Ein unbekannter Verfasser legt seine Ansichten zur Reorganisation der Verwaltung auf der Ebene der Gemeinden und Bezirke vor. Ziel dieser Neuordnung ist die Entlastung der derzeitigen Verwaltungsbehörden. Der Verfasser schlägt dazu die Schaffung neuer administrativer Organe auf korporativer Basis auf den unteren Verwaltungsebenen vor, denen auch Selbstverwaltungsrechte eingeräumt werden sollen. Der Verfasser sieht darin die Möglichkeit, eine weitere Aufblähung des Verwaltungsapparates zu verhindern und gleichzeitig sachkundige Personen in die Verwaltung zu integrieren. Außerdem würden damit Ressourcen und Beamte für andere Agenden frei, so dass die Regierung auf den mittleren und höheren Verwaltungsebenen viel effektiver arbeiten könne. Das größte Problem für seinen Vorschlag sieht er in der Tatsache, dass durch die politische Entwicklung der jüngsten Vergangenheit die meisten korporativen Gemeinschaften aufgelöst wurden. Er schlägt daher vor, historisch gewachsene Gemeinschaften wieder herzustellen bzw. dass dort, wo Neues geschaffen werde, sehr behutsam vorgegangen werde. In der Folge legt der Verfasser eine mögliche Einteilung der Verwaltung vor. Als kleinste, aber wesentliche Einheiten sieht er die Gemeinden. In diesen sollen Friedensrichter die Verwaltung leiten und in Streitfragen schlichten. Mehrere Gemeinden bilden auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und historischer Gemeinsamkeiten einen Gau. Diesem steht ein erblicher Gaugraf vor, der von einem Rat aus den Gemeinden beraten wird. Die möglichen Aufgaben des Gaugrafen werden ebenfalls behandelt. Er nennt insbesondere richterliche Kompetenzen.
Meine Ansichten über die Mittel zur Vermeidung der Geschäftsüberbürdung der unteren Administrativbehörden fasse ich in folgenden zusammen:
A. Das dermalige Verhältnis der Arbeitskräfte der Behörden (namentlich der Bezirksämter) zu der Arbeitsaufgabe ist ein absolut unhaltbares: der obwaltende Mißstand steigert sich in beständiger Progression; ein Abhilfe ist unerläßlich; durch Vermehrung des Personals ist diese Abhilfe nicht erreichbar; auf diesem Wege wäre vielmehr – angelangt an der doppelten physischen Unmöglichkeit sowohl die erforderlichen Kosten als das nöthige Personale aufzubringen – eine Katastrophe, ein Zusammenbrechen des Organismus unvermeidlich; diese Katastrophe kann nur auf dem entgegengesetzten Wege, nämlich jenem der Verminderung des Geschäfts vermieden werden; diese Verminderung endlich kann nur zum kleineren Theile durch Vereinfachung und Abkürzungen erfolgen; das durchgreifende Heilmittel, der sichere Ausweg von jener Katastrophe kann nur in der Ausscheidung gewisser Geschäftszweige aus der behördlichen Wirkungssphäre unter Übertragung derselben an andere, zu schaffende Organe gefunden werden.
B. Die Nothwendigkeit von außerhalb der Hierarchie der Staatsbehörden stehenden
Organen, welche berufen sind, einen Theil der Wirkungssphäre auszufüllen, welche
jetzt ganz von den Behörden eingenommen wird, drängt sich mit unwiderstehlicher
Gewalt zu einer allgemeiner werdenden Erkenntnis.
Wie können und sollen
diese Organe konstituiert sein, damit sie einerseits jenen Beruf ausfüllen,
andererseits sich natürlich in den staatlichen und gesellschaftlichen
Gesammt-Organismus einfügen?
Es gibt zwei Hauptrichtungen, welche jeder
Konstituierung derselben zu Grunde gelegt werden können.
Entweder man ruft –
folgend den Hauptabstufungen der behördlichen Instanzenordnung – an der Seite
jeder dieser Instanzen berathende Ausschüße ins Leben, welche durch Wahl oder
direkte Berufung gebildet und deren Rath zu vernehmen die betroffenen Instanzen
verpflichtet sind:
oder man trachtet, natürliche Knotenpunkte sozialer
Beziehungen zu finden, in diesen die unter denselben begriffenen Elemente in
korporative Gliederung zu bringen; und räumt diesen natürlich sich bildenden und
einander überordnenden Organen die Selbstverwaltung ihrer eigenen nächsten
Interessen – nicht blos berathend sondern auch ausführend – ein.
Daß durch
Organe der ersteren Richtung nichts gewonnen wäre, liegt auf der Hand. Die
Behörden blieben in der vollen Ausübung ihres bisherigen Wirkungskreises, den
sie notorischer Weise nicht bewältigen können; anstatt darin erleichtert zu
werden, werden sie durch die Beziehungen zu jenen berathenden Organen nur noch
mehr belastet, der Gang der Administration wird durch die Einfügung eines neuen
Zwischenstadiums nur noch schleppender.
Die Organe selbst aber werden immer
– sie mögen nun durch direkte Berufung oder durch Wahl gebildet werden – außer
aller natürlichen Verbindung mit dem Lande – dem Kreise oder Bezirke, den sie
vertreten sollen – stehen, zu dessen Vertretung weder berufen noch befähigt
sein. Sie werden entweder, wenn sie sich einer gefügigen Haltung befleißen, in
kurzer Zeit in Bezug auf ihre Bedeutung, Einfluß und Ansehen auf Null
herabsinken, zum mehr oder weniger servilen Echo der Behörden sich gestalten
oder doch dafür gehalten werden; oder aber werden sie, wenn sie geleitet von
instinktivem oder bewußtem Selbsterhaltungstriebe eine unabhängige Stellung
einnehmen wollen, durch die Macht der Umstände gar bald in eine oppositionelle
<Stellung>1
gerathen, und so nur ein Hinderniß für die Regierung ohne allen Nutzen und
Vortheil für dieselbe, eine Quelle von Reibungen und Erregungen sein und den
Keim größerer Gefahren in sich schließen.
Solche Organe wären nichts anderes
als das blasseste Miniaturbild repräsentativer Einrichtungen, mit allen ihren
Fehlern, Mängeln und Gefahren; deren Konstituierung würde ein Kompromiss mit den
pseudoliberalen, durch die jüngste Geschichte endgiltig gerichteten
repräsentativen Ideen und Tendenzen sein.
Dieser Kompromiss kann nur auf
zwei Wege führen:
entweder es zerfällt der künstliche Apparat in Folge
seiner Haltlosigkeit oder er entwickelt sich in dem Geiste der ihm zu Grunde
liegenden Ideen, bildet sich zu klarer ausgeprägten repräsentativen Formen aus
und muß über kurz oder lang gebrochen und gewaltsam wieder hinweggeräumt
werden:
und dies alles ohne daß dem wirklichen, schreienden Bedürfnis,
welches oben angedeutet wurde, nur in Einem Punkte entsprochen, dem drückenden
Übel abgehalten worden wäre.
Wenn aber – statt jenes unseligen Dualismus
einerseits berathender und andererseits entscheidender und zugleich ausführender
Organe in einer und derselben Sphäre – daran gegangen wird, die nun vermengten
Attribute staatlicher und gesellschaftlicher Autorität zu sondern und letztere –
worunter vor allem die Verwaltung korporativer Interessen zu verstehen sind, an
Organe zu übergeben, welche aus der natürlichen Zusammenfassung eben der
einzelnen Korporationen hervorgehen, so wird nicht nur die ganze Hierarchie der
Behörden von einer erdrückenden Wucht von Geschäften befreit, sondern es wird
zugleich der unschätzbare Vortheil erreicht, daß die Verwaltung eben jener
Interessen in die Hände derer gelegt wird, welche dieselben am nächsten und
unmittelbarsten berühren und von welchen sie gewiß auch mit mehr Sachkunde, mit
mehr Liebe und mit mehr Erfolg werden verwaltet werden, als von den an den
grünen Tisch gebannten Administrativ Organen erwartet und selbst verlangt werden
kann.
Durch eine solche Ausscheidung leidet die staatliche Gewalt nicht im
mindesten, weder an Ansehen, noch an Einfluß oder Stärke. Indem ihre Organe nur
den ungehörigen, überflüßigen Ballast über Bord werfen, wird deren Aktion nur
freier und eben dadurch kräftiger, und indem die Regierung es aufgibt, alle
lokalen, kommunalen und korporativen Interessen bis ins Détail selbst zu
administrieren, wird sie auch jenes beständigen zwingenden und executierenden
Eingreifens überhoben, welches jetzt einen wesentlichen Theil der Beziehungen
der Regierungsorgane zu den Regierten bildet; und während jetzt der Tadel und
die Verantwortung für jeden schlechten Weg, für jeden austretenden Fluß, für
alle Übelstände mangelhafter Feld- und Fluren-Polizei u. dgl. m. in letzter
Linie und selbst unmittelbar immer auf die Regierung zurückfällt, würden künftig
hin jene Organe sie zu tragen haben, deren unmittelbaren Obsorge diese
Interessen anvertraut sind. Daß aber das Ansehen und die Würde und damit auch
die innere Macht der Regierung nur gewinnt, wenn sie in ihrer unmittelbaren
Einwirkung sich auf eine höhere Sphäre zurückzieht, sich des täglichen,
kleinlichen Eingreifens enthält, sich aber dafür auf natürlich begründete den
Bedürfnissen und Interessen entsprechende Organe stützt, und über denselben
leitend, temperierend, anregend oder mäßigend waltet, bedarf wohl keines
Beweises.
Soll aber dieses schöne Ziel erreicht werden, so müssen allerdings
diese Organe nicht nur in jene Wirkungskreise eingesetzt werden, sondern sie
müssen auch selbst auf der natürlichen Grundlage gemeinsamer Interessen
korporativ2 konstruiert
und organisch gegliedert sein.
Die Erschütterungen der letzten Jahre haben
leider die meisten der natürlichen Anknüpfungspunkte verrückt, die historisch
gewordenen Grundlagen theils zerstört, theils erschüttert. Es ist unmöglich,
dies ungeschehen zu machen; ebenso unmöglich einfach auf jene Grundlagen – als
ob sie noch bestünden – zurückzugehen.3In dem
gegenwärtigen Augenblicke muß daher allerdings die Konstruktion das thun, wozu
die Möglichkeit eines organischen Werdens nicht mehr vorhanden ist. Sie muß sich
aber hiebei möglichst an den Process des Werdens anschließen; kein fertiges
Gebäude auf einmal aufbauen wollen, sondern vor allem die noch bestehenden
Überreste der früheren Gebilde und die Keime neuer Bildungen aufsuchen, diese
thunlichst miteinander verbinden, diesen Keimen Licht und Luft und Raum biethen;
in dieser Weise von unten nach oben fortschreitend die Grundlinien der
Unterordnung und Einfügung und gegenseitigen Begränzung ziehen; und wenn so der
Boden, in welchem jeder Keim wachsen und sich ausbreiten soll, bereitet und
abgegränzt ist, die jungen Pflanzungen mit den staatlichen Einrichtungen wie mit
schützenden Wällen umgeben und dann abwarten und hoffen, daß der Segen von oben
das Wachsen und Gedeihen gebe.
C. Als unterste Einheit im ganzen staatlichen Organismus denke ich mir die
Gemeinden, und zwar gleichberechtigt neben einander stehend die Ortsgemeinden
und die gutsherrlichen Gemeinden;4 die noch tiefer liegenden oder untergeordneten Knotenpunkte
und Beziehungen kommen hier nicht in Betracht.
Der Gemeinde steht - als
sozialer Korporation die Verwaltung ihrer eigenen kommunalen Interessen – als
Abzweigung der staatlichen Gewalt – im übertragenen Wirkungskreis die Ausübung
gewisser Funktionen der rein lokalen Polizei u. dgl. m. zu.
Aus der Mitte
der Vorstände dieser Gemeinde gehen die Friedensrichter hervor, indem Seine
Majestät die friedensrichterliche Gewalt vertrauenswerthen Personen, in der
Regel unter den gutsherrlichen5 Gemeinde-Vorständen in
besonderen Fällen aber auch einzelnen Magistrats- oder Landgemeinde-Vorständen
und zwar letzteren auf die Zeit ihrer Amtsführung, ersteren auf Lebenszeit
verleiht.
Diese Friedensrichter haben keine einander ausschließenden Bezirke
für ihre Wirksamkeit, sondern sie sind alle gleichberechtigt innerhalb eines
gemeinsamen größeren Bezirkes,6 den ich fürder Gau nennen, will, weil ich dahin gestellt sein lasse, ob dessen
Abgränzung mit jener des dermaligen Administrativ-Bezirkes zusammenfällt oder
nicht.
Es steht jedermann frei, sich innerhalb desselben Gaues an einen oder
den anderen Friedensrichter zu wenden.
Von dem Friedensrichter müssen alle
Streitangelegenheiten, welch immer Art, zum Versuche der Vergleichung
vorgebracht und nur unter Verweisung der Bestätigung des Friedensrichters über
die vor ihm fruchtlos stattgefundene Vergleichungsverhandlung kann die Sache vor
den Gerichten anhängig gemacht werden.
Die vor dem Friedensrichter
geschlossenen und von ihm aufgenommenen Vergleiche sind exekutionsfähig.
Ob
dem Friedensrichter noch andere Funktionen zu übertragen wären wie z.B. ein
Entscheidungsrecht in gewissen kleinsten Civilsachen oder in Übertretungen der
Feld- und Wald-Polizei oder polizeiliche Attribute wie z.B. die Aufnahme einer
Art von Verdict in Fällen von unnatürlichem Tode nach vorausgegangener
Untersuchung der Leiche oder auch in flagranti delicto die Erhebung des
Thatbestandes oder selbst die provisorische Inhaftierung u. dgl. m., oder ob
alle diese Attribute höher hinauf gelegt werden solle, betrachte ich als eine
offene Frage. Der Gau (von dem ich oben Erwähnung machte) ist
ein Komplex von Orts- und gutsherrlichen Gemeinden, welche auf Grund der lokalen
Verhältnisse, der hergebrachten Beziehungen, der gleichartigen Interessen und
(bei der ersten Bildung) bis zu einem gewissen Grade selbst unter Mitwirkung der
freien Wahl des Anschlußes miteinander zu Einem Ganzen, einer Einheit im
staatlichen und gesellschaftlichen Organismus vereinigt werden.
Jeder Gau
gruppiert sich immer um einen bestimmten Vorort d.h. einen
gutsherrlichen Besitz, welchem Seine Majestät dieses Attribut ein für alle mal
verleihen wird. Es ist dies eine dingliche Würde, die ich – weil eben kein
anderer Name zur Hand ist und um wiederholte Umschreibungen zu vermeiden – Gaugrafschaft nennen will.7
Sie kann nur mit einem
landtäflichen, fideikommissarisch8 gebundenen Besitze
verknüpft werden, geht im Mannesstamme weiter und wird durch jeglichen Akt des
Hochverrathes oder Felonie für immer – durch jedes andere entehrende Vergehen
aber für Lebenszeit verwirkt.9 Der Gaugraf ist einerseits natürliches Haupt des Gaues als
Korporation. In dieser Eigenschaft steht ihm ein Gaurath zu
Seite, welcher aus den Vorständen der gutsherrlichen Gemeinden (kraft
Viril-Rechtes) und aus den Repräsentanten aller Ortsgemeinden – nämlich den
gewählten Vorständen derselben (kraft ihres Amtes) gebildet wird.10
In den
Wirkungskreis des Gaurathes und seines Vorstehers würden nunmehr alle
Korporativen Interessen11 Straßen, Schul- und
Pfarrangelegenheiten12, Einquartierungs- und
Vorspannsachen, Konkurrenzsachen überhaupt u. dgl. m. gehören. Der Gaugraf ist
aber zugleich der Träger größerer, ihm übertragener Attribute der
Staatsgewalt.
Als solcher übt er
a. ein Schiedsrichteramt in
Civilstreitigkeiten;
b. ein Richteramt in Polizeiübertretungsfällen;
c.
gewisse Funktionen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus.
ad a. Alle niederen
Civilstreitigkeiten (und diese wären eines Theils nach dem Betrage, andern
Theils nach der Natur des Gegenstandes zu definieren) müssen, bevor sie vor die
Civilgerichtsbehörde gebracht werden dürfen, vor dem Schiedsgerichte verhandelt
sein.
Das Schiedsgericht besteht – unter dem Vorsitze des Gaugrafen – aus
einer gleichen Anzahl (zwei oder vier) von Gemeindevorständen (gutsherrliche
oder Ortsgemeinden) wovon jeder streitende Theil die Hälfte wählt.
Bei
Stimmgleichheit entscheidet der Gaugraf.
Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes ist – bei Streitsachen unter 25 fl – inappellabel; sonst kann
zwar dagegen rekurriert werden; wenn aber der Rekurrent beim Civilgerichte
keinen günstigeren Spruch erwirkt, so hat er eine Muthwillensstrafe zu
zahlen.
Das Verfahren ist mündlich, summarisch, unter Ausschließung von
Vertretung der Partheien durch Advokaten.
ad b. das Strafrichteramt in
kleinen Polizeiübertretungsfällen übt der Gaugraf unter Beistand zweier oder
mehrerer von der Regierung bestimmter Friedensrichter des Gaues aus. Er gibt
seinen Spruch auf Grundlage subjektiver, moralischer Überzeugung.
ad c.
Endlich übt er – unter Mitwirkung des Gaurathes – gewisse Akte der freiwilligen
Gerichtsbarkeit aus.
Während die Attribute ad a. und b. eine persönliche
sind, ist jenes ad c. ein dem Gau als solchem zu kommendes.
Hierher gehören
namentlich die Waisenangelegenheiten, die Verlaß Abhandlungen bis zu einem
gewissen Stadium. Zu allen Schreibgeschäften sowohl in eigener Angelegenheit des
Gaues als in jenen ad a. b. und c. nimmt der Gaurath die erforderliche Anzahl
von Beamten auf.
Die Geschäfte werden in regelmäßigen, monatlichen oder
vierteljährlich festgesetzten Sessionen abgethan.
Es ist hier, wie schon
oben erwähnt von allen einzelnen korporativen Knotenpunkten abgesehen und nur
auf jene Rücksicht genommen worden, welche zugleich Träger staatlicher Gewalten
sein sollen. Es wird aber vorausgesetzt, daß alle korporativen Elemente, welche
in den gewerblichen Genossenschaften, in dem Land- und Stadtgemeindeverbunde, in
den wissenschaftlichen Körperschaften, in dem Adelsstande usf. ruhen, zur
Geltung gebracht organisch zusammengefaßt und konstituiert werden.
Auf
Grundlage dieser Elemente und auf Grundlage der Gaubildung lassen sich dann in
natürlich gemäßem Fortschreiten Kreistage und in höherer Ordnung Landtage
bilden.
Man wird diesem Organismus zunächst vorwerfen, daß er kompliciert sei13, aber einerseits ist dies nicht unbedingt vom Übel, ja
es wird ein natürlicher Aufbau der Gesellschaft, welcher alle organischen
Elemente umschließt und zusammenfaßt, nie jenen einförmigen, ich möchte sagen,
symbolischen Charakter haben, welcher den schablonenhaften Behörden-Schemas zu
eigen ist; und es ist eben die Einheit in der Mannigfaltigkeit eines natürlichen
Organismus der starren Einheit und Einförmigkeit eines künstlichen Mechanismus
vorzuziehen. Andererseits bin ich auch fest überzeugt,14 daß trotz der
anscheinenden Compliziertheit, Jedermann vor dem Friedens- und Schiedsrichter
doch noch weit schneller und sicherer zu seinem Rechte gelangen wird, als dies
jetzt bei den Bezirksämtern und Gerichtshöfen möglich ist.
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