Der Jurist George Phillips teilt dem Minister die Titel einiger Werke mit, die sich mit Fragen des Kirchenrechts befassen. Phillips hatte mehrere dieser Werke in einem Gespräch mit dem Minister erwähnt.
Hochgeborner Herr Graf,
Euer Excellenz!
Erlaube ich mir nachfolgend die Titel derjenigen Werke namhaft zu machen, welcher
ich heute am Vormittage gegen Hochdieselben Erwähnung that:
Vuillefroy,
Traité de l’administration du culte catholique. Paris 1826.
André, Droit
ecclésiastique. Paris 1852.
Hermens, Handbuch der gesammten
Staatsgesetzgebung über den christlichen Cultus in den königlich preußischen
Provinzen am linken Rheinufer. 3 Bde.
Ich könnte noch
hinzufügen:
G[uillaume] de Champeaux, Le droit civil ecclésiastique
français. Paris 2 Vol. 1848.
Ich glaube jedoch nicht, daß in einer dieser
Schriften irgend mehr zu finden sein dürfte als in
Klüber, Das öffentliche
Recht des Teutschen Bundes. 4te Aufl. § 533. Note e., f. und g. (S. 804 u.f.)
und der daselbst angeführten Literatur.
In tiefster Ehrfurcht verharre
ich
als Euer Excellenz
unterthäniger Diener
G. Phillips