Felix Schwarzenberg an Leo Thun
Wien, 5. Juni 1850
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Regest

Ministerpräsident Felix Schwarzenberg bittet Leo Thun zu entscheiden, ob und in welcher Weise ein Aufsatz von Generalkonsul Joseph Grüner über die Deutschkatholiken in Wien zu veröffentlichen sei. Diese Religionsgemeinschaft hatte beim Kultusministerium die Anerkennung als Religionsgemeinschaft beantragt, was in Deutschland durch Zeitungen bekannt gemacht worden ist. Grüner hatte daraufhin einen Bericht verfasst, den Schwarzenberg Thun hiermit vorlegt. Schwarzenberg stellt die Entscheidung über die Veröffentlichung des Berichts Thun anheim, er wünscht jedoch über die Entscheidung informiert zu werden.
In der Beilage ist besagter Bericht von Generalkonsul Grüner an Felix Schwarzenberg enthalten. Darin spricht sich der Konsul dagegen aus, die so genannten freichristlichen Gemeinden als Religionsgemeinschaft gesetzlich anzuerkennen. Grüner betont dabei, dass die freichristlichen Gemeinden, der Deutschkatholizismus im Allgemeinen ihren Ursprung in radikalen politischen Ideen hätten, was sich unter anderem darin zeigt, dass auch Robert Blum der Kirche angehörte. Dies sei ein Grund die Anerkennung abzulehnen. Grüner glaubt zudem, dass die gesetzliche Anerkennung als christliche Gemeinschaft auch deshalb nicht statthaft sei, weil die Deutschkatholiken wesentliche Dogmen der christlichen Lehre ablehnen.

Anmerkungen zum Dokument

Beilage: an . , . Darin enthalten ist ein Bericht Grüners zum Deutschkatholizismus.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DBF9-6

Schlagworte

Edierter Text

Der kaiserliche Consul in Leipzig hat mit dem angeschlossenen Bericht vom 30. vorigen Monats 57.B. aus Anlaß der in den öffentlichen Blättern verbreiteten Nachricht über die von der sogenannten „freichristlichen Gemeinde“ in Wien an das kaiserliche Cultusministerium überreichte Eingabe, womit sie um sofortige Anerkennung als Religionsgenossenschaft gebeten hat, den hier zuliegenden Aufsatz zur Aufnahme in eine österreichische Zeitung hieher gesendet.
Indem ich die Schlußfassung, ob und in welcher Weise dieser übrigens allerdings sehr empfehlenswerthe Aufsatz weiter benützt werden könne, Euer Excellenz anheimgebe, erbitte ich mir nur, bei Rückschluß des Eingangs bezogenen Berichts, die gefällige Bekanntgebung des diesfalls zu Verfügenden.

Wien, den 5. Juni 1850

F. Schwarzenberg

Nr. 57 Litt.B.

Leipzig, den 30. Mai 1850

Durchlauchtig Hochgeborener Fürst,

Euerer Durchlaucht erlaube ich mir einen, aus Anlaß der in den öffentlichen Blättern verbreiteten Nachricht über die von der sogenannten „freichristlichen Gemeinde“ in Wien an das k.k. Ministerium des Cultus und Unterrichtes überreichten Eingabe, womit sie um sofortige Anerkennung als Religionsgenossenschaft das Ansuchen gestellt haben sollen, verfaßten Aufsatz, mit der ehrfurchtsvollen Bitte vorzulegen, wegen dessen Aufnahme in eine österreichische Zeitung die weitere gnädige Verfügung treffen zu wollen.
Genehmigen Euere Durchlaucht die Versicherung meiner tiefen Ehrfurcht.
Grüner

Die „Deutsche Allgemeine Zeitung“ vom 27. Mai enthält Folgendes aus Wien:
„Die hiesige freichristliche (deutschkatholische) Gemeinde hat dem Ministerium des Cultus und Unterrichtes eine Eingabe sammt den eigenhändigen Namensunterschriften ihrer Mitglieder überreicht. Sie fordert darin ihre sofortige Anerkennung als Religionsgenossenschaft, da man ihr nicht zumuthen könne, daß sie mit der Befriedigung ihrer heiligsten Interessen vielleicht jahrelang in einer quälenden, ihr Gewissen, die Erziehung ihrer Kinder, die Entwickelung ihres Geistes- und Gemüthlebens hemmenden Ungewißheit bleiben solle und spricht die Erwartung aus, daß ihrem gesetzlichen Wunsche diesmal auch gesetzliches Gehör gegeben und die Bewilligung zur öffentlichen Ausübung ihres Cultus sowie die in den Grundrechten den gesetzlich anerkannten Religionsgenossenschaften vor anderen Vereinen eingeräumte bevorzugte Stellung auch den freichristlichen Gemeinden in Wien durch provisorische Verfügung sofort werde ertheilt werden.“
Abgesehen von dem wenig ehrerbietigem Drängen der Mitglieder der Gemeinde, die sich die freichristliche nennt, auf sofortige Anerkennung als Religionsgesellschaft kommen bei der Frage, ob die Anerkennung gewährt werden solle oder nicht, viele Rücksichten sowohl des Rechtes als der Angemessenheit zur Erwägung.
Man mag zugeben, daß der Wunsch der freichristlichen Gemeinde ein „gesetzlicher“ sei, in dem Sinne, daß er kein Gesetz verletzt, folglich seine Aussprache zu den erlaubten Dingen gehört; nicht aber in dem Sinne, daß irgend ein Gesetz diese Gemeinde berechtigt, die Erfüllung desselben als ihr Recht zu fordern. Und wenn sie „gesetzliches Gehör“ verlangt, so kann das nur den Sinn haben, daß man ihren Wunsch untersuche und über seine Gewährung oder Nichtgewährung einen Bescheid gebe, nicht aber den Sinn, als hätte die Regierung die Pflicht, einen gewährenden Bescheid zu geben.
Daß die freichristliche Gemeinde als Grund der Gewährung anführt, man könne ihr nicht zumuthen, jahrelang in einer quälenden, ihr Gewissen, die Erziehung ihrer Kinder, die Entwickelung ihres Geistes- und Gemüthslebens hemmenden Ungewißheit zu bleiben, kann für die Regierung, gesetzt diese Behauptung verhielte sich wie angeführt, nur ein Bestimmungsgrund sein, die Untersuchung über die Anerkennungsfrage zu beschleunigen, ist aber an und für sich allein noch kein Grund die Anerkennung zu gewähren. Aber die Behauptung verhält sich gar nicht wie angeführt. Denn erstens gewährleistet § 1 der Grundrechte die häusliche Ausübung des Religionsbekenntnisses, welche zwar kein so großes Förderungsmittel des Geistes- und Gemüthslebens ist wie die öffentliche, aber ganz gewiß ein sehr inniges und wirksames ist. Und da nach § 3 der Grundrechte der häusliche Unterricht keiner Beschränkung unterliegt, wird auch dieser Factor der Erziehung den Kindern der Genossen der freichristlichen Gemeinde nicht fehlen. Allerdings finden sie in den Volksschulen ihren Religionsunterricht nicht, diesen findet aber auch der Katholik in Ortschaften, wo, wie in Ungarn, so häufig die Meistzahl der Bevölkerung sich zum Lutherthum oder Clavinismus bekennt, in den Volksschulen nicht. Wie das „Gewissen“ der freichristlichen Gemeinde „gehemmt“ werden soll, ist schlechterdings nicht einzusehen, da § 1 der Grundrechte „volle Glaubensfreiheit“ gewährleistet.
Man kann nicht behaupten, daß die Regierung die Verpflichtung habe, jeden Verein, welcher religiöse Zwecke in einer von den anerkannten Religionsgenossenschaften abweichenden Form verfolgt, ein eigenthümliches Bekenntnis oder einen eigenthümlichen Cultus hat, auch wenn er weder staatsgefährlich noch sittengefährlich wäre, nothwendig anzuerkennen. Gäbe es eine solche Verpflichtung, so müßte sie entweder aus der Verfassung oder aus den ihr für gewisse Kronländer beigefügten sogenannten Grundrechten oder aus der früheren Gesetzgebung nachgewiesen werden können. Die österreichische Rechtsverfassung vom 4. März 1849 enthält keine andere Bestimmung, als daß die Verhältnisse des Staates zur Kirche Reichsangelegenheiten sind. Die Grundrechte gewähren jedermann volle Glaubensfreiheit und das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses und fügen die Beschränkung bei, daß durch dasselbe den staatsbürgerlichen Pflichten kein Abbruch geschehen darf. Sie bestimmen ferner die Rechte „jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft“, verfügen aber schlechterdings nichts in Bezug auf die Verwandlung separatistischer Gemeinden in staatlich anerkannte Religionsgesellschaften, legen also in dieser Beziehung weder der Regierung Verpflichtungen auf, noch gewähren sie den Unterthanen Rechte. Noch weniger ist dies in der früheren Gesetzgebung der Fall. Die Regierung hat also keine Verpflichtung, separatistische Gemeinden in „gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften“ zu verwandeln, noch haben besagte Gemeinden diese Verwandlung als ein ihnen gewährtes Recht zu fordern. Die Bitte allein ist es, zu der die Separatisten berechtigt sind.
Wenn es demnach unzweifelhaft feststeht, daß die Gewährung der Anerkennung oder ihre Verweigerung in das freie Ermessen der Regierung gestellt ist, so werden die allgemeinen Grundsätze, welche in dieser bedenklichen Frage die Staatsklugheit aufstellt, allein die Entscheidung geben. Abgesehen, daß in jedem einzelnen Falle die Untersuchung, ob eine solche sogenannte „Gemeinde“ staatsgefährlich ist oder nicht, mit der größten Sorgfalt geführt werden muß, dürfte als oberster Grundsatz zu gelten haben, daß man die Religionsgesellschaften so wenig als möglich vervielfältige, eine neue Anerkennung daher so selten als möglich ertheile, sonst würde man die [sic!] Neuerungssucht und theologischen Grübelei Thüren und Thore in das öffentliche Leben öffnen und den Saamen des Unfriedens mit vollen Händen ausstreuen. Nur in dem Falle, als einerseits die vollkommene Staatsungefährlichkeit eines neuen Bekenntnisses mathematisch erwiesen ist und andererseits die zu diesem Bekenntnisse sich Haltenden eine solche Zahl erreicht haben, daß man schlimmere Dinge befahren müßte, wenn man die öffentliche Übung des Bekenntnisses verweigert, als wenn man sie gestattet, würde dieselbe zu bewilligen sein, aber noch nicht die vollständige comparative Freiheit, die erst nach gemachten günstigen Erfahrungen hinzugefügt werden möchte. In keinem Falle aber dürfte die der Religion der Meistzahl, mithin der katholischen Kirche, gebührende Rücksicht aus den Augen gesetzt werden, denn ein neues Bekenntnis, das, ganz abstract genommen, nicht staatsgefährlich ist, könnte es sehr leicht werden, wenn diese Rücksicht unbeachtet gelassen wird.
Ob die Deutschkatholiken, die sich in Oesterreich freichristliche Gemeinde nennen, daselbst in jener Anzahl, welche caeteris paribus die Anerkennung räthlich machen würde, vorhanden sind, vermag ich, da mir die Data fehlen, nicht zu entscheiden, glaube aber an eine so große Anzahl nicht.
Ob die freichristlichen Gemeinden staatsgefährlich an sich sind, hängt von ihrem Bekenntnisse ab. Ist dieses nicht von der Art, daß es das Pflichtgefühl schärft, so fehlt aller innerer Halt. Soweit mir dieses Bekenntnis zugekommen ist, läßt sich behaupten, daß es die geoffenbarte Religion beseitigt. Ein Bekenntnis, das lediglich auf negativen Grundlagen schwebt, bietet nicht die geringste Bürgschaft der Stabilität, denn selbst gar manche ethische Ansichten sind der Wandelbarkeit unterworfen. Der Gehorsam gegen die Obrigkeit ist niemals religiös gefestet, wenn er nicht ein Gebot des Himmels ist. Die Heiligkeit der Ehe ist dahin, wenn sie nicht auf dem Felsengrunde des geoffenbarten göttlichen Willens ruht. Ja selbst die Heiligkeit des Eigenthums ist hochgefährdet, wenn sie nicht als Gebot von Oben erscheint, denn es giebt sehr scharfsinnige, sehr rechtsgelehrte Beweise, daß namentlich das Erbrecht der Vernunft widerspricht, ganz abgesehen von den Doctrinen der Socialisten und Communisten. Das Religionswesen der Deutschkatholiken ist weiter nichts als eine Carikatur auf die christliche Kirche und ihr Bekenntnis ist das des vollständigsten christlichen Nihilismus.
Es entsteht weiter die Frage, ob die Deutschkatholiken oder freichristliche Gemeinde, wie sie sich in Wien nennen, nicht per contingens staatsgefährlich sind? Ich glaube, daß diese Frage bejaht werden muß. Das Entstehen des Deutschkatholicismus ist erwiesener Maaßen im Radicalismus begründet und die scheinbar religiöse Bewegung diente nur zur Verhüllung der politischen, wie dies in der vollen Revolutionszeit des Jahres 1848 von den Koryphäen dieser Partei, namentlich von dem berüchtigten Dowiat, offen eingestanden worden ist. Ein Blum, der wüthende Vertheidiger der Pöbelherrschaft, ist einer ihrer Choragen gewesen. Noch fortwährend gehören die Häupter des Deutschkatholicismus der revolutionären Partei an. Sie haben sich jetzt zu Leipzig und schließlich zu Köthen enge geeinigt mit den aus dem Protestantismus hervorgegangenen freien Gemeinden, welche, wie Niemandem verborgen ist, nur revolutionäre Brutöfen sind. Offen kann man nicht conspiriren, wie 1848 und 1849, und so flüchtet man sich wie 1845 wieder unter den Deckmantel der religiösen Bewegung.
Würde die Anerkennung der Deutschkatholiken oder Freigemeinden in Oesterreich die Rücksicht auf die ungeheuere Mehrzahl der katholischen Bevölkerung verletzen? Nicht nur der katholischen, sondern auch, wenngleich in geringerem Grade, der Lutheraner und Calvinisten. Denn wenn sie sich freichristliche Gemeinden nennen und wenn die Staatsregierung sie als eine christliche Religionsgesellschaft anerkennen wollte, so würde eine große Lüge anerkannt werden. Jesus heißt Christus als die zweite Person der allerheiligsten Dreieinigkeit, als der gleichwesentliche und gleichewige Sohn des allmächtigen Vaters, als das Fleisch gewordene Wort, als Erlöser, als Überwinder des Todes und der Hölle. Das ist allen in Oesterreich anerkannten christlichen Religionsgesellschaften gemein; wie immer auch der Glaube der Lutheraner und Calvinisten durch Rationalismus abgeschwächt worden ist, es steht in ihrem Symbolum. Es würde also eine Ungerechtigkeit sein, wenn man die Deutschkatholiken als christliche Religionsgesellschaft der katholischen Kirche, der helvetischen und augsburgischen Confession gleichstellen wollte, denn ihr Bekenntnis enthält nicht den Glauben an Jesus als an den Christus, das menschgewordene Wort, den Logos, folglich sind sie keine Christen. Man denke in Wien Versammlungshäuser der Deutschkatholiken geöffnet, in denen von Christus als von einem bloßen Menschen gepredigt wird! Welche Welt böser Folgen könnte, würde daran sich knüpfen!
Es wird also den freichristlichen Gemeinden die Anerkennung als gesetzliche Religionsgesellschaft wohl zu versagen sein.