Felix Schwarzenberg an Leo Thun
Wien, 4. Januar 1852
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Regest

Felix Schwarzenberg übermittelt Leo Thun die im Allerhöchsten Handschreiben vom 31. Dezember 1851 angeführten Grundsätze für die neue Gesetzgebung des Reiches. Die Grundsätze betreffen vor allem Vorgaben für die Regelung der Verwaltung auf den unterschiedlichen Ebenen und die Neuordnung der Rechtssprechung. Die Resultate der sich an diesen Grundsätzen orientierenden Beratungen sollen dem Kaiser vorgelegt werden. Im zweiten beigelegten Schreiben werden Stellung und Aufgaben der Ministerkonferenz behandelt.

Anmerkungen zum Dokument

Schlagworte

Edierter Text

In Folge Allerhöchsten Handschreibens vom 31. vorigen Monats habe ich die Ehre Euerer Exzellenz in der Beilage die von Seiner Majestät dem Kaiser nach Anhörung des Minister- und Reichsrathes in den zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung festgestellten Grundsätze mit der Bemerkung zu übermitteln, daß die Resultate der sich auf die Ausführung beziehenden Arbeiten Seiner k.k. Apostolischen Majestät vorzulegen seyn werden.

Wien, am 4. Jänner [1]852

F. Schwarzenberg

Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates1

1. Die unter den alten historischen oder neuen Titeln mit dem österreichischen Kaiserstaate vereinigten Länder bilden die untrennbaren Bestandtheile der österreichisch kaiserlichen Erbmonarchie.
2. Der Name „Kronländer“ soll in der ämtlichen Sprache nur als allgemeine Bezeichnung gebraucht, bei besonderer Benennung eines Landes aber stets die demselben zukommende eigene Titelbezeichnung ausgedrückt werden.
3. Der Umfang der Kronländer soll mit Vorbehalt der aus Verwaltungsrücksichten begründeten Veränderungen beobachtet werden.
4. In jedem Kronlande sind landesfürstliche Bezirksämter (unter den üblichen Landesbenennungen) in angemessenen Bereichen aufzustellen und in denselben so viel möglich die verschiedenen Verwaltungszweige inner bestimmten Gränzen der Wirksamkeit zu vereinigen.
5. Über die Bezirksämter werden unter den üblichen Landesbenennungen in administrativer Hinsicht Kreisbehörden (Komitate, Delegationen u. dgl.) aufgestellt. Der räumliche Umfang derselben wird mit Rücksicht auf die in früherer Zeit bestandenen Eintheilungen und mit Beachtung der gegenwärtigen Bedürfnisse zu bestimmen seyn.
In kleinen Kronländern, so wie überhaupt, wo kein Bedürfnis zur Aufstellung von Kreisbehörden eintreten sollte, werden solche entfallen.
Die Kreisbehörden sind der Landesstelle (Punkt 6) untergeordnet und haben theils einen überwachenden, theils einen ausübenden und administrativen Wirkungskreis.
6. Über den Kreisbehörden steht in den Kronländern die Statthalterei und der Landeschef. Besondere Bestimmungen werden die Geschäftsbehandlung, den Wirkungskreis der Statthalterei, die Stellung und die Vollmachten des Landeschefs und die Unterordnung unter die höchsten Authoritäten festsetzen.
7. Als Ortsgemeinden werden die faktisch bestandenen oder bestehenden Gemeinden angesehen, ohne deren Vereinigung da, wo sie nothwendig ist oder begründet gewünscht wird, nach Maßgabe der Bedürfnisse und Interessen auszuschließen.
8. Bei der Organisirung der Ortsgemeinden ist der Unterschied zwischen Land- und Stadtgemeinden, besonders in Ansehung der Letzeren die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der königlichen und landesfürstlichen Städte gehörig zu berücksichtigen.
9. Bei der Bestimmung der Landgemeinden kann der vormals herrschaftliche große Grundbesitz unter bestimmten in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingungen von dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden. Mehrere vormals herrschaftliche unmittelbar anstoßende Gebiethe können sich für diesen Zweck vereinigen.
10. Die Gemeindevorstände der Land- und Stadtgemeinden sollen der Bestätigung und nach Umständen selbst der Ernennung der Regierung vorbehalten werden. Es soll deren Beeidigung für Treue und Gehorsam an den Monarchen und gewissenhafte Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten statt finden. Auch sollen da, wo die Gemeindeverhältnisse es räthlich machen, höhere Kathegorien von Gemeindebeamten der Bestätigung der Regierung unterzogen werden.
11. Die Wahl der Gemeindevorstände und Gemeindeausschüsse wird nach zu bestimmenden Wahlordnungen den Gemeinden aus den gesetzlichen Vorbehalten zugestanden.
12. Die Titelnamen der Gemeindevorstände und Gemeindeausschüsse sind nach den früher bestandenen landesüblichen Gewohnheiten zu bestimmen.
13. Der Wirkungskreis der Gemeinden soll sich im Allgemeinen auf ihre Gemeindeangelegenheiten beschränken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemeinden und deren Vorstände, der vorgesetzten landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten, die durch allgemeine oder besondere Anordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten.
Auch in den eigenen Gemeindeangelegenheiten sollen wichtigere, in den Gemeindeordnungen näher zu bestimmende Akte und Beschlüsse der Gemeinden der Prüfung und Bestätigung den landesfürstlichen Behörden vorbehalten werden.
14. Die Öffentlichkeit der Gemeindeverhandlungen mit Ausnahme besonderer feierlicher Akte ist abzustellen, ohne für die betheiligten Gemeindemitglieder die Einsichtnahme besonderer Gegenstände zu beseitigen.
15. Die Gemeinden werden in der Regel den Bezirksämtern und nur ausnahmsweise nach Verhältnis ihrer besonderen Eigenthümlichkeiten den Kreisbehörden oder den Statthaltereien unmittelbar untergeordnet.
16. Nach diesen Grundsätzen sind für jedes Land den besonderen Verhältnissen desselben entsprechende Ordnungen für die Landgemeinden und für die Städte zu bearbeiten. Es ist bei diesen Arbeiten ferner von dem Gesichtspunkte auszugehen, daß den überwiegenden Interessen auch ein überwiegender Einfluß zugestanden und sowohl bei den Activ- und Passivwahlen für die Bestellung der Gemeindevorstände und Ausschüsse, als in den Gemeindeangelegenheiten dem Grundbesitze nach Maßgabe seiner in den Gemeindeverband einbezogenen Ausdehnung und seines Steuerwerthes, dem Gewerbsbetriebe aber in dem Verhältnisse zu dem Gesammtgrundbesitze, in den Stadtgemeinden insbesondere dem Hausbesitze – dann so viel möglich den Korporazionen für geistige und materielle Zwecke das entscheidende Übergewicht gesichert werde.
Im Lombardisch-Venezianischen Königreiche ist die daselbst bestehende Gemeindeordnung mit dem Vorbehalte allfälliger durch Erfahrung hervorgerufener Verbesserungen aufrecht zu erhalten.
17. Das Richteramt wird im ganzen Reiche von den dazu bestellten Behörden und Gerichten nach den bestehenden Gesetzen im Namen Seiner kaiserlichen königlichen Apostolischen Majestät ausgeübt.
18. Die Justizbeamten und Richter sind mit Wahrung ihrer Selbstständigkeit bei der gesetzlichen Ausübung des Richteramtes in Absicht auf ihre sonstigen persönlichen Dienstbeziehungen nach den für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften zu behandeln.
19. Die Trennung der Justizpflege von den Verwaltungsbehörden soll bei den Justizkollegialgerichten, dann den 2. und 3. Instanzen allgemein, bei den 1. Instanzen aber im Lombardisch-Venezianischen Königreiche und dort, wo es als unerläßlich anerkannt wird, statt finden.
Sonst ist bei den Einzelngerichten als 1. Instanzen die Vereinigung mit der Verwaltung im Bezirksamte anzunehmen.
In der inneren Einrichtung dieser Bezirksämter (siehe Punkt 4) kann aber nach Umständen ein eigener Gerichts- oder politischer Beamte zugetheilt werden, je nachdem die Verhältnisse es erfordern.
20. Sowohl in streitigen als nicht streitigen Civil- wie in Strafsachen sollen drei Instanzen bestehen:
21. Die rein juridischen sowie die mit der politischen Verwaltung als Bezirksämter fungirenden ersten Instanzen sind für Civilangelegenheiten inner zu bestimmenden Grenzen – für Übertretungen und besonders zu bezeichnende Vergehen – für Erhebungen des Thatbestandes und alle Hilfeleistungen zum Behufe und zur Unterstützung der Strafgerichte berufen.
22. In angemessenen Distrikten, so viel thunlich mit Rücksicht auf die politische Eintheilung der Länder, werden Collegialgerichte als erste Instanzen für das Richteramt über Verbrechen und besonders bezeichnete Vergehen, dann für alle solche Rechtsangelegenheiten, welche die Grenzen der Wirksamkeit der Bezirksämter übersteigen, eingesetzt.
23. Zur Behandlung der Civil- und Strafangelegenheiten in 2. Instanz sind Oberlandesgerichte mit Rücksicht und Beschränkung auf das strengste Bedürfnis zu bestellen.
24. Der Oberste Gerichtshof hat als 3. Instanz zu bestehen.
25. Bei Übertretungen und Vergehen, in so ferne die letzteren den Bezirksämtern zugewiesen sind, findet das inquisitorische Verfahren in möglichst einfacher Form statt.
26. In den Strafsachen, welche von den Collegialgerichten zu verhandeln sind, ist der Grundsatz der Anklage, der Bestellung eines Vertheidigers für den Angeklagten und der Mündlichkeit im Schlußverfahren zu beobachten.
27. Das Verfahren ist nicht öffentlich, es wird aber bei der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz dem Angeklagten mit Bewilligung des Präsidenten sowie dem letzteren das Recht eingeräumt, Zuhörer bis auf eine bestimmte Zahl zuzulassen.
28. Die Anklage ist durch die Staatsanwaltschaft zu vermitteln, deren Wirkungskreis auf den Strafprozeß zu beschränken ist.
29. Die Schwurgerichte sind zu beseitigen.
30. Die Urtheile sind nur von geprüften Richtern zu schöpfen. Die Urtheilsformen in Strafsachen sind „schuldig“, „schuldlos“ , „Freisprechung von der Anklage“.
31. Das Verfahren bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshofe ist nur schriftlich.
32. Die näheren Bestimmungen der Wirksamkeit der Gerichtsbehörden werden die hierüber zu erlassenden Gesetze enthalten.
33. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch soll als das gemeinsame Recht für alle Angehörige des österreichischen Staates auch in jenen Ländern, in welchen es dermal noch nicht Geltung hat, nach und mit den angemessenen Vorbereitungen, dann mit Beachtung der eigenthümlichen Verhältnisse derselben, eingeführt und eben so das Strafgesetz für den ganzen Umfang des Reiches in Wirksamkeit gesetzt werden.
34. In den Kronländern werden eigene Statute über den ständischen oder den mit einem zu bestimmenden Grundbesitze versehenen Erbadel, seine Vorzüge und Pflichten errichtet, insbesondere demselben alle thunliche Erleichterung zur Errichtung von Majoraten und Fideikommissen zugestanden werden. Bei der Bauernschaft sind dort, wo besondere Vorschriften zur Erhaltung ihrer Güterkomplexe bestehen, solche aufrecht zu erhalten.
35. Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden berathende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitze und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der Objekte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt. Insoferne noch andere Faktoren zur Beiziehung in die Ausschüsse sich als wünschenswerth darstellen, ist nach Umständen darauf Rücksicht zu nehmen.
36. Bei den landesfürstlichen Bezirksämtern sollen Vorstände der einbezirkten Gemeinden und Eigentühmer des außer dem Gemeindeverbande stehenden großen Grundbesitzes oder deren Bevollmächtigte für Zusammentretungen in ihren Angelegenheiten von Zeit zu Zeit einberufen werden.

Allerhöchste Bestimmungen über die Ministerconferenzen

§ 1. Die Minister haben sich unter der ordnenden Leitung ihres Präsidiums zum Behufe gemeinschaftlicher Berathungen zu versammeln, deren Gegenstände und Wirkungen in den nachfolgenden Bestimmungen näher bezeichnet werden.
Seine Majestät behalten Sich vor, für den Zweck der Ordnung dieser Berathungen einen leitenden Präsidenten zu bestimmen, welcher als Präsident der Ministerconferenzen zu fungiren hat.
§ 2. Da den Ministern nach dem Inhalte des Allerhöchsten Cabinetsschreibens vom 20. August 18512 die Initiative in allen Angelegenheiten der Gesetzgebung und Verwaltung zukommt, so sind alle Angelegenheiten der judiciellen und administrativen Gesetzgebung, in so fern sie nicht bloße Verordnungen zum Behufe der Vollziehung betreffen, dann alle organischen Einrichtungen als Gegenstände der gemeinschaftlichen Ministerconferenz anzusehen. Die Ergebnisse dieser Berathung sind stets der Allerhöchsten Schlußfassung vorbehalten.
Es versteht sich von selbst, daß, wenn Seine Majestät Ministerconferenzen über bestimmte Angelegenheiten besonders anzuordnen finden, solche einzutreten haben und deren Resultate Seiner Majestät vorzulegen sind.
§ 3. Gegenstände der Verwaltung und Vollziehung gehören in den Bereich der Wirksamkeit und Verantwortung der einzelnen Minister.
Es steht jedoch jedem einzelnen Minister das Recht zu, Angelegenheiten, worüber ein einzelner Minister den Rath seiner Collegen einzuholen wünscht oder welche in die Wirksamkeit zweier oder mehrerer Ministerien einschlagen, über welche im kürzesten Wege eine Verständigung, zumal wenn vorausgegangene Rücksprachen nicht dazu führen konnten, erwirkt werden will, in eine Ministerconferenz zu bringen und in Verhandlung nehmen zu lassen.
Wenn der betheiligte Minister in solchen Fällen sich mit den übrigen Stimmen der Ministerconferenz nicht vereinigen zu können glaubt, so ist der Gegenstand der Allerhöchsten Schlußfassung zu unterziehen.
§ 4. Gesuche, Vorstellungen und Beschwerden, welche an das Gesammtministerium unmittelbar gerichtet werden, sind lediglich in das Cabinet Seiner Majestät abzugeben und nie unmittelbar zu bescheiden.
§ 5. Der leitende Präsident hat dafür zu sorgen, daß solche statistischen Daten, ferner solche Vorkommnisse und Erfolge in den äußern Angelegenheiten des Handelsverkehrs und der inneren Verwaltung, welche wegen ihrer Wichtigkeit geeignet sind, in den verschiedenen Zweigen der Ministerien beachtet und benützt zu werden, bei den Ministerconferenzen mitgetheilt und besprochen werden.
§ 6. Dem Präsidenten der Ministerconferenzen ist es überlassen die Personalangelegenheiten der Ministerconferenzkanzlei inner den jedem Minister in seinem Zweige zustehenden Befugnissen zu leiten und zu besorgen.