Der Bischof von Csanád, Alexander Csajághy, übersendet Leo Thun einige Dokumente, die das Vorgehen der Polizei gegen einen örtlichen Drucker betreffen. Der Drucker hatte einige Diözesancirculare für den Bischof gedruckt und auch das Konkordat bekannt gemacht. Der Bischof sieht in der Verfolgung des Druckers aber eine Verletzung des Konkordats. Er erwähnt auch, dass das Konkordat durch falsche Gerüchte diffamiert werde. Nicht zuletzt zeigt er sich überrascht von dem eigenmächtigen Vorgehen der italienischen Bischöfe im Hinblick auf das Konkordat.
Beilagen:
Gedrucktes Diözesan-Circular vom 15. November 1855.1
Zuschrift des Bischofs an die k.k.
serbisch-bosnische Statthalterei. Temesvar, 14. Januar 1856
(Abschrift).
Hirtenbrief des Bischof Alexander Csajághy,
8. Dezember 1855 (Druck).2
Euer Excellenz Hochgeborener Herr Graf!
Als bei dem Csanader Kurat-Clerus der Wunsch laut zu werden begann, wonach die
Diöcesan Currenden und Erlässe in Druck gelegt werden möchten, erließ ich einen
allgemeinen Aufruf um die Stimme Aller zu vernehmen in einer Angelegenheit,
deren Ausführung für die betreffenden mit einigen Kosten verbunden sein
würde.
Nachdem der weit überwiegende Theil des Diözesan Clerus sich für die
Drucklegung ausgesprochen hat, bot mir der glückliche Abschluß des Concordates
den passendsten Zeitpunkt die Hand ans Wort zu legen.
So erschienen die
beigeschlossenen ersten Bögen der Diöcesan-Verordnungen, welche ich nicht
ermangelte auch der k.k. serbisch-banatischen Statthalterei, und den Ofner und
Großwardeiner Abtheilungen nebst beiliegender
Einbegleitung sub I. zuzustellen.
Mittlerweile kam es mir zu
Ohren, daß die hierländige Staatsanwaltschaft wegen irgend welchen Anstand den
Druckleger dieser Verordnungen vor sich beschieden habe, weshalb auch die im
privat Wege eigens dazu ersuchte Redaktion der Temesvarer Zeitung von meinen
deutschen Hirtenworte (Seite 24 bis 32) keine Notiz nehmen zu können erklärte.
Dafür aber am 17. Jänner den Artikel der Gazetta officiale di Milano
überschrieben le Collisioni nel Concordato ihren Lesern nicht vorenthalten zu
sollen erachtete.
Am 18. Jänner wurde wirklich das unter II. beigebogene
Urtheil gegen den Drucker der fraglichen Diöcesan Circularverordnungen
ausgesprochen, welches sich jedoch nicht auf die Hauptauflagen, sondern auf den
für die Gläubigen bestimmten, ebenfalls beigelegten Abdruck der vorbezeichneten
Hirtenworte bezieht, welcher von dem Drucker, wie es anzunehmen ist – wenngleich
unvorsichtig – dennoch bona fide, seinen Arbeitsgehilfen überlassen
wurde.
Es stehet mir wohl nicht zu, über die Motive eines solchen Fürgehens
seitens der k.k. Polizei mir ein Urtheil zu erlauben, jedoch muß ich es im
Interesse des Concordates selbst lebhaft bedauern, daß dieser Zwischenfall nicht
nur hier zu manchem Gerede und Mißdeutungen Veranlassung gegeben hat, sondern
sogar dazu diente selbst in den höchsten Regierungskreisen einem grundfalschen
Gerüchte Eingang zu verschaffen, welches kaum von den Freunden des Concordates
ausgegangen sein dürfte, welche übrigens – wenn hierfür eine Schlußfolgerung aus
der Betheiligung an dem bezüglich des kundgemachten Concordates abgehaltenen von
der Kanzel vorangekündigten Te Deums erlaubt ist – hier kaum sehr zahlreich sein
dürften. Und dieses Gerücht ist es, was mich dazu veranlassen mußte, den wahren
Thatbestand aufzuklären, und meiner an den Herrn Ministerialrath Johann Simor gerichteten telegraphischen
Antwort die ausführliche Begründung nachzusenden, um zugleich Euer Exzellenz
darüber vollkommen zu beruhigen, daß ich im Bezug auf die Ausführung des
Concordates schon lange vor der Kundmachung desselben keine andere Ansicht
hegte, als daß hierin der gesammte Episcopat nach vorgegangener gemeinsamer
Berathung – auf welche ich Privatnachrichten zufolge rechnete – einmüthig und
gleichmäßig vorzugehen habe; weshalb mich das Fürgehen des Italienischen
Episcopates überraschte und einigen Zweifel über die Richtigkeit meiner
diesbezüglichen Auffassung in mir erregen mußte, ob man nicht vielleicht von der
Abhaltung bischöflicher Conferenzen abgegangen sei?
Genehmigen Euer
Excellenz die Versicherung meiner vollkommensten Hochachtung mit welcher ich die
Ehre habe zu verharren
Euer Exzellenz
ergebenster Diener
Alexander Csajághy
Bischof von Csanád
Temesvár den 27ten Jänner 1852
Abschrift
Vom Csanader Bischofe
Temesvár den 14. Jänner 1856.
An Eine Hohe k.k. serbisch-banater
Statthalterei
Das gehorsamst gefertige Ordinariat gibt sich hiermit die Ehre Einer hohen k.k. Statthalterei dienstfreundlichst zur Kenntnis zu bringen, daß nachdem in Hinkunft alle Circular-Erlässe dieses Ordinariates in Druck gelegt werden, dasselbe sich es erlauben wird, Einer Hohen k.k. Statthalterei ein Exemplar der Diöcesan-Circularen bei deren Erlassung gleichzeitig zur gefälligen Kenntnisnahme mitzutheilen; welche Mittheilung hiermit mittelst Anlage I. mit dem aufrichtigen Wunsche begonnen wird, Einer hohen Landesstelle Beweise jenes Dienstfreundlichsten Entgegenkommens zu liefern, dessen Bedingungen auch fortan zu wahren dieses Ordinariat sich vorzüglich angelegen sein lassen wird, um jenes hehre Ziel zu erstreben, welches die hochherzige Vereinbarung Seiner k.k. Apostolischen Majestät mit dem Oberhaupte der Kirche zur wahren Wohlfahrt Höchstihrer Unterthanen für Alldiejenigen vorzustellen geruheten, welche berufen sind, die durch jene Vereinbarung kundgegebenen allerhöchsten Intentionen in Vollzug zu bringen.
Alexander Csajághy m.p. Bischof von Csanád.