In der lithographierten Übersicht sind die Agenden des Ministeriums für Kultus und Unterricht angeführt. In Teil A sind die Zuständigkeiten des Ministeriums im Hinblick auf die verschiedenen Glaubensgemeinschaften der Monarchie zusammengefasst. Den größten Raum nimmt dabei die katholische Kirche ein. In Teil B werden die Agenden im Bereich des Unterrichts angeführt.
Besonderer Wirkungskreis des Ministeriums für Cultus und Unterricht
In den Bereich der Wirksamkeit des Cultus- und Unterrichtsministeriums gehören
A. Cultus und zwar
§ 1
Die Angelegenheiten der katholischen Kirche und aller anderen im
Kaiserreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
a. Angelegenheiten des katholischen Cultus
§ 2
Die Behandlung der Angelegenheiten der katholischen Kirche nach den
darüber bestehenden Gesetzen und Vorschriften.
§ 3
Die Erstattung der allerunterthänigsten Anträge auf Allerhöchste
Ernennung der Bischöfe, der Stifts- und Titular-Prälaten, der Domherren an den
Dom- und Collegial-Capiteln, ferner auf Allerhöchste Genehmigung der
ordnungsmäßig stattgefundenen Wahlen zu solchen kirchlichen Würden.
§ 4
Die Präsentation zu denjenigen Pfarren, welche unter dem Patronate des
Allerhöchsten Landesfürsten und der in der Verwaltung des Cultus- und
Unterrichts-Ministeriums befindlichen politischen Fonde stehen, deren jährliches
Erträgnis Eintausend Gulden CM übersteigt, wenn das vom Ordinariate am ersten
Platze vorgeschlagene Individuum gewählt wird, findet das Ministerium vom
Vorschlage des Ordinariates abzugehen, so ist die Allerhöchste Entscheidung
darüber einzuholen.
§ 5
Die Ertheilung der Erlaubnis zur Wahl von Prälaten oder Äbtissinnen
schreiten zu dürfen für jene geistlichen Stifte und Klöster, welche bisher
Prälaten oder Äbtissinnen hatten und welche die Mittel zu deren standesmäßigen
Erhaltung besitzen
§ 6
Die Regulierung des Vermögens der geistlichen Corporationen, Pfründen und
Gemeinden, nach den darüber bestehenden Normen.
§ 7
Die Festsetzung der Dotationen für die Mendicanten-Klöster, dann für die
Frauenklöster, welche sich mit der Erziehung und dem Unterrichte der weiblichen
Jugend beschäftigen, nach den bestehenden Normen.
§ 8
Die Bewilligung wie Ergänzungen der Congrua, wenn der Religionsfond
vorschriftsmäßig die Letztere zu leisten hat.
§ 9
Die Bewilligung außerordentlicher zeitlicher Subsistenz-Beiträge aus dem
Religionsfonde für solche Seelsorger, welche kein Recht auf den Congrua-Bezug
aus demselben haben, und deren Einkünfte geschmälert worden sind, nach Maßgabe
der bestehenden Vorschriften, nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen und
höchstens bis zum Betrage der Congrua.
§ 10
Die Bewilligung an Deficienten-Gehalten unter den vorgeschriebenen
Bedingungen die Erhöhung bereits angewiesener Deficienten-Gehalte in einem
Betrag von höchstens zweihundert Gulden jährlich, ferner die Erhöhung der
Pensionen für Individuen aus aufgehobenen Klöstern nach dem bisher beobachteten
Maßstabe.
§ 11
Die Prüfung und Genehmigung der Präliminarien der für Cultus-Zwecke
bestimmten besonderen Fonde, sowie die Passirung der Ausgaben aus denselben; in
so ferne diese Fonde weder eine Dotation aus den Finanzen zur Deckung des
Abganges erhalten, noch ihre Überschüsse an den Staatsschatz abzuführen haben.
Auch liegt diesem Ministerium die Fürsorge für die zweckmässige und
nutzbringende Verordnung der durch die Überschüsse dieser Fonde entstehenden
disponiblen Gelder ab.
§ 12
Die Passirung der Ausgaben aus den dotierten oder zur Abfuhr der
Einnahms-Überschüsse an den Staatschatz verpflichteten Religionsfonde nach
Maßgabe des allgemeinen Wirkungskreises.
b. Angelegenheiten anderer Confessionen
§ 13
Die Behandlung der Cultus-Angelegenheiten aller anderen gesetzlich
anerkannten Confessionen nach den dafür bestehenden Gesetzen und
Vorschriften.
B. Unterricht
§ 14
Die Leitung und beziehungsweise Überwachung des gesammten
Unterrichtswesens und aller Lehranstalten, dann der öffentlichen und
Privat-Erziehungsanstalten mit Ausnahme derjenigen Lehr- und
Erziehungsanstalten, deren Leitung ausdrücklich einem anderen Ministerium
zugewiesen ist. In Beziehung auf die Errichtung und Regulierung von technischen
Instituten, Real- und nautischen Schulen, dann in so fern es sich um Förderung
des landwirtschaftlichen Unterrichtes handelt, ist sich jedoch mit dem
Ministerium für Handel und Gewerbe, beziehungsweise mit dem Ministerium für
Landes-Cultur ins Einvernehmen zu setzen.
§ 15
Die Ernennung der Lehrer an den aus öffentlichen Fonden dotierten
Gymnasien und anderen auf gleicher Stufe stehenden Lehranstalten, dann der
Direktoren der Normal-Hauptschulen und der Präparandenkurse. Sind jedoch die
anzustellenden nicht österreichische Staatsbürger, so bleibt ihre Ernennung der
Allerhöchsten Entschließung Seiner Majestät des Kaisers vorbehalten.
§ 16
Die Bestätigung der Universitäts-Rectoren und Decane, dann der
Direktoren und Lehrer an Gymnasien und anderen Mittelschulen, die keine
Staats-Lehranstalten sind.
§ 17
Die Zulassung von Privat-Docenten in den Universitäten. Handelt es sich
jedoch hiebei um einen Ausländer, so ist sich jedenfalls darüber die
Allerhöchste Entschließung zu erbitten.
§ 18
Die Erstattung allerunterthänigster Vorschläge zur Besetzung folgender,
der Allerhöchsten Ernennung vorbehaltenen Stellen der wirklichen Schulräthe, der
Professoren an Universitäten, Rechtsakademien und anderen in dieselbe Kathegorie
gehörigen Staatslehranstalten, der Professoren an Kunstakademien und technischen
Instituten, der Direktoren an Kunstakademien, technischen Instituten, Gymnasien
und Realschulen, dann der Schulen-Oberaufseher.
§ 19
Die Ernennung der Commissionsglieder für theoretische Staatsprüfungen,
so wie die Bestellung der Commission zur Prüfung der Candidaten des
Gymnasial-Lehramtes.
§ 20
Der Ausspruch, ob Lehranstalten welche nicht unmittelbar von der
Regierung geleitet werden, berechtigt seyen, staatsgiltige Zeugnisse
auszustellen.
§ 21
Die Entscheidung über vorzuschreibende, oder zum Gebrauche zuzulassende
Schulbücher.
§ 22
Die Verleihung von Stipendien und Stiftungszeugnissen, in so fern
dieselbe nicht in den Wirkungskreis eines anderen Ministeriums gehört, dann mit
Ausnahme der Stiftplätze in öffentlichen Knaben- und
Mädchen-Erziehungsanstalten, wie auch der Reise-Stipendien für Künstler, deren
Verleihung Seiner kk. Majestät vorbehalten sind.
§ 23
Die Nachsicht des überschrittenen Normal-Alters für die in die
Theresianische Akademie und in das Civil-Mädchenpensionat aufzunehmenden
zahlenden Zöglinge. Nur wenn diese Nachsicht gegen den Antrag der Direktion
gewährt werden soll, ist Vortrag an Seine Majestät zu erstatten.
§ 24
Die Bewilligung des gewöhnlichen Ausstattungsantrages für die aus dem
Civil-Mädchenpensionate austretenden Stiftlinge, deren Verwendung und
Wohlverhalten von der Vorsteherin belobt wird, und welche als Erzieherinnen in
ein Privathaus, oder als Lehrerinnen in eine öffentliche Unterrichtsanstalt sich
begeben.
§ 25
Die Anschaffung von Lehrmitteln für Anstalten, die aus öffentlichen
Fonden erhalten werden, und die Bewilligung von außerordentlichen Stipendien und
Unterstützungen zu wissenschaftlichen Reisen, behufs der Heranbildung künftiger
Lehrer bis zu dem Betrage von Eintausend Gulden innerhalb der im § 10 des
allgemeinen Wirkungskreises bezeichneten Gränzen.
§ 26
Die Prüfung und Genehmigung der Präliminarien der für Unterrichts- und
Erziehungszwecke bestimmten besonderen Fonde, so wie die Passirung der Ausgaben
aus derselben, so fern diese Fonde weder eine Dotation aus den Finanzen zur
Deckung des Abganges erhalten, noch ihre Überschüsse an den Staatsschatz
abzuführen haben.
§ 27
Die Passirung von Ausgaben aus den dotirten oder den zur Abfuhr der
Einnahms-Überschüssen an den Staatsschatz verpflichteten Studien- und
Schulfonden nach Maßgabe des allgemeinen Wirkungskreises.