Memorandum von unbekannter Hand zur Reorganisation der Verwaltung auf Gemeinde- und Bezirksebene
o. O., o. D.
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Regest

Ein unbekannter Verfasser legt seine Ansichten zur Reorganisation der Verwaltung auf der Ebene der Gemeinden und Bezirke vor. Ziel dieser Neuordnung ist die Entlastung der derzeitigen Verwaltungsbehörden. Der Verfasser schlägt dazu die Schaffung neuer administrativer Organe auf korporativer Basis auf den unteren Verwaltungsebenen vor, denen auch Selbstverwaltungsrechte eingeräumt werden sollen. Der Verfasser sieht darin die Möglichkeit, eine weitere Aufblähung des Verwaltungsapparates zu verhindern und gleichzeitig sachkundige Personen in die Verwaltung zu integrieren. Außerdem würden damit Ressourcen und Beamte für andere Agenden frei, so dass die Regierung auf den mittleren und höheren Verwaltungsebenen viel effektiver arbeiten könne. Das größte Problem für seinen Vorschlag sieht er in der Tatsache, dass durch die politische Entwicklung der jüngsten Vergangenheit die meisten korporativen Gemeinschaften aufgelöst wurden. Er schlägt daher vor, historisch gewachsene Gemeinschaften wieder herzustellen bzw. dass dort, wo Neues geschaffen werde, sehr behutsam vorgegangen werde. In der Folge legt der Verfasser eine mögliche Einteilung der Verwaltung vor. Als kleinste, aber wesentliche Einheiten sieht er die Gemeinden. In diesen sollen Friedensrichter die Verwaltung leiten und in Streitfragen schlichten. Mehrere Gemeinden bilden auf der Grundlage gemeinsamer Interessen und historischer Gemeinsamkeiten einen Gau. Diesem steht ein erblicher Gaugraf vor, der von einem Rat aus den Gemeinden beraten wird. Die möglichen Aufgaben des Gaugrafen werden ebenfalls behandelt. Er nennt insbesondere richterliche Kompetenzen.

Anmerkungen zum Dokument

Mit eigenhändigen Anmerkungen von Leo Thun.

http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-DB26-4

Schlagworte

Edierter Text

Meine Ansichten über die Mittel zur Vermeidung der Geschäftsüberbürdung der unteren Administrativbehörden fasse ich in folgenden zusammen:

A. Das dermalige Verhältnis der Arbeitskräfte der Behörden (namentlich der Bezirksämter) zu der Arbeitsaufgabe ist ein absolut unhaltbares: der obwaltende Mißstand steigert sich in beständiger Progression; ein Abhilfe ist unerläßlich; durch Vermehrung des Personals ist diese Abhilfe nicht erreichbar; auf diesem Wege wäre vielmehr – angelangt an der doppelten physischen Unmöglichkeit sowohl die erforderlichen Kosten als das nöthige Personale aufzubringen – eine Katastrophe, ein Zusammenbrechen des Organismus unvermeidlich; diese Katastrophe kann nur auf dem entgegengesetzten Wege, nämlich jenem der Verminderung des Geschäfts vermieden werden; diese Verminderung endlich kann nur zum kleineren Theile durch Vereinfachung und Abkürzungen erfolgen; das durchgreifende Heilmittel, der sichere Ausweg von jener Katastrophe kann nur in der Ausscheidung gewisser Geschäftszweige aus der behördlichen Wirkungssphäre unter Übertragung derselben an andere, zu schaffende Organe gefunden werden.

B. Die Nothwendigkeit von außerhalb der Hierarchie der Staatsbehörden stehenden Organen, welche berufen sind, einen Theil der Wirkungssphäre auszufüllen, welche jetzt ganz von den Behörden eingenommen wird, drängt sich mit unwiderstehlicher Gewalt zu einer allgemeiner werdenden Erkenntnis.
Wie können und sollen diese Organe konstituiert sein, damit sie einerseits jenen Beruf ausfüllen, andererseits sich natürlich in den staatlichen und gesellschaftlichen Gesammt-Organismus einfügen?
Es gibt zwei Hauptrichtungen, welche jeder Konstituierung derselben zu Grunde gelegt werden können.
Entweder man ruft – folgend den Hauptabstufungen der behördlichen Instanzenordnung – an der Seite jeder dieser Instanzen berathende Ausschüße ins Leben, welche durch Wahl oder direkte Berufung gebildet und deren Rath zu vernehmen die betroffenen Instanzen verpflichtet sind:
oder man trachtet, natürliche Knotenpunkte sozialer Beziehungen zu finden, in diesen die unter denselben begriffenen Elemente in korporative Gliederung zu bringen; und räumt diesen natürlich sich bildenden und einander überordnenden Organen die Selbstverwaltung ihrer eigenen nächsten Interessen – nicht blos berathend sondern auch ausführend – ein.
Daß durch Organe der ersteren Richtung nichts gewonnen wäre, liegt auf der Hand. Die Behörden blieben in der vollen Ausübung ihres bisherigen Wirkungskreises, den sie notorischer Weise nicht bewältigen können; anstatt darin erleichtert zu werden, werden sie durch die Beziehungen zu jenen berathenden Organen nur noch mehr belastet, der Gang der Administration wird durch die Einfügung eines neuen Zwischenstadiums nur noch schleppender.
Die Organe selbst aber werden immer – sie mögen nun durch direkte Berufung oder durch Wahl gebildet werden – außer aller natürlichen Verbindung mit dem Lande – dem Kreise oder Bezirke, den sie vertreten sollen – stehen, zu dessen Vertretung weder berufen noch befähigt sein. Sie werden entweder, wenn sie sich einer gefügigen Haltung befleißen, in kurzer Zeit in Bezug auf ihre Bedeutung, Einfluß und Ansehen auf Null herabsinken, zum mehr oder weniger servilen Echo der Behörden sich gestalten oder doch dafür gehalten werden; oder aber werden sie, wenn sie geleitet von instinktivem oder bewußtem Selbsterhaltungstriebe eine unabhängige Stellung einnehmen wollen, durch die Macht der Umstände gar bald in eine oppositionelle <Stellung>1 gerathen, und so nur ein Hinderniß für die Regierung ohne allen Nutzen und Vortheil für dieselbe, eine Quelle von Reibungen und Erregungen sein und den Keim größerer Gefahren in sich schließen.
Solche Organe wären nichts anderes als das blasseste Miniaturbild repräsentativer Einrichtungen, mit allen ihren Fehlern, Mängeln und Gefahren; deren Konstituierung würde ein Kompromiss mit den pseudoliberalen, durch die jüngste Geschichte endgiltig gerichteten repräsentativen Ideen und Tendenzen sein.
Dieser Kompromiss kann nur auf zwei Wege führen:
entweder es zerfällt der künstliche Apparat in Folge seiner Haltlosigkeit oder er entwickelt sich in dem Geiste der ihm zu Grunde liegenden Ideen, bildet sich zu klarer ausgeprägten repräsentativen Formen aus und muß über kurz oder lang gebrochen und gewaltsam wieder hinweggeräumt werden:
und dies alles ohne daß dem wirklichen, schreienden Bedürfnis, welches oben angedeutet wurde, nur in Einem Punkte entsprochen, dem drückenden Übel abgehalten worden wäre.
Wenn aber – statt jenes unseligen Dualismus einerseits berathender und andererseits entscheidender und zugleich ausführender Organe in einer und derselben Sphäre – daran gegangen wird, die nun vermengten Attribute staatlicher und gesellschaftlicher Autorität zu sondern und letztere – worunter vor allem die Verwaltung korporativer Interessen zu verstehen sind, an Organe zu übergeben, welche aus der natürlichen Zusammenfassung eben der einzelnen Korporationen hervorgehen, so wird nicht nur die ganze Hierarchie der Behörden von einer erdrückenden Wucht von Geschäften befreit, sondern es wird zugleich der unschätzbare Vortheil erreicht, daß die Verwaltung eben jener Interessen in die Hände derer gelegt wird, welche dieselben am nächsten und unmittelbarsten berühren und von welchen sie gewiß auch mit mehr Sachkunde, mit mehr Liebe und mit mehr Erfolg werden verwaltet werden, als von den an den grünen Tisch gebannten Administrativ Organen erwartet und selbst verlangt werden kann.
Durch eine solche Ausscheidung leidet die staatliche Gewalt nicht im mindesten, weder an Ansehen, noch an Einfluß oder Stärke. Indem ihre Organe nur den ungehörigen, überflüßigen Ballast über Bord werfen, wird deren Aktion nur freier und eben dadurch kräftiger, und indem die Regierung es aufgibt, alle lokalen, kommunalen und korporativen Interessen bis ins Détail selbst zu administrieren, wird sie auch jenes beständigen zwingenden und executierenden Eingreifens überhoben, welches jetzt einen wesentlichen Theil der Beziehungen der Regierungsorgane zu den Regierten bildet; und während jetzt der Tadel und die Verantwortung für jeden schlechten Weg, für jeden austretenden Fluß, für alle Übelstände mangelhafter Feld- und Fluren-Polizei u. dgl. m. in letzter Linie und selbst unmittelbar immer auf die Regierung zurückfällt, würden künftig hin jene Organe sie zu tragen haben, deren unmittelbaren Obsorge diese Interessen anvertraut sind. Daß aber das Ansehen und die Würde und damit auch die innere Macht der Regierung nur gewinnt, wenn sie in ihrer unmittelbaren Einwirkung sich auf eine höhere Sphäre zurückzieht, sich des täglichen, kleinlichen Eingreifens enthält, sich aber dafür auf natürlich begründete den Bedürfnissen und Interessen entsprechende Organe stützt, und über denselben leitend, temperierend, anregend oder mäßigend waltet, bedarf wohl keines Beweises.
Soll aber dieses schöne Ziel erreicht werden, so müssen allerdings diese Organe nicht nur in jene Wirkungskreise eingesetzt werden, sondern sie müssen auch selbst auf der natürlichen Grundlage gemeinsamer Interessen korporativ2 konstruiert und organisch gegliedert sein.
Die Erschütterungen der letzten Jahre haben leider die meisten der natürlichen Anknüpfungspunkte verrückt, die historisch gewordenen Grundlagen theils zerstört, theils erschüttert. Es ist unmöglich, dies ungeschehen zu machen; ebenso unmöglich einfach auf jene Grundlagen – als ob sie noch bestünden – zurückzugehen.3In dem gegenwärtigen Augenblicke muß daher allerdings die Konstruktion das thun, wozu die Möglichkeit eines organischen Werdens nicht mehr vorhanden ist. Sie muß sich aber hiebei möglichst an den Process des Werdens anschließen; kein fertiges Gebäude auf einmal aufbauen wollen, sondern vor allem die noch bestehenden Überreste der früheren Gebilde und die Keime neuer Bildungen aufsuchen, diese thunlichst miteinander verbinden, diesen Keimen Licht und Luft und Raum biethen; in dieser Weise von unten nach oben fortschreitend die Grundlinien der Unterordnung und Einfügung und gegenseitigen Begränzung ziehen; und wenn so der Boden, in welchem jeder Keim wachsen und sich ausbreiten soll, bereitet und abgegränzt ist, die jungen Pflanzungen mit den staatlichen Einrichtungen wie mit schützenden Wällen umgeben und dann abwarten und hoffen, daß der Segen von oben das Wachsen und Gedeihen gebe.

C. Als unterste Einheit im ganzen staatlichen Organismus denke ich mir die Gemeinden, und zwar gleichberechtigt neben einander stehend die Ortsgemeinden und die gutsherrlichen Gemeinden;4 die noch tiefer liegenden oder untergeordneten Knotenpunkte und Beziehungen kommen hier nicht in Betracht.
Der Gemeinde steht - als sozialer Korporation die Verwaltung ihrer eigenen kommunalen Interessen – als Abzweigung der staatlichen Gewalt – im übertragenen Wirkungskreis die Ausübung gewisser Funktionen der rein lokalen Polizei u. dgl. m. zu.
Aus der Mitte der Vorstände dieser Gemeinde gehen die Friedensrichter hervor, indem Seine Majestät die friedensrichterliche Gewalt vertrauenswerthen Personen, in der Regel unter den gutsherrlichen5 Gemeinde-Vorständen in besonderen Fällen aber auch einzelnen Magistrats- oder Landgemeinde-Vorständen und zwar letzteren auf die Zeit ihrer Amtsführung, ersteren auf Lebenszeit verleiht.
Diese Friedensrichter haben keine einander ausschließenden Bezirke für ihre Wirksamkeit, sondern sie sind alle gleichberechtigt innerhalb eines gemeinsamen größeren Bezirkes,6 den ich fürder Gau nennen, will, weil ich dahin gestellt sein lasse, ob dessen Abgränzung mit jener des dermaligen Administrativ-Bezirkes zusammenfällt oder nicht.
Es steht jedermann frei, sich innerhalb desselben Gaues an einen oder den anderen Friedensrichter zu wenden.
Von dem Friedensrichter müssen alle Streitangelegenheiten, welch immer Art, zum Versuche der Vergleichung vorgebracht und nur unter Verweisung der Bestätigung des Friedensrichters über die vor ihm fruchtlos stattgefundene Vergleichungsverhandlung kann die Sache vor den Gerichten anhängig gemacht werden.
Die vor dem Friedensrichter geschlossenen und von ihm aufgenommenen Vergleiche sind exekutionsfähig.
Ob dem Friedensrichter noch andere Funktionen zu übertragen wären wie z.B. ein Entscheidungsrecht in gewissen kleinsten Civilsachen oder in Übertretungen der Feld- und Wald-Polizei oder polizeiliche Attribute wie z.B. die Aufnahme einer Art von Verdict in Fällen von unnatürlichem Tode nach vorausgegangener Untersuchung der Leiche oder auch in flagranti delicto die Erhebung des Thatbestandes oder selbst die provisorische Inhaftierung u. dgl. m., oder ob alle diese Attribute höher hinauf gelegt werden solle, betrachte ich als eine offene Frage. Der Gau (von dem ich oben Erwähnung machte) ist ein Komplex von Orts- und gutsherrlichen Gemeinden, welche auf Grund der lokalen Verhältnisse, der hergebrachten Beziehungen, der gleichartigen Interessen und (bei der ersten Bildung) bis zu einem gewissen Grade selbst unter Mitwirkung der freien Wahl des Anschlußes miteinander zu Einem Ganzen, einer Einheit im staatlichen und gesellschaftlichen Organismus vereinigt werden.
Jeder Gau gruppiert sich immer um einen bestimmten Vorort d.h. einen gutsherrlichen Besitz, welchem Seine Majestät dieses Attribut ein für alle mal verleihen wird. Es ist dies eine dingliche Würde, die ich – weil eben kein anderer Name zur Hand ist und um wiederholte Umschreibungen zu vermeiden – Gaugrafschaft nennen will.7
Sie kann nur mit einem landtäflichen, fideikommissarisch8 gebundenen Besitze verknüpft werden, geht im Mannesstamme weiter und wird durch jeglichen Akt des Hochverrathes oder Felonie für immer – durch jedes andere entehrende Vergehen aber für Lebenszeit verwirkt.9 Der Gaugraf ist einerseits natürliches Haupt des Gaues als Korporation. In dieser Eigenschaft steht ihm ein Gaurath zu Seite, welcher aus den Vorständen der gutsherrlichen Gemeinden (kraft Viril-Rechtes) und aus den Repräsentanten aller Ortsgemeinden – nämlich den gewählten Vorständen derselben (kraft ihres Amtes) gebildet wird.10
In den Wirkungskreis des Gaurathes und seines Vorstehers würden nunmehr alle Korporativen Interessen11 Straßen, Schul- und Pfarrangelegenheiten12, Einquartierungs- und Vorspannsachen, Konkurrenzsachen überhaupt u. dgl. m. gehören. Der Gaugraf ist aber zugleich der Träger größerer, ihm übertragener Attribute der Staatsgewalt.
Als solcher übt er
a. ein Schiedsrichteramt in Civilstreitigkeiten;
b. ein Richteramt in Polizeiübertretungsfällen;
c. gewisse Funktionen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus.
ad a. Alle niederen Civilstreitigkeiten (und diese wären eines Theils nach dem Betrage, andern Theils nach der Natur des Gegenstandes zu definieren) müssen, bevor sie vor die Civilgerichtsbehörde gebracht werden dürfen, vor dem Schiedsgerichte verhandelt sein.
Das Schiedsgericht besteht – unter dem Vorsitze des Gaugrafen – aus einer gleichen Anzahl (zwei oder vier) von Gemeindevorständen (gutsherrliche oder Ortsgemeinden) wovon jeder streitende Theil die Hälfte wählt.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Gaugraf.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist – bei Streitsachen unter 25 fl – inappellabel; sonst kann zwar dagegen rekurriert werden; wenn aber der Rekurrent beim Civilgerichte keinen günstigeren Spruch erwirkt, so hat er eine Muthwillensstrafe zu zahlen.
Das Verfahren ist mündlich, summarisch, unter Ausschließung von Vertretung der Partheien durch Advokaten.
ad b. das Strafrichteramt in kleinen Polizeiübertretungsfällen übt der Gaugraf unter Beistand zweier oder mehrerer von der Regierung bestimmter Friedensrichter des Gaues aus. Er gibt seinen Spruch auf Grundlage subjektiver, moralischer Überzeugung.
ad c. Endlich übt er – unter Mitwirkung des Gaurathes – gewisse Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus.
Während die Attribute ad a. und b. eine persönliche sind, ist jenes ad c. ein dem Gau als solchem zu kommendes.
Hierher gehören namentlich die Waisenangelegenheiten, die Verlaß Abhandlungen bis zu einem gewissen Stadium. Zu allen Schreibgeschäften sowohl in eigener Angelegenheit des Gaues als in jenen ad a. b. und c. nimmt der Gaurath die erforderliche Anzahl von Beamten auf.
Die Geschäfte werden in regelmäßigen, monatlichen oder vierteljährlich festgesetzten Sessionen abgethan.
Es ist hier, wie schon oben erwähnt von allen einzelnen korporativen Knotenpunkten abgesehen und nur auf jene Rücksicht genommen worden, welche zugleich Träger staatlicher Gewalten sein sollen. Es wird aber vorausgesetzt, daß alle korporativen Elemente, welche in den gewerblichen Genossenschaften, in dem Land- und Stadtgemeindeverbunde, in den wissenschaftlichen Körperschaften, in dem Adelsstande usf. ruhen, zur Geltung gebracht organisch zusammengefaßt und konstituiert werden.
Auf Grundlage dieser Elemente und auf Grundlage der Gaubildung lassen sich dann in natürlich gemäßem Fortschreiten Kreistage und in höherer Ordnung Landtage bilden.

Man wird diesem Organismus zunächst vorwerfen, daß er kompliciert sei13, aber einerseits ist dies nicht unbedingt vom Übel, ja es wird ein natürlicher Aufbau der Gesellschaft, welcher alle organischen Elemente umschließt und zusammenfaßt, nie jenen einförmigen, ich möchte sagen, symbolischen Charakter haben, welcher den schablonenhaften Behörden-Schemas zu eigen ist; und es ist eben die Einheit in der Mannigfaltigkeit eines natürlichen Organismus der starren Einheit und Einförmigkeit eines künstlichen Mechanismus vorzuziehen. Andererseits bin ich auch fest überzeugt,14 daß trotz der anscheinenden Compliziertheit, Jedermann vor dem Friedens- und Schiedsrichter doch noch weit schneller und sicherer zu seinem Rechte gelangen wird, als dies jetzt bei den Bezirksämtern und Gerichtshöfen möglich ist.
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