Der Entwurf steckt den Aufgabenbereich des Ministeriums für Kultus und
Unterricht ab. Er enthält einerseits allgemeinen Bestimmungen zur
Infrastruktur, zu Finanz- und Personalfragen. Daneben sind auch
spezielle Anordnungen zu den Kompetenzen in Fragen des Kultus und des
Unterrichts angeführt. Der Entwurf stellt bisher geltende Bestimmungen
den neuen gegenüber.
In einer Beilage werden einige Bemerkungen zu
einzelnen Paragrafen des Entwurfs festgehalten. Breiten Raum nimmt dabei
die Frage nach Kompetenzen in der Frage nach der Verfügung über die
verschiedenen Fonds ein und die Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium
in dieser Hinsicht.
Der Entwurf ist in zwei Spalten beschrieben: in der rechten Spalte findet sich der "Entwurf des Wirkungskreises des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht", in der linken Spalte sind Änderungsvorschläge zu einzelnen Paragrafen von anderer Hand angeführt. Diese werden in der Transkription nach den entsprechenden Abschnitten kursiv wiedergegeben.
Lithographie mit eigenhändigen Korrekturen und Anmerkungen von Thun.
Beilagen: Ein zweiter Entwurf zum besonderen
Wirkungskreis des Ministeriums für Kultus und Unterricht im Bezug
auf Fragen des katholischen Kultus
Anmerkungen und Überlegungen von fremder Hand zum
Entwurf.
Entwurf des Wirkungskreises des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht
Im Allgemeinen
§ 1
In den Wirkungskreis des Ministeriums für Kultus und
Unterricht gehört
a. die Durchführung der den Kultus und den
Unterricht betreffenden Gesetze und Verordnungen und die Überwachung ihrer
Befolgung.
b. die Erlassung und Abänderung der dazu erforderlichen
Instrukzionen für die Beamten des Ministeriums und die untergeordneten Organe im
Einklange mit den bestehenden Gesetzen.
§ 23.
Die
Verfassung aller Manipulationsvorschriften für die der Kanzlei
untergeordneten Behörden, Veränderungen, Erläuterungen und Zurücknahme
derselben, all dies jedoch mit Ausnahme der für die Länderstellen zu
entwerfenden Instruktionen.
c. die Auslegung der Gesetze und
Verordnungen in zweifelhaften Fällen, in so ferne diese Auslegung aus dem
Wortlaute und der Absicht des Gesetzes hervorgeht.
§
24.
Das Befugnis bei sich ergebenden Anständen die Patente,
Amtsinstruktionen und Vorschriften zu erläutern und zu erklären, jedoch nur
in so fern beydes aus dem klaren Sinn und Wortlaut derselben geschehen kann
und alle Vorschriften, die bloße Manipulationsgegenstände enthalten, nach
Umständen abzuändern.
d. die Entscheidung der über ihre Anwendung
entstehenden Streitigkeiten, wenn sie nicht vor die Gerichtsbehörden
gehören.1
e. Vorschläge zu neuen Gesetzen oder neuen
Organisirungen.
§ 2.
Die Ratifizirung von Verträgen über Veräußerungen von beweglichen und
unbeweglichen, der Verwaltung des Ministeriums
anvertrauten Fondsentitäten, wenn der Werth der zu veräußernden Sache den Betrag
von 10.000 fl CM nicht übersteigt.
§
15.
Verkaufsbewilligung kleinerer Realitäten und Häuser, die Städten
oder der Geistlichkeit gehören, in jenen besonderen Fällen, wo die
Eigenthümer dieselben zum eigenen Gebrauche nicht bedürfen und sie auch
sonst zu keinem angemessenen Nutzen gebracht werden können, wenn der
Fiskalpreis die Summe von 12.000 f rheinisch nicht übersteigt.
§ 3.
Die Ratifizirung von Bestandverträgen oder sonstigen Pachtungen, wenn
der jährliche Zins nicht mehr als 5.000 fl CM beträgt, die Bestandverlassung
nicht über 10 Jahre geschlossen wird und nicht in den Wirkungskreis der
Unterbehörden gehört.
§ 16.
Bestätigungen von
Gefällspachtungen, wofern der jährliche Pachtschilling nicht mehr als 12.000
f rheinisch beträgt.
§ 4.
Die Genehmigung von Käufen unbeweglicher Sachen, falls dieselben für die
Verwaltungszweige des Ministeriums unumgänglich nothwendig sind, wenn der
Kaufpreis 10.000 fl CM nicht übersteigt.
§ 5.
In Ansehung der Gebäude, welche Fonds betreffen, über welche das Cultus-
und Unterrichtsministerium die Verwaltung führt: Die Reparationen schon
bestehender nothwendiger Gebäude so wie die Ausführung neuer nothwendiger
Gebäude, welche vormals bestandene Gebäude ersetzen, ohne Ausnahme, in so weit
die Kosten derselben 25.000 fl CM nicht überschreiten.
§
12.
In Ansehung der Gebäude, welche Städte oder Fonds betreffen, worüber
die Kanzley die Verwaltung führt. Die Reparationen schon bestehender und für
den Dienst nothwendiger Gebäude so wie die Ausführung neuer nothwendiger
Gebäude, welche schon vormals bestandene erforderliche Gebäude ersetzen,
ohne Ausnahme, in so weit die Kosten derselben 25.000 fl CM nicht
überschreiten, indem sie sonst die vorläufige Bewilligung Seiner Majestät
hierwegen sich zu erbitten hat.
§ 6.
Zu solchen Gebäuden, welche die erwähnten Fonds betreffen, die vormals
nicht bestanden, deren Nutzen und Nothwendigkeit aber erwiesen und bestimmt ist,
steht dem Ministerium die Bewilligung zu, wenn die Kosten den Betrag von
10.000 fl CM nicht übersteigen.
§ 13.
Zu solchen
Gebäuden, welche Städte oder die ad 12 (neuer § 5) angeführten Fonds
betreffen, die vormals nicht bestanden, deren Nutzen und Nothwendigkeit aber
erwiesen oder bestimmt ist, wird der Kanzlei gestattet, die Bewilligung
hierzu, wenn die Kosten den Betrag von 10.000 fl nicht übersteigen, zu
ertheilen, im entgegengesetzten Falle hat sie die Bewilligung Seiner
Majestät hierzu einzuholen.
§ 7.
Die Ratifizirung von Vergleichen, wenn das Recht des Ärars zufolge des
eingeholten Rechtsgutachtens zweifelhaft ist.
§ 8.
a. Die Erstattung des Voranschlages über die Bedürfnisse des
Ministeriums und der untergeordneten Organe und Anstalten.
b. Die
Bewilligung aller in das Präliminare aufgenommenen Ausgaben, in so ferne
dieselben die in dem Voranschlage diesfalls ausgesetzten Summen nicht
übersteigen <oder die Übersteigung sich durch den geringeren Aufwand bei
anderen Posten ausgleicht und daher keine Überschreitung der Dotation des ganzen
Verwaltungszweiges veranlaßt.>2
c. Die Bewilligung einzelner in die Voranschläge nicht
aufgenommenen Ausgaben für Zwecke, die in dem Wirkungskreise des Ministeriums liegen,
und in so ferne solche Ausgaben ihre Bedeckung innerhalb der Gesammtsumme des
Präliminars <des ganzen Verwaltungszweiges>3 finden.
d. Die Zahlungsanweisungen aus den der
Administration des Kultus- und Unterrichtsministeriums unterstehender
Kassen.4
§
41.
Die Ausgabspassirungen aus dem städtischen und ständischen Fonds,
unter den nämlichen Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln, wie der Hofkammer
die Disposition über das Cameralärar überlassen ist.
§ 9.
Die Ertheilung der Nachsicht und Abschreibungsbewilligung von
Rückständen, Rechnungsmängeln, Ersätzen oder sonstigen uneinbringlichen oder
zweifelhaften Forderungen im Administrazionsbereiche des Kultus- und
Unterrichtsministeriums bis zum Betrage von 6.000 fl CM mit Beistimmung des
Finanzministeriums und des Generalrechnungsdirektoriums.
§
4. und 5.
Die Abschreibung uneinbringlicher und zweifelhafter
Rückstände, jedoch letzterer nur dann, wenn entweder diese Abschreibung für
die Fonds selbst vortheilhaft ist oder durch gültige Gründe vollkommen
gerechtfertiget wird.
Nachlässe über uneinbringliche Mängel jedoch nur,
wenn diese Nachlässe auf gerechten Gründen beruhen bis auf 6.000 fl und wenn
die Hofkammer und das Generalrechnungsdirectorium damit einverstanden sind.
Über höhere Posten ist ein Vortrag zu erstatten.
§ 10.
Die definitive Besetzung aller systemisirten Dienstposten sowohl bei
dem Ministerium
selbst als bei den untergeordneten Behörden und Ämtern, in so weit eine solche
Ernennung nicht Seiner k.k. Majestät vorbehalten oder den untergeordneten
Behörden selbst überlassen ist.
Der allerhöchsten Ernennung Seiner k.k.
Majestät werden mit Ausnahme der Vorstehersstellen bei den Hülfsämtern des
Ministeriums alle Dienstesposten vorbehalten, welche in die VII. oder eine
höhere Diätenklasse gehören.
§ 35. Dienstbesetzungen mit
Ausnahme der von Seiner Majestät sich vorbehaltenen Stellen. Dieser
Vorbehalt erstreckt sich auf die Ernennung der Präsidenten, Vizepräsidenten,
Hofräthe und Hofsekretäre der Hofstellen, der Gubernialräthe,
Kreishauptleute und Delegaten, der Kammerprokuratoren, dann der
Kreiskommissäre in dem Falle, wenn die Landes- und Hofstelle über das zu
ernennende Individuum nicht einverstanden sind.
§ 11.
a. Die Aufnahme provisorischer Beamten oder Diener.
b. Die Creirung
provisorischer Dienstposten für die Zeit des unabweislichen Bedarfes und die
Bemessung der diesfälligen Gehalte oder Löhnungen.
§ 12.
a. Die Aufnahme der Dienerschaft des Ministeriums nach
Maßgabe des Bedarfes.
b. Aufnahme von Diurnisten und zeitlichen
Aushülfsdienern bei erwiesener Nothwendigkeit und nur für die Dauer derselben
sowohl für sich als die untergeordneten Behörden und in dem Falle, wenn die
Gebühren aus dem Kammerale bestritten werden, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.
§ 35. Ferner wird der Hofkanzley
die Befugnis zur Aufnahme von Diurnisten und zeitlichen Aushilfsdienern bey
erwiesener Nothwendigkeit und nur für die Dauer derselben, sowohl für sich
als die unter untergeordneten Behörden, wobey jedoch in dem Falle, wo die
Gebühren aus dem Camerale bestritten werden, das vorläufige Einvernehmen mit
der Hofkammer gepflogen werden muß.
c. Die Gehaltserhöhungen für
die nicht in die Klasse der eigentlichen Beamten gehörigen Diener, falls die
Nothwendigkeit eine solche Erhöhung fordert, jedoch in so weit sie eine stehende
Auslag bildet, nach vorläufig mit dem Finanzministerium gepflogenem
Einvernehmen.
§ 6. Gehalts- und Taglohnserhöhungen für
die Dienerschaft oder anderes nicht in die Klasse der Beamten gehöriges
Personale, wo die Nothwendigkeit solcher Erhöhungen wirklich eintritt,
jedoch in so weit die Auslage das Kameralärar trifft, unter vorläufig mit
der Hofkammer zu treffenden Rücksprache.
§ 13.
a. Ertheilung von Belohnungen, Remunerazionen und Aushülfen an Beamte
und Diener in Fällen ausgezeichneter, mit ungewöhnlicher Anstrengung und außer
dem Kreise der ordentlichen Dienstverpflichtung geleisteter Dienste, in so weit
eine solche Belohnung oder Aushülfe nicht mehr als 500 fl CM in jedem einzelnen
Falle beträgt und <innerhalb den durch § 8 ad b. und c. bezeichneten
Gränzen.>5
§ 2. Belohnungen aus Kassen zu ertheilen,
worüber der Kanzlei die Disposition zusteht und wenn sie 500 fl nicht
übersteigen, jedoch unter der strengsten Verantwortung, daß nur bey höchst
wichtigen besonderen Gründen vom Normali abgegangen werde.
b.
Belohnungen und Remunerazionen auch von einem höheren Betrage, wenn sie schon
seit einigen Jahren fortwährend bewilligt werden und die Beweggründe die
nämlichen sind.
§ 3. Belohnungen und Remunerationen auch
von einem höheren Betrage, wenn sie schon seit einigen Jahren fortwährend
bewilliget werden und die Bewegursachen die nämlichen sind.
§ 14.
Die Bewilligung von Gehalts- und Lohnvorschüssen, Reise- und
Übersiedlungsentschädigungen und sonstigen systemmäßigen Bezügen, nach Maß der
diesfalls bestehenden Normen.
§ 15.
a. Die normalmäßige Jubilirung, Pensionirung, Provisionirung und
Quieszirung derjenigen Beamten und Diener, deren Ernennung von der eigenen
Wirksamkeit des Ministeriums abhängt.
§ 1. Die Anweisung
aller Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge, Abfertigungen und
dergleichen, kurz aller Gebühren nach den bestehenden Vorschriften aus
städtischen, ständischen und anderen der Leitung der Kanzley unterstehenden
Fonden und Kassen, in so fern nicht die untern Behörden dazu berechtiget
sind.
b. Die Anweisung aller normalmäßigen Pensionen,
Abfertigungen, Provisionen, Erziehungsbeiträgen und sonstigen normalmäßigen
Gebühren an die Angehörigen der Beamten und Diener, welche ihre Gehalte aus den
der Administration des Kultus- und Unterrichtsministeriums unterstehenden Fonden und
Anstalten beziehen und mit Rücksicht auf den Wirkungskreis der
Unterbehörden.
§ 36. Jubilationen solcher Beamter, die
bloß wegen Alter oder erwiesener körperlicher Gebrechen in den Ruhestand
gesetzt werden müssen und dabei genau nach den Pesnionsnormalien behandelt
werden, in so fern sie keine solche Dienststelle bekleiden, deren Vergebung
Seiner Majestät vorbehalten ist.
§ 16.
Diensttauschbewilligungen nach Maßgabe der bestehenden Normen, in
Ansehung aller Stellen, deren Besetzung dem Ministerium zusteht.
§ 39. Die Diensttauschbewilligungen. Diese müssen aber nicht
ohne besonders wichtige und dringende Ursachen und auch dann nur, wenn der
Dienst dabei offenbar nichts verliert und kein Dritter gekränkt wird,
ertheilt werden.
§ 17.
Urlaubsertheilungen an Beamte, deren Anstellung Seiner Majestät
vorbehalten ist, inner dem Zeitraume von 6 Monaten, für alle übrigen Beamten
innerhalb eines Jahres. Dabei ist streng darauf zu sehen, daß sowohl bei
Ertheilung des Urlaubes als der Zeitausmaß desselben, die Bedürfnisse des
Dienstes genau beobachtet und der Urlaub nur dann und in so ferne ertheilt
werde, als hinlängliche Gründe hiezu vorhanden sind und es die
Dienstesrücksichten gestatten.
§ 40. Die Beurlaubung
derjenigen Beamten, deren Anstellung Seiner Majestät vorbehalten ist, inner
dem Zeitraume von 6 Monaten im Innlande und 2 Monate im Auslande, für alle
übrigen Beamte inner dem Zeitraume eines Jahres.
§ 18.
Die Annahme freiwilliger Dienstesresignazionen mit gleichzeitiger
Verzichtleistung auf Rang und Titel und Bezüge aller jener, deren Ernennung dem
Ministerium zusteht.
§ 37. Gewährung freiwilliger
Dienstresigantionen mit alleiniger Ausnahme der Raths- und
Kreishauptmannsstellen und aller, der so eben benannten gleichen und höheren
Chargen.
§ 19.
Die Ausübung der Disziplinargewalt über sämmtliche Beamte und Diener
des Kultus- und
Unterrichtsministeriums und der untergeordneten Behörden und
Anstalten, deren Ernennung im Wirkungskreise des Ministeriums liegt, nach Maß
der diesfalls bestehenden Gesetze.
§ 38. Entlassung
derjenigen Beamten, deren Benennung von der eigenen Wirksamkeit der
Hofstelle abhängt.
§ 20.
Die Erklärung der Verfügbarkeit der dem Kultus- und
Unterrichtsministerium unterstehenden und nicht von Seiner k.k.
Majestät angestellten Beamten mit Zugestehung des sogenannten
Begünstigungsjahres, wenn Verwaltungsmaßregeln ihre Entbehrlichkeit herbeiführen
oder fordern, daß sie außer Thätigkeit gesetzt werden.
§ 21.
Belobungen, Unterstützungen und Geldbelohnung bis zu dem Betrage von
500 fl CM an Personen, welche dem Ministerium nicht unterstehen, aber sich
rücksichtlich der Dienstzweige desselben besondere Verdienste erworben
haben.
§ 2. Belohnungen aus Kassen zu ertheilen,
worüber der Kanzlei die Disposition zusteht und wenn sie 500 fl CM nicht
übersteigen, jedoch unter der strengsten Verantwortung, daß nur bei höchst
wichtigen besonderen Gründen vom Normali abgegangen werde.
§ 22.
In Fällen, wo offenbare Gefahr auf dem Verzuge haftet, kann das
Ministerium auch provisorische Verfügungen unter Anhoffung der allerhöchsten
Genehmigung treffen, muß jedoch dieselben unverzüglich zur allerhöchsten
Kenntnis bringen.
§ 55. In Fällen, wo offenbare Gefahr auf
dem Verzuge haftet, kann und soll zwar die Hofstelle, wie bisher auch,
fernerhin vorgehen, es muß aber das, was unter Anhoffung der allerhöchsten
Genehmigung veranlaßt worden ist, unverzüglich zur allerhöchsten Einsicht
vorgelegt werden.
§ 23.
In Fällen, wo eine Verhandlung in den Geschäftskreis mehrerer
Ministerien oder des Generalrechnungsdirektoriums einschlägt, ist mit dieser das
Einvernehmen zu pflegen und bei getheilten Meinungen, wenn eine Vereinigung
nicht erzielt werden kann, die allerhöchste Schlußfassung Seiner k.k. Majestät
einzuholen.
§ 57. In Fällen, wo eine Verhandlung in
den Geschäftskreis mehrerer Hofstellen einschlägt, ist mit diesen das
Einvernehmen zu pflegen und, wenn getheilte Meinungen sich ergeben,
vorläufig eine gemeinschaftliche Konzertation zu halten und nur dann, wenn
sich keineswegs vereinigt werden könnte, das gemeinschaftliche Protokoll zur
allerhöchsten Schlußfassung vorzulegen.
<II. Besonderer Wirkungskreis des k.k. Ministeriums für Cultus
und Unterricht>6
A. In Kultusangelegenheiten, und zwar
a. in Angelegenheiten des
katholischen Kultus
§ 1.
Dotation der Mendikantenklöster, dann der Frauenklöster, welche sich mit
der Erziehung und dem Unterrichte der weiblichen Jugend befassen nach den bisher
bestehenden Normen.
§ 8. Aushilfen für Klöster und
Bewilligung von Tischtiteln bey wichtigen Beweggründen und dem erhobenen
Umstande, daß der Fond, den es betrifft, die Auslagen aus seinen
Überschüssen bestreiten könne.
§ 2.
Ergänzungen der Kongrua, wenn sie der Religionsfond zu leisten hat, wie
auch die Bewilligung außerordentlicher geistlicher Unterstützungsbeiträge aus
dem Religionsfonde für solche Seelsorger, welche kein Recht auf den Kongruabezug
aus demselben haben, wenn ihre Einkünfte durch Steuern, Zehentverlust oder
Herabsetzung der Intressen von Stiftungskapitalien geschmälert worden sind,
jedoch nur bis zum Betrage der Kongrua.
§ 9. Ergänzungen
der Congrua, wenn sie der Religionsfond zu leisten hat, wie auch die
Bewilligung außerordentlicher zeitlicher Subsistenzbeiträge aus dem
Religionsfonde für solche Seelsorger, welche kein Recht auf den Congruabezug
aus demselben haben, wenn ihre Einkünfte durch Steuern oder Herabsetzung der
Interessen von der in öffentlichen Fonden anliegenden Stiftungskapitalien
geschmälert worden sind – jedoch nur in besonders rücksichtwürdigen Fällen
und höchstens bis zum Betrag der Congrua.
§ 3.
Die Bewilligung von Defizientengehalten für Seelsorger, wenn ihre
Untauglichkeit zur Verrichtung der Seelsorge und ihre Vermögenslosigkeit strenge
erwiesen ist und wenn nicht eine zweckmäßige Vorsorge durch Aufstellung eines
Hülfspriesters oder nach Umständen eines Pfarrprovisors getroffen werden kann –
ferner Erhöhungen der bereits angewiesenen Defizientengehalte um 100, höchstens
200 fl, endlich die Erhöhung der Pensionen für Individuen aufgehobener Klöster
nach dem bisher beobachteten Maßstabe.
§ 10. Die
Bewilligung von Defizientengehalten für Seelsorger, wenn ihre Untauglichkeit
zur Verrichtung der Seelsorge und ihre Vermögenslosigkeit strenge erwiesen
ist und wenn nicht eine zweckmäßige Vorsorge durch Aufstellung eines
Pfarrprovisors getroffen werden kann – ferner Erhöhungen der bereits
angewiesenen Deficientengehalte um 50 fl, höchstens 100 fl CM bey
zulänglichen Kräften des Religionsfonds, endlich die Erhöhung der Pensionen
für Individuen aufgehobener Klöster nach dem bisher beobachteten
Maßstabe.
§ 4.
Die Erlaubnis, zu Prälatenwahlen schreiten zu dürfen für jene Stifte und
Klöster, welche schon bisher Prälaten gehabt haben und sich über die Mittel der
standesmäßigen Erhaltung gehörig ausweisen.
§ 19. Die
Erlaubnis zu Abtenwahlen schreiten zu dürfen für jene Stifte und Klöster,
welche schon bisher Äbte gehabt haben und sich über die Mittel, den Abt
standesmäßig unterhalten zu können gehörig ausweisen.
§ 5.
Seine k.k. Majestät behalten sich vor: bloß die Ernennung der Bischöfe,
der Stifts- und Titularprälaten, der Dignitäre und der Domherrn an den Dom- und
Kollegialkapiteln so wie die Genehmigung derselben, in so ferne sie aus Wahlen
hervorgehen, die Besetzung aller Pfarren wird den Stellen überlassen, da wo sie
mit dem Vorschlage des Ordinariates einverstanden sind, sonst sind
alleruntertänigste Vorträge an Seine k.k. Majestät zu erstatten.
§ 20. Im geistlichen Fache behalten sich Seine Majestät vor:
bloß die Ernennung der Bischöfe, Äbte und Domherrn, die Besetzung aller
Pfarren wird den Stellen überlassen, da wo sie mit dem Vorschlage des
Ordinariats verstanden sind, sonst müssen Vorträge an Seine Majestät
erstattet werden.
§ 6.
Die Regulirung des bestehenden Vermögens der geistlichen Pfründen,
Korporazionen und Gemeinden, wo sie nothwendig sein sollte und nur nach den
hierüber aufgestellten Grundsätzen und Vorschriften.
§ 50.
Die Regulirung des bestehenden Vermögens der geistlichen Pfründen,
Corporationen und Gemeinden, wo sie nothwendig sein sollte und nur nach den
im Allgemeinen hierüber aufgestellten Grundsätzen und Vorschriften.
<b. in Cultusangelegenheiten anderer Confessionen>7<
§ 7. hat sich das Ministerium
hinsichtlich seines Wirkungskreises vor der Hand an die bisherige Übung und an
die Analogie dessen, was hinsichtlich des katholischen Cultus vorgezeichnet ist,
zu halten.>8
§ 11. Beiträge für
evangelische Pastoren und evangelische Schulhäuser.
<B. In Unterrichtsangelegenheiten>9
§ 31. Die
Besetzung der Lehrerstellen an Gymnasien und anderer auf gleicher Stufe
stehenden Schulen, der Direktoren der Normalhauptschulen und der
Präparandenkurse.
Seiner k.k. Majestät ist vorbehalten die Ernennung von:
Professoren an den Universitäten, Rechtsakademien <und andere auf gleicher
Stufe stehenden Lehranstalten, an>10technischen Instituten und Kunstakademien, die <wirklichen
Schulräthe>11, wirklichen
Direktoren der <Staats>12gymnasien, Realschulen und technischen Institute, dann der
Schulenoberaufseher.13
§ 32.
Die normalmäßige Jubilirung, Pensionirung, Provisionirung und
Quieszirung der eben genannten Individuen, deren Ernennung im Wirkungskreise des
Ministeriums
liegt und die Annahme ihrer Dienstesresignationen.
korrespondirt mit den §§ 15, 18 des neuen Entwurfes <Comitéentwurf §
3>
14
§ 33.
Die Ausübung der Disziplinargewalt über die im Lehrfache angestellten
Personen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Vorschriften.
korrespondirt mit dem § 19 des neuen Entwurfes
<Comitéentwurf § 3>
15
§ 34.
Die Bestätigung der Universitätsrektoren und Dekane und die Zulassung
der Privatdozenten.
§ 35.
Die Verleihung von Ärarialstipendien und Stiftungsgenüssen mit Ausnahme
jener <der allerhöchsten Verleihung vorbehaltenen>16in der theresianischen Akademie <und dem
k.k. Zivilmädchenpensionate in so fern sie nach>17 den bisher bestehenden Anordnungen <nicht
den Unterbehörden überlassen ist – mit Ausnahme der Stiftsplätze in öffentlichen
Knaben- und Mädchenconvicten, deren Besetzung Seiner Majestät vorbehalten
ist.>18
§ 33. Verleihung aller Stipendien genau nach dem Willen der
Stifter und den bestehenden Anordnungen – mit Ausnahme der Stipendien oder
Plätze in öffentlichen Erziehungsanstalten.
§ 36.
Anschaffung von Lehrmitteln für Anstalten, die aus öffentlichen Fonden
erhalten werden und Bewilligung von <einmaligen Unterstützungen und
Belohnungen für das Personale solcher Anstalten, desgleichen Bewilligung>19allerorts Stipendien und
Unterstützungen zu wissenschaftlichen Reisen zur Heranbildung künftiger Lehrer
<innerhalb der durch § 8 bezeichneter Gränzen.>20
§ 37.
Der Ausspruch, ob Lehranstalten, welche nicht aus öffentlichen Fonden
erhalten werden, berechtigt seien, staatsgültige Zeugnisse auszustellen.
§ 38.
Die Entscheidung über vorzuschreibende oder zum Gebrauche zuzulassende
Schulbücher.
§ 39.
Die Bewilligung des gewöhnlichen Ausstattungsbetrages für aus dem
Civilmädchenpensionate austretende Stiftlinge, deren Verwendung und
Wohlverhalten von der Vorsteherin belobt wird und welche als Erzieherinnen in
ein Privathaus oder als Lehrerinnen in eine öffentliche Unterrichtsanstalt sich
begeben.
A.h. Entschließung vom 5/3 1826.
§ 40.
Nachsicht des überschrittenen Normalalters für in die Theresianische
Akademie und in das Civilmädchenpensionat aufzunehmende zahlende Zöglinge, nur
wenn sie gegen den Antrag der Direkzion gewährt werden soll, ist Vortrag an
Seine k.k. Majestät zu erstatten.21
Allerhöchste
Entschließungen vom 2/2 und 28/2 1850
Besonderer Wirkungskreis des k.k. Ministeriums für
Cultus und Unterricht
A. In Cultusangelegenheiten und
zwar:
a. In Angelegenheiten des katholischen Cultus
§
1.
Dotation der Mendicanten etc. wie in dem Entwurf des
Cultusministeriums bis incl. § 7.
B. In Unterrichtsangelegenheiten
§ 8.
Die Ernennung der Lehrer an
<den aus öffentlichen Fonden dotirten>22Gymnasien und an andern auf gleicher Stufe stehenden
Lehranstalten, der Directoren der Normalhauptschulen und der
Präparandencurse.
Die Bestätigung der Directoren und Lehrer an Gymnasien
und andern Mittelschulen, die nicht Staatslehranstalten sind.
Eine
allerhöchste Ernennung sind vorbehalten: Die Professoren an den k.k.
Universitäten, Rechtsakademien und andern in die nämliche Kategorie
gehörenden k.k. Lehranstalten, an technischen Instituten und Kunstakademien,
die wirklichen Schulräthe und Directoren an Staatsgymnasien, Realschulen, an
technischen Instituten und Kunstakademien, dann die
Schulenoberaufseher.23
§ 9.
Die Bestätigung der Universitätsrectoren und Dekane sowie die
Zulassung der Privatdocenten.
§ 10.
Die Ernennung der Commissionsmitglieder für theoretische
Staatsprüfungen so wie der Commission zur Prüfung der
Gymnasiallehramtscandidaten.
§ 11.
Der Ausspruch, ob Lehranstalten, welche nicht aus öffentlichen
Fonden erhalten werden, berechtiget seyen staatsgiltige Zeugnisse
auszustellen.
§ 12. Die Entscheidung über vorzuschreibende oder zum Gebrauche zuzulassende Schulbücher.
§ 13.
Die Verleihung von Stipendien und Stiftungszeugnissen, in so ferne
dieselbe nicht in den Wirkungskreis eines andern Ministeriums gehört, mit
Ausnahme der Stiftplätze und öffentlichen Knaben- und
Mädchenerziehungsanstalten, deren Verleihung Seiner Majestät vorbehalten
ist.
§ 14.
Die Nachsicht des überschrittenen Normalalters für die in die
Theresianische Ritterakademie und in das Civilmädchenpensionat
aufzunehmenden zahlenden Zöglinge. Nur wenn sie gegen den Antrag der
Direction gewährt werden soll, ist Vortrag an Seine Majestät zu
erstatten.
§ 15.
Die Bewilligung des gewöhnlichen Ausstattungsbetrages für die aus
dem Civilmädchenpensionate austretenden Stiftlinge, deren Verwendung und
Wohlverhalten von der Vorsteherin belobt wird und welche als Erzieherinnen
in ein Privathaus oder als Lehrerinnen in eine öffentliche
Unterrichtsanstalt sich begeben.
§ 16.
Die Anschaffung von Lehrmitteln für Anstalten, die aus öffentlichen
Fonden erhalten werden, und die Bewilligung von außerordentlichen Stipendien
und Unterstützungen zu wissenschaftlichen Reisen behufs der Heranbildung
künftiger Lehrer innerhalb der im § 10 des allgemeinen Wirkungskreises
bezeichneten Gränzen.24
Bemerkungen über den Entwurf des Comité
Zahl der §§ nach dem Entwurf des Cultusministeriums
§ 1.
Der Absatz lit. d. „die Entscheidung der über ihre (der Gesetze)
Anwendung entstehenden Streitigkeiten, wenn sie nicht vor die
Gerichtsbehörden gehören“, wollte das Comité in dem allgemeinen Wirkungskreis nicht aufnehmen.
§ 20.
Die im § 20 vorkommende Verfügbarkeit wurde in Folge hohen
Ministerratsbeschluß weggelassen.
§ 3.
Da in diesem § die Diätenclasse VI. als Grenze nach oben festgesetzt
ist, so wären in den speciellen Wirkungskreis § 31 (§ 9) die wirklichen Schulräthe, die in die VII. Klasse gehören,
aufzunehmen.
Ebenso die theologischen Professoren in
Salzburg, welche die VIII. Diätenclasse
haben.
§ 5
Ad a. wird bemerkt, daß in der Instruktion für
Finanzlandesdirectionen § 19 und 8 lit. a., c. dem letztern ein gleicher
Wirkungskreis angewiesen ist, weshalb in dem Ministeriumwirkungskreise ein
höherer Betrag angenommen werden muß.
Ad b. Siehe obigen § 19 und 7 lit.
a., wo den Landesfinanzdirectionen ebenfalls 10.000 fl eingeräumt sind.
§ 7.
Bemerkungen:
Ad b. In dem Wirkungskreise für
Finanzlandesdirectionen § 20 und 14 kommt ein gleicher Betrag [?] 1.000 fl
vor. Daher für die Min. ein höherer Betrag anzunehmen wäre.
§ 8.
Ad a. Nach den Worten: erforderliche Dotation
wäre einzuschalten: „oder bei politischen Fonden und Anstalten
der Dotationsabgang“.
Die Mitwirkung des
Finanzministeriums bei Voranschlägen führt die vor dem Jahr 1848 bestandene
Übung zurück.
§ 8. b., c.
lit b. „die Bewilligung aller in das
Präliminare aufgenommenen Ausgaben, in so ferne dieselben die in dem
Voranschlage diesfalls ausgesetzten Summe nicht übersteigen oder die
Übersteigung sich durch den geringen Aufwand bei andren Posten
ausgleicht und daher keine Überschreitung der Dotation des ganzen
Verwaltungskunstzweiges veranlaßt.“
lit. c. „Die Bewilligung
einzelner in die Voranschläge nicht aufgenommenen Ausgaben für Zwecke, die
in dem Wirkungskreise des Ministeriums
liegen, und in so ferne solche Ausgaben ihre Bedeckung
innerhalb der Gesammtsumme des Präliminars des ganzen Verwaltungszweiges
finden.“
§ 10.
Die Bestimmungen dieses § lit. a. und d. sind den Anträgen des
hierortigen Entwurfs § 8 lit. b. und c. entgegen.
Hier muß man unterscheiden zwischen dem Cameralfonde, aus
welchem die Kosten der Centralleitung (des Ministeriums
für Cultus und Unterricht) und der Landesschulbehörden
bestritten werden, und den sogenannten politischen Fonden und
Anstalten, welche die Finanzen entweder gar nicht oder nur
theilweise zur Deckung der Dotationsabgänge in Anspruch nehmen. Die
Rücksprache mit dem Finanzministerium dürfte keinem Anstande unterliegen,
wenn es sich um Ausgaben aus dem Cameralfonde handelt oder auch aus den
erwähnten politischen Fonden, wenn dieselben die sub lit. c. bezeichneten
Fälle betreffen.
Wollte man aber die sub a., b. und d. enthaltenen
Bestimmungen auch auf die politischen Fonde anwenden, so wäre hiedurch das
Cultus- und
Unterrichtsministerium mehr beschränkt, als es vor dem Jahr
1848 die vereinigte Hofkanzlei und die Studienhofcommission
waren. Denn würde einmal das Präliminare der politischen Fonde
gemeinschaftlich mit einem Abgeordneten der ehemaligen Hofkanzlei berathen
und festgestellt, so bildeten dann alle Fondsprälimarien und resp. die als
Resultat entzifferten Abgänge das Conrectum und auch bei einer strengen
Präliminarprüfung das Minimum des Credites der Finanzen für die bezeichneten
Fondszweige. Inner diesem Minimum hat sich die bestandene
Centralfondsverwaltung der ehemaligen Hofkanzlei (und Studienhofcommission)
stets frei bewegt und den Finanzen doch keine Verlegenheit einer
Nachtragsforderung bereitet.
Da nun nach den Bestimmungen des § 8 lit.
a. die Feststellung der detaillirten Voranschläge nach vorausgegangener
Berathung mit dem Finanzministerium geschehen soll, so wird die Aufgabe des
letzern seyn hier die Schonung der Finanzen nach Thunlichkeit zu vertreten.
Eine weitere Beschränkung quoad a., b. und d. wäre aber nicht
gerechtfertiget und würde eine Menge unnützer Schreibereien verursachen.
Würden die Einnahmen dieser Fonde an den Staat einfließen, d. i. wären die
letztern incamerirt, dann wäre es wohl gerechtfertiget, in allen
Zahlungsfragen über das Präliminare oder die bezügliche Rubrik hinaus nicht
ohne Einvernehmen mit der Finanzverwaltung zu handeln.
Das bestehende
Dotationssystem macht aber diese Umständlichkeit für die politischen Fonde
und Anstalten überflüssig. Denn die politischen Fonde haben eine eigene
Bedeckung; einige derselben bedürfen keiner Unterstützung durch die
Staatsfinanzen, bei andern wird der Abgang als Vorschuß gegen
Ersatz aus dem Ärar bewilliget.
Endlich gibt es systemmäßige
Ausgaben als Congruaergänzungen an Seelsorger und Schullehrer, Supplirungen
etc., die sich quoad quantum nie genau präliminiren lassen.
Ich erlaube mir daher ad a., b. und d. folgende Zusätze zu beantragen:
Ad
a. „mit Ausnahme der politischen Fonde und Anstalten, welche
die Finanzen entweder gar nicht oder nur theilweise zur Deckung der
Dotationsabgänge in Anspruch nehmen, wo eine Rücksprache mit dem
Finanzministerium nur alsdann zu pflegen ist, wenn es sich um eine
Überschreitung der Dotation des ganzen Verwaltungszweiges
handelt.“
Zu d. wäre der Beisatz zu machen: „Rücksichtlich der politischen Fonde und Anstalten gilt ad b. und d.
die obige ad a gemeinschaftliche Bemerkung.“
Bemerkung ad f. Statt des § 6 ist § 7 zu citiren. Denn: die
Finanzlandesdirectionen können laut § 20 und 14 bis 1.000 fl. nachsehen.
Siehe oben Bemerkung.
Ad § 7. Hier muß die Summe von 500 fl. wenigstens
auf 1.500 fl. erhöhet werden.
Schlußbemerkung.
Der Repräsentant des Ministeriums des
Innern hat in dem Wirkungskreis des letztern (als Polizeiministerium) auch
nachstehende Bestimmung aufgenommen:
„Theilnahme des Ministerium des
Innern bei Berufung von Ausländern zu Lehrämtern.“