Karl Wolkenstein an Leo Thun
o. O., o. D. [1851?]1
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Regest

Karl Wolkenstein sendet Leo Thun ein Memorandum zur Frage, wie die Grundentlastung erfolgen könne. Wolkenstein erklärt daraufhin kurz, nach welchen Prinzipien er dabei vorgegangen ist. Das von ihm vorgeschlagene Vorgehen basiert auf dem früher geübten Verfahren. Wolkenstein äußert allerdings seine Zweifel, ob die jetzigen Gerichte imstande seien, die Verfahren nach dieser Art zu bestreiten, da derzeit viele lang erprobte Institutionen aufgelöst bzw. reformiert würden. Wolkenstein legt besonderen Wert darauf, dass die Grundbesitzer durch die Ablösung nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Er befürchtet nämlich, dass dies nach dem derzeit angedachten Verfahren der Fall sein werde. Wolkenstein betont jedoch, dass gerade diese Gesellschaftschicht ein tragendes Fundament des Staates und der Gesellschaft sei. Außerdem glaubt Wolkenstein, dass es durch das derzeit geplante Verfahren zu einem Wertverlust bei Kreditpapieren kommen werde. Wolkenstein spricht schließlich seine Hoffnung aus, dass die Regierung ihre Pläne ändere. Er setzt dabei besondere Hoffnung auf Leo Thun, da er sich nicht vorstellen könne, dass jener mit den Plänen der Regierung einverstanden sei.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

Lieber Freund!

Deinem Wunsche gemäß überschicke ich dir eine (allerdings etwas schmutzige, aber meine einzige) Abschrift und Memorandum in der Grundentlastungsache, wie ich es im Frühjahr [1]850 niederschrieb.2 An der eingebogenen Stelle 5 ist der Gegenstand der Abwicklung zwischen dem Gutsbesitzer und den Tabulargläubigern allerdings nur in Umrissen angedeutet, wie es der Zweck der Schrift bedingte.
Meine Projekte knüpften an das früher bestandene Verfahren – die Einvernehmung der Tabulargläubiger benannt – und weist daher die Verhandlung den l. Gerichten zu, die ich allerdings an sich für hiezu geeigneter halte als andere Behörden. Ich hatte hiebey die alten Gerichte, namentlich das Landrecht oder ein Analogon im Auge.
Ob auch unsere jetzigen Gerichte hiezu taugen, muß ich nach allem, was ich von gewiegten und erfahrenen Gerichtspersonen und Advokaten erfahre, bezweifeln. Es herrscht darüber nur eine Stimme, daß gerade diejenigen Zweige der Justizverwaltung, welche nach den Zuständen, Bedürfnissen und Gewohnheiten, wie sie hierlandes bestehen, für die Bevölkerung vom allergrößten Interesse sind, das Landtafel- und Grundbuchswesen, das adeliche Richteramt und ähnliches, einer kläglichen Vernachläßigung anheimfallen. Unsere Gerichtsstätten werden Komödienhäuser und die Zeit und Aufmerksamkeit der Gerichtspersonen werden vorzugsweise dahin verwendet, dem müßigen Publikum Unterhaltung und den regierenden Journalisten Stoff für ihre Blätter zu gewähren. So hat man Landtafelstadtbücher etc. einem Einzelrichter und seinen Gehülfen zugewiesen, die außer Stand sind die Geschäftsmasse zu bewältigen, noch weniger eine Garantie für deren entsprechende und consequente! Führung gewähren. Ich habe einigen Begriff davon, was die exacte Führung einer Landtafel erfordere und bin der Ansicht, daß, wenn man es an einer exacten Führung fehlen läßt, es besser wäre, das ganze Institut bestünde gar nicht. Auf dem Wege dieses in Böhmen mit wahrer Classicität handgehabte Institut zu ruinieren, befindet man sich. Ich kann mich auf das Zeugnis eines unserer tüchtigsten Advocaten berufen, der sich dahin aussprach, daß die dermalige Geschäftseinrichtung der Landtafel allein genüge, den Realcredit der Gutsbesitzer zu untergraben. Einem Gerichte von solcher Verfassung kann man nun allerdings die Auseinandersetzung zwischen Gläubigern und Gutsbesitzern nicht überweisen, soll sie jemals und wenigst in leidlicher Weise durchgeführt werden.
Die Idee, die mir in der Sache vorschwebte, scheint mir eine sehr faßliche:
Diejenigen Gläubiger, welche durch den verbleibenden Grundbesitz pragmatikal gedeckt sind, haben keinen rechtlichen Anhaltspunkt, gegen die freye Disposition mit den Entschädigungsgeldern Einsprache zu thun. Halten sie sich demungeachtet gefährdet, so steht ihnen – wenigst in den meisten Fällen – die Kündigung frey (deshalb die Verständigung f.), bis zum Auslaufe der Kündigungsfrist aber kann wohl nicht leicht eine solche Veränderung in den Verhältnissen eintreten, welche den Gläubiger einer reellen Gefährdung aussetzen könnte. Wird er dann nicht bezahlt, so stehen ihm ohnedies provisorische Sicherstellungsmittel und sohin Exekutionsmittel zu Gebothe, mit denen er begreiflich auch auf die Entschädigungsgelder greifen kann.
Ob man die Art und Weise, die ich für die Werthsbestimmung des Grundbesitzes proponierte, adaptiere oder eine andere, darauf lege ich minderen Werth. Mir schien selbe angemessen. Man kann die Sache noch stricter nehmen und einen Werthsmesser anlegen, bey dem man vollends Gewißheit hat, daß man nicht über den wahren Werth hinausgreife – dagegen habe ich nichts einzuwenden.
Sind nun diejenigen Gläubiger, welche durch den verbleibenden Grundwerth gedeckt sind, von dem Einspruche ausgeschloßen, so wird bey vielen (vielleicht bey den meisten) Gütern gar keine Verhandlung einzutreten haben.
Wo dies nicht der Fall ist, hat der Besitzer jedenfalls den Vortheil, daß er es mit einem beschränkteren Kreise von Einspruchsberechtigten zu thun hat.
Diesen gegenüber kann er sich nun jedenfalls leichter helfen. Er zahlt nach lit. c. mittels der Entschädigungsgelder ein [?] in der gedeckten Priorität ab – dadurch rückt natürlich ein gleicher Betrag von dem Einspruchsberechtigten in die Klasse vor, der nicht mehr zur Einsprache berechtigt ist, er gibt eine anderweitige Deckung nach lit. d. oder in sonstiger Weise durch Bürgschaft, durch nachgewiesene Meliorationen und Instruierungen etc. (lit. g). Daß in letzter Beziehung dem Gerichte ein weiterer Spielraum des Arbitriums gelassen werde, scheint mir unvermeidlich – bey dem offengelassenen Instanzenzuge und bey dem Umstande, daß dem Gläubiger immer noch die Kündigung freysteht, wenn er mit der gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist und sich gefährdet hätte, auch unbedenklich.
D. v. Eisenstein Senior – ein sehr tüchtiger Advocat – hat aus Anlaß des obigen Projektes, und wenn ich mich recht erinnere auf dessen Grundlage, die diesfälligen Propositionen gestellt, welche in den Eingaben vieler böhmischer Gutsbesitzer an das Ministerium puncto Grundentlastung enthalten sind und wahrscheinlich im Ministerium des Inneren erliegen. Dabey erliegt auch als Beylage mein Memorandum. Du hast daher in D. Eisenstein Ansicht weiteres Material, das preußische Agrargesetz behandelt dieselbe Frage § 110 [?].
So wenig ich mir einbilde mit meiner Proposition das Beste getroffen zu hoffen, so fest steht meine Meinung, daß ein schlechterer Modus der Auseinandersetzung nicht wohl ersonnen werden kann, als der, welcher das Patente vom 25. September 18503 aufstellt.
Man weiß in der That nicht, ist es berechnete Perfidie, um den Credit des großen Grundbesitzes zu ruinieren, denn klar ist es, daß ein so [?] Eingriff in Vertragsverhältnisse und Hypothekenrechte – wie die aufgezwungene Zahlung durch öffentlicher Creditspapiere – und bey den Verhältnissen unseres öffentlichen Credites den Realcredit tief erschüttern müßte. Noch ist das Jahr 1811 weder im Inn- noch weniger im Auslande vergessen. Jetzt fügt man zur Dezimierung der Gutsrenthe durch die Operationen der Grundentlastung noch ähnliche Willkührlichkeiten wie gedachtes Patent hinzu! Wer wird denn noch auf österreichische Hypotheken Geld leihen? Oder ist es Unfähigkeit, die nächsten Folgen seiner Handlungen zu berechnen? Oder ist es blos das frivole Vergnügen, seine Omnipotenz durch eine cynische Mißachtung des Rechtes zu manifestieren?
Eine der Bestimmungen, die den Geist des Patentes am schneidendsten charakterisiert, ist die des § 21.
Der Staat hat die ausgemittelte Entschädigungsrente nach dem 5 % Zinsfuße mit 20, nicht mit 22 ½, nicht mit 25 capitalisiert. Er ist daher absolut verpflichtet, seine Schuld auch mit einem gleichverzinslichen Papiere zu bezahlen, abgesehen davon, daß auch solche Papiere unter Pari stehen. Er hat nicht den geringsten rechtlichen Anhaltspunkt, sich seiner Schuld durch Papiere mit einem geringeren Zinsfuße und mit einem geringeren Cinswerthe zu entledigen. Das zufällige Verhältnis, daß ein Gutsbesitzer seinem Gläubiger rund 4 ½ % oder 4 % Zinsen zahlt, alterirt jene Verpflichtung nicht im geringsten. Es ist auch für den Gläubiger ein handgreiflicher Unterschied, ob er ein 4 ½ % oder 4 % Hypothekencapital hat, welches ihm, wenn er es haben will, mit 100 fl für 100 fl ebenso baar bezahlt werden muß, als wenn es ein 6 oder 8%iges wäre oder ob er Papiere hat, für die er, wenn er sie verwerthen will, 86 oder 76 pro Hundert erhält. Gleichwohl greift der § 21 auch dieses zufällige Verhältnis auf, um sich die Zahlung auf Kosten des Gläubigers zu erleichtern und gibt für 4 ½ und 4 % Hypothekposten nur Papiere mit gleichem Zinsfuß. Ist dieser Vorgang etwas anderes als nackte Prallerey! Und um welchen Vortheiles willen? In Mähren gehören Hypothekenposten mit einer geringeren als 5 % Verzinsung zu den Seltenheiten, in Oestreich-Steyermark etc. dürfte dasselbe der Fall seyn, weil die niederösterreichische Sparkasse (der Regulator) ihren Zinsfuß niemals unter 5 % herabgesetzt hat. In Böhmen gieng die Sparkasse auf 4 ½ % herab und deshalb ist dieser Zinsfuß ziemlich verbreitet. Aber auch hier wird der Vortheil vielfach dotirt werden. Eben um dem § 21 des Patentes zu entgehen, verlangen die Gläubiger die Erhöhung des Zinsfußes auf 5 % und der Gutsbesitzer kann sich dem unter den bestehenden Verhältnissen nicht entziehen – ich schreibe dies aus eigener Erfahrung. Nebenbey hat also der ohnedies gedrückte Gutsbesitzer das Bene – die Zinsreductionen, die er mit Opfern an Zeit, Mühe, Geld durchgeführt, [?] und den Zinsfuß durch künstliche Mittel hinaufgeschraubt zu sehen.
Noch ist hiebey ein Umstand aller Beachtung werth. Wohl der größte Theil der 4 % Hypothekarcapitalien, die wir in Oestreich haben, wurde im Ausland contrahiert, wo der Zinsfuß für solche auf 3 ½ und 3 % gesunken, daher die Kapitalien wohlfeiler waren oder wenn auch nicht dort contrahiert, so wurden doch die Schuldtitel (namentlich die vor einigen Jahren gangbaren Partialgeschäfte) im Auslande untergebracht. Die Verluste, die der § 21 des Patentes hervorruft, werden daher auch nach außen hin sehr empfindlich wirken. Hätten wir das Jahr [1]811 nicht gehabt, so wären die fremden Kapitalien unserer Hypotheken noch viel leichter und reichlicher zugefloßen, besonders bey unseren trefflichen Landtafel Instituten klar – ich weiß dies aus eigener Erfahrung. Die Erinnerung an das Jahr [1]811 hat viele geschreckt und so kam es, daß der Zinsfuß in Oesterreich durchschnittlich immer um 1 ½ bis 2 % höher blieb wie bey unseren Nachbaren.
Das Jahr [1]811 war die bittere Frucht 20jähriger Kriege – ein Gewaltstreich hundertmal mehr gerechtfertigt, wie die so wir jetzt erleben. Warum aber kann man eine Bestimmung wie jenen § 21 rechtfertigen? Soll die österreichische Ehrlichkeit ein Seitenstück der punica fides werden?
Entschuldige die unerbethene Herzensergießung. Aber ich halte es für Pflicht, eine solche Gelegenheit nicht vorübergehen zu lassen, um an einem concreten Falle zu zeigen, wie bey uns Gesetz[?] und Regierung getrieben wird. Es ist dies leider nicht ein vereinzelter Fall, sondern nur einer unter vielen.
Du weißt, ich achte – ich verehre dich – und darum thut es mir wehe deinen Namen unter solchen legislatorischen Machwerken zu lesen. Du kannst von diesem Schreiben, wenn du es angemessen findest, beliebigen Gebrauch machen. Es wird nicht schaden, wenn man Oben auf die Stimmen von Leuten achtet, denen man wenigst ehrlichen Willen nicht bestreiten kann – es wird gut seyn, wenn man die Augen aufthut. Man mache sich keine Illusionen. Es geht ein tiefer Unmuth gerade durch die Klassen der Gesellschaft, die man vielleicht ruinieren, anullieren, aber ohne die man nicht regieren kann, wenn man nicht Hecker oder Struve seyn will.

Von Herzen und mit unveränderlicher Gesinnung

Dein Karl Wolkenstein

Kannst du mir das Communicat gelegenheitlich rückstellen, so bitte ich darum. Ein Concept besitze ich nicht mehr. Abschriften stehen völlig frey und Mittheilung an jeden, den es interessieren mag.