In dem undatierten Memorandum geht es um die Stellung der Protestanten in Tirol. Besonders wird die Frage des Grundbesitzes von Protestanten in Tirol besprochen. Dazu werden die verschiedenen Gesetze, insbesondere das Toleranzpatent, die Entschließungen im Zuge der Vertreibung der Zillertaler Protestanten und die Märzverfassung bzw. deren Aufhebung durch das Silvesterpatent besprochen. Zusammenfassend geht man in dem Memorandum allerdings davon aus, dass Grundbesitz von Protestanten in Tirol nicht erlaubt ist.
Zillerthaler
Über die Bitte der Stände Tirols erfloß die
allerhöchste Entschließung vom 2. April 1834, daß eine akatholische Gemeinde in
Tirol nicht geduldet werde, daß es jedoch jenen, die bei
dem Abfalle von der katholischen Kirche beharren wollen, freigestellt bleibe, in
andere Gegenden der Monarchie, wo protestantische Kirchen bestehen zu
übersiedeln.
Die allerhöchste Entschließung vom 12. Jänner 1837 ordnet die
Vollziehung der vom Jahre 1834 in dem Sinne an, daß jene Zillerthaler Apostaten,
die gemäß der von ihnen abzugebenden Erklärung auf ihrem Austritte aus der
katholischen Kirche beharren, entweder auszuwandern oder ihr Domicil an einem
solchen Orte im Inlande zu nehmen haben, wo es akatholische Gemeinden jenes
Religionsbekenntnisses gibt, zu dem sie sich bestimmt erklären. Zugleich wurde
allerhöchst angeordnet, daß den Abtrünnigen die durch das Toleranzpatent nur
dispensando zu gebende Erlaubnis nicht ertheilt werde.
Ein protestantisches
Fräulein von Angern
2 hatte das Schloß Kropfsberg angekauft.
Die Landesstelle erklärte den Kauf mit Berufung auf art. 7 des Toleranzpatentes
für ungültig. Allerhöchste Entschließung vom 9. December 1846: "Was im Zillerthale durch meine Entschließung vom 2. Jänner
1837 meinen protestantischen Unterthanen verboten worden ist, soll eben dort
protestantischen Ausländern nicht gestattet werden." Der Kaufschillig ward durch
Aerar vergütet.
Reichsverfassung 4. März 1849 (Grundrechte. Kaiserliches
Patent 31. Dezember 18513)
Verordnung vom 2. Oktober 18534
beschränkt die Juden wieder, sogleich war ihre frühere Beschränkung durch das
Patent vom 31. Dezember 1851 als aufgehoben anerkannt.
Ergo (so folgerte
man) ist auch art. 7 des Toleranzpatentes 1849 und 1851 außer Kraft gesetzt.
5Nicht minder
wichtig ist der Umstand, daß zur Zeit der Erlassung des Toleranzpatentes in
Tyrol keine Protestanten sich befanden, und
auch seit her nie so viele, als nach den Bestimmungen desselben erforderlich
gewesen wären, um eine Gemeinde zu bilden und ein Bisthum errichten zu dürfen.
Es fehlt daher an einem Rechtssubjekte welches von den Zugeständnissen des
Patentes hätte Besitz ergreifen können.
Der einzige § welcher praktische
Bedeutung erlangt hat, ist § 7 welcher den einzelnen Protestanten die Erlangung
gewisser Stellungen im Dispensierungswege in Aussicht stellte. Es ist aber
bekannt, daß auch dieser was die Erwerbung von Grundbesitz anbelangt bis in die
neueste Zeit immer nur in negativem Sinne angewendet worden ist, und daß noch
durch allerhöchste Entschließung Franz I.
von 1834 und Ferdinand 1837
auch Versammlungen mit dem Landtage oder Bedeutung für das Landrecht unmöglich
ertheilt werden könne, ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß Akatholiken in
Tyrol keine Gründe bilden und keinen
Grundbesitz erwerben dürfen.