigung und nach spezieller Weisung von der Statthalterei eingeleitet werden.
Die Schuldistriktsaufseher sind verpflichtet, die Schulenoberaufsicht und die Statthalterei von dem Tage und dem Orte der Konferenz so frühzeitig in Kenntnis zu setzen, daß es dem für das Volksschulwesen angestellten Schulrathe und dem Schulenoberaufseher möglich sei, dabei zu erscheinen.

§ 129
Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nebst den Namen der Anwesenden die Gegenstände der Verhandlungen und die Ergebnisse derselben in Kürze angegeben hat. Die in der Versammlung etwa vorgetragenen schriftlichen Aufsätze können demselben angeschlossen werden. Es ist gestattet, besonders beachtenswerthe Aufsätze im geeigneten Wege zu veröffentlichen oder den vorgesetzten Behörden einzusenden. Über den Fortgang und die Wirkung der Lehrerversammlungen ist von jedem Bezirksaufseher jährlich ein Bericht in die Schulenoberaufsicht zu erstatten, welche denselben an die Statthalterei leitet.
Diese hat über alle Lehrerversammlungen jährlich einen Hauptbericht an das Ministerium des Kultus und Unterrichtes zu erstatten.

XIII. Abschnitt
Von der Deckung der Schulkosten

§ 130
Zur Deckung der Kosten welche eine öffentliche Elementarschule, der eine Schulgemeinde pflichtig zugetheilt wird, verursacht, sind berufen
1. Der Lokalschulfond
2. das eigene Vermögen der Schulpfründe.
3. Die gestifteten oder freiwilligen Gaben in Geld oder in anderen Gegenständen.
4. Die Ortsgemeinde.
5. Die Schulgemeinde
6. Der Patron
7. das Vermögen des Gotteshauses der Kultusgemeinde
8. der Landesschulfond
9. der Staatsschatz.

§ 131
Der Lokalschulfond ist ein Fond, der von jeder Schulgemeinde abgesondert verwaltet wird, um die Kosten der Schule zu decken, das Stammvermögen desselben darf nie angegriffen werden. Seine Erträgnisse werden so lange wenigstens zur Hälfe zu Kapital geschlagen, als sie noch nicht hinreichen, um die Hälfte der ordentlichen Schulkosten zu decken. Überschreiten sie diese Grenze so dürfen neue Zehntheile des jährlichen Erträgnisses verwendet, ein Zehntheil muß so lange zu Kapital geschlagen werden bis die ordentlichen Kosten ganz gedeckt werden können.
Die Bestandtheile und Zuschüsse dieses Fondes sind:
1. das Vermögen, welches [?] gestiftet ist.
2. der Ertrag einer Sammlung, welche an einem von der Schulenoberaufsicht bestimmten Tage jährlich durch den Ortsseelsorger eingeleitet wird.
3. die Geldstrafen welche nach den §§ 10 und 68 dazu eigenhoben werden.
4. Alle Geschenke, welche ihm gemacht werden
5. der Theil des Einkommens eines Elementarschullehrerpostens, welcher in dem Ledigstehen desselben von der Bezahlung des Stellvertreters übrig bleibt.

§ 132
Das Vermögen der Schulpfründe ist zur Erhaltung jenes Lehrers bestimmt, welcher die Pfründe genießt. Das Vermögen wird von jener Person verwaltet, welche von der Stiftung zur Verwaltung derselben bestimmt wird. Bestehen hierüber keine stiftungsmäßigen Bestimmungen, so verwaltet es die Schulgemeinde, besteht es jedoch in einer Wirtschaft, so bewirtschaftet es der Nutznießer und nur die Aufsicht über dasselbe wird von der Schulgemeinde ausgeübt. Bei Schulstiftungen auf dem Lande ist der Dotierung des Lehrers mittelst einer auf Landwirtschaft gegründeten Pfründe vor allen übrigen Dotierungsarten der Vorzug zu geben.

§ 133
Wenn die Angelegenheiten der Schulgemeinde von der Ortsgemeinde vertreten werden, so ist die Ortsgemeinde zur Deckung jener Schulkosten berufen, welche nicht aus dem Lokalschulfond und der Schulpfründe gedeckt werden können. Enthält die Schulgemeinde Mitglieder verschiedener Ortsgemeinden, so vertheilt eine eigene aus den Schulinteressenten zusammengesetzte und von der politischen Obrigkeit ernannte Kommission die Kosten der Schule nach dem Verhältnisse der Anzahl der Mitglieder der Schulgemeinde der Ortsgemeinde im Sitze der Schule sowie die andern Ortsgemeinden bestreiten dann die Kosten aus der Gemeindekasse und decken das Defizit auf die Weise welche zur Deckung der Gemeindeauslagen überhaupt gesetzlich vorgeschrieben ist.
Das Gleiche thun die Ortsgemeinden außer dem Sitze der Schule rücksichtlich des auf sie vertheilten Antheiles der Kosten.

§ 134
Eine Ausnahme von dieser gewöhnlichen Deckung kann nur mit Bewilligung der Statthalterei statthaben, wenn aus den besonderen Verhältnissen einer Gemeinde hervorgeht, daß die gewöhnliche Art der Vertheilung des Defizits in so weit es die Schulausgaben betrifft, eine ungerechte wäre, wodurch einzelne Mitglieder nach dem Verhältnisse als sie die Vortheile der Schulgemeinden[?], zu viel oder zu wenig in Anspruch genommen wurden.
Nur in einem solchen Falle kann auch zur Einhebung von Schulgeld der einzelnen schulpflichtigen und nicht ganz mittellosen Kinder geschritten werden. Auch das gegenwärtig bestehende Schulgeld darf nur in solchen Fällen belassen werden. In keinem Falle dürfen damit mehr als höchstens zwei Drittheile der ordentlichen Schulkosten gedeckt werden. Diese Beschränkungen in Hinsicht des Schulgeldes haben bei Hauptschulen keine Geltung. Die Gemeinde muß das Schulgeld einheben, dem Schullehrer als solchen darf kein darauf bezügliches Geschäft aufgetragen werden. Der Betrag desselben wird in jedem einzelnen Falle mit Genehmigung der Statthalterei von der Gemeinde bestimmt.

§ 135
Die Schulgemeinde als solche ist dann zur Deckung der Schulkosten berufen, wenn dieselbe nicht von der Ortsgemeinde vertreten wird.
Die Art der Kostendeckung ist dem freiwilligen Übereinkommen der Mitglieder der Schulgemeinde überlassen. Wenn kein solches Übereinkommen zu Stande kommt, so tritt jene Art der Kostendeckung ein, welche für den Fall vorgeschrieben ist, in welchem die Ortsgemeinde die Schulkosten deckt.

§ 136
Das Schulpatronat ist ein Verhältnis des besonderen Schutzes in welchem die Schule zu ihrem Patron steht. In der Regel ist die Schulgemeinde selbst Patron, in diesem Fall hat sie keine besonderen Pflichten der Schule gegenüber, indem sie ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, in Ermanglung eines hinreichenden Lokalschulfondes oder anderer Gaben die Schulkosten ganz oder theilweise zu decken.
Ausnahmsweise ist jene Person Patron, welcher urkundlich oder nach unzweifelhaftem Herkommen die bezüglichen Rechte und Pflichten zustehen und obliegen. Die Rechte des Patrons bestehen in der Präsentation der Lehrer, in der Theilnahme an allen Angelegenheiten der Schule und in einem Ehrenplatze bei allen Schulfeierlichkeiten.

§ 137
Die Beiträge, welche der Schulpatron, wenn er nicht mit der Schulgemeinde ein und dieselbe Person ist, bestreiten muß, zu [?] nicht durch den Lokalschulfond oder anderen Stiftungen bedecken oder zu leisten hat, sind:
1. Die Professionistenkosten bei allen Baulichkeiten
2. Ein Drittheil der Kosten welche, ohne in eigentlichen Baulichkeiten zu bestehen, zur Erhaltung oder Reinigung der Schulgebäude aufgenommen werden, dahin gehört das Ausweißen, das Schornsteinfegen, die Räumung der Senkgruben, die Beischaffung und Erhaltung der Feuerlöschrequisiten. Die Kosten des Ausweißens und Schornsteinfegens in den Lehrerwohnungen fallen dem Lehrer zu Last.
3. Ein Drittheil des Zinses für gemiethete Schullokalitäten.
4. Ein Drittheil der Kosten der Baugründe.
5. Die Kosten für Beischaffung des Schulgeräthes.
6. Ein Drittheil der Kosten des Holzes zur Beheizung der Schulzimmer, wenn das Holz nicht aus den Gemeindewaldungen beigeschaffen werden kann, [?] [?] stiftungsmäßig zu liefern ist.

§ 138
Aus dem Pfarrpräsentationsrecht fließt das Schulpatronatsrecht und wenn urkundlich aufgestellte Patrone verweisen, daß sie oder ihre Rechtsvorfahren [?] als Schulpatronate aufgestellt wurden, weil sie zu jener Zeit das Pfarrpräsentationsrecht hatten und als solche verpflichtet worden waren, das Schulpatronat zu übernehmen, so ist es ihnen gestattet, auf das Patronatsrecht zu verzichten und die Verzichtleistung muß von der Statthalterei angenommen werden. Hiemit ist auch das Aufhören des Präsentationsrechtes verbunden.

§ 139
Das Vermögen des Gotteshauses der Seelsorgsgemeinde, zu welcher die Schulgemeinde gehört, kann mit seinen Erträgnissen von der Schulgemeinde zur theilweisen Deckung der Schulkosten in Anspruch genommen werden, wenn die Deckung der Kosten der Schulgemeinde fortfällt, das Gotteshaus in der Lage ist, Aushilfe zu leisten und die Verwaltung des Gotteshauses dessen Patron und der Bischof damit einverstanden sind.

§ 140
Die Schulkosten sind theils ordentliche welche jährlich wiederkehren, theils außerordentliche, welche nicht jährlich wiederkehren.
Wenn die Summe der ordentlichen oder außerordentlichen Schulkosten, welche von der Orts- oder Schulgemeinde getragen werden im Verhältnisse zur Summe der direkten Steuer der Orts- oder Schulgemeinde ein gewisses Maß übersteigt, so ist der Landesschulfond über Einschreiten und Beweisführung der Orts- oder Schulgemeinde berufen, die Kosten, welche dieses Maß übersteigen zu decken.
Dieses Maß welches bei den ordentlichen und bei den außerordentlichen Kosten nie verschieden ist, wird für jedes Kronland durch eine kaiserliche Verordnung bestimmt.

§ 141
Diejenigen bestehenden "Normalschulfonde" welche ganz oder größtentheils aus katholischen Kirchengut entstanden sind, sind fortan ausdrücklich als katholischem Schulfond zu bezeichnen. Die Ansprüche welche andere Konfessionen an sie stellen, in so ferne diese Fonde durch Zuschüsse vermehrt wurden, die nicht von Katholiken herrühren, sind im administrativen Wege zu erledigen.
Die Zuflüsse aus den Verlassenschaftsbeiträgen von Verstorbenen gehen an den betreffenden konfessionellen Schulfonds jenes Landes, wo die Behörde, welche die Verlassenschaft abhandelt, ihren Sitz hat.

§ 142
So lange der Landesschulfond nicht hinreicht, alle seine Ausgaben zu decken, muß ein Zehntheil der Erträgnisse zu Kapital geschlagen werden.
Das Defizit deckt nach Möglichkeit der Staatsschatz.

§ 143
Die Kosten der Hauptschule sind in der Regel auf die nämliche Art zu decken, wie die Kosten der Elementarschulen.
Ob gegen den Willen einer Gemeinde in einem Orte eine Hauptschule bestehen soll, entscheidet das Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ob und in wie weit ein Landesschulfond die Kosten einer Hauptschule auch über das im § 144 festgesetzte Maß zu übernehmen hat, wird für jeden einzelnen Fall abgesondert entschieden.

§ 144
Die Kosten um welche die Ausgaben jener Hauptschulen vermehrt werden, an denen Präparandenunterricht ertheilt wird, sind aus dem bezüglichen Landesschulfond zu decken.

§ 145
Ausgaben der Landesschulfonde sind für die Zukunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln, und zu diesem Ende durch eigene Kommissionen einer Revision zu unterziehen. Die Kommissionsmitglieder werden von Seiner k.k. apostolischen Majestät ernannt.

XIV. Abschnitt
Von den Personen und Behörden, welche die Schulen leiten und beaufsichtigen

§ 146
An jeder Schule ist die Gemeinde, die Geistlichkeit und die Regierung wesentlich betheiligt, die Gemeinde als die Gesammtheit der Familienväter, denen die gute Erziehung ihrer Kinder von nächstem Interesse ist, die Geistlichkeit, welche berufen ist, die religiöse Bildung der Jugend zu leiten und die Regierung, welche über dem Vollzug der Gesetze in jeder Beziehung zu wachen hat.
Diese dreifache Betheiligung an den Schulen wird durch die dreifache Aufsicht repräsentiert, welche Gemeinde, Geistlichkeit und Regierung über die Schulen ausüben.

§ 147
Die Schulgemeinde, welche entweder von der Orts- oder der Seelsorgsgemeinde vertreten wird, macht einen Schulfreund zum Ortsschulaufseher, den sie mit Zustimmung ihres Seelsorgers der politischen Obrigkeit, welcher sie untersteht zur Bestätigung vorschlägt.
Er ist in allen Schulangelegenheiten stimmfähiges Mitglied des Körpers welcher die Schulgemeinde in ihren Angelegenheiten vertritt. Wenn er aus einem anderen Grunde schon Mitglied dieses Körpers ist, so zählt seine Stimme doppelt. Seine Pflicht ist, für den ordentlichen Schulbesuch, für die fleißige Ertheilung des Unterrichtes, für die vorschriftsmäßige Behandlung der Schuljugend, für die guten Sitten besonders in der Kirche und auf den Gassen und öffentlichen Plätzen, für die richtige Bezahlung des Schullehrers, für die ordentliche Beheizung der Schule, für den guten Stand der Schulgebäude und der Schulgerätschaften dadurch Sorge zu tragen, daß er durch öfteres persönliches Erscheinen in der Schule und sonst bei jeder schicklichen Gelegenheit alles was die Schule angeht, in Erfahrung bringen und sodann zur Abhilfe aller Mängel die Einschlagung des gesetzlichen Weges bewirke oder vermittle.

§ 148
Der unmittelbare Vorsteher jeder Elementarschule ist der Seelsorger in dessen Sprengel sich die der gleichen Konfession gewidmete Schule befindet.
An Hauptschulen ist dieser Seelsorger Inspektor und der unmittelbare Vorsteher ist der Direktor. Mehrere Schulen bilden einen Schulbezirk und ein Ortsseelsorger im Bezirk bei katholischen Schulen, den der Bischof ernannt und die Statthalterei bestätigt, macht den Schulbezirksaufseher. Alle Schulbezirksaufseher stehen unter dem Schulenoberaufseher, welcher bei katholischen Schulen der Referent des Bischofes in Schulangelegenheiten ist und als solcher von ihm ernennt und von dem Landesfürsten bestätigt wird.

§ 149
Der Schuldistriktsaufseher untersucht jährlich einmal jede Schule seines Bezirkes in allen ihren inneren und äußeren, fachlichen und persönlichen Beziehungen und thut oder veranlaßt sodann alles Nöthige, um die gefundenen Mängel zu verbessern, die Schuldigen zu bestrafen, die Ausgezeichneten zu belehren.
Die Untersuchung wird rechtzeitig früher angesagt, und alle Schulkinder und Lehrindividuen, der Schulvorsteher, der Ortsschulaufseher und wenn die Schule einen eigenen Direktor hat, noch insbesondere der Ortsseelsorger und ein Vertreter der Schulgemeinde haben dabei zu erscheinen.
Auch die politische Obrigkeit ist davon in Kenntnis zu setzen und soll nach Thunlichkeit dabei vertreten sein.
Das Protokoll der Untersuchung ist den Schulenoberaufseher einzusenden.
Die Gebühr für jede solche Untersuchung bestimmt ein für alle mal bei jeder Schule die Schulenoberaufsicht mit Genehmigung der Statthalterei, sie darf nicht mehr als drei Gulden betragen.

§ 150
Die in den §§ 147 bis 149 erwähnten Personen und Behörden sind in ihrer Amtskorrespondenz in so weit sie Schulsachen betrifft portofrei.

§ 151
Die Regierung übt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetze in Beziehung auf das Schulwesen durch die Statthalterei aus. Ihre unteren Organe sind die unter den Statthaltereien stehenden politischen Behörden.

§ 152
Streitigkeiten in Schulsachen werden von verschiedenen Behörden entschieden, je nachdem sie innere oder äußere Schulangelegenheiten treffen. Innere Schulstreitsachen, d.h. solche Angelegenheiten, welche Lehrer und Schüler in Beziehung auf Lehre und Zucht betreffen, entscheidet in erster Distanz [sic!] der Schulbezirksaufseher, in zweiter die Schulenoberaufsicht.
Äußere Schulstreitsachen, d.h. solche, welche die Kosten der Schule betreffen und überhaupt alle welche nicht zu den inneren gehören, entscheidet in erster Instanz die unterste, in zweiter Instanz die nächst obere k.k. politische Behörde.
In allen Schulstreitsachen ist die Statthalterei dritte Instanz und der weitere Zug der Beschwerden geht an das Ministerium für Kultus und Unterricht.

§ 153
Die Rekursfristen sind vier Wochen vom Tage der Zustellung der Entscheidung, gegen welche rekurriert wird.
Während der Rekursfristen und bis zur Entscheidung des Rekurses ist die Ausführung der Entscheidung nicht gestattet.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt, wenn die Behörde oder Person gegen deren Entscheidung rekurriert werden könnte, der Entscheidung der Kausel beisetzt, daß der Rekurs gegen dieselbe keine aufhaltende Wirkung haben soll. Diese Klausel kann nur in sehr dringenden Fällen und wenn der Schaden, den der Rekurrent dadurch leiden könnte, ein vollkommen ersetzbarer ist, gemacht werden.
Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen oder gegen zwei Entscheidungen, von denen die zweite dem Rekurrenten vortheilhafter ist, als die erste, findet kein Rekurs, sondern nur eine Revisionsbeschwerde statt.
Revisionsbeschwerden haben keine einhaltende Wirkung

§ 154
Nicht streitige Schulangelegenheiten werden, wenn hierüber in dieser Verordnung nicht besondere Vorschriften gegeben sind, und sie innere sind, von dem unmittelbaren Vorsteher der Schule, wenn sie äußere sind, von der Schulgemeinde im gegenseitigen Einvernehmen beider entschieden.
Bei äußeren Schulangelegenheiten ist die unterste k.k. politische Behörde verpflichtet auf Ansuchen der Gemeinde mit Rath und That an die Hand zu gehen, oder wenn sie Grund zur Vermuthung hat, daß die Angelegenheit der Dazwischenkunft der politischen Obrigkeit bedarf, auch ohne Ansuchen der Gemeinde die Leitung derselben selbst zu übernehmen.

§ 155
Über den Zustand des Schulwesens erstattet jeder Schulbezirksaufseher jährlich nach Tabellen, welche das Ministerium des Kultus und Unterrichtes vorschreibt, einen doppelten Bericht an die Schulenoberaufsicht und an die unterste k.k. politische Behörde, welche beide daraus Hauptberichte verfassen, und letztere im Wege einer allfälligen Mittelsbehörde an die Statthalterei vorlegen.
Diese veröffentlicht den wesentlichen Inhalt durch die amtliche Zeitung und erstattet Bericht an das Ministerium, welches das Hauptresultat aller Jahresberichte über das Volksschulwesen veröffentlicht und mit den nöthigen Bemerkungen Seiner apostolischen Majestät dem Kaiser zur Wissenschaft bringt.
Alle Behörden, an welche die Jahresberichte gelangen, sind verpflichtet eine jede in ihrem Wirkungskreise alles zu verordnen oder einzuleiten, was nach dem Inhalte der Berichte zur Verbesserung des Schulwesens nach der Vorschrift der Gesetzes zu thun ist und dasselbe zur Kenntnis der nächst höheren Behörde zu bringen.

XV. Abschnitt
Wird vorläufig nicht ausgearbeitet und soll die Ausnahmen enthalten, welche in Betreff der nicht katholischen Schulen für nöthig erachtet werden.