Das Memorandum gibt einen Überblick über die Gehälter der Professoren an den Universitäten und Gymnasien sowie der Lehrer an den Lateinschulen. Das Gehalt teilt sich dabei jeweils in einen Dienst- und einen Standesgehalt. Außerdem sind die jeweiligen Gehaltsvorrückungszeiten und -stufen der Professoren und Lehrer aufgeführt. Schließlich werden auch die Pensionsansprüche von Lehrern und Professoren sowie deren Angehörigen besprochen.
Für Normierung der Gehalte der Universitätsprofessoren besteht
keine bestimmte allgemeine Gehaltsskala.
Es gilt in
dieser Beziehung der Grundsatz, besondere Leistungen und höhere Talente durch
Gewährung größerer Besoldung entsprechend anzuerkennen, während die Gehalte der
jüngeren und namentlich der außerordentlichen Universitäts-Professoren lediglich
mit Rücksicht auf die gegebenen Verhältnisse bemessen werden.
Die Anstellung
der Universitätsprofessoren ist wie die der übrigen Staatsdiener, mit Ausnahme
der Richteramtsfunktionen bekleidenden, drei Jahre hindurch provisorisch und
wird mit dem Ablaufe dieses Zeitraumes definitiv.
Die Besoldungen des
aktiven Dienstes zerfallen in zwei Bestandtheile, in den Gehalt des Standes und
in den Gehalt des Dienstes, welcher sich, wenn in dem Anstellungsrescripte
nichts anderes bestimmt ist, nach folgenden Bestimmungen ausscheidet.
Bei
einem Geldbezug bis zu 1.300 fl incl. besteht der Standesgehalt a. im ersten
Jahrzehent des Dienstes in sieben Zehenttheilen,
b. im zweiten Jahrzehent
des Dienstes in acht Zehenttheilen,
c. nach dem Eintritte in das dritte
Jahrzehent des Dienstes für die ganze Folgezeit in neun Zehenttheilen des
Gesammtgehaltes. Das übrige ist Dienstesgehalt.
Bei einem Geldbezug von mehr
als 1.300 fl richtet sich die Ausscheidung des Standesgehaltes nach folgender
Skala: Bei einer Besoldung von 1.300–1.400 fl beträgt der Standesgehalt 900
fl
Bei 1.401–1.600 fl ... 1.000 fl
Bei 1.601–1.800 fl ... 1.100
fl
Bei 1.801–2.000 fl ... 1.200 fl
Bei 2.001–2.200 fl ... 1.300
fl
Bei 2.201–2.500 fl ... 1.400 fl
Bei 2.501–3.000 fl ... 1.500
fl
Bei 3.001–3.500 fl ... 1.600 fl
Bei 3.501–4.000 fl ... 1.800
fl
Bei 4.001–6.000 fl ... 2.000 fl
Von 6.001 an forthin ... 2.250
fl
Nach Ablauf eines jeden der drei ersten Dienstesjahrzehenten soll ein
Zehntel des also bestimmten Standesgehaltes diesem zugeschlagen werden. Diese
Mehrung soll jedoch über 9/10 des Gesammtgehaltes sich nicht erstrecken und
3.000 fl nicht übersteigen. Die Pensionsansprüche der
Universitäts-Professoren richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über
Quieszenz der Staatsdiener: hiernach tritt die Quieszenz wegen Dienstalters,
wegen Lebensalters, wegen Funktionsunfähigkeit und aus administrativen
Erwägungen ein.
In allen diesen Fällen, mit Ausnahme der Quieszenz wegen
Alters, behält der Staatsdiener (also auch der Universitätsprofessor) den ihm
gebührenden Standesgehalt.
Tritt ein Staatsdiener
(Universitätsprofessor) nach vollendetem 70. Lebensjahre in Quieszenz, so behält
er den Gesammt-Geldgehalt.
Die Pensionsansprüche der Relikten der Universitätsprofessoren
sind folgende:
Stirbt der Universitätsprofessor in der Dienst-Aktivität, so
erhält die Wittwe vom ständigen Gesammtgehalte des Gatten ein Fünftheil als
Pension.
Stirbt derselbe in der gegebenen oder genommenen Quieszenz, so
erhält die Wittwe nur von dem, dem Quieszenten verbliebenen Standesgehalte einen
Fünftheil als Pension.
In den beiden Fällen der Aktivität oder der Quieszenz
des verstorbenen Vaters erhält ein jedes Kind als einfache oder vaterlose Waise
einen Fünftheil, und als doppelte, oder vater- und mutterlose Waise drei
Gesamttheile der Wittwenpension als einen Unterhalts- oder Erziehungsbeitrag.
Der Pensionsbezug einer Wittwe dauert solange als dieselbe den Wittwenstand
nicht verändert. Die Pension der Kinder dauert in der Regel bis zum Schlusse des
20. Lebensjahres.
Die Gehaltsverhältnisse der Gymnasialprofessoren sind folgende:
Der Gehalt eines
Gymnasial-Professors mehrt sich nach je einem Sexennium zurückgelegter
Dienstzeit und beträgt:
vom 1. bis zum 6. Jahre ... 800 fl
vom 7. bis
zum 12. Jahre ... 900 fl
vom 13. bis zum 18. Jahre ... 1.000 fl
vom 19.
bis zum 25. Jahre ... 1.100 fl
vom 25. Jahre an ... 1.200 fl
Die
Verhältnisse in Beziehung auf die Ausscheidung von Standes- und Dienstgehalt,
sowie in Beziehung auf Pensionsansprüche der Gymnasialprofessoren und deren
Relikten sind dieselben wie bei den Universitäts-Professoren.
Die Gehaltsverhältnisse der Studienlehrer an den mit Gymnasien
verbundenen lateinischen Schulen sind folgende:
Die Gehalte dieser
Studienlehrer mehren sich nach je einem Sexennium zurückgelegter Dienstjahre und
betragen:
vom 1. bis zum 6. Jahre ... 600 fl
vom 7. bis zum 12. Jahre
... 700 fl
vom 13. bis zum 18. Jahre ... 800 fl
vom 19. bis zum 24.
Jahre ... 900 fl
vom 25. Jahre an ... 1.000 fl
In Beziehung auf
Ausscheidung von Standes- und Dienstgehalt, sowie bezüglich der
Pensionsansprüche der Studienlehrer und deren Relikten gelten die nehmlichen
Bestimmungen, wie für die Universitäts- und Gymnasialprofessoren.
Die
Studienlehrer an den sogenannten isolierten lateinischen Schulen besitzen keine
pragmatischen Rechte.