Memorandum über die Gehälter von Professoren an Universitäten und Gymnasien
o. D.
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Regest

Das Memorandum gibt einen Überblick über die Gehälter der Professoren an den Universitäten und Gymnasien sowie der Lehrer an den Lateinschulen. Das Gehalt teilt sich dabei jeweils in einen Dienst- und einen Standesgehalt. Außerdem sind die jeweiligen Gehaltsvorrückungszeiten und -stufen der Professoren und Lehrer aufgeführt. Schließlich werden auch die Pensionsansprüche von Lehrern und Professoren sowie deren Angehörigen besprochen.

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Für Normierung der Gehalte der Universitätsprofessoren besteht keine bestimmte allgemeine Gehaltsskala.
Es gilt in dieser Beziehung der Grundsatz, besondere Leistungen und höhere Talente durch Gewährung größerer Besoldung entsprechend anzuerkennen, während die Gehalte der jüngeren und namentlich der außerordentlichen Universitäts-Professoren lediglich mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse bemessen werden.
Die Anstellung der Universitätsprofessoren ist wie die der übrigen Staatsdiener, mit Ausnahme der Richteramtsfunktionen bekleidenden, drei Jahre hindurch provisorisch und wird mit dem Ablaufe dieses Zeitraumes definitiv.
Die Besoldungen des aktiven Dienstes zerfallen in zwei Bestandtheile, in den Gehalt des Standes und in den Gehalt des Dienstes, welcher sich, wenn in dem Anstellungsrescripte nichts anderes bestimmt ist, nach folgenden Bestimmungen ausscheidet.
Bei einem Geldbezug bis zu 1.300 fl incl. besteht der Standesgehalt a. im ersten Jahrzehent des Dienstes in sieben Zehenttheilen,
b. im zweiten Jahrzehent des Dienstes in acht Zehenttheilen,
c. nach dem Eintritte in das dritte Jahrzehent des Dienstes für die ganze Folgezeit in neun Zehenttheilen des Gesammtgehaltes. Das übrige ist Dienstesgehalt.
Bei einem Geldbezug von mehr als 1.300 fl richtet sich die Ausscheidung des Standesgehaltes nach folgender Skala: Bei einer Besoldung von 1.300–1.400 fl beträgt der Standesgehalt 900 fl
Bei 1.401–1.600 fl ... 1.000 fl
Bei 1.601–1.800 fl ... 1.100 fl
Bei 1.801–2.000 fl ... 1.200 fl
Bei 2.001–2.200 fl ... 1.300 fl
Bei 2.201–2.500 fl ... 1.400 fl
Bei 2.501–3.000 fl ... 1.500 fl
Bei 3.001–3.500 fl ... 1.600 fl
Bei 3.501–4.000 fl ... 1.800 fl
Bei 4.001–6.000 fl ... 2.000 fl
Von 6.001 an forthin ... 2.250 fl
Nach Ablauf eines jeden der drei ersten Dienstesjahrzehenten soll ein Zehntel des also bestimmten Standesgehaltes diesem zugeschlagen werden. Diese Mehrung soll jedoch über 9/10 des Gesammtgehaltes sich nicht erstrecken und 3.000 fl nicht übersteigen. Die Pensionsansprüche der Universitäts-Professoren richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über Quieszenz der Staatsdiener: hiernach tritt die Quieszenz wegen Dienstalters, wegen Lebensalters, wegen Funktionsunfähigkeit und aus administrativen Erwägungen ein.
In allen diesen Fällen, mit Ausnahme der Quieszenz wegen Alters, behält der Staatsdiener (also auch der Universitätsprofessor) den ihm gebührenden Standesgehalt.
Tritt ein Staatsdiener (Universitätsprofessor) nach vollendetem 70. Lebensjahre in Quieszenz, so behält er den Gesammt-Geldgehalt.
Die Pensionsansprüche der Relikten der Universitätsprofessoren sind folgende:
Stirbt der Universitätsprofessor in der Dienst-Aktivität, so erhält die Wittwe vom ständigen Gesammtgehalte des Gatten ein Fünftheil als Pension.
Stirbt derselbe in der gegebenen oder genommenen Quieszenz, so erhält die Wittwe nur von dem, dem Quieszenten verbliebenen Standesgehalte einen Fünftheil als Pension.
In den beiden Fällen der Aktivität oder der Quieszenz des verstorbenen Vaters erhält ein jedes Kind als einfache oder vaterlose Waise einen Fünftheil, und als doppelte, oder vater- und mutterlose Waise drei Gesamttheile der Wittwenpension als einen Unterhalts- oder Erziehungsbeitrag. Der Pensionsbezug einer Wittwe dauert solange als dieselbe den Wittwenstand nicht verändert. Die Pension der Kinder dauert in der Regel bis zum Schlusse des 20. Lebensjahres.
Die Gehaltsverhältnisse der Gymnasialprofessoren sind folgende:
Der Gehalt eines Gymnasial-Professors mehrt sich nach je einem Sexennium zurückgelegter Dienstzeit und beträgt:
vom 1. bis zum 6. Jahre ... 800 fl
vom 7. bis zum 12. Jahre ... 900 fl
vom 13. bis zum 18. Jahre ... 1.000 fl
vom 19. bis zum 25. Jahre ... 1.100 fl
vom 25. Jahre an ... 1.200 fl
Die Verhältnisse in Beziehung auf die Ausscheidung von Standes- und Dienstgehalt, sowie in Beziehung auf Pensionsansprüche der Gymnasialprofessoren und deren Relikten sind dieselben wie bei den Universitäts-Professoren.
Die Gehaltsverhältnisse der Studienlehrer an den mit Gymnasien verbundenen lateinischen Schulen sind folgende:
Die Gehalte dieser Studienlehrer mehren sich nach je einem Sexennium zurückgelegter Dienstjahre und betragen:
vom 1. bis zum 6. Jahre ... 600 fl
vom 7. bis zum 12. Jahre ... 700 fl
vom 13. bis zum 18. Jahre ... 800 fl
vom 19. bis zum 24. Jahre ... 900 fl
vom 25. Jahre an ... 1.000 fl
In Beziehung auf Ausscheidung von Standes- und Dienstgehalt, sowie bezüglich der Pensionsansprüche der Studienlehrer und deren Relikten gelten die nehmlichen Bestimmungen, wie für die Universitäts- und Gymnasialprofessoren.
Die Studienlehrer an den sogenannten isolierten lateinischen Schulen besitzen keine pragmatischen Rechte.