Der evangelische Theologe Karl Kuzmány informiert Leo Thun, dass er die Wahl zum Preßburger Superintendenten annehmen wird, sofern einige Bedingungen erfüllt werden. Zunächst fordert er, dass an den Bestimmungen des Patents vom 1. September weitgehend festgehalten werde und dass jene Einrichtungen und Gremien, die seither entgegen den Vorgaben dieses Patents von einigen Gegnern des Patents eingesetzt wurden, wieder aufgelöst werden. Außerdem erörtert er seine Gehaltsvorstellungen. Schließlich stellt er den Antrag, ihn aus seinem jetzigen Amt eines Universitätsprofessors zu entlassen.
Euere Excellenz!
Um Euere Excellenz über meine Absichten hinsichtlich meiner geschehenen Wahl zum
Superintendenten der Pressburger
Superintendenz in den gegebenen Verhältnissen und Zeitumständen auf keine Weise
in irgend einer Unsicherheit zu lassen, finde ich es für nothwendig, mich
hierüber ohne weitere Motivirung des Einzelnen kurz auszusprechen.
Ich nehme
die Wahl definitiv an, wenn es Seine Majestät geradezu befiehlt; oder aber unter folgenden
Bedingungen, wenn Seine Majestät die
Wahl einfach nur genehmigt:
1. Wenn Seine
Majestät über die seit dem 15. Mai gegen allerhöchst Seinen
deutlich ausgesprochenen Befehl vorgefallenen Beirrungen der Pressburger Superintendenz allerhöchst Seinen
Unwillen öffentlich kund gibt und demgemäß
2. die in dem Sprengel der
Pressburger Superintendenz seit dem
15. Mai zur Desorganisirung der coordinirt gewesenen Gemeinden und Seniorate
geschehenen Umtriebe für illegal und strafbar, die durch sie eingesetzten
kirchlichen Behörden und die erfolgten Desorganisationen der Gemeinden und
Seniorate, endlich eben so alle von der, legaler Weise ausgestellten Stimmgabe
zur Wahl der kirchlichen Vorsteher geschehenen Resultate für null und nichtig
erklärt; darum
3. den weiteren Fortbestand aller usurpatorischer Weise
aufgeworfener kirchlichen Behörden und bestellten kirchlichen Beamten
strengstens verbietet; die im revolutionären Trotz verharrenden aber, nach
geschehener Einklage von Seite der legalen kirchlichen Behörden einer
gesetzlichen Verfolgung zuweist, insbesondere:
a. den durch den Pressburger Pfarrer Sztromsky [Stromszky] auf den 12. Juli
einberufenen Convent der gewesenen A.C. Donau-Superintendenz verbietet und
nöthigenfalls selbst durch Gewalt verhindert;
b. das in
Pest unter dem Namen eines Centralcomités
usurpatorischer Weise aufgestellte kirchlich-revolutionäre Institut einfach und
geradezu aufhebt;
c. gegen den etwa nicht gehorchenden Pfarrer Sztromsky und die eben so etwa nicht
gehorchen wollenden Mitglieder des Centralcomités mit gesetzmäßiger Verfolgung
einschreiten läßt; endlich
d. den nach Pest auf den
17. Juli zusammenberufenen Convent der gewesenen Montan-Superintendenz dahin
bedeutet, daß dessen Beschlüsse nur dann für giltig erachtet werden würden, wenn
der Convent nicht unter dem Rechtstitel der gewesenen Montan-Superintendenz,
sondern unter dem durch das Patent vom 1. Sept. vorigen Jahres bezeichneten der
Pester Superintendenz fungirt und in
seinen Beschlüssen die durch das Patent vom 1. Sept. vorigen Jahres begränzte
Superintendenz nicht beirrt. Sollte jedoch der Pester erwähnte Convent dies nicht beachten, so würden nach dem
Befehle Seiner Majestät alle seine
Beschlüsse für null und nichtig erklärt; gegen diejenigen aber, welche sie
dennoch ins Leben zu rufen wagen, sollen die Strafgesetze in aller ihrer Schärfe
in Anwendung kommen.
Ich nehme die Wahl provisorisch an,
wenn die hohe Regierung zwar auf das unter 1., 2. und 3. Gesagte gnädigst
eingehet und dasselbe noch vor meinem Amtsantritte öffentlich kundgibt;
dasjenige aber, was ich oben unter a., b., c. und d. gesagt, nicht in der Lage
sein sollte mit ihrer Gewalt zu gewährleisten, sondern nur die Beschlüsse des
Pressburger am 12. Juli abzuhaltenden
Conventes und die des am 17. letzten Monats zu Pest abzuhaltenden, in so weit
diese Schlußfassungen den Bestand der Pressburger Superintendenz beirren sollten zum Voraus und noch
vor meinem Amtsantritt für null und nichtig öffentlich erklärt.
Was meine
persönliche Subsistenz anbelangt, so wage ich gehorsamst folgende Bitten zu
stellen:
1. Es geruhe das hohe k.k.
Cultusministerium mir für die Dauer meiner Führung des
Superintendentialamtes die in der Wiener Zeitung vom 1. März für dieses Amt
stipulirt angegebenen 4.000 fl ÖW zu systemisiren;
2. Falls meine Stellung –
ob nach definitiver oder provisorischer Übernahme des Amtes – irgendwie
unhaltbar würde oder falls ich, ob durch Krankheit, Unglück oder Alter zur Führung
des Amtes untauglich, werden und aus diesen Ursachen selbstbewogen resigniren
möchte, daß mir eine Pension von 2.000 fl ÖW, im Falle meines Todes eine Pension
für meine Gattin von 600 fl ÖW und sollte auch diese mit Tode abgehen, mein
jüngstes Kind aber noch minderjährig zurückbleiben, für die Zeit dessen
Minderjährigkeit demselben eine Pension von 300 fl ÖW gewährleistet würde. Ich
mache hier zwischen der definitiven und provisorischen Übernahme des Amtes
deshalb keinen Unterschied, weil mein Zurücktreten in mein jetziges Amt auch
einer erlittenen Unhaltbarkeit in der Stellung eines Superintendenten unmöglich
von irgend einem Nutzen für die Facultät würde, vielmehr dieselbe noch um den
Rest aller Popularität bringen müßte, ohne welche dieselbe sich doch nicht
einer Frequenz erfreuen kann.
3. Daß ich noch vor meinem neuen Amtsantritte
meines jetzigen Amtes entlassen und in einer besonderen Zuschrift über die
Genehmigung der letzten zwei Puncte verständigt werde. Endlich bitte ich noch,
daß mir bis zu der Zeit einer definitiven Regelung der Superintendenz
hinsichtlich ihrer Cassa (Übernahme der Cassa der bestandenen
Donau-Superintendenz und Verabfinden hinsichtlich der Cassa mit der Pester Superintendenz) zur Aushaltung eines Secretärs
jährlich 800 fl ÖW in monatlichen Raten zahlbar angewiesen werden.
Mich der
oft erfahrenen Gnade Euerer Excellenz bestens empfehlend verharre mit
unwandelbarer Hochachtung
Euerer Excellenz
unterthänigster Diener
Karl Kuzmány
k.k. Professor
Wien, den 8. Juli 1860