Regest

Leo Thun teilt Alexander Bach mit, dass dessen Bruder auch ohne Maturitätsprüfung das Studium der Jurisprudenz beginnen darf. Thun betont, dass er grundsätzlich gegen Sonderregelungen sei, weil sie die Wichtigkeit dieser Prüfung konterkarierten. Thun möchte außerdem keine Präzedenzfälle schaffen. In diesem Fall will er allerdings aus guten Gründen eine Ausnahme gestatten. Er hat dem Kaiser bereits einen alleruntertänigsten Vortrag erstattet.

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Edierter Text

Hochwohlgeborener Freiherr!

Mit geehrtem Schreiben vom 13. v. M. haben Euere Exzellenz ein Gesuch um die Bewilligung an mich geleitet, daß Ihrem Herrn Bruder die Aufnahme in die juridischen Studien mit Nachsicht der Maturitätsprüfungen gestattet werde. Diese Bewilligung selbst zu ertheilen, halte ich mich nun zwar nicht für ermächtigt, und kann auch bei der Wichtigkeit, welche ich der Aufrechthaltung der Maturitätsprüfungen für die Hebung des Studienwesens beilegen zu sollen glaube, gar nicht wünschen, daß dem Ministerium wenigstens dermalen noch – die Ermächtigung davon zu dispensieren ertheilt werden. Nachdem jedoch in dem vorliegenden Falle Umstände geltend gemacht werden können, welche eine Ausnahme rechtfertigen dürften, und die Gefahr die Wirksamkeit der Regel zu entkräften nicht enthalten, so habe ich darüber einen a.u. Vortrag erstattet, welcher sich bereits in den Händen S. Maj. befindet, und glaube mit Zuversicht einer dem Wunsche Euerer Exzellenz erfüllenden a.h. Entscheidung in den nächsten Tagen entgegen sehen zu dürfen. Wenn also Ihr Herr Bruder inzwischen sich bereits inskribieren läßt, so wird es keinen Anstand unterliegen, daß ihm das l. Semester bereits in die gesetzliche Studienzeit eingerechnet werde.

Mit ausgezeichnetster Hochachtung habe ich die Ehre zu verharren.

Euer Exzellenz

Ergebener Diener

Thun

Den 3. Mai 854