Notizen Leo Thuns zu verschiedenen Angelegenheiten
o. O., 17. April 1860
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Regest

Leo Thun macht sich einige Notizen zur Frage einer Neuordnung der Verhältnisse mit und in Ungarn. Zunächst notiert er einige Gedanken zur Sprachenfrage in Ungarn, wobei er das Ungarische als allgemeine Verwaltungssprache für das Land anerkennt, aber gleichzeitig lokale Sprachen im Verkehr mit Behörden dulden möchte. In der Folge geht er auf die Frage der Beamtenschaft, die Regelung eines geordneten Übergangs in die neuen Verhältnisse sowie die Einrichtung und Kompetenzen der Ministerien ein. Abschließend notiert er sich einige Felder, die einer rechtlichen Neuordnung bedürfen.

Anmerkungen zum Dokument

Eigenhändige Notizen von Leo Thun.

Teilweise abgedruckt in: Die Protokolle des Österreichischen Ministerrates 1848–1867. IV. Abteilung, Das Ministerium Rechberg, Bd. 2, Wien 2007, S. 278–279.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000D-F7EA-5

Schlagworte

Edierter Text

Für mich 17. April [1]8601

Sprache
Die Stellung, die in den zu deutschen Ländern gehörigen Ländern die deutsche Sprache einnimmt, soll in Ungarn die ungarische einnehmen.
Jede andere Volkssprache in Ungarn, die welche die böhmische in Böhmen, die italienische in Welschtyrol, d. i. Berechtigung in Amte und Verkehr mit den Partheien und da wo sie vorherrscht, Amtssprache der Gerichte; Anspruch auf Achtung, freie Entwicklung und so weit es dazu erforderlich freundliche Unterstützung der öffentlichen Autorität. Anwendung in Gottesdienst, Unterrichtssprache in der Schule; daneben in höheren Schulen überall obligates Studium des Ungarischen.
Welche Stellung deutsche Sprache in höheren Unterrichtsanstalten haben soll, ist zu berathen vom Standpunkte ihres Werthes für Verkehr und wissenschaftliche Bildung.

In Kroazien Vollberechtigung der kroatischen Sprache. Über Stellung der deutschen Sprache nach demselben Grundsatze zu berathen.
In Galizien den Status quo überall erhalten, und mit Landtag über [?] Änderung zu berathen. In Böhmen das gleiche.

Beamte
[?] ihrer erworbenen Ansprüche, wenn sie fort ihre Schuldigkeit thun, sonst augenblickliche Entlassung.
In Ungarn Nichtungarn nicht gesetzlich ausgeschlossen

Übergang in Ungarn
Was während der Zeit der Diktatur von Seiner Majestät oder von der Regierung in ihrem Wirkungskreis erlassen worden ist, besteht zu Recht, ist aber der Revolution unterworfen. [?] der ältern Gesetze und Einrichtung, in so weit sie damit verträglich sind, behalten ihre definitive Geltung.

Centralregierung
Die Ministerien alle zunächst aufrecht
Wiederherstellung [?] im Prinzip anerkannt, aber wie mit Siebenbürgen und Kroazien zu halten? Wie Wirkungskreis gegenüber Justiz- und Ministerium Cultus und Unterricht zu regeln? Bleibt offene Frage.
Behandlung der Frage der katholischen Kirche und der griechisch-unierten Kirche muß in einer Hand bleiben und läßt sich vom Unterricht nicht trennen.

Wiederverknüpfung der Rechtsentwicklung
Szögyény will die Bestimmung, daß der Einfluß auf alle Gesetzgebung vom ungarischen Landtag auf den Reichsrath übergehe, solle mit dem ungarischen Landtag vereinbart werden. Wie dann gegenüber von Kroazien? Soll das wieder den ungarischen Landtag beschicken? Oder soll es auch mit dem kroatischen Landtag und mit einem siebenbürgischen vereinbart werden? Und soll das Nothwendige von dem Majoritätsabschluß der Landtage abhängen?
Kein Ausweg als landesfürstlicher Ausspruch der auf die Revolution nothwendig gewordenen Abänderung und nachträgliche Vereinbarung im Reichsrath[?] über Vorstellung der Landtage.

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