Der Priester Carl Heiller erläutert Leo Thun den Entwurf einer
Kirchengemeindeordnung für die Katholiken in Pressburg. Der Entwurf
entstand auf der Grundlage des § 2 der Reichsverfassung vom 4. März
1849. Dort wird jeder gesetzlich anerkannten Kirche das Recht der
öffentlichen Religionsausübung wie auch die selbständige Ordnung und
Verwaltung ihrer Angelegenheiten zugesichert. Die Konstituierung als
selbständige Kirchengemeinde wäre hilfreich, um die Bedürfnisse der
Gemeinde ohne Einfluss der Protestanten ordnen und unter staatlicher
Kontrolle verwalten zu können. Die Protestanten haben derzeit nicht nur
bei Besetzung der katholischen Kirchen- und Schulämter ein Wahl- und
Stimmrecht, sondern sind auch Teil der politischen Stadtgemeinde,
welcher die Verwaltung der Kirchengemeinde obliegt. Demgegenüber haben
die Katholiken Pressburgs keinen Einfluss auf die evangelischen
Kirchengemeinden. Die neue Kirchenordnung soll lediglich diese
Ungleichheit aufheben, die Katholiken Pressburgs wollen sich indes nicht
der staatlichen und kirchlichen Kontrolle entziehen. Mit der neuen
Kirchenordnung könnten sie zugleich die Umsetzung der von der Regierung
angestrebten Reformen unterstützen und die vernachlässigten katholischen
Gemeindeschulen erneuern.
In der Beilage unterbreitet der
provisorische Ausschuss der katholischen Kirchengemeinde Pressburgs der
Statthalterei einen Entwurf für eine Kirchengemeindeordnung. Zugleich
bittet der Ausschuss um Genehmigung und Empfehlung bei den
übergeordneten Stellen. Die Verfasser betonen, dass der Entwurf nur die
Erlangung der in der Reichsverfassung jeder Kirchengemeinde gewährten
Rechte anstrebe. Da sich der Ausschuss dessen bewusst ist, dass eine
definitive Regelung der Kirchengemeindeordnung noch nicht möglich sein
wird, bittet er zunächst um provisorische Bewilligung.
Beilage: Entwurf für eine Kirchengemeindeordnung der katholischen Kirchengemeinde Pressburgs, 12. Juni 1850.
Euer Excellenz!
Indem sich der unterthänig gefertigte Ausschuß auf seine (hier sub a anliegende) gehorsamste Eingabe an Seine Hochgeborn des
Herrn k.k. Ministerialcommißären Grafen
Attems bezieht, haltet sich derselbe für verpflichtet, diese
seine Eingabe nicht nur allein auch dem hohen Ministerium zu
unterbreiten, sondern auch den Inhalt desselben und jene
Grundlagen, auf welche derselbe seinen Kirchengemeindeordnungsentwurf
für die Katholiken Preßburgs basirte,
näher zu beleuchten und einigermaßen zu motiviren.
Euer Excellenz! Obschon
die Grundrechte für Ungarn noch nicht veröffentlicht worden
sind, doch aber! die östreichische Reichsverfassung, die auf diese von Seiner Majestät den Völkern Östreichs allergnädigst gewährgeleisteten
Grundrechte von 4. März vorigen Jahres beruht, im ganzen Umkreise unseres
Vaterlandes publicirt und vielseitig freudig aufgenommen wurde, daher zu dem Glauben berechtigt, daß diese sowohl als jene auch für
Ungarn volle Geltung erhalten werden und der 2. §
vorberührter Grundrechte jeder anerkannten Kirche das Recht zusichert, „ihre
Angelegenheiten und zughöriges Eigenthum selbstständig zu ordnen und zu
verwalten“, so glaubte die katholische Gemeinde Preßburgs als ein Glied oder Unterabtheilung der katholischen
Kirche, nicht länger mehr zögern zu dürfen, ihre unterthänige Bitte, „um partielle Theilhaftigmachung dieses ihrer Kirche ertheilten und
sonach zustehenden Rechtes hohen Orts anzubringen“, damit sie als
Localcultusgemeinde constituirt, jene und solch dahin bezügliche administrative
Kirchengemeindeangelegenheiten, die bisher, und zwar von der gemischten
politischen Stadtcommune administrirt waren, selbstständig zu ordnen und zu
verwalten, insbesondere darum berechtigt sein möge, als ihr
durch die bestehende Abhängigkeit von andern Glaubensgenossen, die wie natürlich
die katholischen Interessen und Bedürfnisse nicht von
denselben Standpunkte aus wie die katholische Gemeinde zu
betrachten Ursache haben, und als Protestanten weder dazu
verpflichtet sind noch dazu geneigt sein können, ein mächtiger
Hemmschuh angelegt ist, der die Katholiken bei dem bereitwilligsten und
aufrichtigsten Bestreben, die heilsamen Reformen der hohen Regierung, die sie
dankbar anerkennen, nach allen ihren Kräften zu unterstützen und denselben
entgegen zu kommen, nicht vorwärts läßt und daher selbst
solch gedeihliche Regierungsmaßregeln, wie z. B. für das Schulwesen, zu fördern,
ihnen für so lange unmöglich sein wird, als die
Realisirung ihrer guten und aufrichtigen Gesinnung von der
Zustimmung anderer Glaubensbekenner abhängig ist und bleibt und sogar
zum Theil diesen Andersgläubigen überdies noch zur Last fallen
soll!!
Es hat daher in seinen sub b anliegenden Cultus- oder Kirchengemeindeordnungsentwurfe der unterthänig gefertigte
Ausschuß, die Wünsche und die Bedürfnisse der Katholiken Preßburgs niederzulegen und zu befriedigen
versucht, die insbesondere sich dahin aussprachen:
1. Daß sie jene und solch
dahin bezügliche ihre Localkirchengemeinde betreffenden Angelegenheiten und
derselben angehörigen Stiftungen, Anstalten und Fonde, die bisher – zum Theil ohne, zum Theil unter der oberaufsichtlichen Controlle
des geistlichen Oberhirtens – von der gemischten aus Protestanten und
Katholiken bestehenden politischen Stadtcommune administrirt waren und werden,
in Zukunft selbstständig zu ordnen und zu verwalten, das
heißeste Verlangen tragen und sich dabey gerne sowohl der
bestehenden geistlich oberhirtlichen als auch jeder politisch
staatsrechtlichen Controlle zu unterziehen bereit sind.
2. Da
hierorts bisher ein Theil ihrer Cultusgemeinde Lasten separat als
„Kirchengemeindeaufschlag“ auf die katholischen Contribuenten für sich
adrepartirt und von ihnen allein einbezahlt wurde, während ein Theil derselben
und die Patronatslasten aus der Stadtcommunecassa bestritten werden und ein ähnliches Verfahren bezüglich auch auf jene Geldbeträge,
die die evangelische Kirchengemeinde aus der gemeinschaftlichen Stadtcassa jährlich bezieht, besteht nur mit dem
mächtigen Unterschiede, „daß die Katholiken nicht den mindesten Einfluß oder
Antheilnahme auf die evangelischen Kirchengemeindeangelegenheiten weder in
administrativer, umso weniger aber noch in anderer weiter eingreifender
Beziehung ausüben dürfen; diese Protestanten aber! bey allen administrativen
katholischen Angelegenheiten und bei der in das Herz des Katholiken noch tiefer eingreifenden Besetzungen katholischer
Kirchen- und Schulämter eine vollgültige Stimme bey jeder Wahl und
Abstimmung besitzen“, so wünschen die Katholiken Preßburgs, daß diese augenfällige Anomalie aufgehoben und das
katholische Patronatsrecht hiesiger Stadtcommune auf ihren
Ursprung schon aus dem Grunde zurückgeführt werden möge, weil solches
noch von jener Zeit herrührt, als die Stadtcommune eine rein katholische war und
sonach gedachtes Patronat blos von und für Katholiken begründet
wurde und keineswegs für und von Protestanten geschaffen worden ist,
sondern diese ihre Theilnahme an diesen eigentlich nur der katholischen
Stadtgemeinde zukömmlichen Rechte, vielmehr nur als eine durch die Lethargie
oder Benevolenz der nachherigen katholischen Stadtcommunevertretung übersehene und dadurch in uso gebrachte Errungenschaft der
Protestanten betrachtet werden dürfte; und so wollen die hiesigen
Katholiken zur Abhilfe dieses sie schmerzlich berührenden Übelstandes, mit Aufrechthaltung und unbeschadet ihrer alt herkömmlichen und
bisherigen für sich Kraft des ursprünglich ihnen alleinig
zustehenden Patronatsrechtes von der Stadtcommune rechtens anzusprechenden Gerechtsame und Genüsse, alle weiteren Lasten ihrer
Localcultusgemeinde und Patronatsrechte in Zukunft auf sich nehmen; dagegen
aber! im Sinne einer gesetzlichen Gleichberechtigung die Wahl
ihrer kirchlichen sowohl als weltlichen Cultusgemeindebeamten und
Schulpersonal sowie alle ihre dahin bezüglichen Angelegenheiten und das ihnen angehörige Eigenthum – ohne Einfluß der
Protestanten – selbstständig ordnen, durchführen und unter
der von der hohen Regierung gesetzlich aufzustellenden Controlle verwalten
und
3. beabsichtigen, die hiesigen Katholiken keineswegs, behufs der Ausführung der von ihnen hier oben angesprochenen Abhilfe,
ihren katholischen Gemeindebrüdern eine neue Steuer aufzubürden, sondern sie
wollen nur zu dem bisher separat auf sie adrepartirten Kirchengemeindeaufschlag,
der als eine specielle Steuer schon seit Jahren für die Katholiken
bestand, auch jene Cultus- und Patronatslastenbeträge, die ihnen für
die Zukunft weiters noch erwachsen könnten, zuschlagen und auf die im § 2 und 8
Punkt viertens unseres mehrberührten Kirchengemeindeordnungsentwurfes
bezeichnete Weise und Titl unter sich bemessen und dann von der politischen
Stadtcommune einheben lassen; wornach also dieser beantragte
Kirchengemeindeaufschlag seiner Statur nach, wie hier
vorausgelassen näher erörtert wurde, für die hiesigen katholischen
Kirchengemeindemitglieder keine neue, sondern eine längst schon da
gewesene Steuer sey, an der gleichsam nur die Adrepartitionsmethode und
die eigentliche Zurechnungsweise vertauscht wird. Daß
übrigens auch die Katholiken Preßburgs durch die für sie so wünschenwerthe – auch wirklich bedürftige – und darum ohne
Verzug hohen Orts anersuchte Constituirung ihrer Localcultusgemeinde
keineswegs – bei Verwaltung ihres Cultusgemeindegutes –
einer politisch staatsrechtlichen oder der kirchlich oberhirtlichen Controlle
sich entziehen wollen, weder noch von der schuldigen Abhängigkeit in religiöser
Beziehung sich von ihrer Kirche abzutrennen und dadurch eine
staatswiederrechtliche abgesonderte Stellung einzunehmen beabsichtigen, beweisen die §§ 3, 4, 6, 7, 8 und 30 des oftgedachten
Kirchengemeindeordnungsentwurfes, da darin, und zwar im § 3 und § 30, der
Stadtpfarrer zum ersten und permanenten Vorstande der
Cultusgemeinde bezeichnet, im § 7 eine gewisse Anzahl Mitglieder geistlichen Standes für den Kirchengemeindeausschuß
vorbedingt, im § 8 Punkt 1. die Absonderung der administrativen mit
Zurückweisung der religiösen kirchlichen Angelegenheiten an die
hochwürdige Geistlichkeit, im § 8 Punkt 3. die strengste
Beobachtung der reichslandesgesetzlichen und Kirchenverordnungen eigends festgesetzt und auch in den § 4 und 6 bey Begründung der Rechte ihren Cultusgemeindemitgliedern die von
der hohen Regierung zu erlassende Stadtgemeindeordnung zur
Unterlage genommen wurde, um ja! in allem und jedem nur auf der von der
Regierung eingeschlagenen Bahn vorzuschreiten und den durch dieselbe
eingeleiteten Entwicklungsstadien nicht voreilig vorzugreifen oder hemmend in
den Weege zu tretten.
Ja!, es gehet die Absicht der hiesigen Katholiken einzig
allein nur dahin: sich durch Constituirung zu einer geregelten, auf gesetzlicher
Basis stehenden, ihrer Kirche treu anhänglichen Localcultusgemeinde für ihre diesstädtischen
Localkirchengemeindeverhältnisse, und zwar nur in administrativer Beziehung,
einem urbaren – von den jetzt noch bestehenden Übelständen dann gereinigten –
und von dem Einfluße Andersgläubiger gesicherten, unabhängigen festen Boden zu
gewinnen, auf welchen sie den Saamen zur aufrichtigen
Förderung der von der hohen Regierung beabsichtigten heilsamen Reformen
und der dahin bezüglichen Verordnungen, insbesondere jene des
Schulwesens allererstens, aussäen zum gedeihlichen Wachsthum und für
den Staat und ihre Kirche zur reichen und gesegneten
Ernte bringen und großziehen könnten.
Dies ist die aufrichtige Absicht und
der heißeste Wunsch der Katholiken Preßburgs!, welch beyde in aller Unterthänigkeit
zu unterbreiten der gehorsamst unterzeichnete Ausschuß hiermit bemüht ist; und
sollte derselbe die Darstellung und die Auffassung gedachter Absicht und Wünsche
in seinen beykommenden Kirchengemeindeordnungsentwurfe hie und da verfehlt und
die geeignete Bahn zur Abstellung der vorwaltenden Übelstände in diesem seinen
Vorschlage nicht getroffen oder aber diese Abhilfe zu frühzeitig angesprochen
haben, so bittet derselbe inständigst Euer Excellenz möge die
hohe Gnade haben, ihm – in Berücksichtigung der dargestellten und von den
diesstädtischen Katholiken mit regen Eifer anstrebenden rechtlichen und
redlichen Absicht – die von der hohen Regierung gewunschene Bahn vorzuzeichnen,
auf welcher wir Katholiken zum ersehnten Ziele gelangen oder
wenigstens denselben vor der Hand – bis zur definitiven
Feststellung desselben – näher gebracht werden könnten, damit
doch einigermaßen eine Abhilfe in den bezüglichen Übelstande zur Begründung
einer selbstständigen, von anders Gläubigen unabhängigen
Cultusgemeinde für uns Platz greifen könnte, durch welche der
Förderung der hohen Regierungsmaßregeln nicht nur allein der beste
Vorschub geleistet werden dürfte, sondern auch die hiesigen Katholiken
dadurch nicht länger mehr verhindert seyn sollen, nach
allen ihren Kräften die Maßnahmen der hohen Regierung zu unterstützen und
vorzugsweise ihre von der gemischten Stadtcommune überhaupt so
karg gehaltenen und deshalb – hinsichtlich geeigneter Schullocalitäten
– im beschränktesten Zustande sich befindlichen katholischen
Gemeindeschulen ohne Verzug möglichst in zweckmäßigen Stande
versetzen zu können, welches Ziel seit Jahren von den hiesigen
Katholiken angestrebt, unter dem Bestande der alten
Gemeindeverhältnisse – wie die Erfahrung lehret – nimmer
erreicht werden kann!
Euer Excellenz
Der unterthänigste provisorische Ausschuß der katholischen Kirchengemeinde
Preßburgs
Carl Heiller
Domherr und Stadtpfarrer
als Präses des prov.
Ausschußes der kath. Kirchengemeinde
Presburg, am 11. Juny 1850
Der fragliche Kirchengemeindeordnungsentwurf ist gestern schon zur
Übersendung an Euer Excellenz den Hochgebornen Herrn Grafen von Attems behändiget
worden.
Presburg, 12. Juny [1]850
Carl Heiller
Domherr und
Stadtpfarrer
als Präses des prov. Ausschußes der kath.
Kirchengemeinde
Unterthänige Bitte des provisorischen Ausschußes der katholischen
Kirchengemeinde Preßburgs.
An Seine Hochgeboren des Herrn k.k.
Ministerialcommißaren Heinrich Grafen von
Attems
Euer Hochgeboren! Den Übelstand, daß alle katholischen
Kirchengemeindeangelegenheiten Preßburgs, ja! ein großer Theil ihrer Stiftungen, Fonde und
Anstalten der Verwaltung der gemeinschaftlich politischen Stadtgemeinde
unterstehen, an welcher die evangelischen Glaubensgenossen mit den
Katholiken gleichen Antheil nehmen und bey Besetzung der katholischen
Seelsorgerstellen, als des Stadtpfarrers und sonstigen katholischen
Kirchenvorständen und der katholischen Schullehrer, sogar in
gleicher Anzahl mit den Katholiken mitwählen, während diese auf die
evangelischen Kirchengemeindeangelegenheiten, Anstalten, Schulen und Wahlen
keinen Einfluß besitzen noch ansprechen, berührte die hiesige katholische
Gemeinde von jeher schmerzlich.
Mit um so größerer und inniger Freude
begrüßte sie also den 2. § der Reichsverfassungsurkunde von 4. März [1]849, der da lautet:
„Jede
gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der
gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre
Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen
Staatsgesetzen unterworfen.“
Dem zur Folge glaubte sie, auch nicht
länger mehr zögern zu dürfen, in jene Rechte einzutreten, die Seine Majestät im angeführten § jeder
Religionsgesellschaft zu gewährleisten geruhten.
Sie wagte daher an
Seine Hochgeboren den Herrn k.k. Distriktsobercommißaren Grafen von Cziraky die vertrauungsvolle
Bitte, „sich als selbstständige Kirchengemeinde im Sinne dieses 2. § der
Reichsverfassungsurkunde constituiren zu dürfen“.
In gerechter
Berücksichtigung dieser ihrer gehorsam gestellten Bitte bezeichnet
anliegender Erlaß des vorbenannten Herrn k.k.
Distriktsobercommißars Zahl 1445 de dato December [1]849
zwölf Mitglieder der hiesigen katholischen Gemeinde, die mit dem Auftrage
betraut wurden, mit Zuziehung noch anderer 38 Vertrauensmänner unter dem
Vorsitze des Hochwürdigen Herrn Domherrn und Stadtpfarrers Carl Heiller einen provisorischen Ausschuß
zu bilden, welcher die zur zweckmäßigen Constituirung der hiesigen
katholischen Kirchengemeinde geeignete Projecte
auszuarbeiten und solche zu höheren und höchsten Genehmigung seiner Zeit
vorzulegen habe.
In Erfüllung dieser für ihn so heiligen Pflicht gibt
sich dieser unterthänig gefertigte durch obberührten Erlaße aufgestellte
„provisorische katholische Kirchengemeindeausschuß“ hiermit die Ehre, Euer
Hochgeboren! die im vorgedachten hohen Auftrage ausgearbeitete
Kirchengemeindeordnung zur Constituirung der katholischen Kirchengemeinde
Preßburgs mit der unterthänigen
Bitte zu unterbreiten, Euer Hochgeboren! wollen gütigst dieselbe zur höheren
und allerhöchsten Genehmigung und Bestätigung befördern.
Indem in diesem
seinem Entwurfe der gehorsamst unterzeichnete Ausschuß nur solche Grundsätze
aufstellt, die ihm zum gedeihlichen und ersprießlichen Wirken einer
Kirchengemeinde – vermög ihrer Selbstständigkeit – als nothwendig
erschienen, diese Grundsätze aber auch noch insbesondere auf die
Grundprinzipien der von der hohen Regierung zu erlassenden, von uns
sehnlichst erwarteten politischen Stadtgemeindeordnung basirte und dabey nur
die Erlangung der jeder Kirchengemeinde in der Reichsverfassungsurkunde
gewährgeleisteten administrativen Rechte anstrebt und keineswegs die
selbstständige Verwaltung jener streng religiösen kirchlichen
Angelegenheiten, die zu ordnen und zu verwalten den hochwürdigsten
Kirchenhirten zustehet, beansprucht; so sieht derselbe mit umso stärkeren
Zuversicht der hohen und allerhöchsten Bestätigung dieser von ihm
beantragten, gehorsamst unterbreiteten Kirchengemeindeordnung getrost
entgegen.
So aber! gedachte Kirchengemeindeordnung, ob des gegenwärtigen
Ausnahmszustandes, insbesondere bezüglich auf die darin beantragten Wahlen,
vollkommen zu realisiren, eine hohe Regierung noch nicht an der Zeit fände,
bittet der gefertigte Ausschuß in aller Unterthänigkeit um die Anordnung
solcher provisorischen Maßregeln, wie sie derzeit bey der politischen
Stadtgemeinde obwalten, nach welchen, im Sinne der unterbreiteten
Kirchengemeindeordnung für die hiesige katholische Kirchengemeinde, er sein
Wirken ehestens und vorläufig beginnen und sonach auch ihre administrativen
Angelegenheiten zweckmäßig ordnen und selbstständig zu verwalten sogleich in
Angriff nehmen könnte und dürfte.
Euer Hochgeboren
Der unterthänige provisorische Ausschuß der katholischen Kirchengemeinde
Preßburgs
Carl Heiller
Domherr und Stadtpfarrer als Präses des
Ausschußes
Presburg, den 12. März [1]850