Entwurf einer allerhöchsten Entschließung über die kirchliche Vermögensverwaltung
1858
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Regest

Entwurf für eine allerhöchste Entschließung, mit der die Verwaltung des Kirchen- und Pfründenvermögens geregelt werden soll. Die zu erlassenden Weisungen für die Diözesen sollen von den einzelnen Bischöfen der Regierung vorgelegt werden. Dabei sollen aber die aufgrund des Konkordats zustehenden Rechte und Befugnisse gewahrt bleiben. Es werden die Rechte des Kirchenpatrons, der selbst oder durch einen Stellvertreter an den Beratungen der Kirchenvermögensverwaltung teilnehmen kann, erläutert, sowie die Vorgehensweise, wenn er an den Beratungen derselben nicht teilnehmen will. Außerdem werden die Befugnisse der Regierung dargelegt. Für die Verwaltung des Kirchenvermögens in Lombardo-Venetien im Einvernehmen mit dem Hl. Stuhl wird ein eigener Entwurf vorgelegt, der hier beigelegt ist.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

ad 67/CUM ex 1858

Entwurf der Allerhöchsten Entschließung

Die Ausführung <der in der bischöflichen Versammlung vom Jahre 1856 vereinbarten in der vorliegenden Eingabe jener Versammlung vom 16. Juni 1856 in den §§ 1–21 enthaltenen Bestimmungen, so weit sie sich auf die Verwaltung des Vermögens einzelner Kirchen und Pfründen, dann der bei denselben bestehenden Stiftungen beziehen, soll> 1 in der Voraussetzung, daß sie im Wege der Provincialconcilien kirchengesetzliche Kraft erlangen, unter der Bedingung kein Hindernis finden, daß
1. die zu diesem Ende von den einzelnen Bischöfen für ihre Diözesen zu erlassenden Weisungen vorerst Meiner Regierung vorgelegt werden und daß
2. dabei sowohl die derselben auf Grund des Art. 30 und 31 des Konkordates zustehenden Rechte, als auch die Befugnisse gewahrt bleiben, welche den Kirchenpatronen in Ansehung der ihnen durch das bürgerliche Gesetz im kirchlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen eingeräumt sind und unbeschadet der Kirchengesetze geübt werden können.
<Insoferne es sich nicht um die Verwaltung des vorhandenen Vermögens, sondern um die Frage handelt, von wem und in welchem Maße bei Unzulänglichkeit des vorhandenen Vermögens zur Bestreitung kirchlicher Bedürfnisse beizutragen sei und inwiefern solche Leistungen nöthigenfalls durch äußere Zwangsmittel bewirkt werden können, bleiben die bestehenden Vorschriften noch in Kraft und behalte Ich es Mir vor, dieselben demnächst unter Berücksichtigung der bezüglichen Kirchengesuche und den Zeitverhältnissen entsprechend neu zu regeln.>2 <Bezüglich der Vermögensverwaltung wird den voranstehenden Grundsätzen gemäß>3Nachstehendes zu beachten sein:
Bei Bezeichnung der Grenzen, innerhalb deren die Kirchenpatrone sich an der Bestellung der Glieder der Kirchenvermögensverwaltung und an der Verwaltung selbst betheiligen, ist nebst den bei den bei der Errichtung der kirchlichen Anstalt etwa gemachten Vorbehalten die bisherige langjährige Übung, insofern sie dem Kirchengesetze nicht widerstreitet, aufrecht zu erhalten. <Unter dieser Voraussetzung>4 bleibt es dem Kirchenpatrone unbenommen, an der Kirchenvermögensverwaltung selbst oder durch einen Stellvertreter Theil zu nehmen und bei allen Berathungen derselben, insbesondere bei der Aufnahme der Kirchenrechnung, zu erscheinen, wodurch ihm, so oft es sein Interesse angeht, die Gelegenheit sich auszusprechen gesichert ist und seine Ansicht in allen Fällen, wo ohne eingeholte bischöfliche Zustimmung nicht vorgegangen werden darf, zur Kenntnis des Bischofes kömmt. Desgleichen ist der bei den Berathungen der Kirchenvermögensverwaltung anwesende Kirchenpatron, wenn er mit Ausgaben und Maßnahmen, zu denen diese Verwaltung auf eigene Verantwortung schreiten kann, nicht einverstanden ist, berechtiget zu fordern, daß die Sache dem Bischofe vorgelegt werde. Dieser wird auch keinen Anstand nehmen, auf Verlangen des Kirchenpatrones in dessen Gegenwart eine Untersuchung <des Zustandes der Kirchengebäude und>5 der Kirchenkassa vornehmen zu lassen.
Will oder kann der Kirchenpatron oder sein Stellvertreter an der Kirchenvermögensverwaltung nicht Theil nehmen, so ist von dieser bei allen Ausgaben und Maßnahmen, zu denen sie nicht ohne Zustimmung des Bischofes schreiten kann, und bei dem Vorhaben eines Rechtsstreites, endlich über die dokumentirte Jahresrechnung, die schriftliche Äußerung des Patrones einzuholen und dem Bischofe vorzulegen.
<Desgleichen ist der Patron befugt, dem Pfründenbesitzer allfällige Vernachlässigungen seiner Pflichten in Betreff der Gebäude und des Pfründenvermögens in Erinnerung zu bringen, auch hierüber die Anzeige an das Ordinariat zu erstatten und zu verlangen, daß in seiner Gegenwart eine Untersuchung des Zustandes der Pfründengebäude gepflogen werde.
Dem Patron steht auch in der Regel die Vertretung der geistlichen Pfründe zu; doch soll er vor dem Beginne eines Rechtsstreites die Beistimmung des Bischofs einholen. Ist der Rechtsstreit gegen den Patron selbst zu führen,>6<so steht die Einleitung der gerichtlichen Schritte dem Bischofe zu.>7
<Im Falle der Erledigung der Pfründe ist zur Ausscheidung und allfälligen Ergänzung des Kirchen- und Pfründenvermögens aus dem Nachlaße des verstorbenen oder aus dem Privatvermögen des abtretenden Pfründners den bestehenden Vorschriften gemäß auch der Patron beizuziehen.>8
Bei Pfründen und Gotteshäusern, welche einem auf dem Religions- oder Studienfonde beruhenden Patronatsrechte unterstehen, übt Meine Regierung, welche diese Fonde im Namen der Kirche verwaltet, ebenso wie bei den Kirchen und Pfründen des landesfürstlichen Patronates die dem Kirchenpatrone zustehenden Befugnisse.
<Wenn solche Kirchen und Pfründe in Rechtsstreitigkeiten verwickelt werden, haben die kaiserlichen Finanzprokuraturen dieselben wie bisher unentgeldlich zu vertreten oder falls die Aufstellung eigener Vertreter stattfinden sollte, diese im Einvernehmen mit den kaiserlichen Finanzprokuraturen zu handeln.>9 Bei anderen Kirchen und Pfründen ist von der Vermögensverwaltung durch die jährliche Vorlage eines Rechnungsauszuges, dann des Kirchen- und Pfründeninventars oder, in wie weit es zum Zwecke ausreicht, des Nachweises des Zuwachses oder der Abnahme desselben der politischen Landesstelle darzuthun, ob eine Vermehrung des Pfründen- und Gotteshausvermögens stattgefunden habe oder ob Theile desselben veräußert oder durch Belastung in ihrem Werthe vermindert worden sind. Auch von den Urkunden, welche über die bischöfliche Annahme und Bestätigung der bei einzelnen Kirchen und Pfründen angeordneten Stiftungen ausgefertigt worden sind, soll der politischen Landesstelle ein ungestempeltes Exemplar zur Einsicht mitgetheilt werden.
Sollte aus Anlaß der Superrevision der Rechnungen oder zur Bestellung eines Rechtsbeistandes für die Angelegenheiten der Vermögensverwaltung einer Diözese das Vermögen der Kirchen derselben durch eine Umlage in Anspruch genommen werden, so ist über eine solche allgemeine Belastung des Kirchenvermögens vorerst das Einvernehmen mit Meiner Regierung zu pflegen.
Die bei der Verwaltung des Vermögens von bischöflichen Kollegiat-, Kloster- und Wallfahrtskirchen etwa erforderlichen Ausnahmen von den allgemein giltigen Bestimmungen werden den Gegenstand besonderer Verhandlungen zu bilden haben.
Hinsichtlich des Betrages, dessen Sicherstellung erforderlich ist, um gottesdienstliche Verrichtungen zu stiften, sowie hinsichtlich des Maßstabes der Vertheilung des Erträgnisses solcher Stiftungen wird, insolange darüber nicht in kirchengesetzlicher Weise neue Anordnungen getroffen sind, die <unter Mitwirkung der Organe der Kirchengewalt zu Stande gekommene Gepflogenheit zur>10Richtschnur zu dienen haben.
Von jeder Erledigung einer Pfründe hat die geistliche Diözesanbehörde unter Bekanntgebung des bestellten Temporalienverwalters der politischen Landesstelle die Anzeige zu erstatten. Dasselbe gilt von der Wiederbesetzung der erledigten Pfründe. Erscheint der Religionsfond betheiligt, so bleibt es Meiner Regierung vorbehalten, in wichtigeren Fällen dem kirchlicherseits bestellten Temporalienadministrator einen geeigneten Mitverwalter zur Seite zu geben. Ihre Zustimmung ist, wie zu allen Maßnahmen, welche der Pfründner nicht unter seiner eigenen Verantwortlichkeit treffen darf, so insbesondere zur Remunerirung des Temporalienverwalters eines Bisthums oder einer weltgeistlichen Abtei erforderlich. Der Verweser des geistlichen Amtes, dem die Verwaltung des Vermögens einer erledigten Pfründe übertragen ist, bezieht, wo ihm nicht nach der bestehenden Übung das ganze Erträgnis derselben zukömmt, <aus diesem Erträgniße>11 den durch Gesetz oder Herkommen festgestellten Administrationsgehalt. Hinsichtlich des Gehaltes der Verweser erledigter Pfründen, deren Reinertrag in den Religionsfond fließt, genehmige Ich, daß das durch Meine Entschließung vom 19. Februar 1856 für drei Jahre gemachte Zugeständnis, zufolge dessen jener Gehalt bei Pfründen, deren Jahreserträgnis 500 Gulden nicht erreicht, mit monatlichen 25 Gulden, bei Pfründen aber, die ein Jahreseinkommen von 500 Gulden oder darüber entwerfen, mit monatlichen 30 fl zu bemessen ist, auch nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen es gewährt worden, fortzudauern habe; ferner sollen die Provisoren erledigter Pfarren dem Wunsche der bischöflichen Versammlung gemäß fortan nicht verpflichtet sein, die bei diesen Pfarren gestifteten Messen anders als gegen das von dem Bischofe festgesetzte Stipendium zu entrichten, welche Bestimmung mit ersten ... in Wirksamkeit zu treten hat.
Zur Ermittlung der Antheile an den Einkünften des Interkalarjahres sind alle dabei Interessirten beizuziehen und soll bei erledigten Bisthümern und weltgeistlichen Abteien sowohl behufs der Früchtenabsonderung, als auch der Übergabe an den neuen Pfründner der Religionsfond durch einen Abgeordneten Meiner Regierung vertreten werden, welcher auch, wenn der Reinertrag der erledigten Pfründe in den Religionsfond fließt, die Prüfung und Genehmigung der Interkalarrechnung nicht vorenthalten werden kann.
Steht das Pfründengut unter dem landesfürstlichen Lehenbande, so sind die Bestimmungen der Lehengesetze auch hinsichtlich der Vermögensaufnahme und der Lehenverleihung wahrzunehmen.
Den Bischöfen ist es anheim zu stellen, mit Berücksichtigung der voranstehenden Bestimmungen, die geeigneten Instruktionen über die Durchführung dieser Angelegenheit auf Grundlage der Beschlüsse der bischöflichen Versammlung vom Jahre 1856 auch noch vor Abhaltung von Provincialconcilien zu verfassen und darin die noch erforderlichen näheren Anordnungen, bei denen die besonderen Verhältnisse einzelner Länder oder Diözesen Berücksichtigung erheischen, nach eigenem Ermessen zu treffen. Diese Instruktionen haben die Bischöfe <vor ihrer Einführung>12 Meinem Minister für Kultus und Unterricht vorzulegen, welchen Ich ermächtige, wenn sie mit dieser Meiner Entschließung im Einklange stehen, in Willfahrung der von der bischöflichen Versammlung gestellten Bitte <das Entsprechende einzuleiten, damit diejenigen Meiner>13Behörden, welche bisher mit der Beaufsichtigung und Controlle der kirchlichen Vermögensverwaltung beauftragt waren, die 14 fortan ihre Wirksamkeit in solchen Angelegenheiten auf die hiermit genehmigten Grenzen sich beschränken und somit alle damit unvereinbaren bisher bestehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft treten.
<Sollten in der Zukunft in den erwähnten Instruktionen Änderungen erforderlich werden, so sind auch diese vor ihrer Einführung Meinem Minister für Cultus und Unterricht vorzulegen.>15
Nachdem die Durchführung dieser Angelegenheit16 zum großen Theile von der Voraussetzung bedingt ist, daß vorerst das Kirchenvermögen von dem Pfründenvermögen geschieden werde, so ist, <wo diese Sondirung noch nicht stattgefunden hat>17 sofort hierauf zu dringen.
Bezüglich der Verwaltung des Vermögens erledigter Pfründen in dem lombardisch-venetianischen Königreiche ist das Einvernehmen mit dem heiligen Stuhle auf Grundlage der Bestimmungen des Mir vorgelegten Entwurfes zu pflegen.

ad 67/CUM ex 1858

Entwurf der zwischen dem heiligen Vater und Seiner Majestät zu vereinbarenden Bestimmungen betreffend die Verwaltung der Güter des Bisthums sowie aller Pfründen zur Zeit der Erledigung im lombardisch-venetianischen Königreiche.

Das reine Erträgnis aller erledigten weltgeistlichen Pfründen, deren Einkommen nicht für eine Gesammtheit von Geistlichen, die eine gemeinsame Güterverwaltung haben, bestimmt ist, wird wie bisher für diese Pfründen selbst bei dem Vermögen derselben in Empfang genommen, in Evidenz erhalten, abgesondert nach der über das Kirchenvermögen bestehenden Bestimmung verwaltet und nach dem Gutbefinden der Interkalarverwaltungskommission im Sinne des Kirchengesetzes verwendet werden.
Eine Ausnahme machen die aus dem venetianischen geistlichen Fonde unterstützten Pfründen, deren Interkalarerträgnis in diesen Fond zu fließen hat, so lange nicht der von den aufgehobenen Pfarrkapiteln herrührende Theil desselben zu bleibenden und kirchlichen Ausstattungen verwendet wird.
Die Glieder der Interkalarverwaltungskommission werden von dem Bischofe ernannt.
Der Bischof oder derjenige, den er hierzu ermächtiget, präsidirt derselben; sede vacante der Generalvikar.
Die Interkalarverwaltungskommission hat darüber zu wachen, daß die Substanz der erledigten Pfründe erhalten, nach den über die Gebahrung mit dem Pfründenvermögen bestehenden Vorschriften verwaltet und der Reinertrag seiner Widmung zugeführt werde. Insbesondere steht es dieser Kommission zu, dem bestellten Temporalienadministrator der erledigten Pfründe einen geeigneten Mitverwalter zur Seite zu geben.
Ihre Zustimmung ist wie zu allen Maßnahmen, welche der Pfründner nicht unter seiner eigenen Verantwortlichkeit treffen kann, so auch zur Remunerirung des Temporalienverwalters eines Bisthums erforderlich.
Sie hat bei der Übergabe der Temporalien des Bisthums sowohl an den Temporalienadministrator, als an den neuen Bischof durch einen Abgeordneten zu interveniren, dann die Interkalarrechnung zu prüfen und zu erledigen.
In Ansehung der bedeutenden Unterstützungen, welche Seine Majestät zu Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse aus dem öffentlichen Schatze huldreich leistet, wird dieser Kommission ein von der kaiserlichen Regierung ernannter Kommissär mit der Berechtigung beigegeben werden, ein Veto einzulegen gegen Beschlüsse, durch welche er die Substanz des erledigten Benefiziums gefährdet erachtet oder in welchen er eine ordnungswidrige oder offenbar unzweckmäßige Gebahrung mit den Einkünften desselben zu erkennen glaubt.