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<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" xml:base="https://id.acdh.oeaw.ac.at/thun/editions" xml:id="votum-thun-ministerkonferenz-gewerbeordnung-1854-a3-xxi-d318.xml" prev="https://id.acdh.oeaw.ac.at/thun/editions/votum-thun-ministerconferenz-landtag-steiermark-1860-a3-xxi-d630.xml" next="https://id.acdh.oeaw.ac.at/thun/editions/votum-zimmermann-ueber-organisation-evangelische-kirche-ungarn-1852-08-26-a3-xxi-d172.xml">
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            <titleStmt>
                <title>Eigenhändiger Entwurf von Leo Thun für sein Votum in der Ministerkonferenz
                    zur Frage der Gewerbeordnung<lb/>o. O., o. D. <date when="1854">[1854–1855]</date>
                    <note xml:id="note_1">Das Dokument wurde im Nachlass auf
                        das Jahr 1854 datiert. Die Neuordnung der Gewerbeordnung wurde allerdings
                        erst im Jahr 1859 beschlossen. Daher muss die Datierung unsicher
                        bleiben.</note>
                </title>
            <title type="label">Eigenhändiger Entwurf von Leo Thun für sein Votum in der Ministerkonferenz zur Frage der Gewerbeordnung o. O., o. D. [1854–1855]</title><title type="s">Digitale Edition der Korrespondenz von Leo von Thun-Hohenstein</title></titleStmt>
            <publicationStmt>
                <p>
                    <tei:idno xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" type="handle">http://hdl.handle.net/21.11115/0000-000B-D9B5-4</tei:idno>
                </p>
            </publicationStmt>
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                <msDesc>
                    <msIdentifier>
                        <institution>Staatliches Gebietsarchiv Leitmeritz, Zweigstelle
                            Tetschen-Bodenbach</institution>
                        <repository>Familienarchiv Thun-Hohenstein, Linie Tetschen, Nachlass Leo
                            Thun</repository>
                        <idno>A3 XXI D318</idno>
                    </msIdentifier>
                    <msContents>
                        <p>Leo Thun äußert sich zum Entwurf einer neuen Gewerbeordnung. Thun erkennt
                            den grundsätzlichen Willen an, den Gewerbetreibenden größere Freiheiten
                            zu gewähren. Er ist überzeugt davon, dass dies zu mehr Konkurrenz führen
                            werde, was wiederum sicherstellen sollte, dass eine befürchtete
                            Verschlechterung der erzeugten Produkte nicht stattfinden werde.
                            Außerdem glaubt er, dass durch ein vereinfachtes Verfahren zur Anmeldung
                            eines Gewerbes die öffentliche Verwaltung entlastet werden wird. Thun
                            ist aber gegen eine vollkommene Liberalisierung, er möchte die
                            Bedingungen zur Zulassung zu einem Gewerbe aber vereinfachen.
                            Gleichzeitig ist Thun dafür, dass man möglichst an bestehende Regelungen
                            anknüpft und nur dort vollkommen neue Regelungen findet, wo das
                            Bedürfnis dafür bestehe.</p>
                    </msContents>
                    <physDesc>
                        <p>Der letzte Teil des Konzepts fehlt.</p>
                    </physDesc>
                </msDesc>
            </sourceDesc>
        </fileDesc>
        <revisionDesc>
            <list>
                <item>approved by Mazohl</item>
            </list>
        </revisionDesc>
    </teiHeader>
    <text>
        <body>
            <div type="transcript">
                <index>
                    <term key="gewerbeordnung">Gewerbeordnung</term>
                    <term key="neoabsolutismus">Neoabsolutismus</term>
                </index>
                <p>Sogleich zu meinem Gebrauch in der heutigen Minister Conferenz abzuschreiben und
                    mir dahin zu schicken. Thun.<note xml:id="note_2">Anmerkung Thuns mit
                        Bleistift.</note>
                </p>
                <p>Bereitwillig erkenne ich an, daß der vorliegende Gesetzentwurf nicht nur in
                    Beziehung auf Klarheit der Redakzion, sondern auch bezüglich der darin
                    enthaltenen Ideen große Anerkennung verdient.<lb/>Insbesondere halte ich die
                    Idee für eine sehr glückliche an die Stelle der bisherigen, sehr verkommenen
                    Innungen einen entwicklungsfähigen genossenschaftlichen Verband, – obligatorisch
                    und mit Autorität, das ist mit den nothwendigen Eigenschaften jeder
                    sozial-politischen Instituzion versehen – zu setzen.<lb/>Eben so freudig begrüße
                    ich das Bestreben die Kluft zwischen Handwerk und fabrikmäßigem Gewerbsbetriebe,
                    welche die soziale &lt;Bedeutung der Innungen zerstört&gt; <note xml:id="note_3">Korrektur Thuns aus: Beziehung das Gewerbe desorganisirt hat.</note>, zu
                    beseitigen.<lb/>Ebenso bereitwillig erkenne ich auch die Nothwendigkeit an, dem
                    Gewerbsbetriebe eine größere Freiheit der Bewegung zu gewähren, als sie bisher
                    bezüglich der zünftigen Gewerbe bei uns besteht. Als unerlässliche Forderung
                    erscheint mir in dieser Beziehung der in § 45 ausgesprochene Grundsatz, daß
                    jeder Gewerbtreibende alle zur vollkommenen Herstellung seiner Erzeugnisse
                    nöthigen Arbeiten zu vereinigen befugt ist. Wird das zugestanden, so ist für
                    Gesellen und Meister der unbehinderte Übergang von einem Gewerbe zu einem
                    anderen, das eine oder andere mag bisher zünftig oder frei gewesen sein,
                    unerläßlich, die Aufrechthaltung der dermal bestehenden Eintheilung und
                    Unterscheidung der zünftigen Gewerbe, welche überdies ohnehin großentheils ganz
                    unverständig ist, &lt;eben so wie&gt; <note xml:id="note_4">Korrektur Thuns aus:
                        ganz unmöglich. Sie muß also fallen. Eben so unmöglich ist aber auch.</note>
                    die strenge Scheidung der bisher zünftigen von den freien Gewerben, ganz
                    unmöglich. Damit &lt;fällt auch die Grundlage der bisherigen Vorschriften über
                    den Antritt zünftiger Gewerbe zusammen.&gt; <note xml:id="note_5">Korrektur Thuns
                        aus: schon hieraus folgt, daß über den Antritt der bisher zünftigen Gewerbe
                        ganz neue Normen gelten müssen.</note>
                    <lb/>An die Stelle derselben setzt der
                    Gesetzentwurf die unbedingte Freiheit des Antrittes.<lb/>Ich gebe zu, daß irgend
                    welche Beschränkung derselben im Interesse des Publikums nicht nothwendig ist.
                    Wer gute Waren finden will, ist auch jetzt der Mühe nicht enthoben, den zu
                    suchen, der sie verfertigt und es ist wahrlich kein Grund vorhanden ihn dieser
                    Mühe entheben zu wollen. Er wird auch ohne Zweifel die guten Waren um so
                    leichter finden, je mehr Spielraum der Konkurrenz der Erzeuger gewährt
                    ist.<lb/>Verstand verletzenden Meinung Anlaß zu geben, die Regierung lege auf
                    die ordentliche Erlernung gar keinen Werth und halte jeden hergelaufenen
                    Schwindler für eben so berücksichtigungswerth <note xml:id="note_6">Korrektur
                        Thuns aus: respektabel.</note> als den soliden Meister und Gesellen. <note xml:id="note_7">Streichung Thuns: Statt einer alle mögliche gewerbliche
                        Thätigkeit in gleicher Weise behandelnden Gewerbeordnung, welche eben ihrer
                        Allgemeingiltigkeit wegen selbst von dem herkömmlichen Sprachgebrauche
                        absehen muß, wünschte ich vielmehr, daß sich darauf beschränkt werde, einer
                        seits die zünftigen Gewerbe im Sinne größerer Gewerbefreiheit zu
                        reformieren, andererseits sind die freien Gewerbe den reformirten Innungen
                        analoge Genossenschaften.</note>
                    <lb/>Ich würde wünschen, daß die
                    Gewerbeordnung statt alle mögliche gewerbliche Thätigkeit in durchaus
                    gemeinsamen §§ zu behandeln, weshalb dabei selbst von dem hergebrachten
                    Sprachgebrauch abgesehen werden muß, die Verschiedenheit der Aufgabe ersichtlich
                    machte, welche einerseits bezüglich der bisher zünftigen und andererseits
                    bezüglich der schon jetzt freien Gewerbe zu lösen ist, es handelt sich darum
                    diesen eine soziale Organisazion zu geben, jene von beengenden Schranken zu
                    befreien. In letzterer Beziehung dürften im Wesentlichen folgende Bestimmungen
                    genügen:<lb/>Ein bisher zünftiges Gewerbe darf in Zukunft selbstständig
                    betreiben:<lb/>Über bloßen Ausweis bei der Ortsbehörde<lb/>1) Jeder, der Geselle
                    dieser oder eines verwandten Gewerbes geworden ist und als solcher durch
                    wenigstens 2 Jahre gearbeitet hat.<lb/>Ein Geselle wird auch in Zukunft durch
                    die Innung freigesprochen, wer entweder als Lehrling durch wenigstens 3 Jahre
                    das Gewerbe erlernt oder durch 3 Jahre als Gehilfe in demselben gearbeitet hat,
                    in beiden Fällen nach Erprobung seiner Befähigung.<lb/>Der Geselle hat Anspruch
                    auf die Fürsorge, welche die Innung für das materielle Wohl der Gesellen durch
                    Gesellenkassen, Krankverpflegung und drgl. trifft, ferner auch die Wahl zum
                    Vertreter in Streitsachen (§ 121).<lb/>Wer in einer Innung Geselle geworden ist,
                    muß in jeder anderen Innung als Geselle anerkannt werden, sobald er bei einem
                    Glied derselben als Gehülfe in Arbeit steht.<lb/>2) Wenn ein Verwandtes bisher
                    freies Gewerbe durch wenigstens drei Jahre selbständig und aufrecht betrieben
                    oder in einem solchen durch wenigstens 6 Jahre als Gehilfe gearbeitet
                    hat.<lb/>3) Wer sich durch höhere Bildung zur Leitung der beabsichtigten
                    Gewerbsunternehmung die Befähigung erworben hat. Hierüber hat die politische
                    Landesstelle nach Einvernehmung der Innung und der Handels- und Gewerbekammer zu
                    entscheiden.<lb/>So schwankend diese Bestimmung ist, so dürfte sie doch
                    keineswegs in der Ausführung besonderen Schwierigkeiten unterliegen, denn sie
                    ist nichts als das Analoge der bisherigen Konzession zu fabriksmäßigen
                    Gewerbeunternehmungen und unterscheidet sich davon nur dadurch, daß diese
                    Unternehmungen künftig in den Innungsverband einbezogen werden.<lb/>Wenn sich
                    unter den bisher freien Gewerben Genossenschaften bilden, so steht es ihnen frei
                    durch ihre Statuten die voranstehenden Bestimmungen über das Gesellenwesen
                    ebenfalls zur Geltung zu bringen. Es versteht sich von selbst, daß sodann auf
                    die Gesellen ihres Gewerbes alles Anwendung findet, was aber über die
                    Berechtigung zum selbstständigen Betreiben der bisher zünftigen Gewerbe so wie
                    über den Übertritt der Gesellen in dieselben gesagt ist.</p>
                <p>Ich glaube nicht, daß durch diese Bestimmungen die Freiheit des Gewerbetreibens,
                    die die vorliegende Gewerbeordnung anstrebt, wesentlich beengt, und also in
                    Beziehung auf die Belebung der industriellen Thätigkeit und die Konkurrenz im
                    Gewerbe ein sehr verschiedenes Resultat erreicht wird.<lb/>Dieser Umstand kann
                    nun allerdings auch gegen meinen Vorschlag geltend gemacht werden, zumal ich
                    unbedingt zugeben muß, daß der Entwurf des Herrn Handelsministers in Beziehung
                    auf Geschäftsverminderung der Behörden und Einfachheit des Gesetzes entschieden
                    den Vorzug hat.<lb/>Allein dem offenbaren Schwindel und der cynischen Ausbeutung
                    des soliden Handwerkers durch bloße Spekulanten, welche auch der Herr
                    Handelsminister sicherlich nicht als etwas an sich gutes, sondern höchstens als
                    etwas betrachten dürfte, was ohne größeren Nachtheil zu erzeugen nicht fern
                    gehalten werden könne, würde dadurch doch einigermaßen und wie ich glaube, ohne
                    Nachtheil für die Industrie vorgebeugt werden. Das dürfte unbestreitbar sein,
                    wenn man sich veranschaulicht, in welcher Weise sich die Juden den einen und en
                    anderen Vorschlag zu Nutzen machen würden.<lb/>Abgesehen hiervon sind die Motive
                    meiner abweichenden Meinung allerdings nicht auf dem Gebiethe der
                    Gewerbepolizei, sondern in den Eingangs erwähnten Betrachtungen zu finden, die
                    sich auf den moralischen Eindruck des Gesetzes beziehen.<lb/>Ich bin auch damit
                    einverstanden, daß denjenigen die ein Gewerbe betreiben, nicht die Macht
                    eingeräumt sein soll, jemanden nur deshalb davon auszuschließen, um ihn nicht an
                    ihrem Erwerbe Theil nehmen zu lassen, daß vielmehr jedem erlaubt sein soll,
                    seinen redlichen Erwerb durch die Erzeugung dessen zu gewinnen, was er
                    herzustellen vermag.<lb/>Ich gebe endlich zu, daß diese zugestandenen Sätze ihre
                    konsequenteste Durchsetzung nur in dem Systeme der Gewerbsgesetzgebung finden,
                    welches der Herr Handelsminister vorschlägt.<lb/>Allein so nothwendig es ist,
                    daß bei jeder legislativen Arbeit ein theoretisch wichtiges System vorschwebe,
                    welchem die leitenden Gedanken entnommen sind, so bin ich doch nicht der
                    Meinung, daß die Aufgabe der Legislazion mit der Aufstellung eines theoretisch
                    richtigen Systems zusammenfalle.<lb/>Nach meiner Überzeugung ist die vorliegende
                    Gewerbeordnung zu abstrakt. Für die Theorie ist es ein Verdienst, an die Stelle
                    einer Begriffsverweisung ein neues konsequentes System zu setzen. In der
                    praktischen Legislazion halte ich es immer für wünschenswerth nicht etwas ganz
                    Neues zu schaffen, sondern an das bestehende anzuknüpfen und es nur in so weit
                    zu verbessern als es nothwendig ist, um anerkannten Bedürfnissen zu genügen, in
                    der Sache und in Ausdrücken aber beizubehalten, was ohne Nachtheil beibehalten
                    werden kann.<lb/>Muß selbst soviel geändert werden, daß der Zustand jedenfalls
                    ein wesentlich neuer wird, so ist es doch ein moralischer Gewinn, daß der neue
                    Zustand sich nur als eine Reform ankündige.<lb/>Das Neue findet so leichteren
                    Eingang und es reizt weniger auf der einen Seite zur Unzufriedenheit auf der
                    anderen zur Überhebung, und zerstört nicht die Achtung, die in allen Dingen dem
                    bestehenden in so weit gezollt werden soll, als nicht seine Unhaltbarkeit
                    nachgewiesen ist.<lb/>Das zünftige Gewerbswesen ist auf die regelmäßige
                    Erlernung gegründet. Das ist an sich etwas ganz Vernünftiges. Auch bei voller
                    Gewerbefreiheit wird es die Regel bleiben. Eben deshalb ist es eben auch ohne
                    Nachtheil, es gesetzlich auszusprechen, und nicht zu dem für den jetzigen, nach
                    den Zunftregeln herangebildeten Handwerker <note xml:id="note_8">Der letzte Teil
                        fehlt.</note>
                </p>
            </div>
        </body>
    
    </text>
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