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                <title>Entwurf für eine Regelung der Verwaltung von Kirchen-, Stiftungs-, und
                    geistlichen Pfründen-Vermögen der katholischen Kirche<lb/>o. O., <date when="1860">[1860]</date>
                </title>
            <title type="label">Entwurf für eine Regelung der Verwaltung von Kirchen-, Stiftungs-, und geistlichen Pfründen-Vermögen der katholischen Kirche o. O., [1860]</title><title type="s">Digitale Edition der Korrespondenz von Leo von Thun-Hohenstein</title></titleStmt>
            <publicationStmt>
                <p>
                    <tei:idno xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="handle">http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC69-8</tei:idno>
                </p>
            </publicationStmt>
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                <msDesc>
                    <msIdentifier>
                        <institution>Staatliches Gebietsarchiv Leitmeritz, Zweigstelle
                            Tetschen-Bodenbach</institution>
                        <repository>Familienarchiv Thun-Hohenstein, Linie Tetschen, Nachlass Leo
                            Thun</repository>
                        <idno>A3 XXI D642</idno>
                    </msIdentifier>
                    <msContents>
                        <p>Mit dem Text wird ein Entwurf für eine Regelung der Verwaltung der
                            kirchlichen Vermögen, Stiftungen und Pfründe unterbreitet. Zunächst wird
                            ein Vorschlag für die Regelung der Verwaltung der kirchlichen Vermögen
                            vorgelegt. Diese soll durch eine eigene Kommission erfolgen. Ihr sollen
                            neben den jeweiligen Pfarrern und Abgesandten des Bischofs auch
                            Mitglieder der Gemeinde angehören, die durch eine eigens geregelte Wahl
                            bestimmt werden. Die Kommission ist für die Verwaltung des Vermögens
                            verantwortlich und muss dazu ein genaues Inventar der zu verwaltenden
                            Vermögen führen. Als Ziel wird die Erhaltung des Vermögens angegeben,
                            Verkäufe oder Verpfändungen sollen grundsätzlich vermieden werden. In
                            der Folge wird geregelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des
                            Gremiums vorgegangen werden soll. Außerdem wird der Rahmen der
                            eigenständigen Entscheidung festgelegt und es werden die Abläufe und die
                            Entscheidungsfindung innerhalb des Gremiums geregelt. Schließlich wird
                            festgelegt, wie die Verwaltung von Kirchen erfolgen soll, deren Vermögen
                            zusammengezogen wurde. Im zweiten Teil wird die Verwaltung der
                            Pfründenvermögen geregelt. Die Verwaltung derselben fällt auch in den
                            Aufgabenbereich der genannten Kommission. Zunächst wird auch hier darauf
                            hingewiesen, dass das Ziel der Verwaltung die genaue Kenntnis der
                            Besitzungen und deren Erhalt sein soll. Daraufhin wird die Art der
                            Verwaltung näher bezeichnet. Im dritten Teil wird die Verwaltung von
                            Stiftungsvermögen geregelt, wobei auch in diesem Bereich die bereits
                            genannte Kommission als Verwalterin fungiert und nach denselben
                            Grundsätzen agieren soll. Zuletzt wird die genaue jährliche
                            Dokumentation der Verwaltung vorgeschrieben.</p>
                    </msContents>
                    <physDesc/>
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        <revisionDesc>
            <list>
                <item>approved by Mazohl</item>
            </list>
        </revisionDesc>
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    <text>
        <body>
            <div type="transcript">
                <index>
                    <term key="kultus">Kultus</term>
                    <term key="konkordat">Konkordat</term>
                    <term key="kirchenguter">Kirchengüter</term>
                    <term key="pfrundenverwaltung">Pfründenverwaltung</term>
                </index>
                <p>
                    <hi rend="ul">Entwurf</hi>
                    <lb/>Allgemeine Regeln für die Verwaltung des Kirchen-,
                    Stiftungs- und geistlichen Pfründenvermögens des katholischen Cultus.</p>
                <p>I. Kirchenvermögen<lb/>§ 1. Die Sorge für die Erhaltung, die ordentliche
                    Verwaltung und die gehörige Verwendung des Kirchenvermögens wird bei den
                    einzelnen Kuratkirchen einer eigenen hiezu bestellten Administration
                    übertragen.<lb/>§ 2. Kapellen und Filialen werden in dieser Rücksicht – wenn die
                    abgesonderte Verwaltung ihres Vermögens durch eigene Administratoren nicht etwa
                    eine ausdrückliche Bedingung der Stiftung ist – als zur Kuratkirche des Ortes
                    gehörig betrachtet, und – für die obgedachten Zwecke – der Administration der
                    Mutterkirche zugewiesen. Wegen dieser Zuweisung darf jedoch das Vermögen der
                    betreffenden Kirche weder der eigenthümlichen Widmung entrückt, noch
                    zusammengezogen werden.<lb/>§ 3. Die Administration hat zu bestehen: aus dem
                    geistlichen Kirchenvorsteher, einem Bestellten des Diözesanbischofs und aus zwei
                    aus der Mitte der betreffenden Kirchengemeinde ernannten Mitgliedern
                    (Kirchenkämmerer) welche in allgemeiner Versammlung der Stimmfähigen unter
                    Leitung des Vorstandes der Bezirkshauptmannschaft, in welcher die Kirche gelegen
                    ist, oder eines Abgeordneten desselben mittelst Abgabe von Wahlzetteln, durch
                    relative Stimmenmehrheit gewählt werden.<lb/>Wahlberechtigt oder wählbar ist
                    jedes Mitglied der Kirchengemeinde, welches in seiner Ortsgemeinde, nach
                    Verschiedenheit seiner aktiven oder passiven Betheiligung an der Wahl die
                    Eigenschaften besitzt, die das aktive oder aber das passive Wahlrecht zur
                    Gemeinderepräsentanz begründen und im letzteren Falle auch seinen bleibenden
                    Wohnsitz im Pfarrsprengel hat, oder zu nehmen bereit ist.<lb/>Gleichzeitig und
                    nach demselben Wahlmodus wird ein Ersatzmann gewählt, der der in allen Fällen
                    der Verhinderung, der Abwesenheit vom Orte oder des Austrittes des einen oder
                    des andern der zunächst Berufenen dann fehlenden Kirchenkämmerer, bis zu dessen
                    Wiederantritt oder bis ein Neuer gewählt ist, zu vertreten haben wird.<lb/>§ 4.
                    Ständig ist nur das Mandat des geistlichen Kirchenvorstehers, bei dem Bestellten
                    des bischöflichen Ordinariates ist die Dauer seines Amtes von dem Willen und
                    Gutdünken des Ordinariates allein abhängig, die übrigen Mitglieder der
                    Verwaltung aber werden auf die Dauer von drei auf einander folgenden Jahren
                    gewählt.<lb/>Die Wahl muß jedoch selbst vor Ablauf dieser Periode erneuert
                    werden, wenn inzwischen mehr als Einer derselben austreten, mit Tod abgehen,
                    oder die zu dem Amte erforderliche Eignung verlieren sollte.<lb/>Gewesene
                    Kirchenkämmerer können für die nächste Periode nicht wieder gewählt
                    werden.<lb/>§ 5. Im Allgemeinen hat die Kirchenverwaltung die mit dem
                    Kirchenvermögen verwachsenen Interessen allseitig zu wahren und für die Deckung
                    der auf dieses Vermögen gewiesenen Erfordernisse und Beiträge durch die Mittel,
                    welche dasselbe bietet, in gesetzlicher Weise zu sorgen.<lb/>§ 6. Insbesondere
                    ist die Administration berechtiget und verpflichtet, das gesammte sowohl
                    bewegliche als unbewegliche Vermögen der Kirche mittelst genauen Inventars in
                    Übersicht zu halten und Originalausfertigungen dieses Inventars so wie die
                    Darlegung der vorfallendenden Änderungen dem Ordinariate und dem
                    Gemeindeausschuss oder wenn der Kirchensprengel mehrere politische Gemeinden
                    umfaßt oder berührt, allen den betreffenden Gemeindeausschüssen zur Ermöglichung
                    der Aufsicht und der Kontrolle einzusenden.<lb/>§ 7. Desgleichen ist die
                    Administration verbunden, das gesammte erträgnisfähige Vermögen der Kirche
                    derart zu verwalten, daß die thunlichst größte reichhaltige Rente daraus erzielt
                    und das Stammvermögen in seiner Integrität erhalten und wenn möglich verbessert
                    und vermehrt werde. Hieraus folgt, daß eine Veräußerung oder Verpfändung
                    desselben durch die Administration ohne vorläufiger Bewilligung unzulässig und
                    daß die Administration in weiterer Richtung auch für die sichere Anlegung der
                    disponiblen Überschüße und anderer, der Kirche zugewendeten Kapitalien,
                    überhaupt für die beste Verwendung und die möglichste Erhaltung des
                    Kirchenvermögens und diese Interessen in allen Beziehungen, namentlich auch im
                    Prozesswege zu vertreten verpflichtet und berufen ist.<lb/>§ 8. Tritt diese
                    Nothwendigkeit in Gegenständen der ordentlichen Administration und des
                    zuständigen Wirkungskreises ein, so bedarf die Verwaltung zu ihrer Legitimation
                    keiner weiteren Ermächtigung, im entgegengesetzten Falle könnte der Rechtsweg
                    nur mit Zustimmung des Ordinariates und derjenigen betreten werden, welche bei
                    Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens das Mangelnde ganz oder zum Theile zu
                    decken haben.<lb/>Sind die zur Ertheilung der erforderlichen Ermächtigung
                    Berufenen divergierender Ansicht, so ist die Entscheidung der Kreisregierung
                    einzuholen. Gegen den Ausspruch derselben findet die Berufung an die höhere
                    Instanz nur in Vertretung und im Interesse öffentlicher Fonde statt, welche
                    wegen der obgedachten Verpflichtung, die Kirchenabgänge zu decken, oder aus
                    einem anderen Grunde an der Behandlung der streitigen Sache betheiligt
                    sind.<lb/>§ 9. Die Ordnung in der Gebarung hat die Administration durch
                    Voranschläge zu fördern, deren Einsicht allen jenen ohne Unterschied gestattet
                    werden muß, welche die Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens zu vertreten
                    verpflichtet und aus diesem Grunde auch befugt sind, die bezüglichen
                    Voranschläge zu beanständen, und sich mit ihren Beschwerden, wenn die Verwaltung
                    sie unbeachtet läßt, an das Ordinariat und in weiterem Zuge an die
                    Kreisregierung zu wenden. Auf die Entscheidung dieser Behörde ist rücksichtlich
                    der weiteren Berufung die im § 8 aufgestellte Beschränkung anzuwenden.<lb/>§ 10.
                    So weit es sich um einen Aufwand handelt, der im Voranschlage vorgesehen oder
                    welcher gar nicht vorgesehen oder auch nicht höher als 80 fl CMZ ist, und wozu
                    das Einkommen der Kirche die erforderlichen Mittel gewährt, ist die Verwaltung
                    befugt, den hiezu nöthigen Betrag ohne Einholung eines anderweitigen Consenses,
                    unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit zu verausgaben.<lb/>In anderen Fällen muß
                    die vorläufige Zustimmung des Ordinariates und derjenigen eingeholt werden,
                    welche bei Unzulänglichkeit des Kirchenvermögens das Mangelnde ganz oder zum
                    Theile zu ersetzen haben. Hiebei hat im Falle der Meinungsdivergenz das im § 8
                    Angeordnete zu gelten.<lb/>§ 11. Die Richtigkeit der Gebarung ist durch die
                    Aufrichtung alljähriger in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegten Rechnungen
                    zu constatieren. Zweckdienliche Extrakte von diesen Rechnungen sind längstens
                    ein Monat nach Ablauf des Verwaltungsjahres, dem Ordinariate, der
                    Bezirksbehörde, dem Gemeindeausschuß oder den Gemeindenausschüßen des
                    Pfarrsprengels, so wie denjenigen mitzutheilen, welche zur Deckung der Abgänge
                    an den Kirchen-Erfordernissen und zur Konkurrenz bei Pfarr- und Kirchenbauten
                    berufen sind, und diese Mittheilung verlangen.<lb/>§ 12. Diesen allen stehet das
                    Recht zu, und liegt die Pflicht ob, sowohl von der Rechnung und ihren Belegen
                    Einsicht zu nehmen, als auch bei gegründeten Verdachte ordnungswidriger
                    Gebahrung zu veranlaßen, daß vom Ordinariate im Einvernehmen mit der
                    Bezirkshauptmannschaft eine Kommission zur Untersuchung der Geschäftsführung
                    delegiert und das zur Herstellung der Ordnung Erforderliche verfügt werde.<lb/>§
                    13. Für die Überschreitung des zuständigen Wirkungskreises und die hieraus
                    entspringenden Nachtheile, so wie für jeden durch Verschulden oder Mangel der
                    schuldigen Aufmerksamkeit und des gehörigen Fleißes verursachten Schaden, sind
                    die Mitglieder der Kirchenverwaltung in jeder Richtung solidarisch
                    verantwortlich und ersatzpflichtig, und es kann, wo eine solche willkürliche
                    Übertretung oder auch nur schuldbare Vernachlässigung der anvertrauten
                    Interessen wahrgenommen wird, sowohl die Auflösung der ganzen Verwaltung als
                    auch die Entlaßtung einzelner Mitglieder über Anregung Dritter, von dem
                    Ordinariate im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, und im
                    ersten Falle die neue Konstituierung, im zweiten die Vervollständigung der
                    Verwaltung angeordnet worden.<lb/>§ 14. Im Allgemeinen hat es, was die Art und
                    Weise der unmittelbaren Geschäftsführung und Geschäftsbehandlung, Seitens der
                    Administration betrifft, bei den, in den bestehenden Instruktionen festgesetzten
                    Modalitäten der Verwaltung zur verbleiben. Nur hat hiebei als Regel zu gelten,
                    daß bei sich ergebender Meinungsdivergenz sämmtliche Beschlüße durch
                    Stimmenmehrheit zu faßen und in ein hiezu bestimmtes Protokoll mit der
                    Unterschrift sämmtlicher Mitglieder der Verwaltung einzutragen sind; wobei den
                    Einzelnen, die sich gegen die Verantwortung der aus dergleichen Verfügung etwa
                    entspringenden nachtheiligen Folgen schützen wollen, die Mittheilung des Falles
                    um der bezüglichen Bedenken, an das Ordinariat und an die
                    Bezirkshauptmannschaft, für sich oder in Gemeinschaft mit den Meinungsgenossen,
                    unbedingt zur Pflicht gemacht wird.<lb/>In den Verhältnissen der Verwaltung
                    gegen außen wird durch das gegenwärtige Normale, vorbehaltlich der Bestimmung
                    des § 10. an der vom Ordinariate bisher ausgewählten curatorischen Einflußnahme
                    auf die Gültigkeit und Wirksamkeit der das Kirchenvermögen betreffenden
                    Dispositionen, insbesondere rücksichtlich der Genehmigung der
                    Kapitalsanlegungen, der Veräußerungen, Belastung, Verpachtung von
                    Kirchenrealitäten nicht geändert.<lb/>§ 15. Die erste Übernahme des
                    Kirchenvermögens seitens der neu konstituierten Administration ist mit der
                    Errichtung genauer Inventarien oder wo solche bereits vorhanden sind, mit der
                    Revision der bestehenden in Verbindung zu bringen und durch einen zwischen der
                    abtretenden und der eintretenden Verwaltung im Beisein unbefangener Zeugen zu
                    vollziehenden Übergabs- und Übernahmsakt zu constatieren, wovon
                    Originalausfertigungen an die im § 6. Genannten mitzutheilen sind.<lb/>§ 16. Wo
                    das Vermögen mehrerer Kirchen zusammengezogen ist, oder einer gemeinschaftlichen
                    Verwaltung untersteht, und einen Curatelfond bildet, haben der abgedachten
                    Übergabe und Übernahme entweder das Einverständnis und der Vollzug der Theilung,
                    oder das Übereinkommen der Fortdauer dieser Einrichtung und die Feststellung des
                    Zweckes und der Wirkung derselben vorauszugehen. Im ersten Falle wird die
                    Verwaltung der einzelnen Antheile für die Zukunft nach den gegenwärtigen
                    Bestimmungen einzurichten sein.<lb/>Geschieht das Letztere so wird die zur
                    Gebarung des Curatelfondes berufene Administration aus dem Abgeordneten des
                    Ordinariates, dem geistlichen Vorstehers der ältesten Kuratkirche des Vereins
                    und aus zwei Gliedern der betreffenden Kirchengemeinde bestehen, es wäre denn,
                    daß die Interessenten, und die geistliche Tutel sich über eine andere, den
                    Umständen mehr entsprechende Zusammensetzung der besagten Verwaltung
                    erweitern.<lb/>Kommt weder die Theilung noch das Einverständnis der Fortdauer
                    der bisherigen Einrichtung zu Stande, so sind die kollidierenden Ansprüche der
                    Theilnehmer im Rechtswege auszutragen, und inzwischen mittelst einer eigenen vom
                    Ordinariate im Einvernehmen mit der Kreisregierung zu bestellenden
                    Administration für die Verwaltung und Verwendung des Concretalfondes im
                    gemeinschaftlichen Interesse zu sorgen.<lb/>Gleichzeitig sind die Interessenten,
                    welche der Theilung entgegen sind, oder dieselbe nach ihrem Ansinnen oder dem
                    Vorschlage der Minorität durchgeführt wissen wollen, auf den Rechtsweg unter
                    Bestimmung einer Fallfrist und mit dem Beisatz zu verweisen, daß die Theilung im
                    administrativen Wege vorgenommen werden würde, sobald die Frist verstrichen und
                    die Betretung des vorbehaltenen Rechtsweges nicht nachgewiesen wäre.</p>
                <p>II. Pfründenvermögen</p>
                <p>§ 17. Hinsichtlich des Pfründenvermögens hat die für das Kirchenvermögen
                    bestellte Administration aus den betreffenden Pfründen-Inventarien sich die
                    genaue Kenntniss dieses Vermögens zu verschaffen und darüber zu wachen, daß die
                    Integrität desselben weder durch mangelhafte Evidenzhaltung und Unsicherheit der
                    Eigenthums- und Bezugsrechte der Pfründe, noch durch gesetzeswidrige
                    Dispositionen des Inhabers, Vernachlässigung der Pflicht der Erhaltung im guten
                    Stande und ungeregelte Benützung gefährdet oder beeinträchtigt werde. Sobald ihr
                    eine Gefahr oder Gebrechen dieser Art bekannt werden, hat die Administration den
                    betheiligten Benefiziaten zur Herstellung der Ordnung aufzufordern, und wenn die
                    Mahnung fruchtlos bliebe, den Stand der Sache zur ferneren Verfügung dem
                    Ordinariate und dem Bezirkshauptmann anzuzeigen.<lb/>§ 18 Bei erledigtem
                    Benefizium hat die genannte Administration einerseits das Nöthige zur
                    beweiskräftigen Erhebung des Zustandes der Pfründe und zur Geltendmachung der,
                    den abgehenden Benefizianten aus dem Titel schuldbarer Deterionirung[?]
                    treffende Ersatzansprüche ihren Verzug einzuleiten und andererseits die
                    Intercalarverwaltung der Temporalien der Pfründe zu übernehmen.<lb/>§ 19 An der
                    Stelle des abgetretenen Seelsorgers hat der ernannte Spiritualprovisor für die
                    Dauer seines Amtes als Mitglied der Administration zu fungieren.<lb/>§ 20 Behufs
                    der Verwaltung des Pfründenvermögens im Falle des § 15 stehet zwar der
                    Administration das Recht zu, wenn es die Beschaffenheit oder die Ausdehnung der
                    Geschäfte erfordern, einen eigenen Agenten aufzustellen und aus den Erträgnissen
                    des Benefiziums angemessen zu besolden, dieselbe bleibt jedoch für jeden Fall
                    zunächst verantwortlich, daß die Verwaltung nach den für das Kirchenvermögen
                    aufgestellten Grundsätzen geführt, das erzielte Einkommen durch keine
                    fremdartige Bestimmung der vorgeschriebenen Verwendung entzogen werde, und die
                    ordentliche Rechnungslegung erfolgen, sobald Einer oder der Andere der
                    Theilhaber an den Intercalar-Erträgnissen diese Nachweisung fordert.<lb/>§ 21
                    Wird die Rechnung beanständet, und kommt keine Ausgleichung zu Stande, so sind
                    die streitigen Ansprüche auf dem Rechtswege auszutragen.<lb/>§ 22 Mit der
                    Wiederbesetzung der Pfründe und der Installationen des neuernannten
                    Benefizianten erreicht die Intercalarverwaltung ihr Ende, und kann die
                    Administration wider Willen nicht genöthigt werden, die Übergabe und Übernahme
                    des betreffenden Vermögens auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Dagegen muß
                    auch die Administration ihrerseits im obgedachten Augenblick bereit und im
                    Stande sein, die Übergabe vorzunehmen, und sich über die vollständige
                    Richtigkeit der Verwaltung gegen alle Theilhaber auszuweisen.<lb/>§ 23 Auf
                    Bisthümer, die in Erledigung kommen, findet die gegenwärtige Vorschrift keine
                    Anwendung, die Interkalarverwaltung der Temporalien hat bei denselben entweder
                    in Gemäßheit der bestehenden besonderen Statuten, oder wo dergleichen nicht
                    vorhanden, in der Art geführt zu werden, welche von dem betreffenden Domkapitel
                    im Einverständnisse mit der Staatsverwaltung bestimmt wird.</p>
                <p>III. Stiftungsvermögen</p>
                <p>§ 24 Weiter ist die nach § 3 bestellte Administration in gleicher Weise auch
                    berufen das Vermögen jener Stiftungen zur verwalten, welche den Kirchen oder den
                    Benefizien ihres Verwaltungssprengels entweder ausdrücklich zugewiesen sind,
                    oder durch ihre Widmung oder auch nur faktisch in diesen Verbande stehen.<lb/>§
                    23 Bestehende Stiftungen dieser Art werden von der genannten Administration auf
                    Grundlage der vorhandenen oder aufzurichtenden Stiftungs-Inventarien und
                    Verzeichnissen, und wenn der Fall dernach ist, in Folge spezieller Überweisung
                    der Behörde des Fondes bei welchem das Vermögen sich vorfindet, zum Behufe
                    sicherer Aufbewahrung der Geld und Bedeckungsurkunden und zur Verwaltung des
                    Stiftungsvermögens nach den im § 15 festgesetzten Modalitäten
                    übernommen.<lb/>Sind Stiftungen darunter, die nicht vollständig geordnet sind,
                    so wird die Administration ohne Verzug zur Regulierung derselben nach den
                    allgemeinen, die Evidenzhaltung der Stiftung und die Zulänglichkeit und
                    Sicherheit der Bedeckung betreffenden Normen schreiten.<lb/>§ 26 Bei
                    hinzukommenden neuen Stiftungen hat die Administration sobald sie von denselben
                    Kenntnis erhält, sich von der Kreisregierung im Wege der Bezirkshauptmannschaft
                    unter Vorlage der Stiftungsanordnung die Ermächtigung zur Annahme zu erbitten,
                    und wenn ihr dieselbe zu Theil wird, sofort für die Einsetzung und
                    Sicherstellung der bezüglichen Stiftung, sowie für die Errichtung der
                    Stiftungsbriefe zur sorgen.<lb/>Wo die Stiftungsverbindlichkeit der Art ist, daß
                    sie ohne Zustimmung dritter Interessenten oder anderer Behörden namentlich ohne
                    Zustimmung des Ordinariates in Namen der Kirche oder der Pfründe nicht
                    übernommen werden konnte, hat sich die Administration nach der politischen
                    Ermächtigung auch um den weiter erforderlichen Consens zu bewerben.<lb/>§ 27 Im
                    Stiftungsbriefe ist nebst der politischen und der etwa noch erforderlichen
                    speciellen Ermächtigung die stifterische Anordnung wörtlich oder doch mit
                    ausreichender Genauigkeit unter Hinweisung auf die eigentliche Grunderklärung
                    anzuführen, die Bedeckung der Stiftung und die Art und Weise ihrer
                    Sicherstellung mit allen wesentlichen Daten anzugeben; die Stiftungsobliegenheit
                    genau zu bezeichnen; die Theilnahme an der Stiftungsrente und die Art der
                    Vertheilung bestimmt, und wo dies bevorsteht, auch für den Fall einer späteren
                    Vermehrung des Stiftungsfondes zu statuiren, die Verpflichtung für die gehörige
                    Persolvierung zu sorgen, ausdrücklich zu übernehmen, und der Anspruch auf
                    angemessene Reduktion der Stiftungslast für den Fall vorzubehalten, daß die
                    Stiftungsbedeckung aus irgend einem Grunde eine, die Nothwendigkeit dieser
                    Einschränkung herbeiführende Verminderung erleiden sollte.<lb/>§ 28 Von dem
                    Stiftungsbriefe ist, wenn es verlangt wird ein Originalexemplar an den Stifter
                    oder dessen Repräsentanten und in jedem Falle eine Originalausfertigung an das
                    Konsistorium abzugeben. Ein gleiches Exemplar das mit der Bestätigung der im §
                    20 erwähnten Behörde und Interessenten versehen sein muß, ist in der Kirchenlade
                    oder sonst an sicherem Orte durch die Administration aufzubewahren.<lb/>Am
                    Schlusse des Jahres müssen die Stiftungsinventarien nach Maßgabe der
                    vorgefallenen Verhandlungen berichtigt und vervollständigt und die bezüglichen
                    Änderungen dem Konsistorium mitgetheilt werden.<lb/>§ 29 Bestehet das
                    Stiftungsvermögen aus Objekten welche ihre materielle Überlassungen an den
                    Haupttheilnehmern zur Nutznießung oder zum Gebrauche erfordern oder gestatten,
                    so hat die Administration im ersten Falle die Pflicht, im zweiten das Recht, die
                    betreffenden Sachen, dem Bedachten in der Absicht der Stiftung zu übergeben, und
                    ihr ferneres Wirken auf das zu beschränken, wozu sie rücksichtlich des
                    Pfründenvermögens bei besetztem Benefizium berufen und verpflichtet ist.<lb/>§
                    30 Wo dieser Fall nicht eintritt, hat die Administration das Stiftungsvermögen
                    in die ordentliche Verwaltung zu nehmen, die Erträgnisse einzuheben, und der
                    Stiftungsmäßigen Verwendung zuzuführen.<lb/>§ 31 Über die Verwaltung des
                    Stiftungsvermögens ist, wie über jene des Kirchenvermögens alljährlich eine
                    eigene, in der Einnahme und Ausgabe dokumentierte Rechnung zu legen, und hievon
                    Extrakte wie im § 11 angeordnet wird abzugeben.<lb/>Auf diese Rechnung, sowie
                    überhaupt auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben übrigens die
                    Bestimmungen der §§ 6, 7, 12, 13, 14 nach der analogen Tendenz des Mandates der
                    berufenen Administration vorkommenden Falles vollständige Anwendung zu
                    finden.</p>
            </div>
        </body>
    
    </text>
</TEI>