Der Jurist Ernst von Moy beschwert sich bei Leo Thun über Teile der neuen Rigorosenordnung. Zunächst bedankt er sich jedoch für den Besuch des Ministers im vergangenen Sommer sowie für die Bewilligung des neuen rechtswissenschaftlichen Studienplans. Dem gegenüber habe ihn der jüngste Erlass zum Gebrauch der deutschen Sprache für italienische Studenten bei den Rigorosen an der Innsbrucker Universität sehr besorgt. Moy glaubt, dass damit weder die Förderung der deutschen Sprache noch die Förderung der Wissenschaft erreicht werden wird. Die Förderung der deutschen Sprache könne aus seiner Sicht nur durch Anreize und nicht durch Zwang erfolgen. Mit Zwang untergrabe man außerdem das freiheitliche Prinzip an den Universitäten. Moy kann sich daher auch nicht vorstellen, dass Thun diesen Erlass selbst angeordnet habe. Sollte Thun dennoch bewusst diese Verordnung erlassen haben, will sich Moy ihr zwar unterordnen, er könne dies aber nicht glauben. Denn die Verordnung, so Moy weiter, sei in einem äußerst erniedrigenden Ton gehalten, und wolle das Verhalten der Professoren bei Prüfungen bis ins Detail regeln. Dies hält Moy für einen beleidigenden Eingriff in die Würde der Professoren. Moy anerkennt zwar die Stoßrichtung des Erlasses, nämlich die Hebung der Qualität beim Doktorat und den Staatsprüfungen, er glaubt allerdings, dass eine solche penible Regelung nicht das richtige Mittel sein wird.
<Baron Moy
8. Dezember 1854>1
Euer Exzellenz
haben mich bei Ihrer Anwesenheit in Innsbruck mit vieler Güte behandelt und an Sie zu schreiben
ermuntert. Ich war auch wiederholt im Begriffe es zu thun, um Euer Exzellenz
meine Freude und mein Dankgefühl auszudrücken wegen der höchsten Erlasse,
wodurch dem römischen und dem kanonischen Rechte und der deutschen
Rechtsgeschichte der ihnen gebührende Rang in unseren Universitätsstudien wieder
eingeräumt, dem Naturrecht dagegen der usurpirte Platz unter den eigentlich
juristischen Disciplinen aberkannt wurde; nur der Drang der Arbeit hat mich
abgehalten, mein dießfälliges Vorhaben auszuführen. Diese wichtigen Erlasse
haben meine Liebe zum Lehramte neu belebt und da auch der Fleiß der Studirenden
meinen Bemühungen, wie hier nie zuvor, entspricht, so wünsche ich gar nichts,
als daß es immer so bliebe. In der Beziehung kann ich aber die Besorgnisse nicht
bergen, welche der jüngste Ministerialerlaß in Betreff der Rigorosenprüfungen an
unserer Universität zu
erregen geeignet ist, ich halte es vielmehr für Pflicht, Euer Exzellenz
dieselben ohne Rückhalt vorzutragen. Es ist darin bestimmt, daß von nun an die
italienischen Studenten beim Rigorosum in deutscher Sprache gefragt und, vom
Jahre 1856 an, auch in deutscher Sprache zu antworten verhalten werden sollen.
Ich kann mir nicht vorstellen, was der Zweck dieser Bestimmung seyn soll. Die
wissenschaftliche Bedeutung und Strenge der Prüfungen kann dadurch nicht
gewinnen; im Gegentheil, je mehr der Candidat mit Schwierigkeiten der Sprache zu
ringen hat, desto mehr gewinnt er Anspruch auf Nachsicht in der Beurtheilung
seiner Leistungen. Auch das Studium der deutschen Sprache, ohnehin kein
Gegenstand der Berücksichtigung bei diesen Prüfungen, wird dadurch nicht
gefördert werden; denn gegen ein solches aufgedrungenes Studium sträubt sich der
Sinn und was durch gute Vorträge in deutscher Sprache von selbst erzielt worden
wäre, die Lust und das Verlangen denselben folgen zu können, wird dadurch
vielmehr zurückgedrängt, und die Folge wird nur die seyn, daß die Candidaten aus
Welschtirol entweder nur die Staatsprüfungen machen, bei welchen sie auf den
Gebrauch ihrer eigenen Sprache ein Recht haben, oder daß sie sich nach Padua oder Pavia wenden. Wünscht man, daß die
Italiener die deutsche Sprache erlernen und deutsche Universitäten besuchen, so
thue man ihnen keine Gewalt an, sondern sorge nur für interessante deutsche
Vorträge, die sie anziehen, und lasse denen, welche sich die deutsche Sprache
aneignen, diese zur besonderen Empfehlung gereichen. Der Gedanke, den
Rigorosanten in Ansehung der deutschen Sprache einen Zwang anzuthun, konnte
auch, scheint mir, nur von einem Manne ausgehen, der die neueren
Verwaltungsgrundsätze und wiederholt gemachten feierlichen Zusagen gänzlich aus
dem Gesichte verloren oder in solchen Abscheu genommen hat, daß er dieselben
jetzt absichtlich, auch wo keine Nothwendigkeit dafür vorliegt, der
Vergessenheit anheimgeben zu müssen glaubt. Denn weder mit dem Grundsatze der
Gleichberechtigung der Sprachen noch mit jenem der Lehr- und Lernfreiheit kann
ich mir diesen Zwang vereinbar denken. In Folge des letzteren Grundsatzes wurde
öfter für die Prüfungen die Direktive gegeben, es sey gleichgültig, wo und wie
ein Prüfungscandidat die erforderlichen Kenntnisse sich angeeignet habe, wenn er
sie nur besitze und bei der Prüfung beurkunde. Und nun soll die Erwägung, daß
die italienischen Candidaten deutsch können müßten, um aus den deutschen
Vorträgen Nutzen zu schöpfen, für sie die Verbindlichkeit begründen, sich
deutsch prüfen zu lassen! Mithin hat die Prüfung nicht nur das zu erweisen, daß
sie die betreffenden Rechtsdisciplinen inne haben, sondern auch das, daß sie
dieselben durch unsere deutschen Vorlesungen sich angeeignet haben. Darnach wäre
es wohl besser, man führte offen und gerade den alten Collegienzwang wieder ein.
Mittlerweile ist gerade das der größte Übelstand bei unseren Rigorosen, daß die
Candidaten dazu nicht in der Meinung und Absicht kommen, sich aus bestimmten
Wissenschaften prüfen zu lassen, sondern nur, aus den Heften einiger Professoren
aufzusagen.
Verzeihen Euer Exzellenz, daß ich mit solcher Geradheit spreche;
mir scheint eben, das fragliche Reskript mußte Euer Exzellenz sub reptitie
entlockt worden seyn. Täusche ich mich darin, so unterwerfe ich mich willig
Ihrem weiseren Ermessen. Ich kann das aber um so weniger glauben, als das
Reskript offenbar einen Geist athmet, der Euer Exzellenz völlig fremd ist. Es
ist in einem so mißgünstigem und herabwürdigenden Tone abgefaßt, daß der ganze
Lehrkörper sich dadurch nothwendig tief gekränkt fühlen müßte. Wenn es darin
unter anderem als geradezu pflichtwidrig und mit der Würde einer commissionellen
Prüfung unvereinbar bezeichnet wird, daß die Professoren während der Prüfung
lesen oder schreiben, so muß ich gestehen, daß mich das höchlich überrascht hat.
Denn ich habe von 1836–1846 incl. an den öffentlichen Staatsprüfungen in
Bayern, die dort alljährlich unter dem
Vorsitze eines höheren Staatsbeamten abgehalten werden, theil genommen, und nie
etwas anderes gesehen, als daß sowohl der Vorsitzende als die Mitglieder der
Prüfungscommission während des Prüfungsactes mit Lesen, Schreiben, ja sogar mit
Erledigung von Akten sich beschäftigten. Dergleichen, bis auf die äußere Haltung
herabsteigende Zurechtweisungen sind nicht dazu angethan, in den Professoren das
Gefühl zu wecken und zu schärfen, wie tief sie in Oesterreich auf der Scala der öffentlichen Beamten und in den
Augen der Regierung stehen. Eine solche Stellung, die auch daraus
hervorleuchtet, daß ein Universitätsprofessor sich geehrt finden muß, wenn ihm
der Titel eines kaiserlichen Rathes ertheilt wird, ist nicht geeignet, den Eifer
und das Streben der Professoren und das Ansehen derselben bei den Studirenden zu
heben. Sie legt nicht an den Tag, daß die Regierung sonderlichen Werth auf die
Wissenschaft lege, ist also auch nicht geeignet, zu deren Pflege anzutreiben.
Sie ist ein trauriges Überbleibsel aus alten Systemen und wird, wenn bekannt,
den Vocationen vom Ausland ein großes Hindernis entgegensetzen. Sie scheint mir,
aufrichtig gesagt, ein Widerspruch gegen Euer Exzellenz System und ganzes
Streben. Mir ist auf meiner langen Carriere im Lehramte dergleichen niemals und
nirgend vorgekommen.
Ich weiß, daß das berügte Verfahren die Folge der
Schuld ist, die man uns beimißt, das Doctorat aus schnödem Eigennutz
herabgewürdigt zu haben, und ich gestehe, daß die Erfordernisse zu diesem
anderwärts höher gespannt sind, als ich sie hier fand. Ich begrüße es auch
freudig, daß man demselben eine höhere Bedeutung und Würde auch hier wieder zu
vindiciren sucht. Aber ehe man uns einen solchen Vorwurf daraus machen dürfte,
bei den Rigorosen nicht einen höheren Maaßstab angelegt zu haben, müßte dieser
doch wenigstens durch Gesetz oder Herkommen vorgezeichnet seyn. Nun habe ich
aber bei den Vorwürfen, die man uns machte, nirgend gesehen, daß man sich auf
eine Verordnung oder frühere Übung berief. Mithin mußte ich um so mehr
schließen, das was ich hier traf, nämlich, daß man die Rigorosen nicht viel
strenger als die gewöhnlichen Staatsprüfungen behandelte, sey durch Übung und
Gewohnheit gerechtfertigt, als ja selbst die Promotion durch Beseitigung der
Dissertationen und Disputationen aller Schwierigkeit und Auszeichnung entkleidet
worden.
Ich bitte daher, Euer Exzellenz mich zu entschuldigen, wenn ich
hierin den Irrthum meiner Collegen getheilt habe und auch das Gefühl der tiefen
Kränkung theile, welches das fragliche Reskript in ihnen hervorgerufen hat. Ich
bin aber mit denselben überzeugt, daß dieses nicht Euer Exzellenz Absicht war
und hoffe, daß Hochdieselben gnädig die Versicherung der tiefen Ehrfurcht
empfangen werden, womit ich verharre
Euer Exzellenz
unterthänigster
Frh. v. Moÿ de Sons
Professor
Innsbruck den 8. Dezember 1854