Entwurf zur Neuregelung der Kompetenzen des Ministeriums für Kultus und Unterricht
o. O. o. D.
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Regest

Der Entwurf steckt den Aufgabenbereich des Ministeriums für Kultus und Unterricht ab. Er enthält einerseits allgemeinen Bestimmungen zur Infrastruktur, zu Finanz- und Personalfragen. Daneben sind auch spezielle Anordnungen zu den Kompetenzen in Fragen des Kultus und des Unterrichts angeführt. Der Entwurf stellt bisher geltende Bestimmungen den neuen gegenüber.
In einer Beilage werden einige Bemerkungen zu einzelnen Paragrafen des Entwurfs festgehalten. Breiten Raum nimmt dabei die Frage nach Kompetenzen in der Frage nach der Verfügung über die verschiedenen Fonds ein und die Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium in dieser Hinsicht.

Anmerkungen zum Dokument

Der Entwurf ist in zwei Spalten beschrieben: in der rechten Spalte findet sich der "Entwurf des Wirkungskreises des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht", in der linken Spalte sind Änderungsvorschläge zu einzelnen Paragrafen von anderer Hand angeführt. Diese werden in der Transkription nach den entsprechenden Abschnitten kursiv wiedergegeben.

Lithographie mit eigenhändigen Korrekturen und Anmerkungen von Thun.

Beilagen: Ein zweiter Entwurf zum besonderen Wirkungskreis des Ministeriums für Kultus und Unterricht im Bezug auf Fragen des katholischen Kultus
Anmerkungen und Überlegungen von fremder Hand zum Entwurf.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DC5B-8

Schlagworte

Edierter Text

Entwurf des Wirkungskreises des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht

Im Allgemeinen
§ 1
In den Wirkungskreis des Ministeriums für Kultus und Unterricht gehört
a. die Durchführung der den Kultus und den Unterricht betreffenden Gesetze und Verordnungen und die Überwachung ihrer Befolgung.
b. die Erlassung und Abänderung der dazu erforderlichen Instrukzionen für die Beamten des Ministeriums und die untergeordneten Organe im Einklange mit den bestehenden Gesetzen.
§ 23.
Die Verfassung aller Manipulationsvorschriften für die der Kanzlei untergeordneten Behörden, Veränderungen, Erläuterungen und Zurücknahme derselben, all dies jedoch mit Ausnahme der für die Länderstellen zu entwerfenden Instruktionen.

c. die Auslegung der Gesetze und Verordnungen in zweifelhaften Fällen, in so ferne diese Auslegung aus dem Wortlaute und der Absicht des Gesetzes hervorgeht.
§ 24.
Das Befugnis bei sich ergebenden Anständen die Patente, Amtsinstruktionen und Vorschriften zu erläutern und zu erklären, jedoch nur in so fern beydes aus dem klaren Sinn und Wortlaut derselben geschehen kann und alle Vorschriften, die bloße Manipulationsgegenstände enthalten, nach Umständen abzuändern.

d. die Entscheidung der über ihre Anwendung entstehenden Streitigkeiten, wenn sie nicht vor die Gerichtsbehörden gehören.1
e. Vorschläge zu neuen Gesetzen oder neuen Organisirungen.

§ 2.
Die Ratifizirung von Verträgen über Veräußerungen von beweglichen und unbeweglichen, der Verwaltung des Ministeriums anvertrauten Fondsentitäten, wenn der Werth der zu veräußernden Sache den Betrag von 10.000 fl CM nicht übersteigt.
§ 15.
Verkaufsbewilligung kleinerer Realitäten und Häuser, die Städten oder der Geistlichkeit gehören, in jenen besonderen Fällen, wo die Eigenthümer dieselben zum eigenen Gebrauche nicht bedürfen und sie auch sonst zu keinem angemessenen Nutzen gebracht werden können, wenn der Fiskalpreis die Summe von 12.000 f rheinisch nicht übersteigt.

§ 3.
Die Ratifizirung von Bestandverträgen oder sonstigen Pachtungen, wenn der jährliche Zins nicht mehr als 5.000 fl CM beträgt, die Bestandverlassung nicht über 10 Jahre geschlossen wird und nicht in den Wirkungskreis der Unterbehörden gehört.
§ 16.
Bestätigungen von Gefällspachtungen, wofern der jährliche Pachtschilling nicht mehr als 12.000 f rheinisch beträgt.

§ 4.
Die Genehmigung von Käufen unbeweglicher Sachen, falls dieselben für die Verwaltungszweige des Ministeriums unumgänglich nothwendig sind, wenn der Kaufpreis 10.000 fl CM nicht übersteigt.

§ 5.
In Ansehung der Gebäude, welche Fonds betreffen, über welche das Cultus- und Unterrichtsministerium die Verwaltung führt: Die Reparationen schon bestehender nothwendiger Gebäude so wie die Ausführung neuer nothwendiger Gebäude, welche vormals bestandene Gebäude ersetzen, ohne Ausnahme, in so weit die Kosten derselben 25.000 fl CM nicht überschreiten.
§ 12.
In Ansehung der Gebäude, welche Städte oder Fonds betreffen, worüber die Kanzley die Verwaltung führt. Die Reparationen schon bestehender und für den Dienst nothwendiger Gebäude so wie die Ausführung neuer nothwendiger Gebäude, welche schon vormals bestandene erforderliche Gebäude ersetzen, ohne Ausnahme, in so weit die Kosten derselben 25.000 fl CM nicht überschreiten, indem sie sonst die vorläufige Bewilligung Seiner Majestät hierwegen sich zu erbitten hat.

§ 6.
Zu solchen Gebäuden, welche die erwähnten Fonds betreffen, die vormals nicht bestanden, deren Nutzen und Nothwendigkeit aber erwiesen und bestimmt ist, steht dem Ministerium die Bewilligung zu, wenn die Kosten den Betrag von 10.000 fl CM nicht übersteigen.
§ 13.
Zu solchen Gebäuden, welche Städte oder die ad 12 (neuer § 5) angeführten Fonds betreffen, die vormals nicht bestanden, deren Nutzen und Nothwendigkeit aber erwiesen oder bestimmt ist, wird der Kanzlei gestattet, die Bewilligung hierzu, wenn die Kosten den Betrag von 10.000 fl nicht übersteigen, zu ertheilen, im entgegengesetzten Falle hat sie die Bewilligung Seiner Majestät hierzu einzuholen.

§ 7.
Die Ratifizirung von Vergleichen, wenn das Recht des Ärars zufolge des eingeholten Rechtsgutachtens zweifelhaft ist.

§ 8.
a. Die Erstattung des Voranschlages über die Bedürfnisse des Ministeriums und der untergeordneten Organe und Anstalten.
b. Die Bewilligung aller in das Präliminare aufgenommenen Ausgaben, in so ferne dieselben die in dem Voranschlage diesfalls ausgesetzten Summen nicht übersteigen <oder die Übersteigung sich durch den geringeren Aufwand bei anderen Posten ausgleicht und daher keine Überschreitung der Dotation des ganzen Verwaltungszweiges veranlaßt.>2
c. Die Bewilligung einzelner in die Voranschläge nicht aufgenommenen Ausgaben für Zwecke, die in dem Wirkungskreise des Ministeriums liegen, und in so ferne solche Ausgaben ihre Bedeckung innerhalb der Gesammtsumme des Präliminars <des ganzen Verwaltungszweiges>3 finden.
d. Die Zahlungsanweisungen aus den der Administration des Kultus- und Unterrichtsministeriums unterstehender Kassen.4
§ 41.
Die Ausgabspassirungen aus dem städtischen und ständischen Fonds, unter den nämlichen Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln, wie der Hofkammer die Disposition über das Cameralärar überlassen ist.

§ 9.
Die Ertheilung der Nachsicht und Abschreibungsbewilligung von Rückständen, Rechnungsmängeln, Ersätzen oder sonstigen uneinbringlichen oder zweifelhaften Forderungen im Administrazionsbereiche des Kultus- und Unterrichtsministeriums bis zum Betrage von 6.000 fl CM mit Beistimmung des Finanzministeriums und des Generalrechnungsdirektoriums.
§ 4. und 5.
Die Abschreibung uneinbringlicher und zweifelhafter Rückstände, jedoch letzterer nur dann, wenn entweder diese Abschreibung für die Fonds selbst vortheilhaft ist oder durch gültige Gründe vollkommen gerechtfertiget wird.
Nachlässe über uneinbringliche Mängel jedoch nur, wenn diese Nachlässe auf gerechten Gründen beruhen bis auf 6.000 fl und wenn die Hofkammer und das Generalrechnungsdirectorium damit einverstanden sind. Über höhere Posten ist ein Vortrag zu erstatten.

§ 10.
Die definitive Besetzung aller systemisirten Dienstposten sowohl bei dem Ministerium selbst als bei den untergeordneten Behörden und Ämtern, in so weit eine solche Ernennung nicht Seiner k.k. Majestät vorbehalten oder den untergeordneten Behörden selbst überlassen ist.
Der allerhöchsten Ernennung Seiner k.k. Majestät werden mit Ausnahme der Vorstehersstellen bei den Hülfsämtern des Ministeriums alle Dienstesposten vorbehalten, welche in die VII. oder eine höhere Diätenklasse gehören.
§ 35. Dienstbesetzungen mit Ausnahme der von Seiner Majestät sich vorbehaltenen Stellen. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auf die Ernennung der Präsidenten, Vizepräsidenten, Hofräthe und Hofsekretäre der Hofstellen, der Gubernialräthe, Kreishauptleute und Delegaten, der Kammerprokuratoren, dann der Kreiskommissäre in dem Falle, wenn die Landes- und Hofstelle über das zu ernennende Individuum nicht einverstanden sind.

§ 11.
a. Die Aufnahme provisorischer Beamten oder Diener.
b. Die Creirung provisorischer Dienstposten für die Zeit des unabweislichen Bedarfes und die Bemessung der diesfälligen Gehalte oder Löhnungen.

§ 12.
a. Die Aufnahme der Dienerschaft des Ministeriums nach Maßgabe des Bedarfes.
b. Aufnahme von Diurnisten und zeitlichen Aushülfsdienern bei erwiesener Nothwendigkeit und nur für die Dauer derselben sowohl für sich als die untergeordneten Behörden und in dem Falle, wenn die Gebühren aus dem Kammerale bestritten werden, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 35. Ferner wird der Hofkanzley die Befugnis zur Aufnahme von Diurnisten und zeitlichen Aushilfsdienern bey erwiesener Nothwendigkeit und nur für die Dauer derselben, sowohl für sich als die unter untergeordneten Behörden, wobey jedoch in dem Falle, wo die Gebühren aus dem Camerale bestritten werden, das vorläufige Einvernehmen mit der Hofkammer gepflogen werden muß.
c. Die Gehaltserhöhungen für die nicht in die Klasse der eigentlichen Beamten gehörigen Diener, falls die Nothwendigkeit eine solche Erhöhung fordert, jedoch in so weit sie eine stehende Auslag bildet, nach vorläufig mit dem Finanzministerium gepflogenem Einvernehmen.
§ 6. Gehalts- und Taglohnserhöhungen für die Dienerschaft oder anderes nicht in die Klasse der Beamten gehöriges Personale, wo die Nothwendigkeit solcher Erhöhungen wirklich eintritt, jedoch in so weit die Auslage das Kameralärar trifft, unter vorläufig mit der Hofkammer zu treffenden Rücksprache.

§ 13.
a. Ertheilung von Belohnungen, Remunerazionen und Aushülfen an Beamte und Diener in Fällen ausgezeichneter, mit ungewöhnlicher Anstrengung und außer dem Kreise der ordentlichen Dienstverpflichtung geleisteter Dienste, in so weit eine solche Belohnung oder Aushülfe nicht mehr als 500 fl CM in jedem einzelnen Falle beträgt und <innerhalb den durch § 8 ad b. und c. bezeichneten Gränzen.>5
§ 2. Belohnungen aus Kassen zu ertheilen, worüber der Kanzlei die Disposition zusteht und wenn sie 500 fl nicht übersteigen, jedoch unter der strengsten Verantwortung, daß nur bey höchst wichtigen besonderen Gründen vom Normali abgegangen werde.
b. Belohnungen und Remunerazionen auch von einem höheren Betrage, wenn sie schon seit einigen Jahren fortwährend bewilligt werden und die Beweggründe die nämlichen sind.
§ 3. Belohnungen und Remunerationen auch von einem höheren Betrage, wenn sie schon seit einigen Jahren fortwährend bewilliget werden und die Bewegursachen die nämlichen sind.

§ 14.
Die Bewilligung von Gehalts- und Lohnvorschüssen, Reise- und Übersiedlungsentschädigungen und sonstigen systemmäßigen Bezügen, nach Maß der diesfalls bestehenden Normen.

§ 15.
a. Die normalmäßige Jubilirung, Pensionirung, Provisionirung und Quieszirung derjenigen Beamten und Diener, deren Ernennung von der eigenen Wirksamkeit des Ministeriums abhängt.
§ 1. Die Anweisung aller Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge, Abfertigungen und dergleichen, kurz aller Gebühren nach den bestehenden Vorschriften aus städtischen, ständischen und anderen der Leitung der Kanzley unterstehenden Fonden und Kassen, in so fern nicht die untern Behörden dazu berechtiget sind.
b. Die Anweisung aller normalmäßigen Pensionen, Abfertigungen, Provisionen, Erziehungsbeiträgen und sonstigen normalmäßigen Gebühren an die Angehörigen der Beamten und Diener, welche ihre Gehalte aus den der Administration des Kultus- und Unterrichtsministeriums unterstehenden Fonden und Anstalten beziehen und mit Rücksicht auf den Wirkungskreis der Unterbehörden.
§ 36. Jubilationen solcher Beamter, die bloß wegen Alter oder erwiesener körperlicher Gebrechen in den Ruhestand gesetzt werden müssen und dabei genau nach den Pesnionsnormalien behandelt werden, in so fern sie keine solche Dienststelle bekleiden, deren Vergebung Seiner Majestät vorbehalten ist.

§ 16.
Diensttauschbewilligungen nach Maßgabe der bestehenden Normen, in Ansehung aller Stellen, deren Besetzung dem Ministerium zusteht.
§ 39. Die Diensttauschbewilligungen. Diese müssen aber nicht ohne besonders wichtige und dringende Ursachen und auch dann nur, wenn der Dienst dabei offenbar nichts verliert und kein Dritter gekränkt wird, ertheilt werden.

§ 17.
Urlaubsertheilungen an Beamte, deren Anstellung Seiner Majestät vorbehalten ist, inner dem Zeitraume von 6 Monaten, für alle übrigen Beamten innerhalb eines Jahres. Dabei ist streng darauf zu sehen, daß sowohl bei Ertheilung des Urlaubes als der Zeitausmaß desselben, die Bedürfnisse des Dienstes genau beobachtet und der Urlaub nur dann und in so ferne ertheilt werde, als hinlängliche Gründe hiezu vorhanden sind und es die Dienstesrücksichten gestatten.
§ 40. Die Beurlaubung derjenigen Beamten, deren Anstellung Seiner Majestät vorbehalten ist, inner dem Zeitraume von 6 Monaten im Innlande und 2 Monate im Auslande, für alle übrigen Beamte inner dem Zeitraume eines Jahres.

§ 18.
Die Annahme freiwilliger Dienstesresignazionen mit gleichzeitiger Verzichtleistung auf Rang und Titel und Bezüge aller jener, deren Ernennung dem Ministerium zusteht.
§ 37. Gewährung freiwilliger Dienstresigantionen mit alleiniger Ausnahme der Raths- und Kreishauptmannsstellen und aller, der so eben benannten gleichen und höheren Chargen.

§ 19.
Die Ausübung der Disziplinargewalt über sämmtliche Beamte und Diener des Kultus- und Unterrichtsministeriums und der untergeordneten Behörden und Anstalten, deren Ernennung im Wirkungskreise des Ministeriums liegt, nach Maß der diesfalls bestehenden Gesetze.
§ 38. Entlassung derjenigen Beamten, deren Benennung von der eigenen Wirksamkeit der Hofstelle abhängt.

§ 20.
Die Erklärung der Verfügbarkeit der dem Kultus- und Unterrichtsministerium unterstehenden und nicht von Seiner k.k. Majestät angestellten Beamten mit Zugestehung des sogenannten Begünstigungsjahres, wenn Verwaltungsmaßregeln ihre Entbehrlichkeit herbeiführen oder fordern, daß sie außer Thätigkeit gesetzt werden.

§ 21.
Belobungen, Unterstützungen und Geldbelohnung bis zu dem Betrage von 500 fl CM an Personen, welche dem Ministerium nicht unterstehen, aber sich rücksichtlich der Dienstzweige desselben besondere Verdienste erworben haben.
§ 2. Belohnungen aus Kassen zu ertheilen, worüber der Kanzlei die Disposition zusteht und wenn sie 500 fl CM nicht übersteigen, jedoch unter der strengsten Verantwortung, daß nur bei höchst wichtigen besonderen Gründen vom Normali abgegangen werde.

§ 22.
In Fällen, wo offenbare Gefahr auf dem Verzuge haftet, kann das Ministerium auch provisorische Verfügungen unter Anhoffung der allerhöchsten Genehmigung treffen, muß jedoch dieselben unverzüglich zur allerhöchsten Kenntnis bringen.
§ 55. In Fällen, wo offenbare Gefahr auf dem Verzuge haftet, kann und soll zwar die Hofstelle, wie bisher auch, fernerhin vorgehen, es muß aber das, was unter Anhoffung der allerhöchsten Genehmigung veranlaßt worden ist, unverzüglich zur allerhöchsten Einsicht vorgelegt werden.

§ 23.
In Fällen, wo eine Verhandlung in den Geschäftskreis mehrerer Ministerien oder des Generalrechnungsdirektoriums einschlägt, ist mit dieser das Einvernehmen zu pflegen und bei getheilten Meinungen, wenn eine Vereinigung nicht erzielt werden kann, die allerhöchste Schlußfassung Seiner k.k. Majestät einzuholen.
§ 57. In Fällen, wo eine Verhandlung in den Geschäftskreis mehrerer Hofstellen einschlägt, ist mit diesen das Einvernehmen zu pflegen und, wenn getheilte Meinungen sich ergeben, vorläufig eine gemeinschaftliche Konzertation zu halten und nur dann, wenn sich keineswegs vereinigt werden könnte, das gemeinschaftliche Protokoll zur allerhöchsten Schlußfassung vorzulegen.

<II. Besonderer Wirkungskreis des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht>6
A. In Kultusangelegenheiten, und zwar
a. in Angelegenheiten des katholischen Kultus

§ 1.
Dotation der Mendikantenklöster, dann der Frauenklöster, welche sich mit der Erziehung und dem Unterrichte der weiblichen Jugend befassen nach den bisher bestehenden Normen.
§ 8. Aushilfen für Klöster und Bewilligung von Tischtiteln bey wichtigen Beweggründen und dem erhobenen Umstande, daß der Fond, den es betrifft, die Auslagen aus seinen Überschüssen bestreiten könne.

§ 2.
Ergänzungen der Kongrua, wenn sie der Religionsfond zu leisten hat, wie auch die Bewilligung außerordentlicher geistlicher Unterstützungsbeiträge aus dem Religionsfonde für solche Seelsorger, welche kein Recht auf den Kongruabezug aus demselben haben, wenn ihre Einkünfte durch Steuern, Zehentverlust oder Herabsetzung der Intressen von Stiftungskapitalien geschmälert worden sind, jedoch nur bis zum Betrage der Kongrua.
§ 9. Ergänzungen der Congrua, wenn sie der Religionsfond zu leisten hat, wie auch die Bewilligung außerordentlicher zeitlicher Subsistenzbeiträge aus dem Religionsfonde für solche Seelsorger, welche kein Recht auf den Congruabezug aus demselben haben, wenn ihre Einkünfte durch Steuern oder Herabsetzung der Interessen von der in öffentlichen Fonden anliegenden Stiftungskapitalien geschmälert worden sind – jedoch nur in besonders rücksichtwürdigen Fällen und höchstens bis zum Betrag der Congrua.

§ 3.
Die Bewilligung von Defizientengehalten für Seelsorger, wenn ihre Untauglichkeit zur Verrichtung der Seelsorge und ihre Vermögenslosigkeit strenge erwiesen ist und wenn nicht eine zweckmäßige Vorsorge durch Aufstellung eines Hülfspriesters oder nach Umständen eines Pfarrprovisors getroffen werden kann – ferner Erhöhungen der bereits angewiesenen Defizientengehalte um 100, höchstens 200 fl, endlich die Erhöhung der Pensionen für Individuen aufgehobener Klöster nach dem bisher beobachteten Maßstabe.
§ 10. Die Bewilligung von Defizientengehalten für Seelsorger, wenn ihre Untauglichkeit zur Verrichtung der Seelsorge und ihre Vermögenslosigkeit strenge erwiesen ist und wenn nicht eine zweckmäßige Vorsorge durch Aufstellung eines Pfarrprovisors getroffen werden kann – ferner Erhöhungen der bereits angewiesenen Deficientengehalte um 50 fl, höchstens 100 fl CM bey zulänglichen Kräften des Religionsfonds, endlich die Erhöhung der Pensionen für Individuen aufgehobener Klöster nach dem bisher beobachteten Maßstabe.

§ 4.
Die Erlaubnis, zu Prälatenwahlen schreiten zu dürfen für jene Stifte und Klöster, welche schon bisher Prälaten gehabt haben und sich über die Mittel der standesmäßigen Erhaltung gehörig ausweisen.
§ 19. Die Erlaubnis zu Abtenwahlen schreiten zu dürfen für jene Stifte und Klöster, welche schon bisher Äbte gehabt haben und sich über die Mittel, den Abt standesmäßig unterhalten zu können gehörig ausweisen.

§ 5.
Seine k.k. Majestät behalten sich vor: bloß die Ernennung der Bischöfe, der Stifts- und Titularprälaten, der Dignitäre und der Domherrn an den Dom- und Kollegialkapiteln so wie die Genehmigung derselben, in so ferne sie aus Wahlen hervorgehen, die Besetzung aller Pfarren wird den Stellen überlassen, da wo sie mit dem Vorschlage des Ordinariates einverstanden sind, sonst sind alleruntertänigste Vorträge an Seine k.k. Majestät zu erstatten.
§ 20. Im geistlichen Fache behalten sich Seine Majestät vor: bloß die Ernennung der Bischöfe, Äbte und Domherrn, die Besetzung aller Pfarren wird den Stellen überlassen, da wo sie mit dem Vorschlage des Ordinariats verstanden sind, sonst müssen Vorträge an Seine Majestät erstattet werden.

§ 6.
Die Regulirung des bestehenden Vermögens der geistlichen Pfründen, Korporazionen und Gemeinden, wo sie nothwendig sein sollte und nur nach den hierüber aufgestellten Grundsätzen und Vorschriften.
§ 50. Die Regulirung des bestehenden Vermögens der geistlichen Pfründen, Corporationen und Gemeinden, wo sie nothwendig sein sollte und nur nach den im Allgemeinen hierüber aufgestellten Grundsätzen und Vorschriften.

<b. in Cultusangelegenheiten anderer Confessionen>7<
§ 7. hat sich das Ministerium hinsichtlich seines Wirkungskreises vor der Hand an die bisherige Übung und an die Analogie dessen, was hinsichtlich des katholischen Cultus vorgezeichnet ist, zu halten.>8
§ 11. Beiträge für evangelische Pastoren und evangelische Schulhäuser.

<B. In Unterrichtsangelegenheiten>9
§ 31. Die Besetzung der Lehrerstellen an Gymnasien und anderer auf gleicher Stufe stehenden Schulen, der Direktoren der Normalhauptschulen und der Präparandenkurse.
Seiner k.k. Majestät ist vorbehalten die Ernennung von: Professoren an den Universitäten, Rechtsakademien <und andere auf gleicher Stufe stehenden Lehranstalten, an>10technischen Instituten und Kunstakademien, die <wirklichen Schulräthe>11, wirklichen Direktoren der <Staats>12gymnasien, Realschulen und technischen Institute, dann der Schulenoberaufseher.13

§ 32.
Die normalmäßige Jubilirung, Pensionirung, Provisionirung und Quieszirung der eben genannten Individuen, deren Ernennung im Wirkungskreise des Ministeriums liegt und die Annahme ihrer Dienstesresignationen.
korrespondirt mit den §§ 15, 18 des neuen Entwurfes <Comitéentwurf § 3> 14

§ 33.
Die Ausübung der Disziplinargewalt über die im Lehrfache angestellten Personen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Vorschriften.
korrespondirt mit dem § 19 des neuen Entwurfes <Comitéentwurf § 3> 15

§ 34.
Die Bestätigung der Universitätsrektoren und Dekane und die Zulassung der Privatdozenten.

§ 35.
Die Verleihung von Ärarialstipendien und Stiftungsgenüssen mit Ausnahme jener <der allerhöchsten Verleihung vorbehaltenen>16in der theresianischen Akademie <und dem k.k. Zivilmädchenpensionate in so fern sie nach>17 den bisher bestehenden Anordnungen <nicht den Unterbehörden überlassen ist – mit Ausnahme der Stiftsplätze in öffentlichen Knaben- und Mädchenconvicten, deren Besetzung Seiner Majestät vorbehalten ist.>18
§ 33. Verleihung aller Stipendien genau nach dem Willen der Stifter und den bestehenden Anordnungen – mit Ausnahme der Stipendien oder Plätze in öffentlichen Erziehungsanstalten.

§ 36.
Anschaffung von Lehrmitteln für Anstalten, die aus öffentlichen Fonden erhalten werden und Bewilligung von <einmaligen Unterstützungen und Belohnungen für das Personale solcher Anstalten, desgleichen Bewilligung>19allerorts Stipendien und Unterstützungen zu wissenschaftlichen Reisen zur Heranbildung künftiger Lehrer <innerhalb der durch § 8 bezeichneter Gränzen.>20

§ 37.
Der Ausspruch, ob Lehranstalten, welche nicht aus öffentlichen Fonden erhalten werden, berechtigt seien, staatsgültige Zeugnisse auszustellen.

§ 38.
Die Entscheidung über vorzuschreibende oder zum Gebrauche zuzulassende Schulbücher.

§ 39.
Die Bewilligung des gewöhnlichen Ausstattungsbetrages für aus dem Civilmädchenpensionate austretende Stiftlinge, deren Verwendung und Wohlverhalten von der Vorsteherin belobt wird und welche als Erzieherinnen in ein Privathaus oder als Lehrerinnen in eine öffentliche Unterrichtsanstalt sich begeben.
A.h. Entschließung vom 5/3 1826.

§ 40.
Nachsicht des überschrittenen Normalalters für in die Theresianische Akademie und in das Civilmädchenpensionat aufzunehmende zahlende Zöglinge, nur wenn sie gegen den Antrag der Direkzion gewährt werden soll, ist Vortrag an Seine k.k. Majestät zu erstatten.21
Allerhöchste Entschließungen vom 2/2 und 28/2 1850

Besonderer Wirkungskreis des k.k. Ministeriums für Cultus und Unterricht
A. In Cultusangelegenheiten und zwar:
a. In Angelegenheiten des katholischen Cultus
§ 1.
Dotation der Mendicanten etc. wie in dem Entwurf des Cultusministeriums bis incl. § 7.

B. In Unterrichtsangelegenheiten
§ 8.
Die Ernennung der Lehrer an <den aus öffentlichen Fonden dotirten>22Gymnasien und an andern auf gleicher Stufe stehenden Lehranstalten, der Directoren der Normalhauptschulen und der Präparandencurse.
Die Bestätigung der Directoren und Lehrer an Gymnasien und andern Mittelschulen, die nicht Staatslehranstalten sind.
Eine allerhöchste Ernennung sind vorbehalten: Die Professoren an den k.k. Universitäten, Rechtsakademien und andern in die nämliche Kategorie gehörenden k.k. Lehranstalten, an technischen Instituten und Kunstakademien, die wirklichen Schulräthe und Directoren an Staatsgymnasien, Realschulen, an technischen Instituten und Kunstakademien, dann die Schulenoberaufseher.23

§ 9.
Die Bestätigung der Universitätsrectoren und Dekane sowie die Zulassung der Privatdocenten.

§ 10.
Die Ernennung der Commissionsmitglieder für theoretische Staatsprüfungen so wie der Commission zur Prüfung der Gymnasiallehramtscandidaten.

§ 11.
Der Ausspruch, ob Lehranstalten, welche nicht aus öffentlichen Fonden erhalten werden, berechtiget seyen staatsgiltige Zeugnisse auszustellen.

§ 12. Die Entscheidung über vorzuschreibende oder zum Gebrauche zuzulassende Schulbücher.

§ 13.
Die Verleihung von Stipendien und Stiftungszeugnissen, in so ferne dieselbe nicht in den Wirkungskreis eines andern Ministeriums gehört, mit Ausnahme der Stiftplätze und öffentlichen Knaben- und Mädchenerziehungsanstalten, deren Verleihung Seiner Majestät vorbehalten ist.

§ 14.
Die Nachsicht des überschrittenen Normalalters für die in die Theresianische Ritterakademie und in das Civilmädchenpensionat aufzunehmenden zahlenden Zöglinge. Nur wenn sie gegen den Antrag der Direction gewährt werden soll, ist Vortrag an Seine Majestät zu erstatten.

§ 15.
Die Bewilligung des gewöhnlichen Ausstattungsbetrages für die aus dem Civilmädchenpensionate austretenden Stiftlinge, deren Verwendung und Wohlverhalten von der Vorsteherin belobt wird und welche als Erzieherinnen in ein Privathaus oder als Lehrerinnen in eine öffentliche Unterrichtsanstalt sich begeben.

§ 16.
Die Anschaffung von Lehrmitteln für Anstalten, die aus öffentlichen Fonden erhalten werden, und die Bewilligung von außerordentlichen Stipendien und Unterstützungen zu wissenschaftlichen Reisen behufs der Heranbildung künftiger Lehrer innerhalb der im § 10 des allgemeinen Wirkungskreises bezeichneten Gränzen.24

Bemerkungen über den Entwurf des Comité

Zahl der §§ nach dem Entwurf des Cultusministeriums

§ 1.
Der Absatz lit. d. „die Entscheidung der über ihre (der Gesetze) Anwendung entstehenden Streitigkeiten, wenn sie nicht vor die Gerichtsbehörden gehören“, wollte das Comité in dem allgemeinen Wirkungskreis nicht aufnehmen.

§ 20.
Die im § 20 vorkommende Verfügbarkeit wurde in Folge hohen Ministerratsbeschluß weggelassen.

§ 3.
Da in diesem § die Diätenclasse VI. als Grenze nach oben festgesetzt ist, so wären in den speciellen Wirkungskreis § 31 (§ 9) die wirklichen Schulräthe, die in die VII. Klasse gehören, aufzunehmen.
Ebenso die theologischen Professoren in Salzburg, welche die VIII. Diätenclasse haben.

§ 5
Ad a. wird bemerkt, daß in der Instruktion für Finanzlandesdirectionen § 19 und 8 lit. a., c. dem letztern ein gleicher Wirkungskreis angewiesen ist, weshalb in dem Ministeriumwirkungskreise ein höherer Betrag angenommen werden muß.
Ad b. Siehe obigen § 19 und 7 lit. a., wo den Landesfinanzdirectionen ebenfalls 10.000 fl eingeräumt sind.

§ 7.
Bemerkungen:
Ad b. In dem Wirkungskreise für Finanzlandesdirectionen § 20 und 14 kommt ein gleicher Betrag [?] 1.000 fl vor. Daher für die Min. ein höherer Betrag anzunehmen wäre.

§ 8.
Ad a. Nach den Worten: erforderliche Dotation wäre einzuschalten: „oder bei politischen Fonden und Anstalten der Dotationsabgang“.
Die Mitwirkung des Finanzministeriums bei Voranschlägen führt die vor dem Jahr 1848 bestandene Übung zurück.
§ 8. b., c.
lit b. „die Bewilligung aller in das Präliminare aufgenommenen Ausgaben, in so ferne dieselben die in dem Voranschlage diesfalls ausgesetzten Summe nicht übersteigen oder die Übersteigung sich durch den geringen Aufwand bei andren Posten ausgleicht und daher keine Überschreitung der Dotation des ganzen Verwaltungskunstzweiges veranlaßt.“
lit. c. „Die Bewilligung einzelner in die Voranschläge nicht aufgenommenen Ausgaben für Zwecke, die in dem Wirkungskreise des Ministeriums liegen, und in so ferne solche Ausgaben ihre Bedeckung innerhalb der Gesammtsumme des Präliminars des ganzen Verwaltungszweiges finden.“

§ 10.
Die Bestimmungen dieses § lit. a. und d. sind den Anträgen des hierortigen Entwurfs § 8 lit. b. und c. entgegen.

Hier muß man unterscheiden zwischen dem Cameralfonde, aus welchem die Kosten der Centralleitung (des Ministeriums für Cultus und Unterricht) und der Landesschulbehörden bestritten werden, und den sogenannten politischen Fonden und Anstalten, welche die Finanzen entweder gar nicht oder nur theilweise zur Deckung der Dotationsabgänge in Anspruch nehmen. Die Rücksprache mit dem Finanzministerium dürfte keinem Anstande unterliegen, wenn es sich um Ausgaben aus dem Cameralfonde handelt oder auch aus den erwähnten politischen Fonden, wenn dieselben die sub lit. c. bezeichneten Fälle betreffen.
Wollte man aber die sub a., b. und d. enthaltenen Bestimmungen auch auf die politischen Fonde anwenden, so wäre hiedurch das Cultus- und Unterrichtsministerium mehr beschränkt, als es vor dem Jahr 1848 die vereinigte Hofkanzlei und die Studienhofcommission waren. Denn würde einmal das Präliminare der politischen Fonde gemeinschaftlich mit einem Abgeordneten der ehemaligen Hofkanzlei berathen und festgestellt, so bildeten dann alle Fondsprälimarien und resp. die als Resultat entzifferten Abgänge das Conrectum und auch bei einer strengen Präliminarprüfung das Minimum des Credites der Finanzen für die bezeichneten Fondszweige. Inner diesem Minimum hat sich die bestandene Centralfondsverwaltung der ehemaligen Hofkanzlei (und Studienhofcommission) stets frei bewegt und den Finanzen doch keine Verlegenheit einer Nachtragsforderung bereitet.
Da nun nach den Bestimmungen des § 8 lit. a. die Feststellung der detaillirten Voranschläge nach vorausgegangener Berathung mit dem Finanzministerium geschehen soll, so wird die Aufgabe des letzern seyn hier die Schonung der Finanzen nach Thunlichkeit zu vertreten. Eine weitere Beschränkung quoad a., b. und d. wäre aber nicht gerechtfertiget und würde eine Menge unnützer Schreibereien verursachen. Würden die Einnahmen dieser Fonde an den Staat einfließen, d. i. wären die letztern incamerirt, dann wäre es wohl gerechtfertiget, in allen Zahlungsfragen über das Präliminare oder die bezügliche Rubrik hinaus nicht ohne Einvernehmen mit der Finanzverwaltung zu handeln.
Das bestehende Dotationssystem macht aber diese Umständlichkeit für die politischen Fonde und Anstalten überflüssig. Denn die politischen Fonde haben eine eigene Bedeckung; einige derselben bedürfen keiner Unterstützung durch die Staatsfinanzen, bei andern wird der Abgang als Vorschuß gegen Ersatz aus dem Ärar bewilliget.
Endlich gibt es systemmäßige Ausgaben als Congruaergänzungen an Seelsorger und Schullehrer, Supplirungen etc., die sich quoad quantum nie genau präliminiren lassen.

Ich erlaube mir daher ad a., b. und d. folgende Zusätze zu beantragen:
Ad a. „mit Ausnahme der politischen Fonde und Anstalten, welche die Finanzen entweder gar nicht oder nur theilweise zur Deckung der Dotationsabgänge in Anspruch nehmen, wo eine Rücksprache mit dem Finanzministerium nur alsdann zu pflegen ist, wenn es sich um eine Überschreitung der Dotation des ganzen Verwaltungszweiges handelt.“
Zu d. wäre der Beisatz zu machen: „Rücksichtlich der politischen Fonde und Anstalten gilt ad b. und d. die obige ad a gemeinschaftliche Bemerkung.“
Bemerkung ad f. Statt des § 6 ist § 7 zu citiren. Denn: die Finanzlandesdirectionen können laut § 20 und 14 bis 1.000 fl. nachsehen. Siehe oben Bemerkung.
Ad § 7. Hier muß die Summe von 500 fl. wenigstens auf 1.500 fl. erhöhet werden.

Schlußbemerkung.
Der Repräsentant des Ministeriums des Innern hat in dem Wirkungskreis des letztern (als Polizeiministerium) auch nachstehende Bestimmung aufgenommen:
„Theilnahme des Ministerium des Innern bei Berufung von Ausländern zu Lehrämtern.“