Carl Heiller an Leo Thun
Pressburg [Bratislava], 11. Juni 1850
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Regest

Der Priester Carl Heiller erläutert Leo Thun den Entwurf einer Kirchengemeindeordnung für die Katholiken in Pressburg. Der Entwurf entstand auf der Grundlage des § 2 der Reichsverfassung vom 4. März 1849. Dort wird jeder gesetzlich anerkannten Kirche das Recht der öffentlichen Religionsausübung wie auch die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten zugesichert. Die Konstituierung als selbständige Kirchengemeinde wäre hilfreich, um die Bedürfnisse der Gemeinde ohne Einfluss der Protestanten ordnen und unter staatlicher Kontrolle verwalten zu können. Die Protestanten haben derzeit nicht nur bei Besetzung der katholischen Kirchen- und Schulämter ein Wahl- und Stimmrecht, sondern sind auch Teil der politischen Stadtgemeinde, welcher die Verwaltung der Kirchengemeinde obliegt. Demgegenüber haben die Katholiken Pressburgs keinen Einfluss auf die evangelischen Kirchengemeinden. Die neue Kirchenordnung soll lediglich diese Ungleichheit aufheben, die Katholiken Pressburgs wollen sich indes nicht der staatlichen und kirchlichen Kontrolle entziehen. Mit der neuen Kirchenordnung könnten sie zugleich die Umsetzung der von der Regierung angestrebten Reformen unterstützen und die vernachlässigten katholischen Gemeindeschulen erneuern.
In der Beilage unterbreitet der provisorische Ausschuss der katholischen Kirchengemeinde Pressburgs der Statthalterei einen Entwurf für eine Kirchengemeindeordnung. Zugleich bittet der Ausschuss um Genehmigung und Empfehlung bei den übergeordneten Stellen. Die Verfasser betonen, dass der Entwurf nur die Erlangung der in der Reichsverfassung jeder Kirchengemeinde gewährten Rechte anstrebe. Da sich der Ausschuss dessen bewusst ist, dass eine definitive Regelung der Kirchengemeindeordnung noch nicht möglich sein wird, bittet er zunächst um provisorische Bewilligung.

Anmerkungen zum Dokument

Beilage: Entwurf für eine Kirchengemeindeordnung der katholischen Kirchengemeinde Pressburgs, 12. Juni 1850.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBC9-C

Schlagworte

Edierter Text

Euer Excellenz!

Indem sich der unterthänig gefertigte Ausschuß auf seine (hier sub a anliegende) gehorsamste Eingabe an Seine Hochgeborn des Herrn k.k. Ministerialcommißären Grafen Attems bezieht, haltet sich derselbe für verpflichtet, diese seine Eingabe nicht nur allein auch dem hohen Ministerium zu unterbreiten, sondern auch den Inhalt desselben und jene Grundlagen, auf welche derselbe seinen Kirchengemeindeordnungsentwurf für die Katholiken Preßburgs basirte, näher zu beleuchten und einigermaßen zu motiviren.
Euer Excellenz! Obschon die Grundrechte für Ungarn noch nicht veröffentlicht worden sind, doch aber! die östreichische Reichsverfassung, die auf diese von Seiner Majestät den Völkern Östreichs allergnädigst gewährgeleisteten Grundrechte von 4. März vorigen Jahres beruht, im ganzen Umkreise unseres Vaterlandes publicirt und vielseitig freudig aufgenommen wurde, daher zu dem Glauben berechtigt, daß diese sowohl als jene auch für Ungarn volle Geltung erhalten werden und der 2. § vorberührter Grundrechte jeder anerkannten Kirche das Recht zusichert, „ihre Angelegenheiten und zughöriges Eigenthum selbstständig zu ordnen und zu verwalten“, so glaubte die katholische Gemeinde Preßburgs als ein Glied oder Unterabtheilung der katholischen Kirche, nicht länger mehr zögern zu dürfen, ihre unterthänige Bitte, „um partielle Theilhaftigmachung dieses ihrer Kirche ertheilten und sonach zustehenden Rechtes hohen Orts anzubringen“, damit sie als Localcultusgemeinde constituirt, jene und solch dahin bezügliche administrative Kirchengemeindeangelegenheiten, die bisher, und zwar von der gemischten politischen Stadtcommune administrirt waren, selbstständig zu ordnen und zu verwalten, insbesondere darum berechtigt sein möge, als ihr durch die bestehende Abhängigkeit von andern Glaubensgenossen, die wie natürlich die katholischen Interessen und Bedürfnisse nicht von denselben Standpunkte aus wie die katholische Gemeinde zu betrachten Ursache haben, und als Protestanten weder dazu verpflichtet sind noch dazu geneigt sein können, ein mächtiger Hemmschuh angelegt ist, der die Katholiken bei dem bereitwilligsten und aufrichtigsten Bestreben, die heilsamen Reformen der hohen Regierung, die sie dankbar anerkennen, nach allen ihren Kräften zu unterstützen und denselben entgegen zu kommen, nicht vorwärts läßt und daher selbst solch gedeihliche Regierungsmaßregeln, wie z. B. für das Schulwesen, zu fördern, ihnen für so lange unmöglich sein wird, als die Realisirung ihrer guten und aufrichtigen Gesinnung von der Zustimmung anderer Glaubensbekenner abhängig ist und bleibt und sogar zum Theil diesen Andersgläubigen überdies noch zur Last fallen soll!!
Es hat daher in seinen sub b anliegenden Cultus- oder Kirchengemeindeordnungsentwurfe der unterthänig gefertigte Ausschuß, die Wünsche und die Bedürfnisse der Katholiken Preßburgs niederzulegen und zu befriedigen versucht, die insbesondere sich dahin aussprachen:
1. Daß sie jene und solch dahin bezügliche ihre Localkirchengemeinde betreffenden Angelegenheiten und derselben angehörigen Stiftungen, Anstalten und Fonde, die bisher – zum Theil ohne, zum Theil unter der oberaufsichtlichen Controlle des geistlichen Oberhirtens – von der gemischten aus Protestanten und Katholiken bestehenden politischen Stadtcommune administrirt waren und werden, in Zukunft selbstständig zu ordnen und zu verwalten, das heißeste Verlangen tragen und sich dabey gerne sowohl der bestehenden geistlich oberhirtlichen als auch jeder politisch staatsrechtlichen Controlle zu unterziehen bereit sind.
2. Da hierorts bisher ein Theil ihrer Cultusgemeinde Lasten separat als „Kirchengemeindeaufschlag“ auf die katholischen Contribuenten für sich adrepartirt und von ihnen allein einbezahlt wurde, während ein Theil derselben und die Patronatslasten aus der Stadtcommunecassa bestritten werden und ein ähnliches Verfahren bezüglich auch auf jene Geldbeträge, die die evangelische Kirchengemeinde aus der gemeinschaftlichen Stadtcassa jährlich bezieht, besteht nur mit dem mächtigen Unterschiede, „daß die Katholiken nicht den mindesten Einfluß oder Antheilnahme auf die evangelischen Kirchengemeindeangelegenheiten weder in administrativer, umso weniger aber noch in anderer weiter eingreifender Beziehung ausüben dürfen; diese Protestanten aber! bey allen administrativen katholischen Angelegenheiten und bei der in das Herz des Katholiken noch tiefer eingreifenden Besetzungen katholischer Kirchen- und Schulämter eine vollgültige Stimme bey jeder Wahl und Abstimmung besitzen“, so wünschen die Katholiken Preßburgs, daß diese augenfällige Anomalie aufgehoben und das katholische Patronatsrecht hiesiger Stadtcommune auf ihren Ursprung schon aus dem Grunde zurückgeführt werden möge, weil solches noch von jener Zeit herrührt, als die Stadtcommune eine rein katholische war und sonach gedachtes Patronat blos von und für Katholiken begründet wurde und keineswegs für und von Protestanten geschaffen worden ist, sondern diese ihre Theilnahme an diesen eigentlich nur der katholischen Stadtgemeinde zukömmlichen Rechte, vielmehr nur als eine durch die Lethargie oder Benevolenz der nachherigen katholischen Stadtcommunevertretung übersehene und dadurch in uso gebrachte Errungenschaft der Protestanten betrachtet werden dürfte; und so wollen die hiesigen Katholiken zur Abhilfe dieses sie schmerzlich berührenden Übelstandes, mit Aufrechthaltung und unbeschadet ihrer alt herkömmlichen und bisherigen für sich Kraft des ursprünglich ihnen alleinig zustehenden Patronatsrechtes von der Stadtcommune rechtens anzusprechenden Gerechtsame und Genüsse, alle weiteren Lasten ihrer Localcultusgemeinde und Patronatsrechte in Zukunft auf sich nehmen; dagegen aber! im Sinne einer gesetzlichen Gleichberechtigung die Wahl ihrer kirchlichen sowohl als weltlichen Cultusgemeindebeamten und Schulpersonal sowie alle ihre dahin bezüglichen Angelegenheiten und das ihnen angehörige Eigenthum – ohne Einfluß der Protestanten – selbstständig ordnen, durchführen und unter der von der hohen Regierung gesetzlich aufzustellenden Controlle verwalten und
3. beabsichtigen, die hiesigen Katholiken keineswegs, behufs der Ausführung der von ihnen hier oben angesprochenen Abhilfe, ihren katholischen Gemeindebrüdern eine neue Steuer aufzubürden, sondern sie wollen nur zu dem bisher separat auf sie adrepartirten Kirchengemeindeaufschlag, der als eine specielle Steuer schon seit Jahren für die Katholiken bestand, auch jene Cultus- und Patronatslastenbeträge, die ihnen für die Zukunft weiters noch erwachsen könnten, zuschlagen und auf die im § 2 und 8 Punkt viertens unseres mehrberührten Kirchengemeindeordnungsentwurfes bezeichnete Weise und Titl unter sich bemessen und dann von der politischen Stadtcommune einheben lassen; wornach also dieser beantragte Kirchengemeindeaufschlag seiner Statur nach, wie hier vorausgelassen näher erörtert wurde, für die hiesigen katholischen Kirchengemeindemitglieder keine neue, sondern eine längst schon da gewesene Steuer sey, an der gleichsam nur die Adrepartitionsmethode und die eigentliche Zurechnungsweise vertauscht wird. Daß übrigens auch die Katholiken Preßburgs durch die für sie so wünschenwerthe – auch wirklich bedürftige – und darum ohne Verzug hohen Orts anersuchte Constituirung ihrer Localcultusgemeinde keineswegs – bei Verwaltung ihres Cultusgemeindegutes – einer politisch staatsrechtlichen oder der kirchlich oberhirtlichen Controlle sich entziehen wollen, weder noch von der schuldigen Abhängigkeit in religiöser Beziehung sich von ihrer Kirche abzutrennen und dadurch eine staatswiederrechtliche abgesonderte Stellung einzunehmen beabsichtigen, beweisen die §§ 3, 4, 6, 7, 8 und 30 des oftgedachten Kirchengemeindeordnungsentwurfes, da darin, und zwar im § 3 und § 30, der Stadtpfarrer zum ersten und permanenten Vorstande der Cultusgemeinde bezeichnet, im § 7 eine gewisse Anzahl Mitglieder geistlichen Standes für den Kirchengemeindeausschuß vorbedingt, im § 8 Punkt 1. die Absonderung der administrativen mit Zurückweisung der religiösen kirchlichen Angelegenheiten an die hochwürdige Geistlichkeit, im § 8 Punkt 3. die strengste Beobachtung der reichslandesgesetzlichen und Kirchenverordnungen eigends festgesetzt und auch in den § 4 und 6 bey Begründung der Rechte ihren Cultusgemeindemitgliedern die von der hohen Regierung zu erlassende Stadtgemeindeordnung zur Unterlage genommen wurde, um ja! in allem und jedem nur auf der von der Regierung eingeschlagenen Bahn vorzuschreiten und den durch dieselbe eingeleiteten Entwicklungsstadien nicht voreilig vorzugreifen oder hemmend in den Weege zu tretten.
Ja!, es gehet die Absicht der hiesigen Katholiken einzig allein nur dahin: sich durch Constituirung zu einer geregelten, auf gesetzlicher Basis stehenden, ihrer Kirche treu anhänglichen Localcultusgemeinde für ihre diesstädtischen Localkirchengemeindeverhältnisse, und zwar nur in administrativer Beziehung, einem urbaren – von den jetzt noch bestehenden Übelständen dann gereinigten – und von dem Einfluße Andersgläubiger gesicherten, unabhängigen festen Boden zu gewinnen, auf welchen sie den Saamen zur aufrichtigen Förderung der von der hohen Regierung beabsichtigten heilsamen Reformen und der dahin bezüglichen Verordnungen, insbesondere jene des Schulwesens allererstens, aussäen zum gedeihlichen Wachsthum und für den Staat und ihre Kirche zur reichen und gesegneten Ernte bringen und großziehen könnten.
Dies ist die aufrichtige Absicht und der heißeste Wunsch der Katholiken Preßburgs!, welch beyde in aller Unterthänigkeit zu unterbreiten der gehorsamst unterzeichnete Ausschuß hiermit bemüht ist; und sollte derselbe die Darstellung und die Auffassung gedachter Absicht und Wünsche in seinen beykommenden Kirchengemeindeordnungsentwurfe hie und da verfehlt und die geeignete Bahn zur Abstellung der vorwaltenden Übelstände in diesem seinen Vorschlage nicht getroffen oder aber diese Abhilfe zu frühzeitig angesprochen haben, so bittet derselbe inständigst Euer Excellenz möge die hohe Gnade haben, ihm – in Berücksichtigung der dargestellten und von den diesstädtischen Katholiken mit regen Eifer anstrebenden rechtlichen und redlichen Absicht – die von der hohen Regierung gewunschene Bahn vorzuzeichnen, auf welcher wir Katholiken zum ersehnten Ziele gelangen oder wenigstens denselben vor der Hand – bis zur definitiven Feststellung desselben – näher gebracht werden könnten, damit doch einigermaßen eine Abhilfe in den bezüglichen Übelstande zur Begründung einer selbstständigen, von anders Gläubigen unabhängigen Cultusgemeinde für uns Platz greifen könnte, durch welche der Förderung der hohen Regierungsmaßregeln nicht nur allein der beste Vorschub geleistet werden dürfte, sondern auch die hiesigen Katholiken dadurch nicht länger mehr verhindert seyn sollen, nach allen ihren Kräften die Maßnahmen der hohen Regierung zu unterstützen und vorzugsweise ihre von der gemischten Stadtcommune überhaupt so karg gehaltenen und deshalb – hinsichtlich geeigneter Schullocalitäten – im beschränktesten Zustande sich befindlichen katholischen Gemeindeschulen ohne Verzug möglichst in zweckmäßigen Stande versetzen zu können, welches Ziel seit Jahren von den hiesigen Katholiken angestrebt, unter dem Bestande der alten Gemeindeverhältnisse – wie die Erfahrung lehret – nimmer erreicht werden kann!

Euer Excellenz

Der unterthänigste provisorische Ausschuß der katholischen Kirchengemeinde Preßburgs
Carl Heiller
Domherr und Stadtpfarrer
als Präses des prov. Ausschußes der kath. Kirchengemeinde

Presburg, am 11. Juny 1850

Der fragliche Kirchengemeindeordnungsentwurf ist gestern schon zur Übersendung an Euer Excellenz den Hochgebornen Herrn Grafen von Attems behändiget worden.
Presburg, 12. Juny [1]850
Carl Heiller
Domherr und Stadtpfarrer
als Präses des prov. Ausschußes der kath. Kirchengemeinde

Unterthänige Bitte des provisorischen Ausschußes der katholischen Kirchengemeinde Preßburgs.
An Seine Hochgeboren des Herrn k.k. Ministerialcommißaren Heinrich Grafen von Attems

Euer Hochgeboren! Den Übelstand, daß alle katholischen Kirchengemeindeangelegenheiten Preßburgs, ja! ein großer Theil ihrer Stiftungen, Fonde und Anstalten der Verwaltung der gemeinschaftlich politischen Stadtgemeinde unterstehen, an welcher die evangelischen Glaubensgenossen mit den Katholiken gleichen Antheil nehmen und bey Besetzung der katholischen Seelsorgerstellen, als des Stadtpfarrers und sonstigen katholischen Kirchenvorständen und der katholischen Schullehrer, sogar in gleicher Anzahl mit den Katholiken mitwählen, während diese auf die evangelischen Kirchengemeindeangelegenheiten, Anstalten, Schulen und Wahlen keinen Einfluß besitzen noch ansprechen, berührte die hiesige katholische Gemeinde von jeher schmerzlich.
Mit um so größerer und inniger Freude begrüßte sie also den 2. § der Reichsverfassungsurkunde von 4. März [1]849, der da lautet:
„Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“
Dem zur Folge glaubte sie, auch nicht länger mehr zögern zu dürfen, in jene Rechte einzutreten, die Seine Majestät im angeführten § jeder Religionsgesellschaft zu gewährleisten geruhten.
Sie wagte daher an Seine Hochgeboren den Herrn k.k. Distriktsobercommißaren Grafen von Cziraky die vertrauungsvolle Bitte, „sich als selbstständige Kirchengemeinde im Sinne dieses 2. § der Reichsverfassungsurkunde constituiren zu dürfen“.
In gerechter Berücksichtigung dieser ihrer gehorsam gestellten Bitte bezeichnet anliegender Erlaß des vorbenannten Herrn k.k. Distriktsobercommißars Zahl 1445 de dato December [1]849 zwölf Mitglieder der hiesigen katholischen Gemeinde, die mit dem Auftrage betraut wurden, mit Zuziehung noch anderer 38 Vertrauensmänner unter dem Vorsitze des Hochwürdigen Herrn Domherrn und Stadtpfarrers Carl Heiller einen provisorischen Ausschuß zu bilden, welcher die zur zweckmäßigen Constituirung der hiesigen katholischen Kirchengemeinde geeignete Projecte auszuarbeiten und solche zu höheren und höchsten Genehmigung seiner Zeit vorzulegen habe.
In Erfüllung dieser für ihn so heiligen Pflicht gibt sich dieser unterthänig gefertigte durch obberührten Erlaße aufgestellte „provisorische katholische Kirchengemeindeausschuß“ hiermit die Ehre, Euer Hochgeboren! die im vorgedachten hohen Auftrage ausgearbeitete Kirchengemeindeordnung zur Constituirung der katholischen Kirchengemeinde Preßburgs mit der unterthänigen Bitte zu unterbreiten, Euer Hochgeboren! wollen gütigst dieselbe zur höheren und allerhöchsten Genehmigung und Bestätigung befördern.
Indem in diesem seinem Entwurfe der gehorsamst unterzeichnete Ausschuß nur solche Grundsätze aufstellt, die ihm zum gedeihlichen und ersprießlichen Wirken einer Kirchengemeinde – vermög ihrer Selbstständigkeit – als nothwendig erschienen, diese Grundsätze aber auch noch insbesondere auf die Grundprinzipien der von der hohen Regierung zu erlassenden, von uns sehnlichst erwarteten politischen Stadtgemeindeordnung basirte und dabey nur die Erlangung der jeder Kirchengemeinde in der Reichsverfassungsurkunde gewährgeleisteten administrativen Rechte anstrebt und keineswegs die selbstständige Verwaltung jener streng religiösen kirchlichen Angelegenheiten, die zu ordnen und zu verwalten den hochwürdigsten Kirchenhirten zustehet, beansprucht; so sieht derselbe mit umso stärkeren Zuversicht der hohen und allerhöchsten Bestätigung dieser von ihm beantragten, gehorsamst unterbreiteten Kirchengemeindeordnung getrost entgegen.
So aber! gedachte Kirchengemeindeordnung, ob des gegenwärtigen Ausnahmszustandes, insbesondere bezüglich auf die darin beantragten Wahlen, vollkommen zu realisiren, eine hohe Regierung noch nicht an der Zeit fände, bittet der gefertigte Ausschuß in aller Unterthänigkeit um die Anordnung solcher provisorischen Maßregeln, wie sie derzeit bey der politischen Stadtgemeinde obwalten, nach welchen, im Sinne der unterbreiteten Kirchengemeindeordnung für die hiesige katholische Kirchengemeinde, er sein Wirken ehestens und vorläufig beginnen und sonach auch ihre administrativen Angelegenheiten zweckmäßig ordnen und selbstständig zu verwalten sogleich in Angriff nehmen könnte und dürfte.

Euer Hochgeboren

Der unterthänige provisorische Ausschuß der katholischen Kirchengemeinde Preßburgs
Carl Heiller
Domherr und Stadtpfarrer als Präses des Ausschußes

Presburg, den 12. März [1]850