Eh. Entwurf von Leo Thun für eine kaiserliche Verordnung zur Einrichtung von Kultusreferaten bei den Statthaltereien
o. O., o. D.[1854] 1
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Regest

Mit dem Erlass soll denjenigen Statthaltereien und Länderstellen, bei welchen Angelegenheiten des katholischen Kultus in einem solchen Ausmaß vorkommen, dass ein Referat mit der Bearbeitung vollkommen ausgelastet ist, die Einrichtung von eigenen Kultusreferaten erlaubt werden. Dabei sind die Unterrichtsreferenten vom Minister für Kultus und Unterricht und dem Minister des Innern zu bestimmen. Geistliche dürfen ebenfalls zu Unterrichtsreferenten ernannt werden. Den Statthaltern und Länderchefs steht es frei, die Unterrichtsreferenten, wenn sie nicht vollkommen ausgelastet sind, auch anderweitig zu verwenden.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

In Erledigung der über die Ausführung und über die Bedeutung meiner Entscheidung vom ... § 7, dann entstandenen Zweifel und Meinungsverschiedenen finde ich anzuordenen:
Bei denjenigen Statthaltereien, bei welchen Angelegenheiten des katholischen Cultus in so großem Umfange zur Verhandlung kommen, daß mit deren Bearbeitung ein Referent in vollem Maaße beschäftiget ist, kann hierfür ein eigenes Departement gebildet und ein Statthaltereirath eigens ernannt werden. Die diesfälligen Vorschläge sind in Zukunft von dem Statthalter an Meinen Minister des Cultus und Unterrichts zu erstatten, welcher hierüber mit Meinem Minister des Innern Rücksprache zu pflegen und sodann Mir gemeinschaftlich diesen Vortrag zu erstatten hat.
Die Unterrichtsreferenten bei den Statthaltereien und Länderstellen sind entweder von Meinem Minister des Cultus und Unterrichts im Einvernehmen mit Meinem Minister des Innern aus der Zahl bereits ernannter Räthe des Gremiums zu bestimmen oder, wenn es sich darum handelt auf die erledigte Stelle jemanden zu ernennen, der dem Gremium noch nicht angehört, Mir von Meinem Minister des Cultus und Unterrichts in den eben hinsichtlich eigenen Cultusreferate bezeichneten Wege in Vorschlag zu bringen. Von der Ernennung zu Referenten für Cultusangelegenheiten und für Unterrichtsangelegenheiten sind Geistliche nicht unbedingt ausgeschlossen. Die Ausfertigung der Ernennungsdekrete wird in einem wie in dem anderen Fall dem Minister des Innern obliegen. Jedoch sind jene Cultus- und Unterrichtsreferenten bei den Statthaltereien und Länderstellen, welche lediglich für diese Geschäfte angestellt sind, dadurch nicht berufen an den Gremialberathungen über andere Gegenstände teilzunehmen, es steht aber den Statthaltern oder Landeschefs frei, sie ausnahmsweise den Berathungen beizuziehen, wenn sie es ihrer besonderen Einsicht und Sachkenntnis wegen für zweckmäßig erachten.
Wo die Cultusgeschäfte nicht so umfangreich sind, um ein Departement ausschließlich zu beschäftigen, da ist es dem Statthalter oder Landeschef unter seiner Verantwortung anheimgestellt, sie demjenigen seiner Räthe anzuvertrauen, den er dafür am geeignetsten hält, oder sie unter mehreren Räthen zu vertheilen; jedoch hat er von jeder in dieser Beziehung beabsichtigten Verfügung vorerst Meinem Minister des Cultus und Unterrichts motivirte Anzeige zu erstatten und dessen Bemerkungen darüber abzuwarten.
Den Statthaltern und Länderchefs steht es ebenfalls zu, jenen Unterrichtsreferenten, welche durch die Geschäfte dieses Departements nicht ganz in Anspruch genommen sind, noch andere Geschäfte zur Bearbeitung zuzutheilen.