Der nicht genannte Schreiber gibt einige Vorschläge, wie die Regelung der rechtlichen Stellung von kirchlichen Knabenseminaren aus seiner Sicht gestaltet werden sollte. Zunächst betont er, dass es derzeit keine eigene Bestimmung für Knabenseminare der Kirche gäbe, sondern diese Einrichtungen lediglich durch das allgemeine Gesetz, mit dem die Stellung von Privatschulen geregelt ist, mit erfasst werden. Der Kaiser hatte jedoch die Möglichkeit in Aussicht gestellt, jenes Gesetz für die besonderen Bedürfnisse von kirchlichen Knabenseminaren zu modifizieren, bis eine eigentliche Lösung gefunden sein wird. Der Schreiber legt daher einige Änderungswünsche für einzelne Paragrafen des Gesetzes über den Privatunterricht vom 27. Juni 1850 vor. Wesentliche Änderungsvorschläge beziehen sich auf die Frage des Öffentlichkeitsrechts, das er für die kirchlichen Schulen gesichert haben will, sowie die Frage des Aufsichtsrechtes bzw. der staatlichen und bischöflichen Kontrolle.
Modifikationsentwurf bezüglich der Stellung kirchlicher Knabenseminäre zu den k.k. Gymnasien
Nöthige Vorbemerkungen.
Seine k.k. Apostolische Majestät geruhten in Folge meiner am
allerhöchsten Throne niedergelegten Denkschrift über kirchliche Knabenseminäre
mit allerhöchster Entschließung vom 9. Mai letzten Jahres zu bestimmen, daß die
von mir angeregte prinzipielle Frage über die Stellung der bischöflichen
(kirchlichen) Knabenseminäre – der Regierung gegenüber – vorläufig einer
Verhandlung mit dem Ausschuße der bischöflichen Versammlung vom Jahr 1849 und
erst auf Grundlage derselben der definitiven Entscheidung Seiner Majestät zu unterziehen sei und daß
inzwischen die gesetzlichen Bestimmungen über die Errichtung und Leitung von Gymnasien auch hinsichtlich der Knabenseminarien aufrecht zu
halten sind; daß jedoch Seine Majestät
es zugleich mir anheimzustellen geruhen, insofern einzelne der für Gymnasien bestehenden Vorschriften mir in der zweckmäßigen Einrichtung
und Leitung dieser kirchlichen Anstalt hinderlich sein sollten, um eine
ausnahmsweise Modifikation derselben anzusuchen, über deren Zulässigkeit die
allerhöchste Entscheidung einzuholen sein wird.
Indem ich nun von dieser
allerhöchsten Begünstigung Gebrauch zu machen mich gedrungen und verpflichtet
fühle, glaube ich jedoch zur Hintanhaltung oder Beseitigung von
Mißverständnissen den richtigen Stand- und Gesichtspunkt andeuten zu sollen,
unter welchem kirchliche Knabenseminäre (die in den durch die
hohe Statthalterei an mich gelangenden hohen Erlässen nur immer bischöfliche
Anstalten genannt werden) betrachtet werden sollen, weil der richtige Gesichtspunkt auf den Charakter der Modifikationen einen wesentlichen Einfluß zu üben geeignet ist.
Es
scheint die allerdings unkirchliche Ansicht vorherrschend zu sein, als ob
kirchliche Knabenseminäre als solche zu den einfachen Privatlehranstalten an sich gerechnet werden sollten, sie
mögen von einem Bischofe oder einer geistlichen Körperschaft gegründet sein.
Wenn ein Bischof ein Knabenseminar im kirchlichen Sinne und Geist in seiner
Diözese einführt, so kann man nicht sagen, daß der Bischof dasselbe gründe; sondern der betreffende Bischof, indem er sich um die
erforderlichen Mittel umsieht und bewirbt, führt nur pflicht-
und berufsmäßig aus, was die ganze heilige
römisch-katholische Kirche vor mehr als 300 Jahren auf der allgemeinen
Kirchenversammlung zu Trident [Trient] (die auch in
Disziplinargegenständen und Anordnungen von den katholischen Mächten anerkannt
ist) kraft ihrer in Vollmacht des Herrn an den gesammten katholischen Episkopat
des Erdkreises erlassenen allgemeinen Verordnung gegründet und
eingesetzt hat, welche allgemeine kirchliche
Anordnung und Einrichtung die bischöfliche Versammlung in
Wien 1849 in Folge der von Seiner k.k. Apostolischen
Majestät Franz Josef anerkannten
Freiheit der Kirche in ihren Angelegenheiten wieder ins Leben zu rufen sich
verpflichtet fühlte und bemüht war. So wenig nun die ganze katholische vom Herrn
gegründete und geleitete Kirche als eine Privatanstalt im Staate angesehen
werden kann und darf, so wenig kann folgerechter Weise ein kirchliches, d. i. von der ganzen allgemeinen Kirche Christi, welcher
in Ihr und durch Sie anordnet und
regiert, für die ganze katholische Welt eingesetztes und angeordnetes Institut
als bloße Privatsache irgend eines Bischofes an sich
angesehen und behandelt werden, indem es selbst bei positiven Staatsanstalten
nicht darauf ankommt, wie man dieselben ansehen will, sondern
wie man sie nach dem Rechtsprinzip ansehen soll. Wenn
Seine k.k. Apostolische Majestät an
die allerhöchste Anerkennung der kirchlichen Knabenseminare als
Bildungsanstalten gewisse Bedingungen, z. B. die Rücksichtnahme auf die
allgemeinen Staatsgesetze zu knüpfen geruhten, so ändert dieses doch den wesentlichen Charakter dieses
kirchlichen Institutes nicht, welchem (Charakter) neben der gesetzten Bedingung
schon der allerhöchsten Anerkennung nach doch noch immer Rechnung zu tragen als
recht und billig anerkannt werden wird.
Bisher bestand und besteht nun noch
nicht eine eigenthümliche bezügliche gesetzliche Bestimmung
über die Stellung des kirchlichen Knabenseminärs und der
damit verbundenen Gymnasiallehranstalt den diesfälligen Staatslehranstalten
gegenüber; denn diese soll ja eben erst auf Grundlage der mit
dem bischöflichen Comité eingeleiteten Verhandlung erfolgen. Wenn nun aus Mangel
einer derartigen gesetzlichen Bestimmung die kaiserliche Verordnung vom 27. Juni
18501 inzwischen zur Basis genommen werden will,
so darf ich mich nach den bisher angedeuteten Rechtsprinzipien wohl dem
Vertrauen hingeben, daß hiemit nicht auch die Deutung verbunden werden wolle,
als ob durch zeitweilige Anwendung der angezogenen bloß für Privatlehranstalten
erfloßenen allerhöchsten Verordnung dem kirchlichen Institute eben auch nur der
Charakter einer bloßen Privatlehranstalt an sich aufgedrückt werden sollte;
sondern daß vielmehr solche Modifikationen der Natur der Sache nach als recht
und billig und angemessen werden [sic!], anerkannt werden, wie sie der kirchen- und
staatsrechtliche Charakter dieses kirchlichen Lehr- und Erziehungsinstitutes
erheischt, welche auch die Weisheit Seiner k.k.
Apostolischen Majestät in diesem Sinne zu bewilligen und
allerhöchst sich die Entscheidung vorzubehalten geruhten.
Ich finde mich nun
berufen, auf derartige Modifikationen nach einzelnen
Paragrafen der angezogenen allerhöchsten Verordnung vom 27. Juni 1850
hinzudeuten und nähre dabei die beruhigende Überzeugung, daß ich dadurch einen,
dem Sinne und Geiste Seiner k.k. Apostolischen
Majestät, unsers kirchenfreundlichen Kaisers angemessenen
Ausdruck gebe.
Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850
§ 2. Gegen
diesen § wäre wohl in Bezug auf die Lehranstalt im Knabenseminar nichts zu
erinnern.
§ 3. Ad 1. Wird gebeten die gestattete Dispens in Anspruch nehmen zu dürfen.
Ad
3. Wird um eine Modifikation in der Art gebeten, daß die von der
Kirchenauktorität ertheilte Befugnis und Anstellung zum Lehren überhaupt und
insbesondere in Betreff religiöser Orden die bischöfliche Anerkennung des von
Seiten des Ordenshauptes angestellten Vorstandes und Lehrers der hohen Regierung
genüge.
§ 4. Diesfalls wird mit Beziehung auf das hohe
Studienhofkommissionsdekret vom 16. April 1836 um folgende Deutung des
Paragrafen gebeten: Die Lehranstalt im kirchlichen Knabenseminar macht auf die
Berechtigung, den Namen eines Gymnasiums, und zwar eines öffentlichen Gymnasiums
zu führen um so zuversichtlicher Anspruch, als diese aller[höchste] Anerkennung nicht undeutlich im Sinne seiner Majestät bei
allerhöchst Ihrer Entscheidung vom 9. Mai letzten Jahres ausgedrückt
erscheint.
Solchergestalt findet auch der § 15 seine Deutung und
Berechtigung in Bezug auf die Lehranstalt im Knabenseminar.
§ 5. Die im
Sinne der ad § 3 n. 3. bittlich angesprochenen Modifikation
ertheilte Anstellung und Anerkennung möge eine weitere Nachweisung nicht mehr
erforderlich machen.
§ 6. Dieser Paragraf findet bereits seine Deutung ad § 4.
§ 7. Wird gegen die geforderte Anzeige der
Veränderungen im Lehrpersonale unter Beziehung auf die Bemerkungen ad § 3 und 5 nicht erinnert.
§§ 8., 9., 10.,
11. Da die Lehranstalt im kirchlichen Knabensemiär vermög der
ehrfurchtsvollen Bemerkung ad § 4 auf die Berechtigung des Namens eines
öffentlichen Gymnasiums bittlichen Anspruch macht, so scheinen diese Paragrafe
hieher keine Anwendung finden zu sollen, wobei ich jedoch bitte, bezüglich des §
11 voraussetzen zu dürfen, daß die hohe Regierung die Bürgschaft des beeideten Bischofes zugleich als eines von
Seiner Majestät anerkannten Repräsentanten der Kirche ebenfalls
anerkenne.
§ 12. Diesfalls bitte ich um folgende Modifikation: Die
Lehranstalt im kirchlichen Knabenseminär steht unter der Oberaufsicht des
Diözesanbischofes, welcher nicht ansteht, mit der hohen Regierung im
freundlichen Einvernehmen zu handeln, die etwa gewünschten Auskünfte über den
Zustand dieser kirchlichen Lehranstalt zu geben, jedoch in dem gerechten
Vertrauen, daß auch die hohe Regierung ihrerseits das Vertrauen des
Diözesanbischofes würdigend erwiedern und ebenfalls im freundlichen Einvernehmen
mit demselben handeln werde.
Sollte es die hohe Regierung als erwünscht
finden, in angemessener Weise sich selbst von diesem kirchlichen Institute
Kenntnis zu verschaffen, so wird der Diözesanbischof ihre Einsichtsnahme nicht
hindern.
§ 14. Da dem kirchlichen Knabenseminär mit seiner Bildungsanstalt,
wie schon aus dem Begriff der Kirche und aus dem Eingangs aufgestellten Prinzip
hervorgeht, der rechtliche Charakter der Öffentlichkeit aufgedrückt ist, so
dürfte der Text dieses Paragrafes in Anwendung auf dieses kirchliche Institut
folgerecht also lauten:
Der Gymnasiallehranstalt im
kirchlichen Knabenseminär wird das Recht zuerkannt ihre Schüler und Zöglinge an
derselben öffentlich zu prüfen und Zeugnisse
auszustellen, welche eben dieselbe Kraft und Geltung als die an Staatsgymnasien
ausgestellten Zeugnisse haben sollen.
Will die hohe Regierung einen
Kommissär zur Prüfung beordern, so wird der Bischof gegen denselben als solchen
nichts einwenden; so wie gegenseitig auch der Bischof einen Kommissär beordern
wird, den die hohe Regierung, wenn wider seine Person in politischer Beziehung
kein Anstand obwaltet, anerkennt. Der Regierungskommissär bringt seine
allenfälligen Bemerkungen nicht nur zur Kenntnis des hohen Ministeriums des
Unterrichtes, sondern auch zur unmittelbaren Kenntnis des bischöflichen
Ordinariates, von welchem und durch
welches der Vorstand dieses kirchlichen Bildungsinstitutes in allen dasselbe
betreffenden Angelegenheiten Berichte und Weisungen empfängt; welches im
erforderlichen Falle sich im vorgezeichneten oder geeigneten Wege mit dem hohen
Ministerium ins Einvernehmen setzt, um so durch wechselseitige Verständigungen
Kollisionen zu begegnen und die gute Sache zu fördern.
§
16–20. Haben hieher keine Anwendung.
Schlußbemerkung:
Da jedoch die Väter der Gesellschaft Jesu
diese kirchliche Bildungsanstalt leiten, so dürfte es gerecht und ordnungsmäßig
erscheinen, auch die Meinung des Ordensprovinzvorstandes zu vernehmen.
Provisorisches Gesetz über den Privatunterricht
§ 1.
Der Unterricht
in den Lehrgegenständen der Gymnasien und Realschulen kann künftig auch in
Privatanstalten ertheilt werden.
§ 2.
Jede solche Lehranstalt muß
einen Vorstand haben, welcher die unmittelbare Leitung derselben besorgt und
den Regierungsbehörden gegenüber die Verantwortlichkeit für den Zustand der
Anstalt trägt.
§ 3.
Der Vorstand muß:
1. österreichischer
Staatsbürger,
2. in moralischer und politischer Beziehung unbescholten
seyn,
und 3. in wissenschaftlicher Beziehung diejenige Befähigung
nachweisen, welche von einem Lehrer an einer gleichartigen Staatsschule
gefordert wird.
Die Lehrer müssen ebenfalls österreichische Staatsbürger
und in moralischer und politischer Beziehung unbescholten seyn.
Von der
Bedingung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann in besonders
rücksichtswürdigen Fällen die Landesschulbehörde dispensiren.
§
4.
Diese Privatanstalten sind von zweierlei Art: Sie sind entweder
berechtiget, den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule zu führen oder
sie sind hiezu nicht berechtiget.
§ 5.
Damit eine Privatlehranstalt
den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule führen dürfe, muß:
1.
ihre Einrichtung der Einrichtung der gleichnamigen Staatsanstalten in Bezug
auf Lehrplan und Lehrmittel in den wesentlichen Punkten entsprechen.
2.
Sämtliche Lehrer müssen die für Staatsanstalten dieser Art geforderte
wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben.
§ 6.
Zur Eröffnung
einer den Namen Gymnasium oder Realschule führenden Privatanstalt ist die
Genehmigung des Ministeriums des Cultus und Unterrichts nothwendig. Diese
Genehmigung setzt die Nachweisung voraus, daß die in den §§ 2, 3 und 5
gestellten Bedingungen erfüllt sind und daß die Subsistenzmittel der Anstalt
für eine Reihe von Jahren wenigstens mit einem hohen Grade von
Wahrscheinlichkeit gedeckt sind.
§ 7.
Veränderungen in der
Einrichtung und im Lehrpersonale einer solchen Anstalt sind jedesmal der
Landesschulbehörde anzuzeigen: Das Ministerium kann
der Anstalt wegen Mangel der gesetzlichen Eigenschaften den Namen eines
Gymnasiums oder einer Realschule zu jeder Zeit wieder entziehen.
§
8.
Eine Privatlehranstalt, welche zwar in den Lehrgegenständen des
Gymnasiums oder in denen der Realschule Unterricht ertheilt, ohne aber auf
den Namen eines Gymnasiums oder einer Realschule Anspruch zu machen, ist in
ihrer Einrichtung an die Einrichtung der gleichnamigen Staatsschulen nicht
gebunden.
§ 9.
Die Eröffnung einer solchen Anstalt setzt voraus,
daß:
1. mindestens 3 Monate zuvor die Anzeige davon an den Statthalter
des Kronlandes, in welchem die Anstalt bestehen soll, gemacht,
2. der
Ort der Anstalt bezeichnet,
3. ein Programm, welches den Zweck und die
Einrichtung der Anstalt ausspricht, vorgelegt und
4. die Nachweisung
geliefert werde, daß die Bestimmungen der §§ 2 und 3 erfüllt sind.
§
10.
Die Regierung kann die Eröffnung wegen Mangel der §§ 2 und 3
gestellten Bedingungen untersagen. Ist ein Grund zur Untersagung nicht
vorhanden, so nimmt sie die Eröffnung einfach zur Kenntnis.
§
11.
Die Regierung übernimmt daher auch keinerlei Bürgschaft für die
wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen solcher Privatanstalten, es
bleibt vielmehr ganz denjenigen, welche ihre Kinder oder Pflegbefohlenen
ihnen anvertrauen, überlassen, sich davon zu überzeugen, ob sie ihres
Vertrauens werth sind oder nicht.
§ 12.
Alle Privatlehranstalten
stehen unter der Oberaufsicht der Regierung; sie sind daher verpflichtet,
die von dieser geforderten Auskünfte über ihren Zustand zu geben und die
Regierung ist berechtigt, in der ihr geeignet scheinenden Weise sich von
diesem Zustande genauer Kenntnis zu verschaffen.
§ 13.
Verweigert
eine Anstalt den Regierungsbehörden die in Anspruch genommene Einsicht, so
kann sie geschlossen werden, dasselbe kann zu jeder Zeit geschehen, wenn sie
einen in moralischer oder politischer Beziehung schädlichen Charakter
annimmt.
§ 14.
Keine Privatlehranstalt als solche, mag sie den Namen
eines Gymnasiums oder einer Realschule zu führen berechtigt worden seyn oder
nicht, kann ihren Schülern staatsgiltige, d. i. solche Zeugnisse ausstellen,
denen der Staat Giltigkeit zuerkennt, wenn es sich für die Schüler derselben
um den Eintritt in Staatsschulen, in den Staatsdienst oder um andere vom
Staate zu machende Zugeständnisse handelt, deren Erlangung die Gymnasial-
oder Realschulbildung voraussetzt.
Zur Erlangung staatsgiltiger
Zeugnisse haben die Schüler der Privatanstalten sich der Prüfung einer
öffentlichen entsprechenden Lehranstalt zu unterziehen.
§ 15.
Es
können jedoch Privatlehranstalten vom Ministerium in den Rang öffentlicher
Gymnasien oder Realschulen erhoben werden, wenn ihre Einrichtung die für den
beabsichtigten Erfolg des Unterrichts nöthigen Bürgschaften darbietet; in
diesem Falle erhalten sie das Recht, staatsgiltige Zeugnisse
auszustellen.
§ 16.
Wer häuslichen Unterricht in den
Lehrgegenständen der Gymnasien und Realschulen zu ertheilen wünscht, bedarf
dazu keiner besonderen Bewilligung der Behörden.
Es ist daher künftig,
wenn Schüler, welche häuslichen Unterricht genießen, an öffentlichen
Lehranstalten als Privatschüler oder zu einer Prüfung an einem Gymnasium
oder an einer Realschule sich melden, die Vorweisung eines
Lehrfähigkeitszeugnisses ihrer Hauslehrer nicht mehr zu fordern.
§
17.
Privatanstalten, welche einen Unterricht beabsichtigen, der in dem
Systeme der Staatsschulen seinem Wesen nach nur an Anstalten ertheilt wird,
die den Unterricht der Gymnasien oder Realschulen schon voraussetzen, können
nur mit besonderer Bewilligung der Regierung errichtet werden.
Die
Einrichtung und der Fortbestand setzt voraus:
1. daß kein Lehrer
bestellt werde, welcher nicht mit Rücksicht auf seine wissenschaftliche
Befähigung und auf sein moralisches und politisches Betragen von der
Regierung als befähigt anerkannt worden ist;
2. daß die Subsistenzmittel
der Anstalt für eine Reihe von Jahren wenigstens mit einem hohen Grade von
Wahrscheinlichkeit gedeckt sind.
§ 18.
Die Bestimmungen der §§ 2, 3,
12–16 gelten auch von dieser Art von Privatlehranstalten, doch kann eine
Zulassung der Schüler dieser Anstalten zu Staatsprüfungen oder zu Prüfungen
an öffentlichen Anstalten, um staatsgiltige Zeugnisse zu erwerben, nur
insofern beansprucht werden, als Erwerbung solcher Zeugnisse nicht
gesetzlich von dem Besuche öffentlicher Lehranstalten abhängig gemacht
ist.
§ 19.
Die Errichtung von Lehranstalten für Zeichnen, Musik,
Schönschreiben und ähnliche Gegenstände unterliegt den in den §§ 8–16
enthaltenen Bestimmungen.
Andere Lehranstalten, wie z. B.
Handelsschulen, werden nach den für diejenigen Anstalten geltenden
Bestimmungen behandelt, welchen sie ihrem Wesen nach am nächsten verwandt
sind.
§ 20.
Für den Privatunterricht, insoweit er die Volksschulen
ersetzen soll, bleiben die bisherigen Vorschriften noch in Wirksamkeit, nur
ist auch hier zur Ertheilung des häuslichen Unterrichtes nicht mehr
erforderlich, daß die Lehrer sich mit einem Fähigkeitszeugnisse
ausweisen.
Thun m.p.