Mit dem Erlass soll denjenigen Statthaltereien und Länderstellen, bei welchen Angelegenheiten des katholischen Kultus in einem solchen Ausmaß vorkommen, dass ein Referat mit der Bearbeitung vollkommen ausgelastet ist, die Einrichtung von eigenen Kultusreferaten erlaubt werden. Dabei sind die Unterrichtsreferenten vom Minister für Kultus und Unterricht und dem Minister des Innern zu bestimmen. Geistliche dürfen ebenfalls zu Unterrichtsreferenten ernannt werden. Den Statthaltern und Länderchefs steht es frei, die Unterrichtsreferenten, wenn sie nicht vollkommen ausgelastet sind, auch anderweitig zu verwenden.
In Erledigung der über die Ausführung und über die Bedeutung meiner Entscheidung
vom ... § 7, dann entstandenen Zweifel und Meinungsverschiedenen finde ich
anzuordenen:
Bei denjenigen Statthaltereien, bei welchen Angelegenheiten des
katholischen Cultus in so großem Umfange zur Verhandlung kommen, daß mit deren
Bearbeitung ein Referent in vollem Maaße beschäftiget ist, kann hierfür ein
eigenes Departement gebildet und ein Statthaltereirath eigens ernannt werden.
Die diesfälligen Vorschläge sind in Zukunft von dem Statthalter an Meinen
Minister des Cultus und Unterrichts zu erstatten, welcher hierüber mit Meinem
Minister des Innern Rücksprache zu pflegen und sodann Mir gemeinschaftlich
diesen Vortrag zu erstatten hat.
Die Unterrichtsreferenten bei den
Statthaltereien und Länderstellen sind entweder von Meinem Minister des Cultus und Unterrichts im
Einvernehmen mit Meinem Minister des
Innern aus der Zahl bereits ernannter Räthe des Gremiums zu
bestimmen oder, wenn es sich darum handelt auf die erledigte Stelle jemanden zu
ernennen, der dem Gremium noch nicht angehört, Mir von Meinem Minister des Cultus und Unterrichts in
den eben hinsichtlich eigenen Cultusreferate bezeichneten Wege in Vorschlag zu
bringen. Von der Ernennung zu Referenten für Cultusangelegenheiten und für
Unterrichtsangelegenheiten sind Geistliche nicht unbedingt ausgeschlossen. Die
Ausfertigung der Ernennungsdekrete wird in einem wie in dem anderen Fall dem
Minister des Innern obliegen.
Jedoch sind jene Cultus- und Unterrichtsreferenten bei den Statthaltereien und
Länderstellen, welche lediglich für diese Geschäfte angestellt sind, dadurch
nicht berufen an den Gremialberathungen über andere Gegenstände teilzunehmen, es
steht aber den Statthaltern oder Landeschefs frei, sie ausnahmsweise den
Berathungen beizuziehen, wenn sie es ihrer besonderen Einsicht und Sachkenntnis
wegen für zweckmäßig erachten.
Wo die Cultusgeschäfte nicht so umfangreich
sind, um ein Departement ausschließlich zu beschäftigen, da ist es dem
Statthalter oder Landeschef unter seiner Verantwortung anheimgestellt, sie
demjenigen seiner Räthe anzuvertrauen, den er dafür am geeignetsten hält, oder
sie unter mehreren Räthen zu vertheilen; jedoch hat er von jeder in dieser
Beziehung beabsichtigten Verfügung vorerst Meinem Minister des Cultus und Unterrichts
motivirte Anzeige zu erstatten und dessen Bemerkungen darüber
abzuwarten.
Den Statthaltern und Länderchefs steht es ebenfalls zu, jenen
Unterrichtsreferenten, welche durch die Geschäfte dieses Departements nicht ganz
in Anspruch genommen sind, noch andere Geschäfte zur Bearbeitung
zuzutheilen.